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   BFH, 07.10.2010 - V R 12/10   

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https://dejure.org/2010,3143
BFH, 07.10.2010 - V R 12/10 (https://dejure.org/2010,3143)
BFH, Entscheidung vom 07.10.2010 - V R 12/10 (https://dejure.org/2010,3143)
BFH, Entscheidung vom 07. Oktober 2010 - V R 12/10 (https://dejure.org/2010,3143)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG - Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen

  • openjur.de

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei; richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG; Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 22 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i, AO § 162
    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG - Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen

  • Bundesfinanzhof

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG - Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 22 Buchst a UStG 1999, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i EWGRL 388/77, § 162 AO
    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG - Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei

  • rewis.io

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG - Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG - Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerfreiheit der Verpflegung von Seminarteilnehmern bei nur geringfügigen Verpflegungsleistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz ( UStG )

  • datenbank.nwb.de

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verpflegung bei Seminaren grds. nicht steuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verpflegung bei Seminaren eines Berufsverbandes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerfreiheit der Verpflegung von Seminarteilnehmern bei nur geringfügigen Verpflegungsleistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz (UStG)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Verpflegung bei Seminaren ist nicht steuerfrei

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbefreiung der Verpflegung bei Seminaren

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht von der Umsatzsteuer befreit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 349
  • BB 2011, 278
  • DB 2011, 336
  • BStBl II 2011, 303
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
    aa) Dienstleistungen und Lieferungen (Umsätze) sind nur dann mit dem Unterricht "eng verbunden" und deshalb nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn sie tatsächlich als Nebenleistungen zum Unterricht, der die Hauptleistung ist, erbracht werden (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-434/05, Horizon College, Slg. 2007, I-4793, BFH/NV Beilage 2007, 389 Rdnr. 28).

    Maßgeblich ist daher für die Steuerfreiheit als eng verbundener Umsatz wie auch als steuerfreie Nebenleistung, dass der Umsatz oder die Nebenleistung keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (EuGH-Urteil Horizon College in Slg. 2007, I-4793, BFH/NV Beilage 2007, 389 Rdnr. 29).

    cc) Schließlich sind eng verbundene Umsätze und Nebenleistungen nach dem EuGH-Urteil Horizon College in Slg. 2007, I-4793, BFH/NV Beilage 2007, 389 Rdnrn. 38 ff. nach zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i i.V.m. Abs. 2 Buchst. b erster Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG nur steuerfrei, wenn diese Leistungen unerlässlich sind.

  • BFH, 27.04.2006 - V R 53/04

    Tanzkurse eines gemeinnützigen Vereins

    Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
    § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht um und ist entsprechend dieser Bestimmung auszulegen (BFH-Urteil vom 27. April 2006 V R 53/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.b).

    b) Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind nicht alle Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten "wissenschaftlicher oder belehrender Art" im Sinne dieser Vorschrift befreit, sondern nur diejenigen, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen sind (BFH-Urteil in BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.d).

    Dies ist im Rahmen richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG von Amts wegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16) und nicht --wie der Kläger meint-- nur auf Verlangen des Steuerpflichtigen im Rahmen eines von ihm geltend gemachten Anwendungsvorrangs der Richtlinie 77/388/EWG zu berücksichtigen.

  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
    Unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rechtssache Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-5811 hat der EuGH mit Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04 und C-395/04, Ygeia (Slg. 2005, I-10373 Rdnrn. 27 ff.) weiter zu den mit einer Krankenhausbehandlung eng verbundenen Umsätzen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG entschieden, dass Dienstleistungen, die wie die Zurverfügungstellung von Telefonen und die Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten und die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen dieser Patienten dazu dienen, den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten zu verbessern, in der Regel nicht steuerfrei sind, soweit diese Leistungen nicht zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich sind.

    Hinsichtlich der Beurteilung des Verpflegungsanteils kam eine Vorlage im Hinblick auf die durch die EuGH-Urteile Kommission/ Deutschland in Slg, 2002, I-5811 und Ygeia in Slg. 2005, I-10373 bereits eingetretene Klärung nicht in Betracht.

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
    bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist z.B. die entgeltliche Forschungstätigkeit staatlicher Hochschulen nicht als eng mit dem Hochschulunterricht verbundene Dienstleistung steuerfrei, da sie für den Hochschulunterricht nur nützlich, nicht aber unverzichtbar ist (EuGH-Urteil vom 20. Juni 2002 C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811 Rdnrn. 47 ff.).

    Unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rechtssache Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-5811 hat der EuGH mit Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04 und C-395/04, Ygeia (Slg. 2005, I-10373 Rdnrn. 27 ff.) weiter zu den mit einer Krankenhausbehandlung eng verbundenen Umsätzen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG entschieden, dass Dienstleistungen, die wie die Zurverfügungstellung von Telefonen und die Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten und die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen dieser Patienten dazu dienen, den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten zu verbessern, in der Regel nicht steuerfrei sind, soweit diese Leistungen nicht zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich sind.

  • BFH, 12.02.2009 - V R 47/07

    Umsatzsteuer bei entgeltlicher Schülerverpflegung durch einen privaten

    Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
    Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, weil der Kläger --anders als das Studentenwerk-- keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, die mit solchen Aufgaben betraut ist, und es an einer durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelten Verbindung von Fortbildung und sozialer Betreuung (bereits BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 V R 47/07, BFHE 225, 178, BStBl II 2009, 677) fehlt.
  • BFH, 28.09.2006 - V R 57/05

    Steuerbefreiung für Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch ein

    Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
    Dem steht die Senatsentscheidung zur Steuerfreiheit der durch Studentenwerke erbrachten Verpflegungsleistungen an Studenten (BFH-Urteil vom 28. September 2006 V R 57/05, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846, unter II.2.a; a.A. Bundesministerium der Finanzen vom 27. September 2007, BStBl I 2007, 768) nicht entgegen.
  • EuGH, 11.12.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 -

    Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
    Zur Verpflegung von Arbeitnehmern bei Unternehmensbesprechungen hat der EuGH mit Urteil vom 11. Dezember 2008 C-371/07, Danfoss A/S, AstraZeneca A/S (Slg. 2008, I-9549 Rdnrn. 60 f.) entschieden, dass die Gewährleistung der Kontinuität und des ordnungsgemäßen Sitzungsablaufs es rechtfertigten, die Bewirtung der an Sitzungen teilnehmenden Arbeitnehmer mit Sandwichs und kalten Gerichten, die im Sitzungsraum serviert werden, nicht als unternehmensfremd anzusehen.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
    b) Hat der Kläger danach sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen erbracht und erhält er hierfür ein einheitliches Entgelt, ist der einheitliche Preis nach der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufzuteilen (EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973 Rdnr. 31).
  • BFH, 03.04.2008 - V R 74/07

    Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins nach

    Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
    Ansonsten liefe die Befreiung in weiten Teilen leer (bereits BFH-Urteil vom 3. April 2008 V R 74/07, BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631, unter II.3.c aa).
  • BFH, 29.10.2008 - XI R 59/07

    Leistungsaustausch - Entgeltliche Leistungen eines Vereins gegenüber Mitgliedern

    Auszug aus BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
    Zahlungen der Mitglieder eines Vereins wie z.B. Mitgliedsbeiträge sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG Entgelt für die Leistungen des Vereins an seine Mitglieder, wenn diese einen konkreten Vorteil erhalten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFHE 223, 493, BFH/NV 2009, 324, unter II.2.).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

  • EuGH, 01.12.2005 - C-395/04

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b -

  • BFH, 24.09.2014 - V R 19/11

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Bestimmung nicht geeignet, den Kernbereich einer sich aus Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergebenden Steuerfreiheit einzuschränken (BFH-Urteil vom 7. Oktober 2010 V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, unter II.2.c bb).
  • BFH, 08.03.2012 - V R 14/11

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen, die eine

    Wie das FG zu Recht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 7. Oktober 2010 V R 12/10 (BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303) entschieden hat und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, ist die Verpflegung von Seminarteilnehmern im Allgemeinen nicht als mit der Aus- oder Fortbildung eng verbundene Dienstleistung oder als Nebenleistung zur Aus- oder Fortbildung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei, da es sich nicht um eine für die Aus- oder Fortbildung unerlässliche Leistung handelt, sondern um eine hierfür nur nützliche Maßnahme, die vorrangig dazu dient, den Komfort und das Wohlbefinden bei der Inanspruchnahme der Bildungsmaßnahme zu steigern.
  • BFH, 03.04.2013 - V B 125/12

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises - Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei

    Nach dieser Rechtsprechung, der sich der BFH angeschlossen hat (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, unter II.1.d, und vom 7. Oktober 2010 V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, unter II.4.b), ist ein einheitliches Entgelt, das für zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungen entrichtet wird, zum einen aufzuteilen, wobei zum anderen die Aufteilungsmethode zu verwenden ist, die "einfachstmöglich" ist.
  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2033/15

    § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG

    Nach der Rechtsprechung des BFH, welcher sich der Senat anschließt, gilt im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH allgemein, dass Leistungen an Arbeitnehmer, die aus deren Sicht ihren privaten Zwecken dienen, dann nicht als Entnahme zu berücksichtigen sind, wenn ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (Urteile des BFH vom 29.01.2014 XI R 4/12, BFHE 244, 131, BFH/NV 2014, 992; vom 09.12.2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 5 [BFH 06.07.2011 - II R 44/10] und vom 07.10.2010 V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303; vgl. auch Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 1. Aufl. 1995, 143.
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11

    Steuerbefreiung für Umsätze aus Mensabetrieb einer GmbH - Steuerfreiheit der

    Mit Urteil vom 07.10.2010 - V R 12/10 (BFHE 231, 349; BStBl II 2011, 303) hat der BFH hingegen für den Fall der Verpflegung von Teilnehmern an privaten Fortbildungsseminaren entschieden, dass die Verpflegung der Seminarteilnehmer im Allgemeinen keine eng mit der Fortbildung verbundene Dienstleistung sei (Tz. 29 bei Juris).

    In seinen Urteilen vom 07.10.2010 - V R 12/10 - (BFHE 231, 349; BStBl II 2011, 303) und vom 12.02.2009 - V R 47/07 - (BFHE 225, 178; BStBl II 2009, 677) hat der BFH hingegen für die Fälle der Verpflegung der Teilnehmer an privaten Fortbildungsseminaren, sowie für die Verpflegung von Ganztagsschülern durch einen privaten Förderverein das Merkmal der Unerlässlichkeit verneint und ausgeführt, dass die Grundsätze des Urteils vom 28.09.2006 - V R 57/05 - sich nicht auf diese Fälle übertragen lassen, da es an der Erbringung von Leistungen durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung auf der Basis von öffentlich-rechtlichen Vorschriften fehlt.

    Das Urteil weicht möglicherweise auch ab von den Urteilen des BFH vom 12.02.2009 - V R 47/07 (Rz. 26) und vom 07.10.2010 - V R 12/10 (Rz. 29, 30).

  • BFH, 16.12.2015 - XI R 52/13

    Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Unterbringung und Verpflegung von

    b) Der EuGH hat zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL), auf dem § 4 Nr. 16 Buchst. a UStG a.F. unionsrechtlich beruhte, entschieden, dass Dienstleistungen, die wie die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Patienten dazu dienen, den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten zu verbessern, in der Regel nicht steuerfrei sind, soweit diese Leistungen nicht zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich sind (vgl. dazu EuGH-Urteil Ygeia vom 1. Dezember 2005 C-394/04, EU:C:2005:734, BFH/NV Beilage 2006, 127, Leitsatz; ferner BFH-Urteile vom 7. Oktober 2010 V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 27; vom 24. September 2014 V R 19/11, BFHE 247, 369, BFH/NV 2015, 284, Rz 23; jeweils m.w.N.).

    Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, weil die Klägerin keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, die mit solchen Aufgaben betraut ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 30).

  • BFH, 17.11.2022 - V R 33/21

    Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung

    bb) Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind nicht alle Vorträge, Kurse und Veranstaltungen zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten "wissenschaftlicher oder belehrender Art" im Sinne dieser Vorschrift befreit, sondern nur diejenigen, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht sowie als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen sind (BFH-Urteile vom 30.06.2022 - V R 32/21 (V R 31/17), BFHE 277, 519, BFH/NV 2023, 108, Rz 12 ff.; vom 07.10.2010 - V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 15, sowie vom 27.04.2006 - V R 53/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.d).

    cc) § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das Schrifttum angeschlossen hat, in dieser Weise entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL auszulegen (BFH-Urteile in BFH/NV 2023, 108, Rz 12 ff.; in BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 15, und in BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.d; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Rz 18; Leisner-Egensperger/Ahrens in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, § 4 UStG Rz 15, 18 und 33; Monfort in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 4 Nr. 22a Rz 15; Müller, Deutsches Steuerrecht 2021, 2526 f.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17

