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   BFH, 28.02.1980 - V R 118/76   

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BFH, 28.02.1980 - V R 118/76 (https://dejure.org/1980,240)
BFH, Entscheidung vom 28.02.1980 - V R 118/76 (https://dejure.org/1980,240)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 1980 - V R 118/76 (https://dejure.org/1980,240)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967 § 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 4; 2. UStDV § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Ausfuhrnachweis - Mündliche Verhandlung - Berichtigungsbescheid - Steuerbefreiung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Führung des Ausfuhrnachweises und des buchmäßigen Nachweises bei Ausfuhrlieferungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 130, 118
  • DB 1980, 2017
  • BStBl II 1980, 415
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.05.1962 - V 291/59 U

    Anforderungen an die Führung des buchmäßigen Nachweises im Sinne des

    Auszug aus BFH, 28.02.1980 - V R 118/76
    Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 UStG 1967 geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, daß nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Mai 1962 V 291/59 U (BFHE 74, 717, BStBl III 1962, 265) einzelne fehlende Merkmale des Buchnachweises auch noch nach Ergehen der erstmaligen endgültigen Veranlagung ergänzt werden könnten, wenn der Buchnachweis mindestens in seinen Grundlagen unmittelbar nach Ausführung des Umsatzes gegeben gewesen sei.

    § 14 Abs. 3 UStDB 1951 wurde damals dahin ausgelegt, daß die erforderlichen Aufzeichnungen laufend vorzunehmen waren und der Buchnachweis mindestens in seinen Grundlagen unmittelbar nach Ausführung des Umsatzes erstellt werden mußte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Mai 1962 V 291/59 U, BFHE 74, 717, BStBl III 1962, 265).

  • BFH, 29.01.1959 - V 43/58 U

    Auwirkungen des Fehlens des Ausfuhrnachweises für die Gewährung einer

    Auszug aus BFH, 28.02.1980 - V R 118/76
    Für das Vergütungsrecht sollte es genügen, wenn der Nachweis im Zeitpunkt der Antragstellung - d.h.: spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 21 Abs. 1 UStG 1951 (früher § 75 Abs. 1 UStDB 1951) - vorlag, während die Steuerbefreiung davon abhängen sollte, ob der Ausfuhrnachweis im Zeitpunkt der erstmaligen endgültigen Veranlagung vorhanden war (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 27. März 1958 V 301/56, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Umsatzsteuergesetz 1951, § 4 Nr. 3, Rechtsspruch 4, und vom 29. Januar 1959 V 43/58 U, BFHE 68, 310, BStBl III 1959, 121), da spätestens im Zeitpunkt der Befreiung sämtliche Voraussetzungen gegeben sein müßten.

    Soweit in den noch zum Umsatzsteuergesetz 1951 ergangenen Urteilen des Bundesfinanzhofs auf die erstmalige endgültige Veranlagung bzw. auf den Abschluß der Veranlagung abgestellt und damit ausgeschlossen worden ist daß die Ausfuhrbelege bei erstmaliger Veranlagung noch im Laufe eines Verfahrens im Sinne des § 229 der Reichsabgabenordnung alter Fassung und bei einer bereits bestandskräftigen Steuerfestsetzung noch im Laufe eines Berichtigungsverfahrens nachgereicht werden können (StRK, Umsatzsteuergesetz 1951, § 4 Nr. 3, Rechtsspruch 4, sowie BFHE 68, 310), kann daran wegen der dargestellten veränderten Rechtslage (Abschnitt 3) für das neue Umsatzsteuerrecht nicht mehr festgehalten werden.

  • BFH, 29.07.1965 - V 73/63 U

    Beschaffung eines fehlender Ausfuhrnachweis noch bis zum Ablauf der Antragsfrist

    Auszug aus BFH, 28.02.1980 - V R 118/76
    Die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferungen hängt danach von zwei miteinander verzahnten Nachweisen ab, die als materiell-rechtliche Erfordernisse gleichrangig neben die in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UStG 1967 genannten Voraussetzungen treten (vgl. noch für das alte Recht: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 1965 V 73/63 U, BFHE 83, 356, BStBl III 1965, 628).
  • BFH, 28.05.2009 - V R 23/08

    Buchnachweis bei Ausfuhrlieferungen - Ergänzung und Berichtigung -

    Erfüllt der Unternehmer die nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 bis 17 UStDV bestehenden Nachweispflichten, ist er berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1980 V R 118/76, BFHE 130, 118, BStBl II 1980, 415, unter I.3., und in BFHE 222, 143, BFH/NV 2009, 95, unter II.2.b).

