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   BFH, 15.10.2019 - V R 14/18   

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https://dejure.org/2019,49110
BFH, 15.10.2019 - V R 14/18 (https://dejure.org/2019,49110)
BFH, Entscheidung vom 15.10.2019 - V R 14/18 (https://dejure.org/2019,49110)
BFH, Entscheidung vom 15. Oktober 2019 - V R 14/18 (https://dejure.org/2019,49110)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 14 Abs 4, UStG § ... 15 Abs 1 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 18 Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 22 Abs 3 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 22 Abs 3 Buchst c, UStG § 14 Abs 4 S 2
    Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

  • Bundesfinanzhof

    Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 4 UStG 1999, § 15 Abs 1 Nr 1 UStG 1999, Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL 388/77, Art 18 Abs 1 Buchst a EWGRL 388/77, Art 22 Abs 3 Buchst a EWGRL 388/77
    Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

  • IWW

    § 14 des Umsatzsteuergesetzes, § ... 164 Abs. 2 der Abgabenordnung, Richtlinie 77/388/EWG, § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 14 UStG, § 14 Abs. 4 UStG, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 19 Abs. 3 des Steuersenkungsgesetzes, Art. 18 Nr. 6 Buchst. b des Steueränderungsgesetzes 2001, § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG, Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 2006/112/EG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs; Anforderungen an Rechnung oder Gutschrift

  • Betriebs-Berater

    Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

  • rewis.io

    Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

  • datenbank.nwb.de

    Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 Nr 1, UStG § 14 Abs 4
    Änderungsvorschrift, Rechnung, Vorsteuerabzug

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2020, 200
  • BStBl II 2020, 596
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
    a) Der EuGH hat im Urteil Terra Baubedarf-Handel vom 29.04.2004 - C-152/02 (EU:C:2004:268) auf Vorlage durch den erkennenden Senat zu der auch im Streitjahr bestehenden Rechtslage 1999 geantwortet: "Für den Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ... ist Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die beiden nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.".

    aa) So hat er in seinem Urteil Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14 (EU:C:2016:691, Rz 39) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) wiederholt, "dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung besitzt" und zudem darauf hingewiesen, dass die Rechtssache Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) ein Unternehmen betraf, "das zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts nicht über eine Rechnung verfügte, so dass der Gerichtshof nicht über die zeitlichen Wirkungen der Berichtigung einer ursprünglich ausgestellten Rechnung entschieden hat", so dass sich die Rechtssache Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) von der Rechtssache Senatex (EU:C:2016:691) unterschied, "dass Senatex zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausübte, über Rechnungen verfügte und die Mehrwertsteuer gezahlt hatte".

    Weder aus dieser Antwort noch aus der Fallgestaltung, auf die sich diese Antwort bezieht, ergibt sich eine Aufgabe des EuGH-Urteils Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268).

    Der EuGH hat auch hier sein früheres Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) nicht aufgegeben.

    Zudem bezieht sich der EuGH ausdrücklich auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu dem der EuGH im fortgeltenden Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) entschieden hatte, dass er gewahrt sei, wenn der "Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug für den Erklärungszeitraum vorzunehmen hat, in dem sowohl die Voraussetzung des Besitzes einer Rechnung oder eines als Rechnung zu betrachtenden Dokuments als auch die der Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind".

    Demgegenüber ist an den sich aus dem EuGH-Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) ergebenden Erfordernissen weiter festzuhalten.

    Im Hinblick auf das weiter zu beachtende Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) kann daher weder "eine Rechnung als formelle Anforderung komplett entfallen" (so von Streit/Streit, MwStR 2019, 13, 18) noch kommt es in Betracht, dass "der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden muss, wenn gar keine Rechnung vorliegt" (Maunz, MwStR 2019, 34).

