Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.05.2012

Rechtsprechung
   BFH, 24.09.2014 - V R 19/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,38776
BFH, 24.09.2014 - V R 19/11 (https://dejure.org/2014,38776)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2014 - V R 19/11 (https://dejure.org/2014,38776)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2014 - V R 19/11 (https://dejure.org/2014,38776)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines Krankenhauses

  • openjur.de

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines Krankenhauses

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 16 Buchst b, EWGRL 388/77 Art ... 13 Teil A Abs 1 Buchst b, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 2 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 2 Buchst b, UStR Abschn 100 Abs 3 Nr 4, UStAE Abschn 4.14.6 Abs 3 Nr 3, UStG VZ 2005, UStG VZ 2006, AO § 67, SGB 5 § 116
    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines Krankenhauses

  • Bundesfinanzhof

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines Krankenhauses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 16 Buchst b UStG 2005, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b EWGRL 388/77, Art 13 Teil A Abs 2 Buchst a EWGRL 388/77, Art 13 Teil A Abs 2 Buchst b EWGRL 388/77, Abschn 100 Abs 3 Nr 4 UStR 2005
    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines Krankenhauses

  • IWW

    § 116a des Fünften Buchs So... zialgesetzbuch (SGB V), § 116 SGB V, § 4 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 2005, Abschn. 100 Abs. 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (UStR 2005), § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), Richtlinie 77/388/EWG, § 116b Abs. 5 SGB V, § 4 Nr. 18 UStG, § 116b SGB V, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, Richtlinie 2005/92/EG, § 68 Satz 1, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 127 FGO, §§ 100, 121 FGO, § 126 Abs. 2 FGO, § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG, Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005, Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG, § 4 Nr. 16 UStG, § 67 AO, § 116a SGB V, Abschn. 4.16.6 Abs. 2 Nr. 4 UStAE, Abschn. 100 Abs. 2 Nr. 4 und 5 UStR 2005, Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a vierter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG, § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG, Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG, § 121, § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Betriebs-Berater

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines Krankenhauses

  • rewis.io

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines Krankenhauses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines Krankenhauses

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulanten in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung

  • datenbank.nwb.de

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines Krankenhauses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die steuerfreie ambulante Krebsbehandlung im Krankenhaus

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Verabreichung von Zytostatika i.R.e. ambulanten in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines Krankenhauses ist steuerfrei

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung steuerfrei

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verabreichung von Zytostatika an ambulante Krankenhaus-Patienten

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 09.03.2015)

    Klagewelle gegen Kliniken

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verabreichung von Zytostatika bei ambulanter Krankenhausbehandlung umsatzsteuerfrei

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Abgabe von Zytostatika: Kommt jetzt die Rückforderungswelle?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Erstattung von Umsatzsteuer an Krankenkassen

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 108 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Steuerrecht | Umsatzsteuerrecht | Verabreichung von Zytostatika an ambulante Patienten eines Krankenhauses

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG
    Eng verbundene Umsätze

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 247, 369
  • BB 2014, 3093
  • BB 2015, 1242
  • BStBl II 2016, 781
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 19/11
    Hierauf hat der EuGH mit Urteil vom 13. März 2014 in der Rechtssache C-366/12, Klinikum Dortmund gGmbH, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2014, 271 entschieden:.

    Eine Steuerpflicht ergibt sich auch nicht aus dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil Klinikum Dortmund gGmbH in UR 2014, 271.

    Zum anderen ist das vom EuGH aufgestellte Erfordernis eines "Kontinuums" (vgl. EuGH-Urteil Klinikum Dortmund gGmbH in UR 2014, 271, Rz 35) bereits deshalb gewahrt, da die Abgabe der --unstreitig für einzelne Patienten individuell hergestellten-- Zytostatika unentbehrlich für die Verwirklichung der therapeutischen Zielsetzung war (s. oben II.2.c).

    Dies genügt für die vom EuGH "in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht" geforderte Untrennbarkeit (vgl. EuGH-Urteil Klinikum Dortmund gGmbH in UR 2014, 271, Rz 36 f.).

    Es liegt insoweit nicht nur ein "therapeutisches Kontinuum", sondern eine therapeutische Erforderlichkeit vor, so dass die Lieferung "im Zeitpunkt einer humanmedizinischen Heilbehandlung strikt notwendig ist" (vgl. EuGH-Urteil Klinikum Dortmund gGmbH in UR 2014, 271, Rz 34).

    Hiergegen spricht auch nicht die vom EuGH angeführte Möglichkeit zur Schaffung eines ermäßigten Steuersatzes für Arzneimittel (vgl. EuGH-Urteil Klinikum Dortmund gGmbH in UR 2014, 271, Rz 38), da sich dies auf Arzneimittel im Allgemeinen bezieht, während es im Streitfall um die Lieferung speziell für die Behandlung bestimmter Patienten individuell hergestellter Medikamente geht.

    Es kommt schließlich auch nicht zu der vom EuGH befürchteten Ausweitung der Steuerfreiheit "ohne eindeutige Bestimmung" (vgl. EuGH-Urteil Klinikum Dortmund gGmbH in UR 2014, 271, Rz 39), da die Lieferungen bereits nach dem Wortsinn der Steuerfreiheit als eng mit einer ärztlichen Heilbehandlung verbundener Umsatz i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG anzusehen sind.

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 19/11
    b) Bei den mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätzen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG handelt es sich nach der EuGH-Rechtsprechung um Nebenleistungen, die an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht werden (EuGH-Urteile vom 1. Dezember 2005 C-394/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373, Rz 18, und vom 10. Juni 2010 C-262/08, Copy Gene, UR 2010, 526, Rz 39).

    Es muss sich um Leistungen handeln, die im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind (EuGH-Urteile Ygeia in Slg. 2005, I-10373, Rz 25, und Copy Gene in UR 2010, 526, Rz 40).

    Der enge Zusammenhang zur Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlung setzt aber voraus, dass eine Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung zumindest begonnen hat oder geplant ist (EuGH-Urteil Copy Gene in UR 2010, 526, Rz 45 bis 50).

    Es muss sich um Nebenleistungen handeln, die an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht werden (EuGH-Urteile Ygeia in Slg. 2005, I-10373, Rz 18, und Copy Gene in UR 2010, 526, Rz 39).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 19/11
    b) Bei den mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätzen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG handelt es sich nach der EuGH-Rechtsprechung um Nebenleistungen, die an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht werden (EuGH-Urteile vom 1. Dezember 2005 C-394/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373, Rz 18, und vom 10. Juni 2010 C-262/08, Copy Gene, UR 2010, 526, Rz 39).

    Es muss sich um Leistungen handeln, die im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind (EuGH-Urteile Ygeia in Slg. 2005, I-10373, Rz 25, und Copy Gene in UR 2010, 526, Rz 40).

    Leistungen, die lediglich den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten verbessern sollen, gehören nicht hierzu (EuGH-Urteil Ygeia in Slg. 2005, I-10373, Rz 29).

