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   BFH, 26.10.2000 - V R 10/00   

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https://dejure.org/2000,1505
BFH, 26.10.2000 - V R 10/00 (https://dejure.org/2000,1505)
BFH, Entscheidung vom 26.10.2000 - V R 10/00 (https://dejure.org/2000,1505)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - V R 10/00 (https://dejure.org/2000,1505)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1; BauGB a. F. § 147 Abs. 2 (BauGB n. F. § 146 Abs. 3)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gebäude-Restwertentschädigung

  • Judicialis

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1; ; BauGB a.F. § 147 Abs. 2 (BauGB n.F. § 146 Abs. 3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungsaustausch bei Zahlungen der Gemeinde

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1; BauGB a.F. § 147 Abs. 2 (BauGB n. F. § 146 Abs. 3)
    Abbruch von Gebäuden in einem Sanierungsgebiet - Zahlung einer Gebäude-Restwertentschädigung durch Gemeinde - Kein Entgelt für steuerpflichtige Leistung des Eigentümers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zuschüsse
    Umsatzsteuerliche Behandlung
    Zuwendungen aus öffentlichen Kassen
    Allgemeiner Überblick

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 J: 1980, UStG § 10 Abs 1
    Gebäuderestwertentschädigung; Leistungsaustausch; Sanierungsgebiet; Zuschuss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 165
  • NVwZ-RR 2001, 685
  • BB 2001, 1343
  • BB 2001, 139
  • DB 2001, 182
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 13.11.1997 - V R 11/97

    Öffentlicher Zuschuß zum Bau einer Tiefgarage

    Auszug aus BFH, 26.10.2000 - V R 10/00
    Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen; die Leistung muss auf die Erlangung der Gegenleistung gerichtet sein (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169, und vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240).

    Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung (BFH in BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169, und in BFH/NV 2000, 240).

    Dementsprechend hat der Senat in einem Fall, in dem der Bauherr einer Tiefgarage mit der Stadt den Bau und die Zurverfügungstellung von Stellplätzen für die Allgemeinheit vereinbarte und hierfür einen Geldbetrag erhielt, eine steuerpflichtige Leistung des Bauherrn an die Stadt bejaht (BFH in BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169).

  • BFH, 22.07.1999 - V R 74/98

    Städtische Zuschüsse an einen Verkehrsverein

    Auszug aus BFH, 26.10.2000 - V R 10/00
    Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen; die Leistung muss auf die Erlangung der Gegenleistung gerichtet sein (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169, und vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240).

    Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung (BFH in BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169, und in BFH/NV 2000, 240).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-215/94

    Mohr / Finanzamt Bad Segeberg

    Auszug aus BFH, 26.10.2000 - V R 10/00
    Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine derartige Dienstleistung vor, wenn sie an einen identifizierbaren Verbraucher erbracht wird oder einem anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben einen Vorteil verschafft, der einen Kostenfaktor in dessen Tätigkeit bildet (vgl. EuGH-Urteile vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94 --Mohr--, Slg. 1996, I-959, Rdnr. 20-22, und vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95 --Landboden-Agrardienste--, Slg. 1997, I-7387, Rdnr. 26).

    Dem entspricht es, dass die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung, die ein Landwirt im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung eingeht, keine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung darstellt (EuGH-Urteil in Slg. 1996, I-959).

  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus BFH, 26.10.2000 - V R 10/00
    Außerdem setzt der Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt voraus (vgl. EuGH-Urteil vom 8. März 1988 Rs. 102/86 --Apple und Pear Development Council--, Slg. 1988, 1443 Rdnr. 12).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-384/95

    Landboden-Agrardienste

    Auszug aus BFH, 26.10.2000 - V R 10/00
    Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine derartige Dienstleistung vor, wenn sie an einen identifizierbaren Verbraucher erbracht wird oder einem anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben einen Vorteil verschafft, der einen Kostenfaktor in dessen Tätigkeit bildet (vgl. EuGH-Urteile vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94 --Mohr--, Slg. 1996, I-959, Rdnr. 20-22, und vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95 --Landboden-Agrardienste--, Slg. 1997, I-7387, Rdnr. 26).
  • FG Brandenburg, 09.03.1993 - 1 K 147/92

    Umsatzsteuer; Behandlung von Zuschüssen in der Landwirtschaft

    Auszug aus BFH, 26.10.2000 - V R 10/00
    Ebenso wenig unterliegen die im Jahre 1991 aufgrund von Vorschriften der EG zur Entlastung des übersättigten Apfelmarktes gezahlten Prämien für die Rodung von Apfelbäumen der Umsatzsteuer (FG Brandenburg, Urteil vom 9. März 1993 1 K 147/92 U, EFG 1993, 416, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1993, 215).
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