Weitere Entscheidung unten: BFH, 20.12.2005

Rechtsprechung
   BFH, 25.01.2006 - IV R 14/04   

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https://dejure.org/2006,1810
BFH, 25.01.2006 - IV R 14/04 (https://dejure.org/2006,1810)
BFH, Entscheidung vom 25.01.2006 - IV R 14/04 (https://dejure.org/2006,1810)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - IV R 14/04 (https://dejure.org/2006,1810)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 6b Abs. 3 Satz 1; EStG i. d. F. des StBereinG 1999 § 4 Abs. 2 Satz 2; AO 1977 § 183 Abs. 2 Satz 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 6b Abs. 3 Satz 1; EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 4 Abs. 2 Satz 2; AO 1977 § 183 Abs. 2 Satz 1

  • Judicialis

    EStG § 6b Abs. 3 Satz 1; ; EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 4 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 183 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG in der Sonderbilanz

  • datenbank.nwb.de

    Rücklagen i.S. des § 6b Abs. 3 EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bildung einer Rücklage i. S. des § 6b Abs. 3 EStG in der Sonderbilanz eines Mitunternehmers ? Ausübung des Wahlrechts durch den Mitunternehmer ? Folgen der Aufstellung der Sonderbilanz durch die Mitunternehmerschaft ? Kostenfolge bei Klaglosstellung des Klägers durch das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerrechtliche Behandlung der Gewinne eines Mitunternehmers aus der Veräußerung eines zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Anlageguts; Minderung des Gewinns durch Bildung einer Rücklage in der Sonderbilanz; Ausübung des Wahlrechts zur Bildung einer Rücklage bei ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 2 S 2, StEntlG 1999/2000/2002, EStG § 6b Abs 3 S 1, GG Art 20 Abs 3
    Ausscheiden; Bilanzänderung; Gesellschafter; Rücklage; Rückwirkung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 231
  • NJW 2006, 1455
  • BB 2006, 538
  • BB 2006, 656
  • DB 2006, 478
  • DB 2007, 25
  • BStBl II 2006, 418
  • NZG 2006, 279
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 13.05.2004 - IX R 8/02

    Erledigung der Hauptsache; Ergehen eines Gerichtsbescheids

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - IV R 14/04
    Die Erledigung in der Hauptsache kann auch dann erklärt werden, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheides Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2002 I R 87/00, BFH/NV 2003, 785, m.w.N.; vom 13. Mai 2004 IX R 8/02, BFH/NV 2004, 1290; vom 28. Juni 2005 I R 35/03, BFH/NV 2005, 1847; Christiansen, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2003, 264, 264 f.; derselbe, DStR 2005, 1488, 1488 f.; a.A. Renz, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1986, 166, 166 f., wonach ein Antrag auf mündliche Verhandlung für die Regelung des Vorbescheides dann unzulässig sei, wenn der Antragsteller die ablehnende Entscheidung des Gerichts tatsächlich annimmt).

    Der Senat hat folglich nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß §§ 143 Abs. 1 i.V.m. 138 FGO zu entscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1290, und vom 26. August 2002 IX R 75/01, BFH/NV 2003, 15, m.w.N.).

  • BFH, 23.01.1985 - II R 2/83

    Revision - Kostentragung - Beigeladener

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - IV R 14/04
    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig, da sie keinen eigenen Sachantrag gestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 1985 II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368, und vom 15. Oktober 1997 I R 10/92, BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63).
  • FG Münster, 17.12.2003 - 1 K 7673/00

    Nur eingeschränkte Bilanzänderung, wenn Antrag erst nach dem 1.1.1999 gestellt

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - IV R 14/04
    das Urteil des FG Münster vom 17. Dezember 2003 1 K 7673/00 F sowie die Einspruchsentscheidung vom 20. November 2000 aufzuheben und den Feststellungsbescheid für 1998 des FA vom 31. März 2000 insoweit abzuändern, als bei seiner Gewinnfeststellung die Bildung einer Rücklage gemäß § 6b EStG in Höhe von 713 014 DM berücksichtigt wird.
  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 32/15

    Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

    Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig, da er keinen eigenen Sachantrag gestellt hat (BFH-Beschluss vom 25. Januar 2006 IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418, m.w.N.).
  • BFH, 19.12.2012 - IV R 41/09

    Ausübung des Wahlrechts bei Übertragung der § 6b-Rücklage in einen anderen

    Die Rücklage ist in diesem Fall zwingend in der Sonderbilanz des veräußernden Mitunternehmers zu bilden (BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568; BFH-Beschluss vom 25. Januar 2006 IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418).