    Es muss sich um Nebenleistungen handeln, die an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht werden (EuGH-Urteile Ygeia in Slg. 2005, I-10373, Rz 18, und Copy Gene in UR 2010, 526, Rz 39).

  • BFH, 25.01.2006 - V R 46/04

    Steuerfreie Personalgestellung durch ein Krankenhaus

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 19/11
    Diese Bestimmung ist bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Januar 2006 V R 46/04, BFHE 211, 571, BStBl II 2006, 481, unter II.2.b; vom 26. August 2010 V R 5/08, BFHE 231, 298, BStBl II 2011, 296, unter II.1.).

    Dementsprechend ist nach der mit der Verwaltungsauffassung insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des Senats auch eine Personalgestellung durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis ein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener Umsatz, wenn die Personalgestellung für die ärztliche Versorgung der Krankenhauspatienten erfolgt (BFH-Urteile vom 18. Januar 2005 V R 35/02, BFHE 208, 486, BStBl II 2005, 507, und in BFHE 211, 571, BStBl II 2006, 481); dem hat sich die Verwaltung angeschlossen (Abschn. 4.16.6 Abs. 2 Nr. 4 UStAE; vgl. auch Abschn. 100 Abs. 2 Nr. 4 und 5 UStR 2005).

  • BFH, 15.05.2012 - V R 19/11

    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 19/11
    Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 V R 19/11 (BFHE 237, 525, BStBl II 2012, 803) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Zum einen geht es im Streitfall entsprechend den Vorlagefragen im Senatsbeschluss in BFHE 237, 525, BStBl II 2012, 803 um die Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, nicht aber um die Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG, auf den sich der EuGH in seinem Urteil bezieht.

  • BFH, 18.10.1990 - V R 76/89

    Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke sind weder nach § 4 Nr. 16 UStG

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 19/11
    aa) Im Streitfall liegt die nach dem Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 V R 76/89 (BFHE 162, 510, BStBl II 1991, 268, unter II.1.a) erforderliche Abgabe von Arzneimitteln an eigene Patienten des Krankenhauses vor.

    Es handelt sich daher nicht um die --nach dem Senatsurteil in BFHE 162, 510, BStBl II 1991, 268 steuerpflichtige-- Belieferung anderer Krankenhäuser durch eine Krankenhausapotheke.

  • BFH, 18.01.2005 - V R 35/02

    Personalgestellung durch Krankenhaus

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 19/11
    Dementsprechend ist nach der mit der Verwaltungsauffassung insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des Senats auch eine Personalgestellung durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis ein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener Umsatz, wenn die Personalgestellung für die ärztliche Versorgung der Krankenhauspatienten erfolgt (BFH-Urteile vom 18. Januar 2005 V R 35/02, BFHE 208, 486, BStBl II 2005, 507, und in BFHE 211, 571, BStBl II 2006, 481); dem hat sich die Verwaltung angeschlossen (Abschn. 4.16.6 Abs. 2 Nr. 4 UStAE; vgl. auch Abschn. 100 Abs. 2 Nr. 4 und 5 UStR 2005).
  • BFH, 18.08.2005 - V R 20/03

    Umsatzsteuerpflicht der Abgabe von Speisen und Getränken in einem Musical-Theater

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 19/11
    Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem gleichfalls vom FA in Bezug genommenen Senatsurteil vom 18. August 2005 V R 20/03 (BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910), in dem der Senat zwar Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG zitiert hat, die einschränkende Auslegung des Umsatzbegriffs in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG und die sich hieraus ergebende Steuerpflicht bei der Abgabe von Speisen und Getränken in einem Musical-Theater aber entscheidend auf die allgemeinen Grundsätze zu Haupt- und Nebenleistungen gestützt hat.
  • BFH, 21.03.2007 - V R 28/04

    Umsatzsteuer - berufsbildende Einrichtung - Steuerbefreiung für

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 19/11
    (1) Zu Unrecht beruft sich das FA auf das Senatsurteil vom 21. März 2007 V R 28/04 (BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999), das zu ausbildungsbegleitenden sozialpädagogischen Leistungen ergangen ist und auf einem durch den Unternehmer geltend gemachten Anwendungsvorrang beruht, während sich im Streitfall die Steuerfreiheit der durch die Klägerin erbrachten Leistungen bereits aus der richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG ergibt.
  • BFH, 07.10.2010 - V R 12/10

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 19/11
    Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Bestimmung nicht geeignet, den Kernbereich einer sich aus Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergebenden Steuerfreiheit einzuschränken (BFH-Urteil vom 7. Oktober 2010 V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, unter II.2.c bb).
  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 30/04

    Kein Sonderausgabenabzug von Nachforderungszinsen, die auf Hinterziehungszinsen

  • BFH, 19.03.2009 - V R 50/07

    Einheitlichkeit der Leistung bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks und

  • BFH, 26.08.2010 - V R 5/08

    Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Privatklinik - Berechnung der Jahrespflegetage

  • BFH, 30.06.2011 - V R 18/10

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Verzehrvorrichtungen als

  • FG Münster, 12.05.2011 - 5 K 435/09

    Abgabe von Zytostatika umsatzsteuerfrei

  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Anspruch gegen Krankenhaus auf Erstattung

    Der BFH entschied - von den Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (2004) nicht vorhergesehen - mit Urteil vom 24.9.2014 (V R 19/11 - BFHE 247, 369 = BStBl II 2016, 781) für die Streitjahre 2005 und 2006 zu § 4 Nr. 16 Buchst b UStG - soweit hier von Belang ohne inhaltliche Änderung zu § 4 Nr. 14 Buchst b UStG idF des JStG 2009 -, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz - abweichend von Abschn 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005 und Abschn 4.14.6 Abs. 3 Nr. 4 UStAE - steuerfrei ist.

    Denn ihr war es spätestens mit Bekanntwerden des BFH Urteils vom 24.9.2014 (bereits vollständig abgedruckt zB in DStR 2014, 2505 = BFHE 247, 369 = BStBl II 2016, 781) zumutbar, die Abänderbarkeit der einschlägigen USt-VAe und -Anmeldungen aufrechtzuerhalten.

  • BFH, 14.12.2023 - V R 28/21

    Zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne des § 67 der Abgabenordnung (AO)

    e) Auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung (vgl. BFH-Urteile vom 24.09.2014 - V R 19/11, BFHE 247, 369, BStBl II 2016, 781, Rz 25 und vom 18.10.1990 - V R 76/89, BFHE 162, 510, BStBl II 1991, 268, unter II.1.a) kommt es für die Frage, ob ein Zweckbetrieb oder ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.2013 - I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz 19).
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 7/18

    Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für

    Am 24. September 2014 erging ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. V R 19/11; veröffentlicht in BFHE 247, 369), wonach die im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung erfolgte Verabreichung individuell für den einzelnen Patienten von einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) (aF; seit 1. Januar 2009: § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) steuerfrei ist.