  • EuGH, 21.11.2018 - C-664/16

    Vadan - Vorsteuerabzug bei Fehlen von Rechnungen

    Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
    cc) Gleiches gilt für das ebenso von der Klägerin angeführte EuGH-Urteil Vadan vom 21.11.2018 - C-664/16 (EU:C:2018:933).

    Der erkennende Senat entnimmt daher dem EuGH-Urteil Vadan (EU:C:2018:933), dass nationale Gerichte bei --bereits von Anfang an-- fehlenden Rechnungen nicht verpflichtet sind, Schätzungen auf der Grundlage von Sachverständigengutachten durchzuführen.

    Soweit der EuGH daher ausführt, dass "die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit [verstößt], da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt würde (EuGH-Urteil Vadan, EU:C:2018:933, Rz 42), ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung seiner weiteren Rechtsprechung nur, dass zunächst fehlerhaft erteilte Rechnungen mit Rückwirkung berichtigt werden können (vgl. EuGH-Urteil Senatex, EU:C:2016:691) oder unter Berücksichtigung weiterer Umstände ergänzt werden können (EuGH-Urteil Barlis 06, EU:C:2016:690).

    Denn dabei bleibt in Bezug auf das EuGH-Urteil Vadan (EU:C:2018:933) unberücksichtigt, dass dort zwar "Kassenzettel" vorlagen, die möglicherweise die Rechnungsanforderungen erfüllten, diese aber nach ihrem Zugang beim Leistungsempfänger unleserlich geworden waren (EuGH-Urteil Vadan, EU:C:2018:933, Rz 29).

    Eine weitergehende Möglichkeit "durch bloßen Zeugenbeweis die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs" nachweisen zu können (vgl. etwa Hartman, DStR 2019, 596) ergibt sich demgegenüber aus dem EuGH-Urteil Vadan (EU:C:2018:933) nicht.

  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
    aa) So hat er in seinem Urteil Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14 (EU:C:2016:691, Rz 39) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) wiederholt, "dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung besitzt" und zudem darauf hingewiesen, dass die Rechtssache Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) ein Unternehmen betraf, "das zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts nicht über eine Rechnung verfügte, so dass der Gerichtshof nicht über die zeitlichen Wirkungen der Berichtigung einer ursprünglich ausgestellten Rechnung entschieden hat", so dass sich die Rechtssache Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) von der Rechtssache Senatex (EU:C:2016:691) unterschied, "dass Senatex zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausübte, über Rechnungen verfügte und die Mehrwertsteuer gezahlt hatte".

    Nach Maßgabe des EuGH-Urteils Senatex (EU:C:2016:691) ist danach der --hier vorliegende-- Fall der im Streitjahr fehlenden Rechnung von dem --hier nicht gegebenen-- Fall der Berichtigung einer zuvor (hier im Streitjahr) fehlerhaft erteilten Rechnung abzugrenzen.

    Soweit der EuGH daher ausführt, dass "die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit [verstößt], da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt würde (EuGH-Urteil Vadan, EU:C:2018:933, Rz 42), ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung seiner weiteren Rechtsprechung nur, dass zunächst fehlerhaft erteilte Rechnungen mit Rückwirkung berichtigt werden können (vgl. EuGH-Urteil Senatex, EU:C:2016:691) oder unter Berücksichtigung weiterer Umstände ergänzt werden können (EuGH-Urteil Barlis 06, EU:C:2016:690).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
    bb) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin für ihre Rechtsauffassung angeführten Urteil Barlis 06 vom 15.09.2016 - C-516/14 (EU:C:2016:690).

