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   BFH, 21.11.2013 - V R 11/11   

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https://dejure.org/2013,46271
BFH, 21.11.2013 - V R 11/11 (https://dejure.org/2013,46271)
BFH, Entscheidung vom 21.11.2013 - V R 11/11 (https://dejure.org/2013,46271)
BFH, Entscheidung vom 21. November 2013 - V R 11/11 (https://dejure.org/2013,46271)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine

  • openjur.de

    Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 23, UStG § 25 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst h, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i, EWGRL 388/77 Art 26, EGRL 112/2006 Art 306
    Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine

  • Bundesfinanzhof

    Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 23 UStG, § 25 Abs 1 UStG, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst h EWGRL 388/77, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i EWGRL 388/77, Art 26 EWGRL 388/77
    Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine

  • rewis.io

    Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen an Schulen für Klassenfahrten

  • datenbank.nwb.de

    Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Reiseleistungen in der Umsatzsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klassenfahrten in der Umsatzsteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen an Schulen für Klassenfahrten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu Reiseleistungen in der Umsatzsteuer

  • Jurion (Kurzinformation)

    Reiseleistungen in der Umsatzsteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Reiseleistungen in der Umsatzsteuer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereinen umsatzsteuerfrei

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Reiseleistungen in der Umsatzsteuer

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Reiseleistungen in der USt

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Reiseleistungen an Unternehmen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen eines Reisebüros gegenüber Schulen, Vereinen und Universitäten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Reiseleistungen in der Umsatzsteuer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Reiseleistungen nach § 25 UStG
    Besonderheiten zum Leistungsempfänger der Reiseleistungen
    Nationale Regelung versus EU-Recht

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 244, 111
  • BB 2014, 854
  • DB 2014, 759
  • BStBl II 2020, 819
  • NZG 2014, 920
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.09.2013 - C-189/11

    Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - V R 11/11
    Der Unternehmer kann sich nach der Rechtsprechung des EuGH-Urteils vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/ Spanien (UR 2013, 835) auf Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, der entgegen der inländischen Regelung des § 25 UStG über die Margenbesteuerung nicht darauf abstellt, ob die Reiseleistung an einen Endverbraucher und nicht an einen Unternehmer erbracht worden ist.

    Das FG konnte für die Anwendung der Margenbesteuerung nicht berücksichtigen, dass sich die Klägerin nach dem später ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/Spanien (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 835 auf Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG; jetzt Art. 306 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG --MwStSystRL--) berufen kann, wonach für die Anwendung der Margenbesteuerung die Unternehmereigenschaft des Empfängers einer Reiseleistung entgegen der inländischen Regelung des § 25 UStG unerheblich ist.

    Denn nach dem EuGH-Urteil Kommission/Spanien in UR 2013, 835 hat die Klägerin das Recht, sich auf Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG zu berufen und kann damit die Margenbesteuerung unabhängig von der Unternehmereigenschaft eines Vereins anwenden.

    Hierzu hat der EuGH im Urteil Kommission/Spanien in UR 2013, 835 auf die Frage, ob das Königreich Spanien Umsätze der Reisebüros auch auf Umsätze anwenden durfte, die sie nicht mit "Reisenden", sondern "mit allen Arten von Kunden" tätigen (vgl. Rdnrn. 19, 47), entschieden, dass Art. 306 bis 310 MwStSystRL im Sinne der Kundenmaxime auszulegen sei, die Regelung somit bei der Erbringung von Reiseleistungen "an alle Arten von Kunden" und nicht --entsprechend der Reisendenmaxime-- nur bei Leistungen an Endverbraucher anwendbar sei (Rdnr. 69; zu dem Begriff vgl. Rdnr. 19).

    Danach werden Ziele der Sonderregelung (Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros und Verteilung der Steuereinnahmen in ausgewogener Weise zwischen den Mitgliedstaaten) besser mit der Kundenmaxime erreicht (EuGH-Urteil Kommission/Spanien in UR 2013, 835 Rdnrn. 59 f.).

    Die Sonderregelung solle nicht den Reisebüros vorbehalten sein, die sich darauf beschränken, die von ihnen erworbenen Pauschalreisen an Endverbraucher zu verkaufen (EuGH-Urteil Kommission/Spanien in UR 2013, 835 Rdnr. 62).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie eine § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG entsprechende Vorschrift ist, wonach der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, die Margenbesteuerung statt für jede einzelne Leistung für Gruppen von Leistungen oder für sämtliche Leistungen anzuwenden, nicht kennt (vgl. hierzu EuGH-Urteil Kommission/Spanien in UR 2013, 835 Rdnrn. 101 ff.).