    Dies ergibt sich aus dem nach Durchführung der getätigten Rechtsgeschäfte ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2014 (BFHE 247, 369), wonach die Verabreichung von individuell für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung hergestellten Zytostatika entgegen den Regelungen in Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (UStR 2005) und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3, 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in der Fassung vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846; im Folgenden: UStAE aF) als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG aF (entsprechend § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nF) steuerfrei ist.

    Denn dort heißt es unter anderem: "Wird die Lieferung von Zytostatika als ein [...] Umsatz [...] steuerfrei behandelt", "Beruft sich der Unternehmer für einen bereits getätigten Umsatz auf die Grundsätze des BFH-Urteils [...] V R 19/11", "Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung einen Steuerbetrag ausgewiesen [...] kann er die Rechnung [...] berichtigen" (UR 2016, 891, 892).

  • BFH, 14.12.2023 - V R 2/21

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2023 V R 2/21 - Zum Zweckbetrieb

    e) Auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung (vgl. BFH-Urteile vom 24.09.2014 - V R 19/11, BFHE 247, 369, BStBl II 2016, 781, Rz 25 und vom 18.10.1990 - V R 76/89, BFHE 162, 510, BStBl II 1991, 268, unter II.1.a) kommt es für die Frage, ob ein Zweckbetrieb oder ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.2013 - I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz 19).
  • FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17

    Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH

    Vergleichbares gilt nach der Rechtsprechung des BFH für den Bereich der Umsatzsteuer, denn auch dort kommt es für die Frage, ob es sich bei den Leistungen der gem. § 116 SGB V ermächtigten Krankenhausärzte um eng mit der Krankenhaus- oder Heilbehandlung verbundene Umsätze handelt, nicht darauf an, ob die ermächtigten Krankenhausärzte selbständige Unternehmer sind; maßgebend ist vielmehr, ob ihre Leistungen an die gleichen Leistungsempfänger (Patienten) erbracht werden wie die des Krankenhauses (vgl. BFH-Urteil vom 24.9.2014 V R 19/11, BFHE 247, 369, BStBl II 2016, 781).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - L 11 KR 4621/16
    Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 24.09.2014 (V R 19/11, BStBl II 2016 S 781), dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant im Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke im Krankenhaus hergestellt werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz steuerfrei sei.

    Mit der Entscheidung des BFH vom 24.09.2014 (V R 19/11, BStBl II 2016 S 781) ist geklärt, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant im Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke im Krankenhaus hergestellt werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz steuerfrei ist.

    Daran ändert nichts, dass das Finanzgericht Münster dies mit Urteil vom 12.05.2011 (5 K 435/09 U, juris) anders gesehen hatte und der BFH im Revisionsverfahren (V R 19/11) unter dem 15.05.2012 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet hatte.

    Dies ergibt sich schon aus dem Schreiben des BMF vom 28.09.2016 (aaO) zum Urteil des BFH vom 24.09.2014 (aaO).

    Indes galt diese Verzichtserklärung nach Ziff 2 nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Veröffentlichung eines bestandskräftigen Urteils des BFH in dem Verfahren V R 19/11.

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 66/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

    Am 24. September 2014 erging ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. V R 19/11; veröffentlicht in BFHE 247, 369), wonach die im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung erfolgte Verabreichung individuell für den einzelnen Patienten von einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) (aF; seit 1. Januar 2009: § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) steuerfrei ist.

    Die von der Beklagten abgerechneten Leistungen hätten sämtlich im Rahmen einer ambulant im Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung verabreichte und individuell von der Krankenhausapotheke hergestellte Zytostatika betroffen und seien damit - wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2014 (aaO) ergebe - nicht umsatzsteuerpflichtig gewesen.

    Dies ergibt sich aus dem nach Durchführung der getätigten Rechtsgeschäfte ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2014 (V R 19/11, BFHE 247, 369), wonach die Verabreichung von individuell für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung hergestellten Zytostatika entgegen den Regelungen in Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (UStR 2005) und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3, 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in der Fassung vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846; im Folgenden: UStAE aF) als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG aF (entsprechend § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nF) steuerfrei ist.

    Denn dort heißt es unter anderem: "Wird die Lieferung von Zytostatika als ein [...] Umsatz [...] steuerfrei behandelt", "Beruft sich der Unternehmer für einen bereits getätigten Umsatz auf die Grundsätze des BFH-Urteils [...] V R 19/11", "Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung einen Steuerbetrag ausgewiesen [...] kann er die Rechnung [...] berichtigen" (UR 2016, 891, 892).

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 115/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

    Am 24. September 2014 erging ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. V R 19/11; veröffentlicht in BFHE 247, 369), wonach die im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung erfolgte Verabreichung individuell für den einzelnen Patienten von einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) (aF; seit 1. Januar 2009: § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) steuerfrei ist.

    Dies ergibt sich aus dem nach Durchführung der getätigten Rechtsgeschäfte ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2014 (BFHE 247, 369), wonach die Verabreichung von individuell für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung hergestellten Zytostatika entgegen den Regelungen in Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (UStR 2005) und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3, 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in der Fassung vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846; im Folgenden: UStAE aF) als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG aF (entsprechend § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nF) steuerfrei ist.

    Denn dort heißt es unter anderem: "Wird die Lieferung von Zytostatika als ein [...] Umsatz [...] steuerfrei behandelt", "Beruft sich der Unternehmer für einen bereits getätigten Umsatz auf die Grundsätze des BFH-Urteils [...] V R 19/11", "Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung einen Steuerbetrag ausgewiesen [...] kann er die Rechnung [...] berichtigen" (UR 2016, 891, 892).

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17

    Abgabe von Fertigarzneimitteln durch eine Krankenhausapotheke als steuerfreier,

    Der BFH habe mit Urteil vom 24. September 2014 (V R 19/11) entschieden, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke des betreffenden Krankenhauses hergestellt werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz steuerfrei sei.

    Aus dem BFH-Urteil vom 24. September 2014 (V R 19/11) ergebe sich, dass bei der Steuerfreiheit für die verabreichten Zytostatika gerade nicht nach der ambulanten oder stationären Verabreichung differenziert werden könne, da die Verabreichung zum Kernbereich einer sich aus Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergebenden Steuerfreiheit gehöre.

    Dieses Urteil, und auch das nachfolgend genannte Urteil des BFH vom 24. September 2014 (V R 19/11), die beide zu älteren Streitjahren ergangen sind, können für die Auslegung des auf Art. 132 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie beruhenden § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG vollumfänglich herangezogen werden, da der Wortlaut des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Abl. 1977, L 145, S. 1) ohne wesentliche Änderung übernommen wurde.

    (BFH-Urteil vom 24. September 2014 V R 19/11, BFHE 247, 369).

    (BFH-Urteil vom 24. September 2014 V R 19/11, BFHE 247, 369).