    Der Senat hält deshalb nicht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der den gemäß § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 bis 17 UStDV beizubringenden Nachweisen materiell-rechtlicher Charakter zukommt, und deshalb diese Nachweispflichten gleichrangig neben den in § 6 Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen zu erfüllen waren (BFH-Urteil in BFHE 130, 118, BStBl II 1980, 415, unter I.1.; Änderung der Rechtsprechung ).

    Demgegenüber kann der Unternehmer den Belegnachweis auch weiterhin entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 130, 118, BStBl II 1980, 415 bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erbringen.

  • BVerfG, 16.06.2011 - 2 BvR 542/09

    Bestimmtheitsgebot (Blankettstrafgesetze und normative Tatbestandsmerkmale;

    Entsprechend entschieden die Fachgerichte zur Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen (vgl. BFHE 130, 118; BGHSt 31, 248; BGH, Beschluss vom 4. Januar 1989 - 3 StR 415/88 -, UR 1990, S. 26 = wistra 1989, S. 190; dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 1989 - 2 BvR 162/89 u.a. -, DStZ/E 1989, S. 142).
  • FG Nürnberg, 27.06.2001 - II 363/00

    Innergemeinschaftliche Lieferung - Vertrauensschutz auch bei nachträglicher

    Beleg- und Buchnachweis sind - wie beim Nachweis der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen (vgl. BFH-Urteil vom 28.02.1980 - V R 118/76 -, BStBl. II 1980, 415; Weiß, Anm. in UR 1980, 162) - materiell rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.

    Die Rechtsprechung des BFH zum Beleg- und Buchnachweis für Ausfuhrlieferungen ist auch für innergemeinschaftliche Lieferungen entsprechend anwendbar (vgl. BFH-Beschluss vom 02.04.1997 - V B 159/96 -, BFH/NV 1997, 629 und Husmann, in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG , § 6 a Rdn. 86 unter Hinweis auf § 6 Rdn. 213, 298, 299).In diesem Zusammenhang hat der BFH zu dem Ausfuhrvorgang entschieden, dass nach den maßgebenden Bestimmungen (§ 6 Abs. 4 UStG , §§ 8 - 12 UStDV ) der Ausfuhrnachweis - die behördlich bestätigten bzw. handelsüblichen Belegunterlagen - als ein integrierender Bestandteil des gesamten Buchnachweises gegebenenfalls noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung über eine gegen die ursprüngliche Steuerfestsetzung oder gegen einen Berichtigungsbescheid gerichtete Klage vor dem Finanzgericht beigebracht werden kann (BFH im BStBl. II 1980, 415).

    Wenn der Unternehmer später die Nachweisunterlagen vervollständigt, und damit die materielle Rechtslage mit dem Inhalt der Steueranmeldung übereinstimmt, ist zwar eine Berichtigung der zuvor unrichtigen Steueranmeldungen nicht mehr veranlasst, dies vermag aber an der rechtswidrigen Erlangungen eines zeitweiligen Steuervorteils nichts zu ändern (BFH, BStBl. II 1980, 415 unter 5.).b) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 6 a Abs. 4 UStG nicht bereits an den erst später, nach Hinweis durch den Umsatzsteuerprüfer vervollständigten beleg- und buchmäßigen Nachweisen (§ 6 a Abs. 3 UStG ) scheitert.

    So ist aus der BFH-Entscheidung vom 28.02.1980 - V R 118/76 - (BStBl. II 1980, 415) klar ersichtlich, dass bei Vervollständigung der fehlenden Beleg- und Buchunterlagen kein Anlass mehr besteht, berichtigte Steueranmeldungen einzureichen, weil die materielle Rechtslage mit den Erklärungen übereinstimmt.

    Folgte man der Rechtsauffassung des Finanzamts, würde die Vertrauensschutzregelung in § 6 a Abs. 4 UStG in den Fällen der späteren Vervollständigung des Buch- und Belegnachweises - so wie es der BFH in seiner Rechtsprechung für zulässig erachtet (BFH in BStBl. II 1980, 415) - leer laufen.

  • BFH, 10.02.2005 - V R 59/03

    Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch dann, wenn zweifelsfrei

    Dieses Erfordernis ergibt sich daraus, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift "eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein" müssen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 UStDV; ferner BFH-Urteil vom 28. Februar 1980 V R 118/76, BFHE 130, 118, BStBl II 1980, 415).
  • FG Nürnberg, 22.07.2003 - II 491/01

    Weist der Unternehmer bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht in der

    Hierzu verweise er auf BFH BStBl. II 1980, 415, 418; BFH-Beschluss vom 02.04.1997 V B 159/96, BFH/NV 1997, 629 und auf Husmann (in Rau/Dürrwächter, UStG -Kommentar, § 6a Rz 86 unter Hinweis auf § 6 Rz 213, 298, 299).

