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   BFH, 28.11.2002 - V R 18/01   

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BFH, 28.11.2002 - V R 18/01 (https://dejure.org/2002,1791)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2002 - V R 18/01 (https://dejure.org/2002,1791)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2002 - V R 18/01 (https://dejure.org/2002,1791)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Steuerbare Leistungen einer Personenvereinigung - Wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft - Tätigkeit gegenüber eigenen Mitgliedern - Unmittelbarer Zusammenhang - Austausch von Leistung und Gegenleistung - Nutzungsüberlassung gegen Entgelt - Anteiliger Vorsteuerabzug ...

  • Judicialis

    UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1; ; UStG 1991/1993 § 2 Abs. 1 Satz 3; ; UStG 1991/1993 § 15 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungsaustausch zwischen Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Personenvereinigung ? Leistungsaustausch mit Mitgliedern ? Nur bei Nutzungsüberlassung gegen Entgelt ? Gemeinschaftliches Tragen von Kosten für Erwerb eines Wirtschaftsguts kein Leistungsaustausch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 2 Nr 1, AO 1977 § 42
    Herstellungskosten; Innenumsatz; Lagerhalle; Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 440
  • BB 2003, 778
  • DB 2003, 1364
  • BStBl II 2003, 443
  • NZG 2003, 738
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 18.04.1996 - V R 123/93

    Leistungsaustausch bei Gesellschaftsleistungen

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - V R 18/01
    Der Streitfall unterscheide sich von dem durch den Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 18. April 1996 V R 123/93 (BFHE 180, 204, BStBl II 1996, 387) entschiedenen Sachverhalt, weil dort --wie in Nr. 2 der Entscheidungsgründe ausgeführt-- nicht Leistungen im Gesamtinteresse der Gesellschaft, sondern im Interesse der Gesellschafter erbracht worden seien.

    b) Für die Frage, ob im Verhältnis Gesellschaft und Gesellschafter entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 UStG vorliegen, gelten keine Besonderheiten; allein maßgeblich ist, ob ein Leistungsaustausch i.S. der genannten Vorschrift vorliegt (z.B. BFH-Urteile vom 6. Juni 2002 V R 43/01, UR 2002, 422; vom 25. Mai 2000 V R 66/99, BFHE 191, 458; in BFHE 180, 204, BStBl II 1996, 387).

    Die Zahlungen können sich am Umfang der Inanspruchnahme der Leistungen, aber auch an der Höhe der Beteiligung orientieren (BFH in BFH/NV 2002, 378; zur Staffelung der Gegenleistungen: BFH-Urteil in BFHE 180, 204, BStBl II 1996, 387).

  • BFH, 27.09.2001 - V R 37/01

    Leistungsaustausch - Aufgaben eines Verbandes - Geschäftsführungsleistungen -

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - V R 18/01
    Maßgebend ist danach, ob die Personenvereinigung dem Mitglied eine Leistung zuwendet, für die sie ein (Sonder-)Entgelt erwartet und erhält (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2001 V R 37/01, BFH/NV 2002, 378; BFH-Beschluss vom 23. Januar 2001 V B 129/00, BFH/NV 2001, 940).

    Dient die Tätigkeit der Personenvereinigung ausschließlich oder teilweise dem konkreten Individualinteresse des Mitglieds, kann das Austauschverhältnis bereits aus der Art der Leistung begründet sein (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 378; vom 9. Mai 1974 V R 128/71, BFHE 112, 430, BStBl II 1974, 530).

    Die Zahlungen können sich am Umfang der Inanspruchnahme der Leistungen, aber auch an der Höhe der Beteiligung orientieren (BFH in BFH/NV 2002, 378; zur Staffelung der Gegenleistungen: BFH-Urteil in BFHE 180, 204, BStBl II 1996, 387).

  • BFH, 06.06.2002 - V R 43/01

    Umsatzsteuerpflicht bei Gesellschafterleistungen

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - V R 18/01
    b) Für die Frage, ob im Verhältnis Gesellschaft und Gesellschafter entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 UStG vorliegen, gelten keine Besonderheiten; allein maßgeblich ist, ob ein Leistungsaustausch i.S. der genannten Vorschrift vorliegt (z.B. BFH-Urteile vom 6. Juni 2002 V R 43/01, UR 2002, 422; vom 25. Mai 2000 V R 66/99, BFHE 191, 458; in BFHE 180, 204, BStBl II 1996, 387).

    Für die Annahme eines Leistungsaustausches ist aber nicht nur Voraussetzung, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind, sondern zusätzlich, dass der (konkreten) Leistung eine (konkrete) Gegenleistung gegenübersteht, d.h. dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (z.B. Senatsurteil vom 6. Juni 2002 V R 43/01, BFH/NV 2002, 1268).

    Eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft liegt insoweit nur vor, wenn die Nutzungsüberlassung selbst gegen Entgelt erfolgt (z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1268, 1270).

  • BFH, 25.05.2000 - V R 66/99

    Leistungsaustausch oder Gesellschafterbeitrag

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - V R 18/01
    b) Für die Frage, ob im Verhältnis Gesellschaft und Gesellschafter entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 UStG vorliegen, gelten keine Besonderheiten; allein maßgeblich ist, ob ein Leistungsaustausch i.S. der genannten Vorschrift vorliegt (z.B. BFH-Urteile vom 6. Juni 2002 V R 43/01, UR 2002, 422; vom 25. Mai 2000 V R 66/99, BFHE 191, 458; in BFHE 180, 204, BStBl II 1996, 387).

    c) Eine steuerbare Dienstleistung setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des BFH jedoch voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus dem "Rechtsverhältnis", d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt (z.B. EuGH-Urteil vom 21. März 2002 Rs. C-174/00 -Kennemer Golf & Country Club-, Randnr. 39, m.w.N., Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2002, 154, m.Anm. Wagner; BFH-Urteil in BFHE 191, 458).

  • BFH, 25.04.2002 - V R 58/00

    Vorsteuerabzug bei späterem Gebäudeleerstand

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - V R 18/01
    Dabei steht dem Leistungsempfänger bereits bei Leistungsbezug das Recht auf Vorsteuerabzug zu, wenn er die ernsthafte, durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit (d.h. Umsätze gegen Entgelt) mit diesen Leistungsbezügen auszuüben (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 2002 V R 58/00, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2002, 472; vom 8. März 2001 V R 24/98, BFHE 194, 522, BFH/NV 2001, 876, m.w.N.).

    Sowohl die Absicht, mit den Leistungsbezügen entgeltliche Leistungen auszuführen, als auch die Absicht, auf die Steuerfreiheit zu verzichten, muss so konkret sein, dass sie objektiv nachweisbar ist (z.B. BFH-Urteil in UR 2002, 472).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - V R 18/01
    c) Eine steuerbare Dienstleistung setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des BFH jedoch voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus dem "Rechtsverhältnis", d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt (z.B. EuGH-Urteil vom 21. März 2002 Rs. C-174/00 -Kennemer Golf & Country Club-, Randnr. 39, m.w.N., Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2002, 154, m.Anm. Wagner; BFH-Urteil in BFHE 191, 458).

    Ist Gegenstand einer Leistung die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit, kommt es zwar --entgegen der Auffassung des FG-- auf die konkrete Inanspruchnahme der Nutzungsmöglichkeit nicht an (EuGH-Urteil in UVR 2002, 154, Randnr. 40f zu Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG).

  • BFH, 01.10.1998 - V R 31/98

    Vorsteuerabzug bei Bruchteilsberechtigten

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - V R 18/01
    e) Ist mangels entgeltlicher Leistungen die Klägerin nicht Unternehmerin, kommt zwar u.U. ein anteiliger Vorsteuerabzug der Gesellschafter in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1998 V R 31/98, BFHE 187, 78).
  • BFH, 23.01.2001 - V B 129/00

    Verein - Vereinszweck - Gemeinnützigkeit - Bootsstandgebühren - Ermäßigter

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - V R 18/01
    Maßgebend ist danach, ob die Personenvereinigung dem Mitglied eine Leistung zuwendet, für die sie ein (Sonder-)Entgelt erwartet und erhält (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2001 V R 37/01, BFH/NV 2002, 378; BFH-Beschluss vom 23. Januar 2001 V B 129/00, BFH/NV 2001, 940).
  • BFH, 20.08.1992 - V R 2/88

    Fortbildung auf dem Gebiet einer neuen ärztlichen Behandlungsmethode -

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - V R 18/01
    Dabei steht der Annahme eines Leistungsaustausches weder entgegen, dass die Personenvereinigung für alle Mitglieder gleichartige Leistungen ausführt (BFH-Urteil vom 20. August 1992 V R 2/88, BFH/NV 1993, 204), noch dass sie durch ihre Tätigkeit Leistungen gleichzeitig für alle Mitglieder erbringt (BFH-Urteil vom 4. Juli 1985 V R 107/76, BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153).
  • BFH, 04.07.1985 - V R 107/76

    Umlagen einer Werbegemeinschaft für Werbemaßnahmen eines Einkaufszentrums sind

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - V R 18/01
    Dabei steht der Annahme eines Leistungsaustausches weder entgegen, dass die Personenvereinigung für alle Mitglieder gleichartige Leistungen ausführt (BFH-Urteil vom 20. August 1992 V R 2/88, BFH/NV 1993, 204), noch dass sie durch ihre Tätigkeit Leistungen gleichzeitig für alle Mitglieder erbringt (BFH-Urteil vom 4. Juli 1985 V R 107/76, BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153).
  • BFH, 09.05.1974 - V R 128/71