    Leistungsempfänger ist der behandelte Patient (BFH-Urteil vom 24. September 2014 V R 19/11, BFHE 247, 369).

    Zu diesem Kernbereich gehört die Verabreichung von Arzneimitteln, die das Krankenhaus für die in ihm behandelten Patienten selbst individuell herstellt, ohne dass dabei nach der Behandlungsart -stationär oder ambulant- zu differenzieren wäre (BFH-Urteil vom 24. September 2014 V R 19/11, BFHE 247, 369).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - L 11 KR 1723/17

    Krankenversicherung - Verabreichung von Zytostatika im Rahmen ambulanter

    Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 24.09.2014 (V R 19/11, BStBl II 2016 S 781), dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant im Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke im Krankenhaus hergestellt werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz steuerfrei sei.

    Mit Urteil vom 24.09.2014 (V R 19/11) habe der BFH klargestellt, dass dies bei Zytostatika, die im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung individuell für den einzelnen Patienten in der zugehörigen Krankenhausapotheke hergestellt würden, nicht der Fall sei.

    Mit der Entscheidung des BFH vom 24.09.2014 (V R 19/11, BStBl II 2016 S 781) ist geklärt, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant im Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke im Krankenhaus hergestellt werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz steuerfrei ist.

    Daran ändert nichts, dass das Finanzgericht Münster dies mit Urteil vom 12.05.2011 (5 K 435/09 U, juris) anders gesehen hatte und der BFH im Revisionsverfahren (V R 19/11) unter dem 15.05.2012 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet hatte.

    Dies ergibt sich schon aus dem Schreiben des BMF vom 28.09.2016 (aaO) zum Urteil des BFH vom 24.09.2014 (aaO).

  • BFH, 23.01.2019 - XI R 15/16

    Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten

  • BGH, 12.05.2020 - VIII ZR 171/19

    Überraschungsentscheidung: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlendem

  • BGH, 16.12.2020 - VIII ZR 247/18

    Umsatzsteuerpflicht für die Verabreichung patientenindividuell hergestellter

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 189/18

    Ansatz einer materiell-rechtlich nicht angefallenen Umsatzsteuer für die

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 15/11

    Überlassung von Operationsräumen an einen Operateur durch einen an den

  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 360/18

    Rückforderungsansprüche eines privaten Krankenversicherers aus übergegangenem

  • LG Göttingen, 21.09.2017 - 12 O 58/16

    Arzt; Behandlung; Krankenhausapotheke; Rückforderung; Umsatzsteuer;

  • BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland

  • BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 30/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - Arzneimittelpreisvereinbarung

  • BSG, 10.11.2021 - B 1 KR 5/21 B

    Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - ambulante Abgabe von

  • BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 13/21 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelpreisvereinbarung gemäß § 129a SGB 5 zwischen

  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2020 - L 5 KR 2614/17

    Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - ambulante Abgabe von

  • OLG Braunschweig, 22.05.2018 - 8 U 130/17

    Anspruch des Patienten auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer bei der

  • SG Duisburg, 18.09.2020 - S 60 KR 1678/19
  • BGH, 06.05.2020 - VIII ZR 44/19

    Rückforderungsanspruch des privaten Krankenversicherers bei Ansatz nicht

  • SG Duisburg, 14.12.2020 - S 60 KR 1889/19
  • FG Düsseldorf, 14.08.2015 - 1 K 1570/14

    Telefonische Beratungsleistungen - sog. "Gesundheitstelefon" nicht

  • BFH, 16.12.2015 - XI R 52/13

    Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Unterbringung und Verpflegung von

  • SG Speyer, 23.01.2017 - S 19 KR 521/16

    Krankenversicherung - Abgabe verordneter Arzneimittel durch eine

  • AG Köln, 06.02.2018 - 125 C 326/17

    Annahme der Umsatzsteuerpflicht als Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages über die

  • OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18

    Kein Anspruch auf Erstattung überzahlter Umsatzsteuer für Zytostatika aus

  • LG Aachen, 09.02.2018 - 6 S 118/17

    Umsatzsteuerpflichtige Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in

  • SG Reutlingen, 14.06.2017 - S 1 KR 3399/14

    Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - Erstattungsanspruch der Krankenkasse

  • SG Nürnberg, 22.10.2015 - S 7 KR 601/14

    Kein Anspruch der Krankenkassen auf Rückzahlung von 2010 gezahlte Umsatzsteuer

  • FG Münster, 10.10.2019 - 5 K 2662/16

    Anteilige Umsatzsteuerpflichtigkeit der Beförderungsleistungen einer dem

  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - L 5 KR 161/18

    Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an

  • LG Tübingen, 24.03.2017 - 4 O 224/16

    Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke bei ambulanter

  • AG Wesel, 18.01.2017 - 26 C 167/16

    Anspruch eines privaten Krankenversicherers auf Rückzahlung von Umsatzsteuer für

  • AG Minden, 02.03.2018 - 28 C 389/16

    Erstattungsanspruch einer privaten Krankenversicherung auf gezahlte Umsatzsteuer

  • SG Duisburg, 13.01.2023 - S 17 KR 2584/19
  • LG Tübingen, 11.05.2018 - 4 O 360/17

    Anspruch des privaten Krankenversicherers auf Erstattung der Umsatzsteuer

  • LG Hamburg, 03.05.2018 - 307 O 248/17

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch einer privaten Krankenversicherung auf

  • LG Bochum, 29.03.2017 - 4 O 392/16

    Erstattung von Umsatzsteuer für Zytostatika gegenüber dem privaten

  • SG Konstanz, 26.08.2021 - S 1 KR 1/20

    Krankenversicherung - kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse

  • LG Kiel, 16.06.2017 - 8 O 95/17

    Anspruch der privaten Krankenversicherung auf Erstattung der Umsatzsteuer durch

  • LG Bielefeld, 10.09.2018 - 22 S 86/18

    Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Abgabe von Medikamenten an

  • LG Bielefeld, 20.01.2017 - 7 O 207/16

    Anspruch eines privaten Krankenversicherers auf Erstattung von angeblich zu viel

  • FG Düsseldorf, 19.07.2019 - 1 K 907/17

    Geänderte Umsatzsteuerfestsetzungen nach Durchführung einer Betriebsprüfung

  • LG Essen, 27.02.2018 - 15 S 162/17

    Umsatzsteuerfreiheit für die Abgabe individuell für Patienten hergestellter

  • LG Dortmund, 11.01.2018 - 2 O 451/16
  • FG München, 26.08.2015 - 2 K 1441/12

    Keine Steuerfreiheit für die Bereitstellung medizinischen Personals

  • LG Duisburg, 15.05.2017 - 5 S 12/17

    Anforderung an die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO in einem