    c) Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG werden die vorgenannten Wahlrechte (Bilanzierungswahlrechte) durch entsprechenden Ansatz oder die Auflösung einer Rücklage in der Steuerbilanz, bzw. bei der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen in der jeweiligen Sonderbilanz ausgeübt (BFH-Urteil vom 21. Januar 1992 VIII R 72/87, BFHE 169, 219, BStBl II 1992, 958; BFH-Beschluss in BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418).

    d) Hat der Steuerpflichtige sein Bilanzierungswahlrecht in der dem FA eingereichten Bilanz des Veräußerungsbetriebs dahin ausgeübt, dass die Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG fortgeführt wird, kommt eine nachträgliche Änderung des Bilanzierungswahlrechts nur noch nach der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in Betracht (BFH-Urteil vom 18. August 2005 IV R 37/04, BFHE 211, 155, BStBl II 2006, 165; BFH-Beschluss in BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418).

  • BFH, 26.02.2009 - VI R 17/07

    Finanzamt hat Kosten des Revisionsverfahrens zur Pendlerpauschale zu tragen

    Einer Erledigungserklärung des Beigetretenen als sonstigem Beteiligten bedarf es nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2006 IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418, m.w.N. unter 1. a).

    Der Senat hat damit nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418).

  • BFH, 20.10.2011 - IV R 35/08

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück

    Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig, da er keinen eigenen Sachantrag gestellt hat (BFH-Beschluss vom 25. Januar 2006 IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418).
  • BFH, 12.07.2023 - X R 14/21

    Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des

    Da die Rücklage in einem solchen Fall nicht Bestandteil der Gesamthandsbilanz der Mitunternehmerschaft ist, bleibt bilanztechnisch nur die Möglichkeit, sie in eine Sonderbilanz des ausscheidenden Gesellschafters einzustellen (ebenso zum --etwas anders gelagerten-- Fall des Gewinns aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der Veräußerung des Mitunternehmeranteils auch BFH-Entscheidungen vom 07.03.1996 - IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, unter 1., und vom 25.01.2006 - IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418, unter 2.a).

    Die Vermeidung der Durchführung eines Gewinnfeststellungsverfahrens dient in einem solchen Fall auch dem Schutz des ausgeschiedenen Gesellschafters, da eine Sonderbilanz für ausgeschiedene Gesellschafter ebenfalls von der Mitunternehmerschaft aufzustellen ist (BFH-Beschluss vom 25.01.2006 - IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418, unter 2.a, m.w.N.).

    cc) Die von den Klägern angeführten Entscheidungen, aus denen sich ihrer Auffassung nach die weitere Zuständigkeit des Betriebs-FA auch für ausgeschiedene Mitunternehmer ergeben soll (BFH-Urteil vom 25.01.2006 - IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2021 - 5 K 2442/17, EFG 2021, 1199, Rev. IV R 9/21; FG Münster, Urteil vom 15.07.2021 - 2 K 29/19, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2022, 657, rechtskräftig), betreffen allesamt lediglich den Veranlagungszeitraum des Ausscheidens, nicht aber --wie hier-- einen Veranlagungszeitraum, der vier Jahre nach dem Ausscheiden liegt.

  • BFH, 10.05.2012 - IV R 34/09

    Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Zuordnung der

    und 2. sind nicht gemäß § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig, da sie keinen eigenen Sachantrag gestellt haben (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2006 IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418).
  • BFH, 29.03.2007 - IV R 72/02

    Gesellschafterbezogenes Abzugsverbot für Zinsen, die durch eine Finanzierung von

    - (erstens) dann, wenn das gewerbliche (freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche) Unternehmen von einer Personengesellschaft betrieben wird (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18 Abs. 4 Satz 2, 13 Abs. 7 EStG; vgl. dazu --einschließlich Buchführungspflicht-- BFH-Urteile vom 23. Oktober 1990 VIII R 142/85, BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401; vom 25. Januar 2006 IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418), bei der Bestimmung der Überentnahme gemäß § 4 Abs. 4a EStG 1999 neben Veränderungen der Ergänzungsbilanzen auch die im Sonderbetriebsvermögen erzielten Gewinne (Sonderbetriebseinnahmen abzüglich Sonderbetriebsausgaben, z.B. wegen Schuldzinsen) sowie die diesen Vermögensbereich betreffenden Einlagen und Entnahmen zu berücksichtigen sind (ganz herrschende Meinung, zur Rechtsgrundlage für die Einbeziehung von Sonderbetriebsvermögen vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a bb der Gründe); .
  • BFH, 12.07.2012 - IV R 39/09

    Gewinn aus der Veräußerung des nach Formwechsel entstandenen

    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig, da die Beigeladenen keinen eigenen Sachantrag gestellt haben (BFH-Beschluss vom 25. Januar 2006 IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418).
  • BFH, 27.09.2006 - IV R 7/06

    Zusammenhang einer Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2

    Eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt nicht vor, wenn sich einem Steuerpflichtigen überhaupt erst nach Einreichung der Bilanz die Möglichkeit eröffnet hatte, erstmalig sein Wahlrecht, hier i.S. des § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 EStG, auszuüben (Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418).

    b) Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG setzt zwar eine Bilanzänderung voraus, die u.a. dann nicht vorliegt, wenn sich einem Steuerpflichtigen überhaupt erst nach Einreichung der Bilanz die Möglichkeit eröffnet hatte, erstmalig sein Wahlrecht i.S. des § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 EStG auszuüben (Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418; Fink, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 17, 2019, 2025 f.; ähnlich Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Anm. 462, der jedoch von einer verfassungskonformen Auslegung ausgeht).

  • BFH, 11.02.2009 - VI R 27/07

    Kostenentscheidung im Revisionsverfahren des BFH nach Urteil des

    Einer Erledigungserklärung des Beigetretenen als sonstigem Beteiligten bedarf es nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2006 IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418, m.w.N., unter 1. a).

    Der Senat hat damit nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418).

  • BFH, 19.11.2008 - VI R 80/06

    Zur Anwendung der Sachbezugsverordnung bei einer Auswärtstätigkeit - Erklärung

  • BFH, 12.07.2012 - IV R 12/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 07. 2012 IV R 39/09 - Ermittlung des

  • BFH, 29.11.2012 - IV R 47/09

    Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare

  • FG Schleswig-Holstein, 08.06.2018 - 2 K 46/17

    Keine Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrages bei fehlender

  • BFH, 21.04.2008 - IV B 105/07

    Grundsätzliche Bedeutung: gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen

  • BFH, 30.03.2006 - V R 12/04

    Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids

  • BFH, 22.06.2010 - I R 77/09

    Kein Übergang einer § 6b-Rücklage auf einen neuen Rechtsträger bei Abspaltung

  • FG München, 10.06.2021 - 13 K 1825/19

    Auflösung einer für einen veräußerten Mitunternehmeranteil gebildete Rücklage

  • BFH, 11.06.2014 - IV B 46/13

    Ausübung und Änderung des Wahlrechts zur Bildung einer Rücklage bei

  • FG Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 13 K 2104/18

    Keine Gewinnerzielungsabsicht des Herausgeberkreises wissenschaftlicher

  • BFH, 31.01.2012 - IV B 22/11

    Anforderungen an Darlegung eines Verfahrensmangels bei Übergehen eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 10256/04

    Keine Zugehörigkeit der Beteiligung eines Kommanditisten an der

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Rechtsprechung
   BFH, 20.12.2005 - V R 14/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1353
BFH, 20.12.2005 - V R 14/04 (https://dejure.org/2005,1353)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2005 - V R 14/04 (https://dejure.org/2005,1353)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2005 - V R 14/04 (https://dejure.org/2005,1353)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 17 Abs. 2

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    UStG § 10
    Bemessungsgrundlage für die Besteuerung entgeltlicher Grundstücksumsätze

  • Judicialis

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 3; ; UStG 1993 § ... 4 Nr. 9 Buchst. a; ; UStG 1993 § 10 Abs. 1; ; UStG 1993 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von öffentlichen Flächen durch den Erschließungsträger an die Gemeinde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erhöht Grunderwerbsteuer die Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer?

  • Der Betrieb

    GmbH mit Gemeinde als Gesellschafterin ? Lieferung öffentlicher Straßen und Plätze an Gemeinde ? Zahlung der Grunderwerbsteuer durch Grundstückskäufer ? Keine Erhöhung des Entgelts für Grundstückslieferung ? Änderung der Rechtsprechung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Unentgeltliche Grundstücksübertragung durch den Erschließungsträger

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung: Übernahme der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht mehr der Umsatzsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unentgeltliche Grundstücksübertragung durch den Erschließungsträger

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zur Frage, ob die vom Käufer eines Grundstücks vereinbarungsgemäß zu zahlende Grunderwerbsteuer das Entgelt für die Grundstückslieferung erhöht; Umfang und Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug; Umfang der Umsatzsteuerpflicht für die unentgeltliche Lieferung ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Neues zur Vorsteuer aus Erschließungskosten und zur GrESt beim Grundstücksverkauf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grunderwerbsteuer erhöht nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer! (IBR 2006, 1585)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 2 Nr 1, UStG § 15 Abs 2 Nr 3
    Vorsteuerabzug; Vorsteueraufteilung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 187
  • NJW 2006, 1455
  • NVwZ-RR 2006, 724
  • BB 2006, 930
  • DB 2006, 1255
  • BStBl II 2012, 424
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.09.1993 - V R 82/91