    Soweit der EuGH daher ausführt, dass "die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit [verstößt], da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt würde (EuGH-Urteil Vadan, EU:C:2018:933, Rz 42), ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung seiner weiteren Rechtsprechung nur, dass zunächst fehlerhaft erteilte Rechnungen mit Rückwirkung berichtigt werden können (vgl. EuGH-Urteil Senatex, EU:C:2016:691) oder unter Berücksichtigung weiterer Umstände ergänzt werden können (EuGH-Urteil Barlis 06, EU:C:2016:690).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
    Dementsprechend ergibt sich auch nichts anderes aus dem von der Klägerin angeführten EuGH-Urteil Pannon Gep Centrum vom 15.07.2010 - C-368/09 (EU:C:2010:441), das den Fall einer "ursprünglichen Rechnung" betrifft, in der "ein falsches Datum des Abschlusses der Dienstleistung aufgewiesen" war und die dann später berichtigt wurde.
  • BFH, 20.10.2016 - V R 26/15

    Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen

    Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
    Lagen somit im Streitjahr keine Rechnungen vor, konnten diese auch nicht später mit Rückwirkung auf das Streitjahr berichtigt werden (BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348).
  • BFH, 23.10.2014 - V R 23/13

    Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen - Keine eidesstattliche

    Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
    Dem entspricht die Rechtsprechung des Senats, nach der der Unternehmer den Nachweis darüber, dass ein anderer Unternehmer Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen kann (BFH-Urteil vom 23.10.2014 - V R 23/13, BFHE 247, 480, BStBl II 2015, 313, Leitsatz 1).
  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 12 K 2690/16

    Vorsteuerabzug bei elektronischer Übermittlung und Erstellung einer

    Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.12.2017 - 12 K 2690/16 aufgehoben.
  • BFH, 21.07.2016 - V B 66/15

    Anforderungen an die Übertragung auf den Einzelrichter

    Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das FG-Urteil mit Beschluss vom 21.07.2016 - V B 66/15 (BFH/NV 2016, 1574) auf und verwies die Sache an das FG zurück.
  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzte der Vorsteuerabzug einen sog. "Belegnachweis" mittels eines "Abrechnungspapieres" in Form einer Rechnung oder Gutschrift voraus (BFH-Urteile vom 24.09.1987 - V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694, jeweils unter II.5.), den der erkennende Senat als "urkundenmäßigen Nachweis" ansah (BFH-Urteile in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und in BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694, jeweils unter II.9.).
  • BFH, 24.09.1987 - V R 125/86

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

  • BFH, 12.03.2020 - V R 48/17

    Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung

    Danach kann der Vorsteuerabzug erst ausgeübt werden, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. EuGH-Urteil Terra Baubedarf-Handel vom 29.04.2004 - C-152/02, EU:C:2004:268, Leitsatz sowie Rz 38, HFR 2004, 709; Senatsurteil vom 15.10.2019 - V R 14/18, BFH/NV 2020, 295, Rz 28 ff.).
  • BFH, 11.11.2020 - XI R 7/20

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden; sachgerechter Schlüssel bei

    b) Allerdings hat das FG --aus seiner Sicht konsequenterweise-- die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge ebenso wenig geprüft wie die Frage, ob für diese Rechnungen vorliegen, die in den Streitjahren einen Vorsteuerabzug erlaubten (vgl. zum Rechnungserfordernis Senatsurteil vom 10.07.2019 - XI R 28/18, BFHE 266, 387, Rz 15 ff.; BFH-Urteile vom 15.10.2019 - V R 14/18, BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz 28 ff.; V R 29/19 (V R 44/16), BFHE 267, 129, Rz 18; vom 12.03.2020 - V R 48/17, BFHE 268, 443, BStBl II 2020, 604, Rz 16, 37 ff.; Senatsbeschlüsse vom 16.05.2019 - XI B 13/19, BFHE 264, 521, Rz 29; vom 18.05.2020 - XI B 105/19, BFH/NV 2020, 1097, Rz 3).
  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19

    Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein

    Der Senat folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des BFH, der dies zuletzt mit seinen Entscheidungen vom 15.10.2019 (V R 14/18, DStR 2020, 217) und 12.03.2020 (V R 48/17, DStR 2020, 1846) klargestellt hat.