  • OLG Köln, 27.06.2019 - 5 U 118/18

    Bereicherungsrechtliche Ansprüche aus übergegangenem Recht

  • AG Bonn, 18.07.2017 - 114 C 541/16

    Verabreichung der Zytostatika als eng mit der ärztlichen Heilbehandlung

  • SG Saarbrücken, 13.12.2017 - S 1 KR 1235/14

    Krankenversicherung - Abrechnung zwischen Krankenhausträger und gesetzlicher

  • OLG Köln, 31.07.2019 - 5 U 118/18

    Folgeentscheidung zu OLG Köln 5 U 118/18 v. 27.06.2019

  • AG Gummersbach, 07.11.2017 - 15 C 96/17

    Zytostatika, Umsatzsteuer, Rückforderung, ergänzende Vertragsauslegung,

  • LG Köln, 18.07.2018 - 25 S 15/17
  • LG Mönchengladbach, 07.05.2018 - 1 O 215/17

    Zytostatika, Umsatzsteuer, Netto-/Bruttoentgeltvereinbarung

  • LG Münster, 02.05.2018 - 12 O 449/17

    Rückzahlungsanspruch eines privaten Krankenversicherers von Umsatzsteuer für

  • LG Dortmund, 22.12.2017 - 4 O 189/17

    Rückforderung eines privaten Krankenversicherers von Umsatzsteueranteilen für

  • LG Mainz, 08.12.2017 - 2 O 122/17

    Private Krankenversicherung Anspruch auf Rückzahlung von Umsatzsteuer

  • AG Hamm, 12.09.2017 - 27 C 329/16

    Rückerstattung der für die Herstellung von Arzneimitteln gezahlten Umsatzsteuer;

  • AG Köln, 23.05.2017 - 146 C 101/16

    Anforderungen an die wirksame Erklärung einer Klagerücknahme bzw. eines

  • LG Dortmund, 02.07.2018 - 12 O 457/17

    Erstattung von Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Abgabe von

  • AG Bonn, 27.09.2017 - 101 C 379/16

    Erstattungsanspruch einer privaten Krankenversicherung bzgl. gezahlter

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2018 - L 16 KR 212/18
  • LG Bochum, 06.06.2018 - 4 O 446/17

    Erstattung von Umsatzsteuer für Zytostatika gegenüber dem privaten

  • AG Nürnberg, 17.07.2017 - 12 C 2044/17

    Leistungen, Versicherungsschutz, Umsatzsteuer, Steuerfestsetzung, Festsetzung,

  • LG Essen, 22.02.2018 - 3 O 353/17

    Anspruch eines privaten Krankenversicherers auf Rückerstattung der in den von den

  • LG Tübingen, 16.01.2023 - 8 O 140/21

    Anspruch der privaten Krankenversicherung auf Erstattung der Umsatzsteuer

  • LG Offenburg, 28.02.2022 - 3 O 547/20

    Bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch der privaten Krankenkasse gegen die

  • LG Bonn, 06.07.2018 - 1 O 403/17

    Rückforderung der von den Versicherungsnehmern für die verabreichten Zytostatika

  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 07.12.2017 - 10 C 294/17

    Rückzahlungbegehren eines privaten Krankenversicherers gegenüber einer

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Rechtsprechung
   BFH, 15.05.2012 - V R 19/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,18862
BFH, 15.05.2012 - V R 19/11 (https://dejure.org/2012,18862)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2012 - V R 19/11 (https://dejure.org/2012,18862)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - V R 19/11 (https://dejure.org/2012,18862)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im Krankenhaus ambulant erbrachte Heilbehandlungen - Begriff des mit einer Krankenhausbehandlung und einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatzes

  • openjur.de

    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im Krankenhaus ambulant erbrachte Heilbehandlungen; Begriff des mit einer Krankenhausbehandlung und einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatzes

  • Bundesfinanzhof

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b, UStG § ... 4 Nr 16 Buchst b, SGB 5 § 116, SGB 5 § 116a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 1, UStG § 3 Abs 1, UStG § 3 Abs 9
    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im Krankenhaus ambulant erbrachte Heilbehandlungen - Begriff des mit einer Krankenhausbehandlung und einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatzes

  • Bundesfinanzhof

    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im Krankenhaus ambulant erbrachte Heilbehandlungen - Begriff des mit einer Krankenhausbehandlung und einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatzes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Zum Begriff des mit einer Krankenhausbehandlung und einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatzes i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG

    Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b EWGRL 388/77, § 4 Nr 16 Buchst b UStG 2005, § 116 SGB 5, § 116a SGB 5, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c EWGRL 388/77
    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im Krankenhaus ambulant erbrachte Heilbehandlungen - Begriff des mit einer Krankenhausbehandlung und einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatzes

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerbefreiung der Abgabe von Zytostatika im Krankenhaus? - EuGH-Vorlage

  • rewis.io

    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im Krankenhaus ambulant erbrachte Heilbehandlungen - Begriff des mit einer Krankenhausbehandlung und einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Begriff des mit einer Krankenhausbehandlung und einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatzes i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG; Vorlage an den EuGH zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im Krankenhaus ...

  • datenbank.nwb.de

    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im Krankenhaus ambulant erbrachte Heilbehandlungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im Krankenhaus ambulant erbrachte Heilbehandlungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    EuGH-Vorlage zur Abgabe von Zytostatika im Krankenhaus

  • nrw.de PDF, S. 5 (Pressemitteilung)

    EuGH-Vorlage: Umsatzsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Abgabe von Zytostatika im Krankenhaus: Umsatzsteuer oder nicht?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuer bei ambulanter Chemotherapie

  • lto.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerpflicht bei Abgabe von Medikamenten im Krankenhaus

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff des mit einer Krankenhausbehandlung und einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatzes i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG; Vorlage an den EuGH zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im Krankenhaus ...

  • beck.de (Kurzmitteilung)

    EuGH-Vorlage zur möglichen Steuerbefreiung der Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im Krankenhaus ambulant erbrachte Heilbehandlungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umsatzsteuerbefreiung der Abgabe von Zytostatika im Krankenhaus? - EuGH-Vorlage

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    EuGH-Vorlage zur Abgabe von Zytostatika im Krankenhaus

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zur Abgabe von Zytostatika im Krankenhaus

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    EuGH-Vorlage zur Abgabe von Zytostatika im Krankenhaus

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Abgabe in Kliniken immer steuerfrei?

  • bista.de (Kurzinformation)

    Steuer im Rahmen ambulanter Therapien kann EU-rechtswidrig sein

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer bei Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheke

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 04.10.2016)

    Steuer auf Zubereitungen: Ministerium sagt, wo es lang geht

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 525
  • BB 2012, 2676
  • DB 2012, 14
  • DB 2012, 1846
  • BStBl II 2012, 803
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus BFH, 15.05.2012 - V R 19/11
    In seinem Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08, Copy Gene (Slg. 2010, I-5053)hat der EuGH zu "den ärztlichen Leistungen ... festgestellt, dass angesichts des Zwecks, der mit der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung verfolgt wird, nur Leistungen, die naturgemäß im Rahmen von Dienstleistungen der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind, 'eng verbundene Umsätze' im Sinne dieser Bestimmung darstellen können" (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053Rdnr. 40).

    Möglicherweise deshalb hat der EuGH in Bezug auf den eng verbundenen Umsatz nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG in seinem Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 auf den Begriff der "Leistungen" abgestellt, der gleichermaßen Lieferungen und Dienstleistungen umfasst.

    Für eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG spricht, dass sich die Begriffe "ärztliche Heilbehandlung" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Buchst. c dieser Bestimmung der Art nach auf dieselben Leistungen beziehen (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 28).

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei den mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätzen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG um Nebenleistungen, die an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht werden (EuGH-Urteile Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18, und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39).

    bb) Wäre die Bezugnahme auf Haupt- und Nebenleistung zur Auslegung des Begriffs des eng verbundenen Umsatzes in den EuGH-Urteilen Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18 und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39 als Verweisung auf die allgemeine EuGH-Rechtsprechung zu verstehen, nach der Neben- und Hauptleistung ein einheitlicher Umsatz sind, bei dem die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, käme der gesonderten Nennung des eng verbundenen Umsatzes in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG nur deklaratorische Bedeutung zu, da es sich dann nur um eine Nebenleistung zur Krankenhausbehandlung oder zur ärztlichen Heilbehandlung handeln würde, die bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnrn. 29 f.; Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnrn. 43 und 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnrn. 51 f., und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18) als Teil eines einheitlichen Umsatzes anzusehen wäre.

    cc) Gegen das Erfordernis, dass der Steuerpflichtige, der den eng verbundenen Umsatz erbringt, zugleich eine Krankenhausbehandlungs- oder eine ärztliche Heilbehandlungsleistung an den Empfänger des eng verbundenen Umsatzes ausführen muss, könnte aber sprechen, dass der EuGH in seinen unmittelbar zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ergangenen Urteilen Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18 und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39 nur darauf abgestellt hat, dass eine Nebenleistung an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht wird.

    Denn bei der Abgabe der Zytostatika im Streitfall handelte es sich um Leistungen, die naturgemäß im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind (vgl. EuGH-Urteile Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 25, und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 40).

    Es wurde auch der erforderliche enge Zusammenhang zur ärztlichen Heilbehandlung gewahrt (vgl. EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 48), der voraussetzt, dass eine Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung zumindest begonnen hat oder geplant ist (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 50), da die Abgabe der Zytostatika im Zusammenhang zu bereits begonnenen ambulanten Heilbehandlungsmaßnahmen durch die insoweit selbständig tätigen Krankenhausärzte stand.

    Gegenteiliges ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht der EuGH-Rechtsprechung zu entnehmen, nach der "sich Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie auf Leistungen bezieht, die in Krankenhäusern erbracht werden, während sich Buchst. c dieses Absatzes auf diejenigen Heilbehandlungen bezieht, die außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbracht werden" (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053Rdnr. 27, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Hierfür könnte angeführt werden, dass sich die Begriffe "ärztliche Heilbehandlung" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Buchst. c dieser Bestimmung der Art nach auf dieselben Leistungen beziehen (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 28).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BFH, 15.05.2012 - V R 19/11
    a) In seiner zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ergangenen Rechtsprechung ist der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) davon ausgegangen, dass "nur Dienstleistungen , die naturgemäß im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen ... zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind, 'eng verbundene Umsätze' im Sinne dieser Vorschrift darstellen" können und dass nur "solche Leistungen ... sich nämlich auf die Kosten der medizinischen Behandlungen auswirken [können], die dem Einzelnen durch die in Rede stehende Steuerbefreiung zugänglich gemacht werden" (EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 25).

    Weiter ist dem EuGH-Urteil Ygeia in Slg. 2005, I-10373 zu entnehmen, dass auch der eng verbundene Umsatz eine Dienstleistung in diesem Sinne sein muss, so dass eine Lieferung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG kein eng verbundener Umsatz wäre.

    Zu berücksichtigen könnte dabei auch sein, dass der EuGH in seinem Urteil Ygeia in Slg. 2005, I-10373 über die den vorliegenden Streitfall betreffende erste Vorlagefrage nicht abschließend zu entscheiden hatte, da Gegenstand der Leistungen, deren Steuerfreiheit als eng verbundener Umsatz in der Rechtssache Ygeia in Slg. 2005, I-10373 streitig war, die Nutzungsüberlassung von Fernsehgeräten und Telefonen war, die umsatzsteuerrechtlich als Dienstleistungen, nicht aber als Lieferungen einzuordnen sind.

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei den mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätzen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG um Nebenleistungen, die an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht werden (EuGH-Urteile Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18, und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39).

    bb) Wäre die Bezugnahme auf Haupt- und Nebenleistung zur Auslegung des Begriffs des eng verbundenen Umsatzes in den EuGH-Urteilen Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18 und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39 als Verweisung auf die allgemeine EuGH-Rechtsprechung zu verstehen, nach der Neben- und Hauptleistung ein einheitlicher Umsatz sind, bei dem die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, käme der gesonderten Nennung des eng verbundenen Umsatzes in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG nur deklaratorische Bedeutung zu, da es sich dann nur um eine Nebenleistung zur Krankenhausbehandlung oder zur ärztlichen Heilbehandlung handeln würde, die bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnrn. 29 f.; Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnrn. 43 und 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnrn. 51 f., und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18) als Teil eines einheitlichen Umsatzes anzusehen wäre.

    cc) Gegen das Erfordernis, dass der Steuerpflichtige, der den eng verbundenen Umsatz erbringt, zugleich eine Krankenhausbehandlungs- oder eine ärztliche Heilbehandlungsleistung an den Empfänger des eng verbundenen Umsatzes ausführen muss, könnte aber sprechen, dass der EuGH in seinen unmittelbar zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ergangenen Urteilen Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18 und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39 nur darauf abgestellt hat, dass eine Nebenleistung an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht wird.

    Denn bei der Abgabe der Zytostatika im Streitfall handelte es sich um Leistungen, die naturgemäß im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind (vgl. EuGH-Urteile Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 25, und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 40).

    Es handelte sich nicht um Leistungen, die lediglich den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten verbessern sollen (vgl. EuGH-Urteil Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 29).

    Maßgeblich ist dafür, dass nach der insoweit den nationalen Gerichten obliegenden Beurteilung (vgl. EuGH-Urteil Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 34) davon auszugehen ist, dass die Abgabe der Zytostatika im Streitfall vorrangig dazu diente, den bei der Klägerin angestellten Krankenhausärzten die selbständige Erbringung ambulanter Heilbehandlungsleistungen zu ermöglichen.