    Zur Aufteilung von Vorsteuern aus den Anschaffungskosten von Werbeartikeln, die

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V R 14/04
    Zwar gelte im Grundsatz, dass dann, wenn ein Eingangsumsatz einem Ausgangsumsatz gegenständlich zugerechnet werden könne, dies zu eindeutig nachvollziehbaren Ergebnissen führe; etwas anderes gelte jedoch in den Fällen, in denen eine gegenständliche Zurechnung mit einer wirtschaftlichen Denkweise nicht vereinbar sei (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 16. September 1993 V R 82/91, BFHE 173, 236, BStBl II 1994, 271).

    Das in der Vorentscheidung in diesem Zusammenhang zitierte Urteil in BFHE 173, 236, BStBl II 1994, 27 betraf die verbilligte Weiterveräußerung von Werbeartikeln; nach diesem Urteil sind Werbeartikel, die ein Versicherer an seine selbständigen Handelsvertreter zu einem Entgelt weiterveräußert, das die Anschaffungskosten erheblich unterschreitet, nicht ausschließlich den Ausgangslieferungen zuzuordnen, in die sie gegenständlich eingehen, sondern auch den übrigen Umsätzen des Unternehmers, für die geworben wird.

  • BFH, 31.07.1987 - V R 148/78

    Die Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967 richtet sich nach

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V R 14/04
    Von dem Vorrang der gegenständlichen Zurechnung der Eingangsumsätze zu den Ausgangsumsätzen ging der erkennende Senat auch in seinem Urteil vom 31. Juli 1987 V R 148/78 (BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754) aus.
  • BFH, 14.04.1993 - I R 29/92

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Vereinbarkeit der Regelungen der

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V R 14/04
    Das in der Vorentscheidung in diesem Zusammenhang zitierte Urteil in BFHE 173, 236, BStBl II 1994, 27 betraf die verbilligte Weiterveräußerung von Werbeartikeln; nach diesem Urteil sind Werbeartikel, die ein Versicherer an seine selbständigen Handelsvertreter zu einem Entgelt weiterveräußert, das die Anschaffungskosten erheblich unterschreitet, nicht ausschließlich den Ausgangslieferungen zuzuordnen, in die sie gegenständlich eingehen, sondern auch den übrigen Umsätzen des Unternehmers, für die geworben wird.
  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V R 14/04
    Nach der EuGH-Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 8. Juni 2000 C-98/98, Midland Bank plc, Slg. 2000, I-4177, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 348 Rdnr. 24) ist Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG so auszulegen, "daß grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen muß, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann".
  • BFH, 10.07.1980 - V R 23/77

    Die Hälfte der Grunderwerbsteuer als Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - V R 14/04
    Grundstücksveräußerer und Grundstückserwerber sind zwar regelmäßig Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer; sie sind deshalb im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 BGB); dies besagt aber nicht, dass der Grundstückserwerber, wenn er vereinbarungsgemäß die Grunderwerbsteuer übernimmt, mit der Zahlung der Grunderwerbsteuer zur Hälfte die Grunderwerbsteuerschuld des Veräußerers tilgt (so aber noch BFH-Urteil vom 10. Juli 1980 V R 23/77, BFHE 130, 571, BStBl II 1980, 620, und ihm folgend Abschn. 149 Abs. 7 der Umsatzsteuer-Richtlinien).
  • BFH, 13.01.2011 - V R 12/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung

    Anders als in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 2005 V R 14/04 (BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233) und vom 9. November 2006 V R 9/04 (BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285) seien die Erschließungsmaßnahmen allein für die steuerpflichtigen Grundstückslieferungen an die privaten Investoren verwendet worden.

    cc) Soweit der Senat demgegenüber in seinen Urteilen vom 11. Dezember 2003 V R 48/02 (BFHE 204, 349, BStBl II 2006, 384, unter II.3.) und in BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233, unter II.2.

    Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233, unter II.3., und in BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285, unter II.1.b aa) auch nach nochmaliger Prüfung fest.

    Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233, unter II.2.

  • BGH, 20.09.2007 - III ZR 33/07

    Belehrungspflichten des beurkundenden Notars hinsichtlich des Entstehens einer

    Denn nach der damals maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gehörte die hälftige Grunderwerbssteuer zum Kaufpreis, wenn der Käufer sie vollständig trug, und erhöhte insoweit die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (vgl. BFHE 130, 571; anders jetzt BFHE 212, 187).
  • BFH, 09.11.2006 - V R 9/04

    Verwendung von Leistungsbezügen zur Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen

    Mit diesen Grundsätzen ist das vom FG herangezogene Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung von Eingangsumsätzen mit Vorrang einer wirtschaftlichen Denkweise vor einer sog. gegenständlichen Zurechnung nicht vereinbar (darauf hat der Bundesfinanzhof --BFH-- zuletzt im Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 14/04, BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233 zu einem vergleichbaren Fall hingewiesen).

    Anders als in dem vom erkennenden Senat im Urteil in BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233 entschiedenen Sachverhalt unter II. 2. a aa, wonach die Gemeinde den Zuschuss für die Erschließung sämtlicher Grundstücke bezahlte, beschränkte sich aber die Leistungsübertragung auf die Klägerin auf die Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen auf dafür vorgesehenen Grundstücken und umfasste keine Leistungen auf den für gewerbliche Investoren vorgesehenen Grundstücken.

    Zu Unrecht geht das FA allerdings davon aus, dass in die Bemessungsgrundlage für die Übertragung der Grundstücke an die Investoren auch die Hälfte der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sei (§ 10 Abs. 1 UStG 1993; vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233).

  • BFH, 25.06.2009 - V R 37/08

    Unternehmereigenschaft eines "festen freien Mitarbeiters" einer Rundfunkanstalt -

    Dies gilt sowohl für den Teil der Grunderwerbsteuer, den der Erwerber als Gesamtschuldner zu tragen hat (BFH-Urteil vom 10. Juli 1980 V R 23/77, BFHE 130, 571, BStBl II 1980, 620) als auch für den Teil der Grunderwerbsteuer, den der Erwerber für den Veräußerer übernimmt (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 14/04, BFHE 212, 187, unter II. 5. b).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1584/04

    Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsleistungen im Rahmen von Leasingverträgen;

    Aus den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 20. Dezember 2005 (V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233) lässt sich gleichfalls kein anderes Ergebnis herleiten.
  • FG Köln, 29.01.2015 - 7 K 25/13

    Vorsteuer aus Insolvenzverwaltervergütung in vollem Umfang abzugsfähig

    Damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann, muss nach ständiger Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, (z.B.EuGH-Urteile v. 21.2.2013 C-104/12, DStR 2013, 411, und v. 8.2.2007 C-435/05 Investrand BV, UR 2007, 225; BFH-Urteil v. 20.12.2005 V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233).
  • FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 2926/04

    Vereinnahmen von Vorsteuerabzug für durchgeführte Erschließungsmaßnahmen im

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteil vom 08.06.2000 C-98/98 - Midlandbank - DStRE 2000, 927) ist Artikel 17 der 6. EG-Richtlinie so auszulegen, dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, bestehen muss, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2005 V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233).

    Der Bundesfinanzhof hat zwar zuletzt in den genanntenEntscheidungen vom 20.12.2005 (V R 14/04, a.a.O.) und09.11.2006 (V R 9/04, a.a.O.) zu den Leistungsaustauschsbeziehungen zwischen einem Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH und der betreffenden Gemeinde grundsätzlich Stellung genommen.

  • FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08

    Vorsteuerabzugsberechtigung eines Vereins, der neben unternehmerischen auch

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (z.B. EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Slg. 2007, 1-01315, UR 2007, 225; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233).
  • BFH, 29.05.2008 - V B 224/07

    Vorsteuerabzug bei Sanierungsleistungen nach Betriebsstilllegung - Anforderungen

    Das vom Kläger ferner angeführte BFH-Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 14/04 (BFHE 212, 187) begründet die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorabentscheidungsersuchen -

    Vgl. insoweit BFH, Urteil vom 13. Januar 2011 - V R 12/08, BStBl. II 2012, 61, vom 20. Dezember 2005 - V R 14/04, BStBl. II 2012, 424, und vom 9. November 2006 - V R 9/04, BStBl. II 2007, 285.
  • FG Düsseldorf, 24.04.2009 - 1 K 4135/07

    Bemessung des Vorsteuerabzugs einer GmbH aus Rechnungen von einer für die

  • FG München, 21.04.2010 - 3 K 3736/07

    Vorsteuerabzug aus Vergütungsrechnung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.09.2006 - 6 K 1756/03

    Unentgeltliche Überlassung der Stadthalle durch die Stadt zur Bewirtschaftung der

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