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   BFH, 26.04.1984 - V R 128/79   

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https://dejure.org/1984,31
BFH, 26.04.1984 - V R 128/79 (https://dejure.org/1984,31)
BFH, Entscheidung vom 26.04.1984 - V R 128/79 (https://dejure.org/1984,31)
BFH, Entscheidung vom 26. April 1984 - V R 128/79 (https://dejure.org/1984,31)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    43 Abs. 1 GmbHG - Verletzung der Sorgfaltspflicht, Haftung für Steuerschulden, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Verschulden

Papierfundstellen

  • BFHE 141, 443
  • NJW 1985, 400 (Ls.)
  • ZIP 1984, 1345
  • BB 1984, 1992
  • BStBl II 1984, 776
 
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Wird zitiert von ... (224)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.03.1978 - VIII ZR 180/76

    Globalzession

    Auszug aus BFH, 26.04.1984 - V R 128/79
    Dabei kann auf sich beruhen, ob der Globalzessionsvertrag vom 14. Mai 1974 zivilrechtlich wirksam ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. März 1978 VIII ZR 180/76, BB 1978, 577).
  • BGH, 09.02.1978 - VII ZR 122/77

    Klarstellungspflicht des Auftragnehmers

    Auszug aus BFH, 26.04.1984 - V R 128/79
    Dabei kann auf sich beruhen, ob der Globalzessionsvertrag vom 14. Mai 1974 zivilrechtlich wirksam ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. März 1978 VIII ZR 180/76, BB 1978, 577).
  • BFH, 08.07.1982 - V R 7/76

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH bei

    Auszug aus BFH, 26.04.1984 - V R 128/79
    Demzufolge muß jeweils der Umfang der im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Mittel festgestellt werden (Urteil vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249).
  • BFH, 30.09.1976 - V R 109/73

    Grundsatzentscheidung zum Wesen der Steuerfestsetzung, zum Begriff der

    Auszug aus BFH, 26.04.1984 - V R 128/79
    Die Höhe der Steuerschuld ergibt sich aus den bewirkten Umsätzen (einschließlich der Hinzurechnungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967) abzüglich der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 16 Abs. 2 UStG 1967) und unter Berücksichtigung der Berichtigungen gemäß § 17 UStG 1967 (vgl. Urteil vom 30. September 1976 V R 109/73, BFHE 120, 562, BStBl II 1977, 227).
  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 26.04.1984 - V R 128/79
    Diese Erwägung könnte beruhen auf den für die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers (§ 42 d EStG) maßgebenden Grundsätzen (vgl. Urteil vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521) oder auf § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO, wonach den im letzten Jahr vor Eröffnung des Konkursverfahrens fällig gewordenen (oder gemäß § 65 KO als fällig geltenden) Abgabenforderungen der Vorrang vor den anderen - mit Ausnahme der in § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO genannten - Konkursforderungen eingeräumt ist.
  • BGH, 06.11.2018 - II ZR 11/17

    Persönliche Verantwortung des Geschäftsführers einer GmbH für die Erfüllung der

    Eine solche Verteilung ist abhängig von der Größe des Unternehmens und der Art der vorzunehmenden Geschäfte möglich und ggf. sogar notwendig (BFHE 141, 443, 447).

    (2) Die Organisation der Aufgaben auf Geschäftsführungsebene - ggf. im Rahmen der Vorgaben der Satzung oder von Beschlüssen der Gesellschafter - ist, wie die Aufgabenwahrnehmung selbst, Teil der Unternehmensleitung, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu erfüllen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375; BFHE 141, 443, 446; Michalski/Ziemons, GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 338; Ulmer/Paefgen, GmbHG, 2. Aufl., § 35 Rn. 177; Klöhn, in Bork/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 27 f.; Goette, ZHR 175 [2011], 388, 392; Leuering/Dornhegge, NZG 2010, 13, 14; Drescher, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, 7. Aufl., Rn. 967).

    (b) Ein Schriftformerfordernis lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass ohne schriftliche Dokumentation der Aufgabenverteilung die Gefahr droht, dass jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (vgl. für die steuerrechtliche Verantwortlichkeit: BFHE 141, 443, 447; ferner auch MünchKommGmbHG/Fleischer, 2. Aufl., § 43 Rn. 115; Michalski/Ziemons, GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 338).

    Diese betrifft die ausdrücklich den Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur persönlichen Erfüllung zugewiesenen Aufgaben nach § 34 Abs. 1 AO gegenüber dem Steuergläubiger und damit einen vom öffentlichen Recht geprägten Pflichtenkreis (BFHE 141, 443, 446 f.; BFH, Urteil vom 17. Mai 1988 - VII R 89/85, juris Rn. 14; BFHE 146, 23, 25 f.; vgl. MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 2. Aufl., § 37 Rn. 104).

    Ungeachtet dessen dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Geschäfte des laufenden Verkehrs, die für die Gesellschaft nicht von existentieller Bedeutung sind, auf einen hierfür generell geeigneten Geschäftsführer übertragen werden, wenn die Gewähr vorhanden ist, dass bei einer auch nur entfernt zu besorgenden Gefährdung der Liquidität oder des Vermögens der Gesellschaft die anderen Geschäftsführer unverzüglich unterrichtet werden (BFHE 141, 443, 447).

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Er kann sie auch delegieren, ihre Erfüllung anderen Personen überlassen (BGHZ 133, 370, 378; hinsichtlich steuerlicher Pflichten vgl. auch BFHE 141, 443).
  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Deshalb trifft, auch wenn wie hier mehrere zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt sind, im Grundsatz jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung und damit auch für die Geschäftsführung im ganzen, denn die Führung der Geschäfte umfaßt nicht in erster Linie die Besorgung bestimmter Geschäfte, sondern die verantwortliche Leitung der Geschäfte in ihrer Gesamtheit (BFH, Urteil vom 26. April 1984 - V R 128/79 - BFHE 141, 443 = ZIP 1984, 1345; Beschluß vom 4. März 1986 - VII S 33/85 - WM 1986, 1023; BGH, Urteil vom 8. November 1989 - 3 StR 249/89 - wistra 1990, 97, 98).
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