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus BFH, 15.05.2012 - V R 19/11
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, nach der Neben- und Hauptleistung ein einheitlicher Umsatz sind, bei dem die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, wenn die Nebenleistung dazu dient, die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973 Rdnrn. 29 f.; vom 15. Mai 2001 C-34/99, Primback, Slg. 2001, I-3833 Rdnrn. 43 und 45, und vom 21. Februar 2008 C-425/06, Part Service, Slg. 2008, I-897 Rdnrn. 51 f.).

    bb) Wäre die Bezugnahme auf Haupt- und Nebenleistung zur Auslegung des Begriffs des eng verbundenen Umsatzes in den EuGH-Urteilen Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18 und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39 als Verweisung auf die allgemeine EuGH-Rechtsprechung zu verstehen, nach der Neben- und Hauptleistung ein einheitlicher Umsatz sind, bei dem die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, käme der gesonderten Nennung des eng verbundenen Umsatzes in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG nur deklaratorische Bedeutung zu, da es sich dann nur um eine Nebenleistung zur Krankenhausbehandlung oder zur ärztlichen Heilbehandlung handeln würde, die bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnrn. 29 f.; Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnrn. 43 und 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnrn. 51 f., und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18) als Teil eines einheitlichen Umsatzes anzusehen wäre.

    Die zweite Vorlagefrage wäre dann dahingehend zu beantworten, dass ein eng verbundener Umsatz nur dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige zugleich auch eine Krankenhausbehandlungs- oder ärztliche Heilbehandlungsleistung an den Empfänger des eng verbundenen Umsatzes erbringt, da nur dann eine Nebenleistung vorliegt, die dazu dient, die Hauptleistung "des Leistungserbringers" unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 30; Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnr. 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 52, und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18).

  • EuGH, 15.05.2001 - C-34/99

    Primback

    Auszug aus BFH, 15.05.2012 - V R 19/11
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, nach der Neben- und Hauptleistung ein einheitlicher Umsatz sind, bei dem die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, wenn die Nebenleistung dazu dient, die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973 Rdnrn. 29 f.; vom 15. Mai 2001 C-34/99, Primback, Slg. 2001, I-3833 Rdnrn. 43 und 45, und vom 21. Februar 2008 C-425/06, Part Service, Slg. 2008, I-897 Rdnrn. 51 f.).

    bb) Wäre die Bezugnahme auf Haupt- und Nebenleistung zur Auslegung des Begriffs des eng verbundenen Umsatzes in den EuGH-Urteilen Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18 und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39 als Verweisung auf die allgemeine EuGH-Rechtsprechung zu verstehen, nach der Neben- und Hauptleistung ein einheitlicher Umsatz sind, bei dem die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, käme der gesonderten Nennung des eng verbundenen Umsatzes in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG nur deklaratorische Bedeutung zu, da es sich dann nur um eine Nebenleistung zur Krankenhausbehandlung oder zur ärztlichen Heilbehandlung handeln würde, die bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnrn. 29 f.; Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnrn. 43 und 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnrn. 51 f., und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18) als Teil eines einheitlichen Umsatzes anzusehen wäre.

    Die zweite Vorlagefrage wäre dann dahingehend zu beantworten, dass ein eng verbundener Umsatz nur dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige zugleich auch eine Krankenhausbehandlungs- oder ärztliche Heilbehandlungsleistung an den Empfänger des eng verbundenen Umsatzes erbringt, da nur dann eine Nebenleistung vorliegt, die dazu dient, die Hauptleistung "des Leistungserbringers" unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 30; Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnr. 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 52, und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus BFH, 15.05.2012 - V R 19/11
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, nach der Neben- und Hauptleistung ein einheitlicher Umsatz sind, bei dem die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, wenn die Nebenleistung dazu dient, die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973 Rdnrn. 29 f.; vom 15. Mai 2001 C-34/99, Primback, Slg. 2001, I-3833 Rdnrn. 43 und 45, und vom 21. Februar 2008 C-425/06, Part Service, Slg. 2008, I-897 Rdnrn. 51 f.).

    bb) Wäre die Bezugnahme auf Haupt- und Nebenleistung zur Auslegung des Begriffs des eng verbundenen Umsatzes in den EuGH-Urteilen Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18 und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39 als Verweisung auf die allgemeine EuGH-Rechtsprechung zu verstehen, nach der Neben- und Hauptleistung ein einheitlicher Umsatz sind, bei dem die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, käme der gesonderten Nennung des eng verbundenen Umsatzes in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG nur deklaratorische Bedeutung zu, da es sich dann nur um eine Nebenleistung zur Krankenhausbehandlung oder zur ärztlichen Heilbehandlung handeln würde, die bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnrn. 29 f.; Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnrn. 43 und 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnrn. 51 f., und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18) als Teil eines einheitlichen Umsatzes anzusehen wäre.

    Die zweite Vorlagefrage wäre dann dahingehend zu beantworten, dass ein eng verbundener Umsatz nur dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige zugleich auch eine Krankenhausbehandlungs- oder ärztliche Heilbehandlungsleistung an den Empfänger des eng verbundenen Umsatzes erbringt, da nur dann eine Nebenleistung vorliegt, die dazu dient, die Hauptleistung "des Leistungserbringers" unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 30; Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnr. 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 52, und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18).

  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus BFH, 15.05.2012 - V R 19/11
    dd) Eine Antwort auf die zweite Vorlagefrage lässt sich nicht aus dem Urteil des EuGH vom 11. Januar 2001 C-76/99, Kommission/Frankreich (Slg. 2001, I-249) ableiten.

    Zu klären war, ob die Übersendungsvergütung, die das Spezial- an das Entnahmelabor zahlt, ein Entgelt für eine gleichfalls nach dieser Bestimmung steuerfreie Leistung ist (EuGH-Urteil Kommission/ Frankreich in Slg. 2001, I-249 Rdnr. 10), was der EuGH bejahte.

    Probenentnahme und Übersendung der Probe an das Speziallabor seien Leistungen, die eng mit der Analyse verbunden seien (EuGH-Urteil Kommission/Frankreich in Slg. 2001, I-249 Rdnrn. 28 ff.).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung

    Auszug aus BFH, 15.05.2012 - V R 19/11
    Insbesondere ist eine Leistung als Neben- und nicht als Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen" (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-572/07, RLRE Tellmer Property, Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18).

    bb) Wäre die Bezugnahme auf Haupt- und Nebenleistung zur Auslegung des Begriffs des eng verbundenen Umsatzes in den EuGH-Urteilen Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18 und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39 als Verweisung auf die allgemeine EuGH-Rechtsprechung zu verstehen, nach der Neben- und Hauptleistung ein einheitlicher Umsatz sind, bei dem die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, käme der gesonderten Nennung des eng verbundenen Umsatzes in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG nur deklaratorische Bedeutung zu, da es sich dann nur um eine Nebenleistung zur Krankenhausbehandlung oder zur ärztlichen Heilbehandlung handeln würde, die bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnrn. 29 f.; Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnrn. 43 und 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnrn. 51 f., und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18) als Teil eines einheitlichen Umsatzes anzusehen wäre.