    Letztmöglicher Zeitpunkt für die Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens ist die letzte mündliche Verhandlung über eine gegen die ursprüngliche Steuerfestsetzung oder gegen einen Berichtigungsbescheid gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (BFH-Urteil vom 28.02.1980 V R 118/76, BStBl. II 1980, 415; BFH-Beschluss vom 02.04.1997 V B 159/96, a. a. O.).

    Zwar ist anerkannt, dass Beleg- und Buchnachweis bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht geführt werden können (BFH-Urteil vom 28.02.1980 V R 118/76, BStBl. II 1980, 415).

    Da der Kläger weder im Besteuerungszeitraum (§ 18 Abs. 3 UStG ) noch im Voranmeldungszeitraum Januar und Februar 2000 im Besitz der erforderlichen Rechnungsdoppel war und er auch in den Voranmeldungen die Finanzbehörde nicht auf den Mangel der Rechnungen hingewiesen hat, konnte er nicht beanspruchen, dass die von ihm angemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen als steuerfrei beurteilt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 28.02.1980 V R 118/76, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 02.04.1997 V B 159/96 a. a. O.; FG Düsseldorf Urteil vom 23.04.1998 Az. 5 V 7015/97 A (U), Juris Steuerrechtsdatenbank).

  • BGH, 08.02.1983 - 1 StR 765/82

    Umsatzsteuerbefreiung - Ausfuhrlieferungen - Nachweis - Belege

    Fehlte diese Voraussetzung, so war der Umsatz steuerpflichtig, auch wenn die Lieferung tatsächlich an einen ausländischen Abnehmer usw. erfolgt war (BFHE 130, 118 = BStBl. 1980 II 415 mit Anm. HFR 1980, 347 und Weiß UStR 1980, 162; BFH BStBl. 1953 III 332; 1959 III 121).

    Die Revision meint (unter Hinweis auf die Entscheidung BFHE 130, 118), § 370 AO 1977 sei schon deshalb nicht verletzt, weil die Angeklagte den erforderlichen Nachweis steuerrechtlich noch immer führen könne.

    Sind bis zum Ablauf des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums die vorgeschriebenen Belege nicht vorhanden, so entsteht gemäß §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a und b i.V.m. § 6 UStG 1967 und 1980 Umsatzsteuer in voller Höhe (vgl. BFHE 130, 118 und Anm. aaO.).

    Steuerverkürzung liegt in solchem Fall nur dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige das Finanzamt in der Steueranmeldung über den wahren Sachverhalt aufklärt und das Finanzamt dadurch in den Stand setzt, die Veranlagung für spätere Änderungen offenzuhalten (§ 165 AO 1977 , § 100 RAbgO) und die Vervollständigung des Nachweises zu überwachen (BFHE 130, 118).

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.1999 - 12 K 247/96

    Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung; Buchmäßiger Nachweis der

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  • BFH, 30.03.2006 - V R 47/03

    Zur Nachholbarkeit des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    aa) Bei Ausfuhrlieferungen kann der erforderliche Belegnachweis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgeholt werden, wenn der Steuerpflichtige den Buchnachweis rechtzeitig geführt hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1994 XI R 70/93, BFHE 176, 494, BStBl II 1995, 515, unter II.4.; vom 28. Februar 1980 V R 118/76, BFHE 130, 118, BStBl II 1980, 415, unter I.4.
  • FG Hessen, 09.11.2004 - 6 V 409/03

    Steuerfreiheit; Innergemeinschaftliche Lieferung; Ausfuhrlieferung; PKW;

    Der Beleg- und Buchnachweis könne nach BFH BStBl II 1980, 415 noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung beigebracht werden.

    Daß nach BFH BStBl II 1980, 415 der Beleg- und Buchnachweis noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung geführt werden könne und daher bei im übrigen ordnungsgemäßer Buchführung der Ausfuhrbeleg "nachgeschoben" werden könne, ändere nichts an der Verpflichtung zur zeitgerechten Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle.

    dd) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers steht diese Entscheidung des BFH auch nicht in einem Widerspruch zum BFH-Urteil vom 28.2.1980 V R 118/76 (BStBl II 1980, 415 ), wonach der ansonsten ordnungsmäße Beleg- und Buchnachweis bis spätestens zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht vervollständigt werden kann.