    Abgabe von Fertigarzneimitteln durch eine Krankenhausapotheke als steuerfreier,

    Denn diese Bestimmung ist nicht geeignet, den Kernbereich einer sich aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ergebenden Steuerfreiheit einzuschränken (BFH-Urteil vom 7. Oktober 2010 V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, unter II.2.c bb zu Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG).
  • FG Münster, 08.09.2015 - 15 K 594/14

    Aufteilung des für die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen in Kombination

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein einheitlich vereinbarter Preis (Entgelt) auf die jeweils selbständig ausgeführten (Haupt)leistungen nach der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufzuteilen, sofern der Unternehmer für einen Gesamtpreis zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungen ausführt (BFH Beschluss vom 03.04.2013 V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973; Urteile vom 30.06.2011 V R 44/10, BStBl II 2011, 1003; vom 07.10.2010 V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303).

    Bei der Verpflegung von Seminarteilnehmern durch den Seminarveranstalter ist der BFH davon ausgegangen, dass bei Tagesseminaren im Sinne des § 4 Nr. 22a UStG der Verpflegung im Vergleich zum Seminarprogramm keine besondere Bedeutung zukommt und es deshalb für gerechtfertigt erachtet, den Anteil des Entgelts für die steuerfreien Leistungen an die Seminarteilnehmer nach dem Verhältnis der Gesamtkosten zu den Verpflegungskosten zu schätzen (vgl. Urteil vom 07.10.2010 V R 12/10, a.a.O.).

  • FG Münster, 15.03.2011 - 15 K 3840/08

    Beherbergungs- und Verpflegungsumsätze einer gemeinnützigen GmbH i.R.v. Seminaren

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 07.10.2010, V R 12/10, BFHE 231, 349, BFH/NV 2011, 540) sind Dienstleistungen und Lieferungen nur dann mit dem Unterricht "eng verbunden" und deshalb nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie) - jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie - steuerfrei, wenn sie tatsächlich als Nebenleistung zum steuerfreien Unterricht, der die Hauptleistung ist, erbracht werden.

    Die Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen waren für die Aus- und Fortbildung der Seminarteilnehmer lediglich nützlich und dienten allein dazu, dass die Seminarteilnehmer die Bildungsleistungen der Klin. unter bestmöglichen Bedingungen in Anspruch nehmen konnten (vgl. dazu BFH-Urteil V R 12/10, a.a.O. Ziffer II 3 b).

  • FG Thüringen, 30.09.2021 - 4 K 55/18

    Zur Umsatzsteuerpflicht, Körperschaftsteuerpflicht und Gewerbesteuerpflicht einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - 7 K 7079/09

    Umsatzbesteuerung von entgeltlichen, nicht bereits in den Flugticketpreis

  • BFH, 30.06.2022 - V R 32/21

    Ortskundeprüfung als steuerfreie Leistung

  • FG Schleswig-Holstein, 04.10.2012 - 4 V 30/11

    Aufteilung pauschaler Menüpreise auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden

  • FG Münster, 02.07.2019 - 15 K 1755/17

    Angemessene Bemessungsgrundlage bei Umsatzbesteuerung der entgeltlichen

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2012 - 2 V 105/11

    Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerfreiheit für Fahrsicherheitstrainings eines

  • VG Stuttgart, 12.04.2016 - 1 K 2297/15

    Umsatzsteuerbefreiung für gewerblicher Seminaranbieter; Anwaltsfortbildung;

  • BFH, 22.12.2011 - XI B 17/11

    Freie Beweiswürdigung - Akteninhalt - Umsatzbesteuerung der entgeltlichen

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.02.2019 - 2 K 2250/14

    Umsatzsteuerpflichtige Verpachtung von Zahlungsansprüchen nach der sog.

  • FG Düsseldorf, 27.03.2015 - 1 K 4001/13

    Unterbrechung des Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Umsatzsteuerbescheid mit der

  • FG Baden-Württemberg, 09.11.2022 - 12 K 3098/19

    Zulässigkeit der Aufteilung von Pauschalentgelten für Sparmenüs mittels der sog.

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