Weitere Entscheidung unten: BFH, 01.02.2022

Rechtsprechung
   BFH, 07.05.2020 - V R 16/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,19852
BFH, 07.05.2020 - V R 16/19 (https://dejure.org/2020,19852)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2020 - V R 16/19 (https://dejure.org/2020,19852)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - V R 16/19 (https://dejure.org/2020,19852)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a, UStG § 17 Abs 2 Nr 1, UStG § 17 Abs 1 S 1, EGRL 112/2006 Art 63, EGRL 112/2006 Art 64 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 90, UStG VZ 2012
    EuGH-Vorlage zur Steuerentstehung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt

    § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a UStG 2005, § 17 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, § 17 Abs 1 S 1 UStG 2005, Art 63 EGRL 112/2006, Art 64 Abs 1 EGRL 112/2006
    EuGH-Vorlage zur Steuerentstehung

  • IWW

    Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL, Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL, Richtlinie 2006/112/EG, § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 UStG, Art. 63 MwStSystRL, § ... 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 17 UStG, § 20 Satz 1 UStG, § 148 der Abgabenordnung, § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, Richtlinie 77/388/EWG, Art. 66 Unterabsatz 1 Buchst. c MwStSystRL, § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG, § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG, Art. 90 MwStSystRL, § 74 FGO

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend den Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung einer in fünf Jahresraten zu vergütenden, bereits erbrachten Leistung

  • Betriebs-Berater

    EuGH-Vorlage zur Steuerentstehung

  • rewis.io

    EuGH-Vorlage zur Steuerentstehung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    EuGH-Vorlage zur Steuerentstehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend den Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung einer in fünf Jahresraten zu vergütenden, bereits erbrachten Leistung

  • datenbank.nwb.de

    EuGH-Vorlage zur Steuerentstehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Vorlage zur Steuerentstehung bei Vermittlungsleistung und Ratenzahlung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vorlage zur Steuerentstehung bei einer in Raten gezahlten Vermittlungsleistung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 63, EGRL 112/2006 Art 64 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1, UStG 2005 § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a, UStG 2005 § 17 Abs 2 Nr 1, BGB § 133, BGB § 157
    Uneinbringlichkeit, Ratenzahlung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 63 ; EGRL 112/2006 Art 64 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1 ; UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a ; UStG § 17 Abs 2 Nr 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 270, 158
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.11.2018 - C-548/17

    baumgarten sports & more - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 16/19
    Der EuGH hat in seinem Urteil baumgarten sports & more vom 29.11.2018 - C-548/17 (EU:C:2018:970, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 61) entschieden, dass Art. 63 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL der Annahme entgegensteht, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch bezüglich einer von einem Vermittler erbrachten Dienstleistung, der Vermittlung von Profifußballspielern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die Gegenstand von unter einer Bedingung stehenden Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der Vermittlung ist, bereits im Zeitpunkt der Vermittlung eintreten.

    Zur Begründung wies der EuGH darauf hin, dass es bei einer derartigen Leistung, die in der Vermittlung eines Spielers an einen Verein für eine bestimmte Anzahl von Spielzeiten besteht und durch unter einer Bedingung stehende Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der Vermittlung vergütet wird, der Fall zu sein scheint, dass Leistungen im Sinne --i.S.-- von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben (EuGH-Urteil baumgarten sports & more, EU:C:2018:970, Rz 29 f., HFR 2019, 61).

    dd) Schließlich ist fraglich, welche Bedeutung der Bezugnahme im EuGH-Urteil baumgarten sports & more (EU:C:2018:970, HFR 2019, 61) auf das EuGH-Urteil Asparuhovo Lake Investment Company vom 03.09.2015 - C-463/14 (EU:C:2015:542, Rz 49 f., HFR 2015, 987) zukommt.

  • BFH, 21.06.2017 - V R 51/16

    EuGH-Vorlage zur Sollbesteuerung

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 16/19
    Dem hat sich der erkennende Senat in seinem Folgeurteil angeschlossen und entschieden, dass sich Unternehmer bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen können (Senatsurteil vom 26.06.2019 - V R 8/19 (V R 51/16), BFHE 265, 544, Leitsatz) und dies für den dortigen Streitfall damit begründet, dass es nicht darauf ankommt, ob wie zum Beispiel (z.B.) bei einer Nutzungsüberlassung eine zeitraumbezogene Leistungshandlung vorliegt.