    Der EuGH hat vielmehr nur klargestellt, dass zunächst fehlerhaft erteilte Rechnungen mit Rückwirkung berichtigt oder unter Berücksichtigung weiterer Umstände ergänzt werden können (BFH, Urteil vom 15. Oktober 2019, V R 14/18, DStR 2020, 217, Rn. 38).

  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 323/19

    Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein

    Der Senat folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des BFH, der dies zuletzt mit seinen Entscheidungen vom 15.10.2019 (V R 14/18, DStR 2020, 217) und 12.03.2020 (V R 48/17, DStR 2020, 1846) klargestellt hat.

    Der EuGH hat vielmehr nur klargestellt, dass zunächst fehlerhaft erteilte Rechnungen mit Rückwirkung berichtigt oder unter Berücksichtigung weiterer Umstände ergänzt werden können (BFH, Urteil vom 15. Oktober 2019, V R 14/18, DStR 2020, 217, Rn. 38).

  • FG Münster, 23.03.2022 - 5 K 2093/20

    Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen bei fehlender Rechnung des leistenden

    Vielmehr bestätigte der EuGH mit dieser Entscheidung die Bedeutung einer Rechnung oder anderer Abrechnungsunterlagen für das Recht auf Vorsteuerabzug (BFH, Urteil vom 12.03.2020, V R 48/17, BStBl II 2020, 604, Rn. 38; vgl. auch BFH, Urteil vom 15.10.2019, V R 14/18, BStBl. II 2020, 596, Rn. 39 f.).

    b) Unter Bezugnahme und in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung sieht der BFH ebenfalls in seiner ständigen Rechtsprechung den Besitz einer Rechnung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs an (jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen BFH, Urteil vom 15.10.2019, V R 14/18, BStBl II 2020, 596, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 16.05.2019 - XI B 13/19, BStBl II 2021, 950, Rn. 29).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 V 7073/21

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2018 und

    Daran, dass der Besitz einer Rechnung Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ist, ist aber ungeachtet der Urteile in Sachen Barlis 06 und Vadan festzuhalten (EuGH, Urteil vom 04.05.2017 - C-274/15 - Kommission/Luxemburg, MwStR 2017, 362, Rn. 67; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 22.04.2021 - C-80/20 - Wilo Salmson France, juris, Rn. 70 ff.; BFH, Urteile vom 31.05.2017 - XI R 40/14, DStR 2017, 1923, Rn. 37 f.; vom 15.10.2019 - V R 14/18, BStBl. II 2020, 596; vom 12.03.2020 - V R 48/17, BStBl. II 2020, 604).
  • FG München, 30.06.2022 - 14 K 1841/19

    Zurechnung von Prostitutionsleistungen an den Bordellbetreiber

    Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Mai 2019 XI B 13/19, BStBl II 2021, 950, vom 18. Mai 2020 XI B 105/19, BFH/NV 2020, 1097, BFH-Urteile vom 10. Juli 2019 XI R 28/18, BFH/NV 2020, 313; vom 15. Oktober 2019 V R 29/19 (V R 44/16), BFH/NV 2020, 298; vom 15. Oktober 2019 V R 14/18, BStBl II 2020, 596).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.11.2021 - 7 K 7201/18

    Kein Vorsteuerabzug einer unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer in

    Daran, dass der Besitz einer Rechnung Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ist, ist aber ungeachtet der Urteile in Sachen Barlis 06 und Vadan festzuhalten (EuGH, Urteile vom 04.05.2017 - C-274/15 - Kommission/Luxemburg, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2017, 362, Rn. 67; vom 21.10.2021 - C-80/20 - Wilo Salmson France, UR 2021, 876; BFH, Urteile vom 31.05.2017 - XI R 40/14, DStR 2017, 1923, Rn. 37 f.; vom 15.10.2019 - V R 14/18, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2020, 596; vom 12.03.2020 - V R 48/17, BStBl. II 2020, 604).
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