    Beitragszahlungen an eine Interessenvereinigung von Lohnsteuerzahlern sind

  • BFH, 08.03.2001 - V R 24/98

    Vorsteuerabzug bei Gebäudeerrichtung

  • BFH, 17.05.2001 - V R 38/00

    Vorsteuerabzug bei fehlenden Verwendungsumsätzen

  • FG Münster, 03.05.2000 - 5 K 44/98

    Zur Abgrenzung von Leistungsaustausch und Gesellschafterbeitrag

  • BFH, 26.01.2012 - V R 18/08

    Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der bereits in der Vergangenheit für den Vorsteuerabzug auf die Absicht abgestellt hat, die bezogene Leistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit für gegen Entgelt erbrachte Leistungen zu verwenden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. November 2002 V R 18/01, BFHE 200, 440, BStBl II 2003, 443, unter II.1., und vom 6. September 2007 V R 16/06, BFH/NV 2008, 1710, unter II.1.) und der EuGH-Rechtsprechung, nach der wirtschaftliche Tätigkeiten i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige (Unternehmer) Leistungen erbringt, die nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 Rdnrn. 41 und 46 f.).
  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

    Tragen die Gesellschafter gemeinschaftlich die Kosten für den Erwerb und die Unterhaltung eines Wirtschaftsgutes des Gesamthandvermögens ihrer Gesellschaft, fehlt es im Übrigen nur dann an einer steuerbaren Leistung, wenn sie das Wirtschaftsgut im Rahmen der Gesellschaft gemeinsam nutzen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. November 2002 V R 18/01, BFHE 200, 440, BStBl II 2003, 443).
  • FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 3412/06

    Unentgeltliche Personalgestellung als Bestandteil eines geleisteten Entgelts für

    Allein maßgeblich ist, ob ein Leistungsaustausch im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt (vgl. BFH-Urteile vom 18.04.1996 V R 123/93, BStBl II 1996, 387;vom 06.06.2002 V R 43/01, BStBl II 2003, 36;vom 25.05.2000 V R 66/99, BStBl II 2004, 310; sowievom 28.11.2002 V R 18/01, BStBl II 2003, 443).

    Dient die Tätigkeit der Personenvereinigung ausschließlich oder teilweise dem konkreten Individualinteresse des Mitglieds, folgt das Vorliegen eines Leistungsaustauschverhältnisses bereits aus dieser Art der Leistung (vgl. BFH-Urteile vom 27.09.2001 V R 37/01, a.a.O. sowievom 28.11.2002 V R 18/01, a.a.O.).

    Für die Annahme eines Leistungsaustauschs zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern genügt es aber nicht, wenn die Gesellschafter nur gemeinschaftlich die Kosten für den Erwerb und die Unterhaltung eines Wirtschaftsguts tragen, das sie gemeinsam nutzen wollen (vgl. BFH-Urteile vom 06.06.2002 V R 43/01, a.a.O. sowievom 28.11.2002 V R 18/01, a.a.O.) oder wenn sie aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste ihrer Gesellschaft übernehmen, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen, wenn also die Zahlung nur dazu dient, die Gesellschaft mit dem für ihre Tätigkeit notwendigen Kapital auszustatten (vgl. BFH-Urteile vom 11.04.2002 V R 65/00, a.a.O. undvom 01.02.2007 V R 69/05, a.a.O.).

    Für den Entgeltcharakter einer Gegenleistung des Gesellschafters ist es daher unerheblich, ob sich seine Zahlungen oder Leistungen am Umfang der Inanspruchnahme der Leistungen der Gesellschaft oder aber an der Höhe seiner Beteiligung an dieser orientieren (vgl. BFH-Urteile vom 18.04.1996 V R 123/93, a.a.O., vom 27.09.2001 V R 37/01, a.a.O., sowievom 28.11.2002 V R 18/01, a.a.O.).

  • BFH, 03.11.2005 - V R 53/03

    USt; Beteiligung von Landwirten an GbR

    Die Revision der Klägerin wies der erkennende Senat durch Urteil vom 28. November 2002 V R 18/01 (BFHE 200, 440, BStBl II 2003, 443) als unbegründet zurück, weil die Klägerin ihren Gesellschaftern keine entgeltlichen Leistungen erbracht habe und deshalb auch nicht Unternehmerin sei.

    Darauf habe der erkennende Senat in seinem Urteil (in BFHE 200, 440, BStBl II 2003, 443) hingewiesen.

    Im Streitfall ist, wie der Senat durch Urteil in BFHE 200, 440, BStBl II 2003, 443 entschieden hat, die Klägerin nicht Unternehmerin.