    Die dem Steuerpflichtigen nach der vorstehenden EuGH-Rechtsprechung zugedachte Aufgabe des Steuereinnehmers lässt es nach Auffassung des Senats als möglich erscheinen, über die Anwendung von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL zu verhindern, dass der Steuerpflichtige die von ihm bereits für den Zeitraum der Leistungserbringung geschuldete Steuer über einen Zeitraum von mehreren Jahren vorzufinanzieren hat (vgl. hierzu auch die dritte Frage des Vorlagebeschlusses des Senats vom 21.06.2017 - V R 51/16, BFHE 258, 505, die der EuGH in seinem Urteil baumgarten sports & more, EU:C:2018, 970, HFR 2019, 61 nicht beantworten musste).

  • EuGH, 23.11.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 16/19
    Dabei weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass das nationale Recht mit § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG eine Vorschrift enthält, nach der im Anschluss an eine Minderung i.S. von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL die Besteuerungsgrundlage wieder heraufzusetzen ist, wenn die Zahlung später erfolgt (vgl. hierzu EuGH-Urteil Di Maura vom 23.11.2017 - C-246/16, EU:C:2017:887, HFR 2018, 79).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-463/14

    Asparuhovo Lake Investment Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 16/19
    dd) Schließlich ist fraglich, welche Bedeutung der Bezugnahme im EuGH-Urteil baumgarten sports & more (EU:C:2018:970, HFR 2019, 61) auf das EuGH-Urteil Asparuhovo Lake Investment Company vom 03.09.2015 - C-463/14 (EU:C:2015:542, Rz 49 f., HFR 2015, 987) zukommt.
  • BFH, 26.06.2019 - V R 8/19

    Steuerentstehung bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 16/19
    Dem hat sich der erkennende Senat in seinem Folgeurteil angeschlossen und entschieden, dass sich Unternehmer bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen können (Senatsurteil vom 26.06.2019 - V R 8/19 (V R 51/16), BFHE 265, 544, Leitsatz) und dies für den dortigen Streitfall damit begründet, dass es nicht darauf ankommt, ob wie zum Beispiel (z.B.) bei einer Nutzungsüberlassung eine zeitraumbezogene Leistungshandlung vorliegt.
  • EuGH, 20.10.1993 - C-10/92

    Balocchi / Ministero delle finanze dello Stato

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 16/19
    Fraglich ist, welche Bedeutung bei der Auslegung dieser Bestimmung der EuGH-Rechtsprechung zukommt, nach der "auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer die Steuerpflichtigen als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates tätig werden" (EuGH-Urteil Balocchi vom 20.10.1993 - C-10/92, EU:C:1993:846, Rz 25, Recht der Internationalen Wirtschaft 1994, 82).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 16/19
    Der EuGH hat diese Funktion als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates und im Interesse der Staatskasse" dahingehend erläutert, dass die Steuerpflichtigen "die Mehrwertsteuer [schulden], obwohl diese als Verbrauchsteuer letztlich vom Endverbraucher getragen wird" (EuGH-Urteil Netto Supermarkt vom 21.02.2008 - C-271/06, EU:C:2008:105, Rz 21, HFR 2008, 408).
  • BFH, 11.11.2020 - XI R 41/18

    Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

    Sie ist im Übrigen bis heute noch nicht abschließend geklärt (zur erneuten EuGH-Vorlage vgl. BFH-Beschluss vom 07.05.2020 - V R 16/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2020, 1029).
  • BFH, 10.12.2020 - V R 7/20

    Steuerschuld des Leistungsempfängers

    Da nach den für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) keine bereits im Streitjahr geäußerten Beanstandungen dieser Rechnung feststellbar sind, kommt es nach den Verhältnissen des Streitfalles auf weitergehende Überlegungen zu einer Einschränkung des auch bei § 13b UStG bestehenden Sollprinzips nicht an (vgl. zum Sollprinzip bei § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG BFH-Beschluss vom 07.05.2020 - V R 16/19, BFHE 270, 158, Leitsatz 2).
  • BFH, 01.02.2022 - V R 37/21

    Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen

    Im Revisionsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 07.05.2020 - V R 16/19 (BFHE 270, 158, BStBl II 2021, 884) das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung zur Klärung folgender Fragen zur Auslegung der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) ersucht:.
  • BFH, 11.11.2020 - XI R 40/18

    Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

    Sie ist im Übrigen bis heute noch nicht abschließend geklärt (zur erneuten EuGH-Vorlage vgl. BFH-Beschluss vom 07.05.2020 - V R 16/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2020, 1029).
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Rechtsprechung
   BFH, 01.02.2022 - V R 37/21 (V R 16/19), V R 37/21, V R 16/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12641
BFH, 01.02.2022 - V R 37/21 (V R 16/19), V R 37/21, V R 16/19 (https://dejure.org/2022,12641)
BFH, Entscheidung vom 01.02.2022 - V R 37/21 (V R 16/19), V R 37/21, V R 16/19 (https://dejure.org/2022,12641)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 2022 - V R 37/21 (V R 16/19), V R 37/21, V R 16/19 (https://dejure.org/2022,12641)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 1, UStG § ... 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 2, UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 3, UStG § 17 Abs 2 Nr 1, EGRL 112/2006 Art 63, EGRL 112/2006 Art 64, EGRL 112/2006 Art 90, UStG § 16 Abs 1 S 1, UStG VZ 2012
    Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 1 UStG 2005, § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 2 UStG 2005, § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 3 UStG 2005, § 17 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, Art 63 EGRL 112/2006
    Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Begriff der Uneinbringlichkeit; Steuerentstehung bei Teilleistungen; Steuerentstehung mit Leistungsausführung

  • Betriebs-Berater

    Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen

  • rewis.io

    Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen

  • rechtsportal.de

    FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
    Begriff der Uneinbringlichkeit; Steuerentstehung bei Teilleistungen; Steuerentstehung mit Leistungsausführung

  • datenbank.nwb.de

    Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 63, EGRL 112/2006 Art 64 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1, UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a, UStG § 17 Abs 2 Nr 1, BGB § 133, BGB § 157
    Uneinbringlichkeit, Ratenzahlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2022, 2070
  • NZG 2022, 876
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 28.10.2021 - C-324/20

    X-Beteiligungsgesellschaft (TVA - Paiements successifs) - Vorlage zur

    Auszug aus BFH, 01.02.2022 - V R 37/21
    Hierauf hat der EuGH seinem Urteil X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 - C-324/20 (EU:C:2021:880) wie folgt geantwortet:.

    b) Hierzu hat der EuGH in seinem das Revisionsverfahren betreffenden Urteil X-Beteiligungsgesellschaft (EU:C:2021:880) entschieden, dass die Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung vor seiner Fälligkeit bei Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht als Nichtbezahlung des Preises einzustufen ist und deshalb nicht die Steuerbemessungsgrundlage mindert.

    Daher schuldet der Lieferer oder der Dienstleistungserbringer dem Fiskus die Mehrwertsteuer, selbst wenn er von seinem Kunden noch keine Zahlung für den bewirkten Umsatz erhalten hat (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 54).

    Der EuGH sieht insoweit den Umstand, dass die Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer, die sie an den Staat zu entrichten haben, vorfinanzieren müssen, wenn sie einmalige Leistungen erbringen, deren Vergütung ratenweise erfolgt, als unbeachtlich an (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 51).

    Der EuGH begründet dies damit, dass Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL nur Leistungen mit "kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter" (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 45) erfasst, die in den Zeiträumen erbracht werden, auf die sich die hierfür erfolgenden Zahlungen beziehen (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 38).

    Die Regelung erkläre sich daraus, dass die Zeitpunkte der tatsächlichen Erbringung der Leistungen nicht eindeutig seien und zu unterschiedlichen Beurteilungen Anlass geben könnten (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 45).

    Die Bestimmung gelte daher nicht für eine einmalige Leistung, selbst wenn diese in Raten vergütet werden solle (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 39), da ihr Beendigungszeitpunkt anhand des Vertragsverhältnisses zwischen den Umsatzbeteiligten exakt bestimmbar sei (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 46).

    Dementsprechend geht der EuGH von einer Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL auf Dauerschuldverhältnisse aus, wie sie aus der Sicht des EuGH z.B. bei der Vermietung eines Fahrzeugs (Urteil Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012 - C-118/11, EU:C:2012:97), oder bei der Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatung (Urteile Asparuhovo Lake Investment Company vom 03.09.2015 - C-463/14, EU:C:2015:542, und Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos vom 15.09.2016 - C-516/14, EU:C:2016:690) vorliegen (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 50).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Auszug aus BFH, 01.02.2022 - V R 37/21
    Dementsprechend geht der EuGH von einer Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL auf Dauerschuldverhältnisse aus, wie sie aus der Sicht des EuGH z.B. bei der Vermietung eines Fahrzeugs (Urteil Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012 - C-118/11, EU:C:2012:97), oder bei der Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatung (Urteile Asparuhovo Lake Investment Company vom 03.09.2015 - C-463/14, EU:C:2015:542, und Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos vom 15.09.2016 - C-516/14, EU:C:2016:690) vorliegen (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 50).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-463/14

    Asparuhovo Lake Investment Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus BFH, 01.02.2022 - V R 37/21
    Dementsprechend geht der EuGH von einer Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL auf Dauerschuldverhältnisse aus, wie sie aus der Sicht des EuGH z.B. bei der Vermietung eines Fahrzeugs (Urteil Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012 - C-118/11, EU:C:2012:97), oder bei der Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatung (Urteile Asparuhovo Lake Investment Company vom 03.09.2015 - C-463/14, EU:C:2015:542, und Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos vom 15.09.2016 - C-516/14, EU:C:2016:690) vorliegen (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 50).
  • BFH, 27.11.2018 - V B 72/18

    Verfahrensfehler; Aufhebung und Zurückverweisung; Unmittelbarkeit der

    Auszug aus BFH, 01.02.2022 - V R 37/21
    Dabei wird das FG unter Beachtung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 FGO) B als Zeugen grundsätzlich selbst vernehmen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27.11.2018 - V B 72/18, BFH/NV 2019, 202, sowie Krumm in Tipke/Kruse, § 81 FGO Rz 23 und 27a).
  • BFH, 05.02.2015 - III R 30/14

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes - Gegenrüge des

    Auszug aus BFH, 01.02.2022 - V R 37/21
    Sie kann unbefristet bis zum Schluss der Revisionsinstanz erhoben werden (BFH-Urteil vom 05.02.2015 - III R 30/14, BFH/NV 2015, 980, Rz 19).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus BFH, 01.02.2022 - V R 37/21
    Dementsprechend geht der EuGH von einer Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL auf Dauerschuldverhältnisse aus, wie sie aus der Sicht des EuGH z.B. bei der Vermietung eines Fahrzeugs (Urteil Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012 - C-118/11, EU:C:2012:97), oder bei der Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatung (Urteile Asparuhovo Lake Investment Company vom 03.09.2015 - C-463/14, EU:C:2015:542, und Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos vom 15.09.2016 - C-516/14, EU:C:2016:690) vorliegen (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 50).
  • EuGH, 29.11.2018 - C-548/17

    baumgarten sports & more - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus BFH, 01.02.2022 - V R 37/21
    Da das Erfordernis einer Leistung mit "kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter", eine Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG auf eine einmalige Leistung gegen bloße Ratenzahlung ausschließt, entfallen somit die Zweifel an einer zutreffenden Umsetzung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL durch den nationalen Teilleistungsbegriff, die zuvor aufgrund des EuGH-Urteils baumgarten sports & more vom 29.11.2018 - C-548/17 (EU:C:2018:970) entstanden waren (vgl. hierzu die zutreffende Umsetzung noch verneinend BFH-Urteil vom 26.06.2019 - V R 8/19 (V R 51/16), BFHE 265, 544, Rz 17 ff.).
  • BFH, 26.06.2019 - V R 8/19