    Die zweite Vorlagefrage wäre dann dahingehend zu beantworten, dass ein eng verbundener Umsatz nur dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige zugleich auch eine Krankenhausbehandlungs- oder ärztliche Heilbehandlungsleistung an den Empfänger des eng verbundenen Umsatzes erbringt, da nur dann eine Nebenleistung vorliegt, die dazu dient, die Hauptleistung "des Leistungserbringers" unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 30; Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnr. 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 52, und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18).

  • BFH, 18.10.1990 - V R 76/89

    Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke sind weder nach § 4 Nr. 16 UStG

    Auszug aus BFH, 15.05.2012 - V R 19/11
    Anders wäre es erst, wenn die Klägerin über ihre Krankenhausapotheke andere Krankenhäuser beliefert hätte, da es dann an einem Bezug zu einer in den Räumlichkeiten des eigenen Krankenhauses ausgeübten Heilbehandlungstätigkeit fehlen würde (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990 V R 76/89, BFHE 162, 510, BStBl II 1991, 268).
  • BFH, 25.01.2006 - V R 46/04

    Steuerfreie Personalgestellung durch ein Krankenhaus

    Auszug aus BFH, 15.05.2012 - V R 19/11
    Trotz der im Wortlaut bestehenden Unterschiede legt der erkennende Senat § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG entsprechend seiner unionsrechtlichen Grundlage in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform aus (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2006 V R 46/04, BFHE 211, 571, BStBl II 2006, 481, unter II.2.b; vom 26. August 2010 V R 5/08, BFHE 231, 298, BStBl II 2011, 296, unter II.1.).
  • BFH, 26.08.2010 - V R 5/08

    Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Privatklinik - Berechnung der Jahrespflegetage

    Auszug aus BFH, 15.05.2012 - V R 19/11
    Trotz der im Wortlaut bestehenden Unterschiede legt der erkennende Senat § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG entsprechend seiner unionsrechtlichen Grundlage in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform aus (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2006 V R 46/04, BFHE 211, 571, BStBl II 2006, 481, unter II.2.b; vom 26. August 2010 V R 5/08, BFHE 231, 298, BStBl II 2011, 296, unter II.1.).
  • EuGH, 23.02.1988 - 353/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • FG Münster, 12.05.2011 - 5 K 435/09

    Abgabe von Zytostatika umsatzsteuerfrei

  • BFH, 24.09.2014 - V R 19/11

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines

    Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 V R 19/11 (BFHE 237, 525, BStBl II 2012, 803) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Zum einen geht es im Streitfall entsprechend den Vorlagefragen im Senatsbeschluss in BFHE 237, 525, BStBl II 2012, 803 um die Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, nicht aber um die Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG, auf den sich der EuGH in seinem Urteil bezieht.

  • BFH, 31.07.2013 - I R 82/12

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine

    Vielmehr beruht die Auffassung des FA auf einer unzutreffenden Übertragung spezifisch umsatzsteuerrechtlicher Grundsätze zu § 4 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes vom 21. Februar 2005 (BGBl I 2005, 386, BStBl I 2005, 505) --UStG 2005-- auf die Auslegung des § 67 AO a.F. Soweit § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 2005 nur die mit dem Betrieb eines Krankenhauses i.S. des § 67 AO a.F. eng verbundenen Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, bedeutet dies bereits vom Wortlaut her eine tatbestandliche Verengung der Steuerbefreiung (vgl. zu der Problematik der umsatzsteuerlichen Behandlung der Zytostatikaabgabe im Umsatzsteuerrecht Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 2012 V R 19/11, BFHE 237, 525, BStBl II 2012, 803).
  • FG Düsseldorf, 17.02.2017 - 1 K 1994/13

    Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen: Leistungen eines Arztes aus dem

    Auch in seinem Vorlagebeschluss vom 15.05.2012 V R 19/11 (BStBI II 2012, 803) habe der BFH die Auffassung vertreten, dass in einem Krankenhaus tätige Ärzte dort selbständige Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL erbringen könnten.
  • BFH, 08.08.2013 - V R 8/12

    Voraussetzungen einer Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL -

    Diese Frage ist Gegenstand des vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 15. Mai 2012 V R 19/11 (BFHE 237, 525, BStBl II 2012, 803) eingeleiteten, beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-366/12 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens, über das noch nicht entschieden worden ist.
  • BFH, 31.07.2013 - I R 31/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31. 07. 2013 I R 82/12 -

    Vielmehr beruht die Auffassung des FA auf einer unzutreffenden Übertragung spezifisch umsatzsteuerrechtlicher Grundsätze zu § 4 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl I 2005, 386, BStBl I 2005, 505) --UStG 2005-- auf die Auslegung des § 67 AO a.F. Soweit § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 2005 nur die mit dem Betrieb eines Krankenhauses i.S. des § 67 AO a.F. eng verbundenen Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, bedeutet dies bereits vom Wortlaut her eine tatbestandliche Verengung der Steuerbefreiung (vgl. zu der Problematik der umsatzsteuerlichen Behandlung der Zytostatikaabgabe im Umsatzsteuerrecht Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 2012 V R 19/11, BFHE 237, 525, BStBl II 2012, 803).
  • FG Hamburg, 07.02.2017 - 2 K 14/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Bereitstellung von elektronischen Zahlungskarten

    Insbesondere ist eine Leistung als Neben- und nicht als Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteile vom 02.12.2010 C-276/09, Everything Everywhere, UR 2011, 261 Rn. 22 ff.; vom 11.06.2009 C-572/07, RLRE Tellmer Property, Slg. 2009, I-4983, Rn. 18; BFH EuGH-Vorlage vom 15.05.2012 V R 19/11, BStBl II 2012, 803; BFH-Urteile vom 04.07.2002 V R 41/01, BFH/NV 2002, 1622; vom 31.05.2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7226/15

    Umsatzsteuerliche Qualifizierung von "Mitgliedsbeiträgen" zum verbilligten Bezug

    Weitergehende für den hiesigen Fall relevante Erkenntnisse ergeben sich aus dem von der Klägerin angeführten BFH-Vorlagebeschluss vom 15.05.2012 (V R 19/11, BStBl II 2012, 803, Rn. 45) und der dort zitierten Entscheidung des EuGH (Urteil vom 11.06.2009 C-572/07 - RLRE Tellmer Property, BStBl II 2012, 803) nicht.
  • AG Köln, 07.08.2017 - 123 C 103/17

    Anspruch auf Rückzahlung von Umsatzsteuer nach Annahme einer Umsatzsteuerpflicht

    Mit Urteil vom 24.9.2014 entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 15.5. 2012 - V R 19/11) , dass individuell zubereitete Zystostatika, die im Rahmen einer durch ein Krankenhaus ambulant durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung individuell hergestellt wurden, als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 14 lit. b UStG sind.
  • LG Köln, 18.07.2018 - 25 S 15/17
    Mit Urteil vom 24.9.2014 entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 15.5. 2012 - V R 19/11) , dass individuell zubereitete Zystostatika, die im Rahmen einer durch ein Krankenhaus ambulant durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung individuell hergestellt wurden, als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 14 lit. b UStG sind.
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