  • BFH, 12.05.2009 - V R 35/07

    Durchführung von Kanutouren für Schulklassen nicht von der Umsatzsteuer befreit

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - V R 11/11
    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung usw. nur dann gemäß § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegt und er diese bei sich aufnimmt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 2000 V R 26/99, BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691, und vom 12. Mai 2009 V R 35/07, BFHE 226, 154, BStBl II 2009, 1032 für die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen).

    Danach ist die Steuerbefreiung für Leistungen der Kinder- und Jugendbetreuung bzw. der Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie des Schul- und Hochschulunterrichtes nur zu gewähren, wenn es sich bei der Klägerin um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handelt oder um eine vom Mitgliedstaat anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter oder mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung wie eine Schule oder Hochschule einer Einrichtung des öffentlichen Rechts (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 154, BStBl II 2009, 1032, Rz 27).

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.10.2009 - 6 K 1615/06

    Margenbesteuerung bei Reiseleistungen - Abgrenzung zur Regelbesteuerung - Begriff

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - V R 11/11
    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2009  6 K 1615/06 und die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 vom 14. Dezember 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2006 aufzuheben.
  • BFH, 28.09.2000 - V R 26/99

    Steuerbefreiung für Beherbergung von Jugendlichen

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - V R 11/11
    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung usw. nur dann gemäß § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegt und er diese bei sich aufnimmt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 2000 V R 26/99, BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691, und vom 12. Mai 2009 V R 35/07, BFHE 226, 154, BStBl II 2009, 1032 für die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen).
  • BFH, 01.03.2024 - V B 34/23

    Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und

    a) Die Antragstellerin kann sich hinsichtlich der angefochtenen Zinsfestsetzung nicht auf einen Anwendungsvorrang einer gesonderten Regelung des Unionsrechts berufen (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 11.10.2012 - V R 9/10, BFHE 238, 570, BStBl II 2014, 279 und vom 21.11.2013 - V R 11/11, BFHE 244, 111, BStBl II 2020, 819, Leitsatz 2), da das Unionsrecht keine gesonderte Vorschrift beinhaltet, die unmittelbar eine Verzinsung für Zeiträume vor der Umsatzsteuerfestsetzung --und zudem bezogen auf den hier vorliegenden Verzinsungszeitraum-- unter für die Antragstellerin günstigeren Bedingungen vorsieht.
  • BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16

    Zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem

    Ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringe, könne sich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 21. November 2013 V R 11/11, BFHE 244, 111, BFH/NV 2014, 803; vom 20. März 2014 V R 25/11, BFHE 245, 286, BFH/NV 2014, 1173) unmittelbar auf Art. 306 ff. MwStSystRL berufen und abweichend von § 25 Abs. 1 UStG die Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen, weil nach dem Unionsrecht diese auch dann anwendbar sei, wenn die Reiseleistung nicht an einen Endverbraucher, sondern an einen Unternehmer für sein Unternehmen erbracht werde.

    Zwar habe der BFH mit Urteilen in BFHE 244, 111, BFH/NV 2014, 803 und in BFHE 245, 286, BFH/NV 2014, 1173 entschieden, dass sich ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringt, unmittelbar auf Art. 306 MwStSystRL berufen und abweichend von § 25 Abs. 1 UStG die Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen könne.

    a) Der BFH hat bereits entschieden, dass sich der Reiseleistungen ausführende Unternehmer hinsichtlich der von ihm an andere Unternehmer für deren Unternehmen erbrachten Reiseleistungen auf Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) nach Maßgabe der Auslegung des EuGH berufen kann (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 244, 111, BFH/NV 2014, 803, Rz 9; in BFHE 245, 286, BFH/NV 2014, 1173, Rz 23).

  • BFH, 13.12.2018 - V R 52/17

    Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei Kaffeefahrten

    Sollte sich trotz der vollständigen Erfassung der Fahrtgelder bei den Reiseleistungen eine negative Marge ergeben, hat das FG weiter zu prüfen, ob die Einbeziehung der vollständigen Aufwendungen für die Busfahrten in die Margenbesteuerung, die nur zu einer Vereinfachung führen soll (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. November 2013 V R 11/11, BFHE 244, 111, unter II.2.a), gerechtfertigt ist.
  • BFH, 26.11.2014 - XI R 25/13

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines "Reiterhofs"

    Befreit sind demnach Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Kinder- und Jugenderziehung und vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen nach näherer Maßgabe des nationalen Rechts (BFH-Urteile vom 28. September 2000 V R 26/99, BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691, unter II.1.b.; vom 21. November 2013 V R 11/11, BFHE 244, 111, BFH/NV 2014, 803, Rz 24).
  • BFH, 14.12.2015 - XI B 113/14

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG

    Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorentscheidung sowie das Urteil des FG Hamburg vom 15. Juli 2014  3 K 207/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1315) wichen von der Rechtsprechung des BFH, insbesondere den BFH-Urteilen vom 11. Oktober 2012 V R 9/10 (BFHE 238, 570, BStBl II 2014, 279), vom 25. April 2013 V R 7/11 (BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976), vom 21. November 2013 V R 11/11 (BFHE 244, 111, BFH/NV 2014, 803) und in BFHE 248, 411, BStBl II 2015, 944 und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987  2 BvR 687/85 (BVerfGE 75, 223) ab, hat die Klägerin den angeblichen Divergenzentscheidungen keine tragenden abweichenden Rechtssätze der Vorentscheidung derart gegenübergestellt, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 363, Rz 16; in BFH/NV 2015, 864, Rz 20; Werth in Beermann/Gosch, FGO § 116 Rz 82; Lange in HHSp, § 116 FGO Rz 192).
  • FG Niedersachsen, 11.06.2015 - 16 K 53/15

    Nichtsteuerbarkeit des Empfangs eines deutschen Reiseveranstalters von

    Die Klägerin könne sich nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EUGH - (Urteil vom 26. September 2013 C-189/11, ECLI:EU:C:2013:587) und des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 21. November 2013 V R 11/11, BFH/NV 2014, 759) berufen, wonach die in Art. 306 ff. MwStSystRL geregelte Margenbesteuerung auch bei Leistungen eines Reisebüros an einen anderen Unternehmer für sein Unternehmen, mithin auch für die Leistungen der GMBH an sie anwendbar sei.

    Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21. November 2013 V R 11/11, BFH/NV 2014, 4356 und vom 20. März 2014 V R 25/11, BFH/NV 2014, 1173) kann sich ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringt, in Abweichung von § 25 Abs. 1 UStG direkt auf Art. 306 ff. MwStSystRL berufen und eine sogenannte Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen, weil die EU-Regelung auch dann anwendbar ist, wenn die Reiseleistung nicht an einen Endverbraucher, sondern an einen Unternehmer für sein Unternehmen erbracht wird (vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. September 2013 C-189/11, Juris Rdnrn. 51 ff.).

  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

    Insoweit entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH, dass sich der Steuerpflichtige deshalb unmittelbar auf die Richtlinienbestimmung berufen kann, wenn sie für ihn zu einer günstigeren Besteuerung führt (vgl. BFH-Urteile vom 20.11.2013 V R 11/11, BFH/NV 2014, 803; vom 20.03.2014 V R 25/11, BFH/NV 2014, 1173).
  • FG Hamburg, 14.12.2018 - 6 K 187/17

    Umsatzsteuerfreiheit von Surf- und Segelkursen nach der MwStSystRL

    Der Begriff der Aufnahme setzt eine Inobhutnahme und Betreuung mit einer Gesamtverantwortung voraus; einzelne Betreuungsleistungen sind nicht ausreichend (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 2009 V R 35/07, BStBl. II 2009, 1032, Rz 23; vom 21. November 2013, V R 11/11, BFH/NV 2014, 803, Rz 23).
  • FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15

    Steuerfreiheit für erzielte Umsätze als Verfahrensbeistand, als

    Danach ist die Steuerbefreiung für Leistungen der Kinder- und Jugendbetreuung bzw. der Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie des Schul- und Hochschulunterrichtes nur zu gewähren, wenn es sich beim Kläger um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handelt oder um eine vom Mitgliedstaat anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter oder mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung wie eine Schule oder Hochschule einer Einrichtung des öffentlichen Rechts (vgl. BFH-Urteil vom 21.11.2013 V R 11/11, BFH/NV 2014, 803 ).
  • FG Niedersachsen, 12.05.2022 - 5 K 303/14

    Nahrungsergänzungsmittel; Reiseleistungen; Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung

    Ziel der Sonderregelung ist zwar die Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros beziehungsweise Reiseveranstalter und die Verteilung der Steuereinnahmen in ausgewogener Weise zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. November 2013 V R 11/11, BStBl. II 2020, 819).
  • FG Niedersachsen, 12.05.2022 - 5 K 307/14

    Nahrungsergänzungsmittel; Reiseleistungen; Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung

  • FG Hessen, 19.06.2018 - 1 K 2042/16

    § 4 Nr. 25 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i MwStSystRL

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