Rechtsprechung
   BFH, 10.11.1983 - V R 18/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,645
BFH, 10.11.1983 - V R 18/79 (https://dejure.org/1983,645)
BFH, Entscheidung vom 10.11.1983 - V R 18/79 (https://dejure.org/1983,645)
BFH, Entscheidung vom 10. November 1983 - V R 18/79 (https://dejure.org/1983,645)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,645) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO (1977) § 74; RAO § 115

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 242
  • ZIP 1984, 218
  • BB 1984, 133
  • BStBl II 1984, 127
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65

    Verfassungsmäßigkeit der Gesellschafterhaftung für Gewerbe- und Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 10.11.1983 - V R 18/79
    Wer nämlich als Gesellschafter dem Unternehmen Gegenstände zur Verfügung stellt, die für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind, leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der steuerbegründenden Tatbestände (Beschluß des BVerfG vom 14. Dezember 1966 1 BvR 496/65, BStBl III 1967, 166).
  • BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10

    Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte -

    Die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 10. November 1983 V R 18/79 (BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127) entwickelten Grundsätze ließen sich nicht auf den Streitfall übertragen, da im Streitfall nicht alle Gesellschafter der A-KG auch an der KG beteiligt gewesen seien.

    Entscheidendes Kriterium ist die Parallelität des --durch die wesentliche Beteiligung vermittelten-- Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des (eigenen) Vermögens für diese Tätigkeit (BFH-Urteil in BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).

    Denn die haftungsbegründende Interessenparallelität könne nicht dahinter zurückstehen, dass ein Gegenstand dem Unternehmen diene, über den alle wesentlich beteiligten Gesellschafter des Unternehmens nur gemeinschaftlich verfügen könnten (BFH-Urteil in BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12

    Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung

    Entscheidendes Kriterium sei die Parallelität des - durch die wesentliche Beteiligung vermittelten - Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des (eigenen) Vermögens für diese Tätigkeit (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. November 1983 - V R 18/79 -, BFHE 139, 242).

    Die haftungsbegründende Interessenparallelität könne nicht dahinter zurückstehen, dass ein Gegenstand dem Unternehmen diene, über den alle wesentlich beteiligten Gesellschafter des Unternehmens nur gemeinschaftlich verfügen könnten (Hinweis auf BFHE 139, 242).

  • BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06

    Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen

    Den Haftungsgrund nach dieser Vorschrift bildet dabei nicht die wesentliche Beteiligung am Unternehmen als solche, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbebetriebes geleistet hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1966 1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166; BFH-Urteil vom 10. November 1983 V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).
  • BFH, 22.11.2011 - VII R 63/10

    Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das

    (3) Darauf aufbauend sieht der BFH den tieferen Grund für die Haftung des wesentlich beteiligten Gesellschafters mit den ihm gehörenden Gegenständen in der Parallelität des Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des eigenen Vermögens für diese Tätigkeit (Urteil vom 10. November 1983 V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).
  • BFH, 23.05.2012 - VII R 29/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 05. 2012 VII R 28/10 - Haftung des

    Die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 10. November 1983 V R 18/79 (BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127) entwickelten Grundsätze ließen sich nicht auf den Streitfall übertragen, da im Streitfall nicht alle Gesellschafter der A-KG auch an der KG beteiligt gewesen seien.

    Entscheidendes Kriterium ist die Parallelität des --durch die wesentliche Beteiligung vermittelten-- Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des (eigenen) Vermögens für diese Tätigkeit (BFH-Urteil in BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).

    Denn die haftungsbegründende Interessenparallelität könne nicht dahinter zurückstehen, dass ein Gegenstand dem Unternehmen diene, über den alle wesentlich beteiligten Gesellschafter des Unternehmens nur gemeinschaftlich verfügen könnten (BFH-Urteil in BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).

  • BFH, 07.01.2011 - VII S 60/10

    Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen -

    Die vom BFH in seiner Entscheidung vom 10. November 1983 V R 18/79 (BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127) entwickelten Grundsätze ließen sich nicht auf den Streitfall übertragen, da im Streitfall nicht alle Gesellschafter der A-KG auch an der KG beteiligt gewesen seien.

    Soweit ersichtlich hat der BFH zu dieser Frage letztmals in seiner Entscheidung in BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127 Stellung genommen und den Rechtssatz aufgestellt, dass die Zugehörigkeit der einem Unternehmen dienenden Gegenstände zu einem Gesamthandsvermögen für die Haftung aus § 115 der Reichsabgabenordnung (RAO) ohne Bedeutung ist, wenn Träger dieses Gesamthandsvermögens nur die am Unternehmen wesentlich beteiligten Personen sind.