    Aus der Entscheidung in BStBl II 1980, 415 ergibt sich somit gerade nicht, daß zum Zwecke der Steuerhinterziehung bewußt unrichtig geführte Bücher nach Aufdeckung korrigiert werden könnten.

  • FG Düsseldorf, 23.04.1998 - 5 V 7015/97

    Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides;

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  • BGH, 19.08.2009 - 1 StR 206/09

    Keine Steuerhinterziehung bei Verletzung der Nachweispflichten, wenn die

  • BFH, 18.07.2002 - V R 3/02

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung

  • BFH, 17.09.1981 - V R 127/76

    Ursprungsbescheinigung - Berichtigungsbescheid - Endgültige Steuerfestsetzung

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2019 - 3 K 1391/17

    Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen bei möglicher Steuerhinterziehung in einem

  • BFH, 02.04.1997 - V B 159/96

    Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

  • FG Hessen, 18.11.2005 - 6 K 648/05

    Nachweis; Abnehmerversicherung; Innergemeinschaftliche Lieferung; Steuerfreiheit;

  • FG Köln, 06.05.2004 - 15 K 1590/03

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Benennung des Bestimmungsortes für

  • BFH, 14.12.1994 - XI R 70/93

    Nachweis steuerfreier Ausfuhrlieferungen

  • BFH, 04.06.1987 - V R 143/79

    Steuerliche Behandlung von Lieferungen jugendgefährdender Schriften an Abnehmer

  • FG Hessen, 08.04.2002 - 6 K 1369/99

    Buchnachweis; Innergemeinschaftlicher Leistung; Umsatz; Vorsteuer; Aufzeichnung;

  • FG Hamburg, 16.08.2006 - 1 K 45/06

    Voraussetzungen zur Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten bei den

  • FG Niedersachsen, 26.01.2012 - 5 K 167/10

    Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen und von

  • FG Hamburg, 09.12.1999 - II 358/99

    Verlust der Originalrechnungen und sämtlicher Buchführungsunterlagen;

  • BFH, 10.05.1991 - V B 86/89

    Umfang der Pflicht zur Darlegung der Besonderen Bedeutung des Rechtsstreites bei

  • BFH, 29.01.1981 - V R 43/77

    Abwicklungsschein - Berichtigungsbescheid - Steuerfestsetzung - Mündliche

  • FG Hessen, 12.01.2005 - 6 V 2698/04

    Buchnachweis; Belegnachweis; PKW; Kraftfahrzeug; Ausfuhrlieferung;

  • BFH, 18.04.1991 - V R 80/86
  • LG Gießen, 27.05.2013 - 1 S 105/13

    Gebrauchtwagenkauf: Stillschweigende Steuerrückzahlungszusage des Verkäufers im

  • BFH, 07.04.2000 - V B 176/99

    Nachweis einer Ausfuhrlieferung; ausländische Zeugen

  • BFH, 30.06.2000 - V B 17/00

    Ausfuhrlieferungen; Nachweis

  • FG Baden-Württemberg, 13.02.2006 - 12 V 85/04

    Voraussetzungen und Nachweisanforderungen der Steuerbefreiung für die

  • FG Berlin, 31.10.2005 - 9 K 9002/05

    Haftungsinanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers für rückständige

  • FG Baden-Württemberg, 30.10.2006 - 9 V 40/06

    Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen - Beleg- und Buchnachweis bei hochpreisigen

  • FG München, 24.04.2002 - 14 K 4520/97

    Anforderungen an die Leistungsangaben in Abrechnungspapieren für den

  • FG Hamburg, 15.12.2000 - I 377/99

    Steuerfreiheit von Umsätzen aus dem Lotsenversetzdienst

  • FG Münster, 28.10.2003 - 5 K 2429/01

    Voraussetzungen und Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

  • FG Sachsen, 25.01.2002 - 4 V 1767/01

    Umsatzsteuerliche Behandlung eines Reihengeschäfts; Beförderung von Fahrzeugen in

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2002 - 4 V 1767/01

    Anforderungen an Ausfuhrnachweis, Rechnung und Rechnungsberichtigung; Aussetzung

  • FG Hamburg, 26.09.2001 - VII 197/98

    1. Zum Buchnachweis bei Auslandslieferungen, 2. Beweislast beim Vorsteuerabzug

  • FG München, 04.05.2000 - 14 K 3652/97

    Nach Bestandskraft eines Umsatzsteuerbescheides werden erstmals Kürzungsbeiträge

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