  • BFH, 06.09.2007 - V R 16/06

    Vorsteuerabzug für Miteigentümergemeinschaften

    Dem Leistungsempfänger steht bereits bei Leistungsbezug das Recht auf Vorsteuerabzug als Unternehmer zu, wenn er die ernsthafte und durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, die bezogenen Leistungen für entgeltliche Umsatztätigkeiten zu verwenden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 2002 V R 18/01, BFHE 200, 440, BStBl II 2003, 443).

    Eine i.S. von § 2 UStG unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit der Gesellschaft liegt nur vor, wenn die Nutzungsüberlassung selbst gegen Entgelt erfolgt (BFH in BFHE 200, 440, BStBl II 2003, 443).

  • FG Münster, 24.06.2003 - 5 K 8052/99

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

    Die Revision der Klägerin wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. November 2002, V R 18/01 (BFHE 200, 440 , BFH/NV 2003, 730 ) als unbegründet zurückgewiesen.

    Zur weiteren Begründung verweist sie auf die BFH-Urteile vom 01. Oktober 1998 und vom 28. November 2002 (a.a.O.).

    Da die Klägerin, wie durch die Entscheidung des BFH in BFHE 200, 440 , BFH/NV 2003, 730 festgestellt, nicht Unternehmerin war, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieses Grundsatzes.

  • FG München, 25.06.2009 - 14 K 95/06

    Umsatzsteuerpflicht der Zahlungen für verfallene Flugtickets, sog. unflown

    Dieses Ergebnis entspricht auch den vom BFH (vgl. u.a. Urteile vom 28. November 2002 V R 18/01, BStBl II 2003, 443) und vom EuGH (Urteil vom 21. März 2002 Rs. C-174/00 Kennemer Golf & Country Club-, UVR 2002, 154) entwickelten Grundsätzen zum Leistungsaustausch, wenn sich dieser -- anders als im Streitfall - sogar nur darauf beschränkt, dass die bloße Nutzungsmöglichkeit Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten war.
  • FG Sachsen, 26.01.2005 - 7 K 1271/99

    Abzugsfähigkeit der in Zusammenhang mit der Renovierung eines einem Miteigentümer

    Für die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhanges im Sinne eines Austausches von Leistung und Gegenleistung genügt es nicht schon, dass die Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich gemeinschaftlich die Kosten für den Erwerb und die Unterhaltung eines Wirtschaftsgutes tragen, das sie gemeinsam nutzen wollen oder nutzen (BFH Urteil vom 28.11.2002, BFHE 200, 440 , BStBl II 2003, 443 ; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG , § 1 Rz. 99).

    Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt nur insoweit vor, als die Nutzungsüberlassung selbst gegen Entgelt erfolgt (BFH Urteil vom 28.11.2002 a.a.O.), was, wie ausgeführt, bezüglich des Werkstattgebäudes nicht der Fall ist.

  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2008 - 12 K 73/99

    Vorsteuerabzug aus Bauleistungen: Nachweis der Absicht einer

    Die spätere tatsächliche Verwendung eines Leistungsbezugs kann ein - wesentliches - Indiz für die bei Leistungsbezug bestehende Verwendungsabsicht des Unternehmers sein, sofern sie jedenfalls noch zeitnah dazu erfolgt (zu alledem: EuGH-Urteil vom 08.06.2000 Rs C-400/98, Breitsohl, Umsatzsteuer-Rundschau-UR 2000, 329; BFH-Beschlüsse vom 18.10.2007 V B 36/06 BFH/NV 2008, 254 und vom 10.03.2006 V B 81/05 BFH/NV 2006, 1364; BFH-Urteile vom 02.03.2006 V R 49/05 BStBl II 2006, 729; vom 26.01.2006 V R 74/03 BFH/NV 2006, 1164 und vom 28.11.2002 V R 18/01 BStBl II 2003, 443).
  • FG Thüringen, 30.09.2021 - 4 K 55/18

    Zur Umsatzsteuerpflicht, Körperschaftsteuerpflicht und Gewerbesteuerpflicht einer

    So habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 28.11.2002 (V R 18/01) entschieden, dass es für die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs im Sinne eines Austausches von Leistungen und Gegenleistungen nicht genüge, dass die Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich gemeinschaftlich die Kosten für den Erwerb und die Unterhaltung eines Wirtschaftsguts tragen würden, das sie gemeinsam nutzen.
  • BFH, 03.02.2005 - V B 147/03

    Keine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

  • FG Bremen, 09.06.2004 - 2 K 119/03

    Finanzierung einer ausschließlich ihren Gesellschafter repräsentierenden GmbH

  • FG Hamburg, 30.03.2004 - V 266/03

    Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen aus Bauleistungen; Substantiierung der

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