    Steuerentstehung bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen

    Auszug aus BFH, 01.02.2022 - V R 37/21
    Da das Erfordernis einer Leistung mit "kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter", eine Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG auf eine einmalige Leistung gegen bloße Ratenzahlung ausschließt, entfallen somit die Zweifel an einer zutreffenden Umsetzung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL durch den nationalen Teilleistungsbegriff, die zuvor aufgrund des EuGH-Urteils baumgarten sports & more vom 29.11.2018 - C-548/17 (EU:C:2018:970) entstanden waren (vgl. hierzu die zutreffende Umsetzung noch verneinend BFH-Urteil vom 26.06.2019 - V R 8/19 (V R 51/16), BFHE 265, 544, Rz 17 ff.).
  • BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10

    Nichtannahmebeschluss: Versagung der "Ist-Besteuerung" (Umsatzbesteuerung nach

    Auszug aus BFH, 01.02.2022 - V R 37/21
    Bei seiner unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffenden Entscheidung kann sich der nationale Gesetzgeber davon leiten lassen, dass die Richtlinie eine Steuerentstehung nach dem Sollprinzip als allgemeine Regel vorschreibt (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des Sollprinzips als Regelfall auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10, UR 2013, 468, Rz 32, zumal der EuGH dies nicht als Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, wie den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, beanstandet.
  • BFH, 24.10.2013 - V R 31/12

    Sollbesteuerung und Steuerberichtigung

    Auszug aus BFH, 01.02.2022 - V R 37/21
    Welche Folgen sich hieraus für sog. Sicherungseinbehalte bei Gewährleistungsansprüchen ergeben, für die der Senat die Anwendung dieser Vorschrift bejaht hat (BFH-Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674), ist vorliegend nicht zu entscheiden.
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2019 - 3 K 1816/18

    Umsatzsteuer: Zur Frage der Uneinbringlichkeit bei einer

  • BFH, 07.05.2020 - V R 16/19

    EuGH-Vorlage zur Steuerentstehung

  • BFH, 28.09.2022 - XI R 28/20

    Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts

    Die Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG), ohne dass es zu einer Steuerberichtigung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG) kommt, wenn der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann (Anschluss an das BFH-Urteil vom 01.02.2022 - V R 37/21 (V R 16/19), BFHE 275, 460).

    Der EuGH begründet dies damit, dass Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL nur Leistungen mit "kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter" erfasst, die in den Zeiträumen erbracht werden, auf die sich die hierfür erfolgenden Zahlungen beziehen (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 - C-324/20, EU:C:2021:880, Rz 38 und Rz 45; BFH-Urteil vom 01.02.2022 - V R 37/21 (V R 16/19), BFHE 275, 460, Rz 24).

    d) Soweit im Schrifttum vertreten wird, dass im Wege der verfassungskonformen Auslegung des nationalen Rechts eine (teilweise) Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auch bei einer langfristig vereinbarten Ratenzahlung angenommen werden müsse, weil die nationalen Grundrechte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip des Grundgesetzes, die aufgrund des durch Art. 66 MwStSystRL den Mitgliedstaaten eröffneten Umsetzungsspielraums anwendbar seien, dies erforderten (vgl. Hummel, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2022, 606; ferner Stadie, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2022, 1; derselbe, UR 2022, 490), ist dem nicht zu folgen.

  • BFH, 12.07.2023 - XI R 5/21

    Widerruf der Gestattung der Ist-Besteuerung wegen Missbrauchs; Entstehung und

    a) Nicht geklärt werden muss weiter, ob diese gegebenenfalls durch einen pactum de non petendo, wegen Überschuldung der Leistungsempfängerinnen oder Ähnliches in voller Höhe uneinbringlich im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG geworden sein könnte (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13.02.2019 - XI R 19/16, BFH/NV 2019, 928, Rz 25; vom 24.10.2013 - V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674; vom 01.02.2022 - V R 37/21 (V R 16/19), BFHE 275, 460, BStBl II 2022, 860, Rz 16; vom 28.09.2022 - XI R 28/20, BFHE 278, 355, BStBl II 2023, 598, Rz 32; BFH-Beschluss vom 24.06.2015 - XI B 63/14, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2015, 335, Rz 9 ff.; s.a. BFH-Urteil vom 10.04.2019 - XI R 4/17, BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635, Rz 42).
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