  • BFH, 14.06.1994 - VII B 239/93

    Umsatzsteuerrückstände einer Kommanditgesellschaft (KG) - Vermietung eines

    Hinter der geltend gemachten Abweichung vom BFH-Urteil vom 10. November 1983 V R 18/79 (BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127) und damit gleichzeitig von dem darin in Bezug genommenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Dezember 1966 1 BvR 496/65 (BStBl III 1967, 166) steht in Wirklichkeit, wie der Kläger selbst ausdrücklich vorträgt, lediglich die Behauptung, das FG habe bei seinem Urteil "den Begriff der Wesentlichkeit im Sinne des § 74 AO" verkannt.

    Wenn das FG unter diesen Umständen den Haftungsgegenstand als wesentlichen Beitrag für die Weiterführung des Gewerbebetriebes und für die Erzielung steuerbarer Umsätze der KG angesehen (BFHE 139, 242) und es dabei als unschädlich erachtet hat, daß ein Teil der an die KG vermieteten Räume im Kellergeschoß leer stand, so handelt es sich bei dieser Beurteilung um die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf einen konkreten Einzelfall, wobei das Ergebnis dieser Rechtsanwendung, selbst wenn es falsch sein sollte, über den Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung für die Allgemeinheit hat.

  • BFH, 22.11.2011 - VII R 67/10

    Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das

    (3) Darauf aufbauend sieht der BFH den tieferen Grund für die Haftung des wesentlich beteiligten Gesellschafters mit den ihm gehörenden Gegenständen in der Parallelität des Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des eigenen Vermögens für diese Tätigkeit (Urteil vom 10. November 1983 V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).
  • FG Nürnberg, 24.11.2009 - 2 K 694/07

    Haftung nach § 74 AO: Inanspruchnahme eines Kommanditisten einer KG, die ein

    27 b) Den eigentlichen Grund für die Haftung bildet nicht die Beteiligung am Unternehmen, sondern der objektive Beitrag, der etwa durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbebetriebs geleistet wird (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.1983 V R 18/79, BStBl. II 1984, 127).

    Die für § 74 AO erforderliche Interessenparallelität zwischen dem steuerschuldenden Unternehmen und dem Eigentümer des überlassenen Gegenstandes ist im Streitfall daher gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.1983 V R 18/79, a.a.O.) Auch in der Kommentarliteratur findet dieses Ergebnis Zustimmung (vgl. Intemann in Pahlke/Koenig, a.a.O., § 74 Rz. 13, Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 74 Rz. 4; Schwarz, a.a.O., § 74 Rz. 3a).

  • FG Nürnberg, 24.11.2009 - 2 K 702/07

    Haftung gem. § 74 AO bei Zugehörigkeit eines Erbbaurechts, als dem Unternehmen

    b) Den eigentlichen Grund für die Haftung bildet nicht die Beteiligung am Unternehmen, sondern der objektive Beitrag, der etwa durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbebetriebs geleistet wird (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.1983 V R 18/79, BStBl. II 1984, 127).

    Die für § 74 AO erforderliche Interessenparallelität zwischen dem steuerschuldenden Unternehmen und dem Eigentümer des überlassenen Gegenstandes ist im Streitfall daher gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.1983 V R 18/79, a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 31.05.2005 - II 143/02

    Haftung eines Kreditinstituts mit beherrschendem Einfluss auf Grund von

  • FG Niedersachsen, 30.06.2014 - 14 K 101/13

    Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen

  • FG Köln, 17.09.1997 - 6 K 5459/91

    Haftung von Personen, die an einem gewerblichen Unternehmen wesentlich beteiligt

  • FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 4110/08

    Gegenständlich beschränkte Haftung für Steuerschulden eines insolventen

  • FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 4112/08

    Begrenzte Eigentümerhaftung!

  • BFH, 30.05.2006 - VII B 345/05

    Haftung des Grundstückseigentümers nach § 74 AO

  • BFH, 15.09.2000 - V B 93/00

    Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung -

  • FG Münster, 15.09.2009 - 2 K 32/09

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für rückständige Umsatzsteuer aus einem

  • FG Köln, 09.12.1999 - 15 K 1756/91

    Haftung des Eigentümers einer an ein Unternehmen überlassenen Sache für

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.02.1994 - 2 K 2555/92
  • FG Nürnberg, 14.03.2000 - II 427/99

    Haftung des Kommanditisten für Umsatzsteuerschulden einer Kommanditgesellschaft

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht