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   BFH, 06.06.2002 - V R 22/01   

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https://dejure.org/2002,6063
BFH, 06.06.2002 - V R 22/01 (https://dejure.org/2002,6063)
BFH, Entscheidung vom 06.06.2002 - V R 22/01 (https://dejure.org/2002,6063)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - V R 22/01 (https://dejure.org/2002,6063)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Umsatzsteuer - GmbH - Geschäftsführer - Organträger - Gesamtvollstreckungsverfahren - Sequestration - Sonderprüfung - Vorsteuerabzug - Uneinbringlichkeit der Leistungsentgelte - Insolvenz

  • Judicialis

    AO 1977 § 73; ; UStG § 13; ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3; ; UStG § 17 Abs. 1 Satz 3; ; UStG § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 17 Abs. 2 Nr. 1
    Vorsteuer; Uneinbringlichkeit der Leistungsentgelte bei der Organgesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 17 Abs 2 Nr 1
    Konkurs; Organschaft; Rückforderung; Zeitpunkt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.04.1991 - V R 126/87

    Haftungsanspruch gegen eine Organgesellschaft - Voraussetzungen zur

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - V R 22/01
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Organschaft bis zur Uneinbringlichkeit des Leistungsentgelts noch bestand (BFH-Urteil vom 11. April 1991 V R 126/87, BFH/NV 1992, 140).

    Jedenfalls sieht sich der Senat durch das Urteil des FG Nürnberg nicht veranlasst, von den Grundsätzen in seiner Entscheidung in BFH/NV 1992, 140 abzugehen.

  • FG Nürnberg, 22.02.1990 - II 169/86

    Umsatzsteuer; Konkursverfahren und Organschaft

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - V R 22/01
    Sie meint, die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zur Entscheidung des FG Nürnberg vom 22. Februar 1990 II 169/86 (EFG 1990, 543).

    c) Einen Widerspruch zum Urteil des FG Nürnberg in EFG 1990, 543 sieht der Senat nicht.

  • BFH, 28.06.2000 - V R 45/99

    Umsatzsteuer im Konkurs

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - V R 22/01
    Die der Umsatzsteuerpflicht des leistenden Unternehmers und dem Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zugrunde liegenden Entgelt-Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den späteren Gemeinschuldner werden spätestens im Augenblick der Konkurseröffnung unbeschadet einer möglichen Konkursquote in voller Höhe uneinbringlich (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2000 V R 45/99, BFHE 192, 129, BStBl II 2000, 703, m.w.N.).
  • FG Brandenburg, 16.10.2000 - 1 K 169/99

    Vorsteuerrückforderungsnspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei Uneinbringlichkeit

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - V R 22/01
    Das Finanzgericht (FG) dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1006 veröffentlicht ist, sah die Voraussetzungen einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) für gegeben; es meinte, die Berichtigung des Vorsteuerabzugs sei gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG für den Monat November 1995 vorzunehmen gewesen, da Verbindlichkeiten mit der Sequestration uneinbringlich geworden seien.
  • BFH, 08.08.2013 - V R 18/13

    Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen

    c) In Bezug auf den vom FA gegen den Kläger geltend gemachten Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird im zweiten Rechtsgang zu beachten sein, dass die Organschaft zwar bereits aufgrund der Bestellung des vorläufigen Verwalters mit Zustimmungsvorbehalt geendet hat, dass die nach dieser Vorschrift erforderliche Uneinbringlichkeit im selben Zeitpunkt --und damit vor einem möglichen Entfallen der wirtschaftlichen Eingliederung-- eingetreten ist, so dass die Organschaft noch im Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit bestand und sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch daher gegen den Kläger als Organträger richtete (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 V R 22/01, BFH/NV 2002, 1352, unter II.2.).
  • BFH, 22.10.2009 - V R 14/08

    Uneinbringliche Entgelte in der Insolvenz

    Nach der Rechtsprechung des Senats werden spätestens im Augenblick der Insolvenzeröffnung unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote die Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den späteren Gemeinschuldner in voller Höhe i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich (BFH-Urteile vom 6. Juni 2002 V R 22/01, BFH/NV 2002, 1352; vom 28. Juni 2000 V R 45/99, BFHE 192, 129, BStBl II 2000, 703, m. w. N.).
  • BFH, 06.06.2002 - V B 110/01

    Vorsteuerrückforderungsanspruch bei Organschaft

    Im Unterschied zu den diesen Entscheidungen und der dem BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 V R 22/01 (zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt) zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltungen ist die Uneinbringlichkeit der betreffenden Forderungen im Streitfall erst nach Beendigung der Organschaft eingetreten, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist.
  • OLG Stuttgart, 21.11.2006 - 12 U 32/06

    Beratungspflichtverletzung des Steuerberaters: Vermutung beratungsgemäßen

    Dies entsprach einer gefestigten Rechtsprechung des BFH (BFH/NV 1992, 140; BFH/NV 1994, 277, BFH/NV 2002, 1352; später auch - den Beklagten im Zeitpunkt der Beratung noch nicht bekannt - BFH/NV 2004, 236; BFH/NV 2005, 558).

    In einer weiteren Entscheidung vom 06.06.2002, die in einem Hauptsacheverfahren erging (Az. V R 22/01, BFH/NV 2002, 1352), hob der BFH damit korrespondierend hervor, die Zahlungspflicht des Organträgers sei nur für Fälle der bis zur Uneinbringlichkeit fortbestehenden Organschaft geklärt.

  • FG Saarland, 13.07.2016 - 1 K 1132/13

    Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage - Uneinbringlichkeit i.S.

    Spätestens im Augenblick der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Leistungsempfängers werden unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote die Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den späteren Gemeinschuldner in voller Höhe im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich (BFH vom 22. Oktober 2009 V R 14/08, BStBl II 2011, 988; vom 6. Juni 2002 V R 22/01, BFH/NV 2002, 1352; vom 28. Juni 2000 V R 45/99, BStBl II 2000, 703, jeweils m.w.N.).
  • FG München, 26.02.2010 - 14 K 1705/07

    Vorsteuerberichtigung bei Organträger bei Insolvenz der Organgesellschaft

    Von einer Uneinbringlichkeit ist spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 V R 22/01, BFH/NV 2002, 1352, UR 2002, 429).

    21 3. Der Vorsteuerrückforderungsanspruch, der infolge der Uneinbringlichkeit der Leistungsentgelte bei der L-GmbH (Organgesellschaft) entstanden ist, richtet sich demzufolge gegen die Klägerin als Organträger, weil die Organschaft noch bis zur Uneinbringlichkeit des Leistungsentgelts bestanden hat (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 V R 22/01, BFH/NV 2002, 1352, UR 2002, 429).

  • BFH, 30.11.2011 - VII B 99/11

    Erhalt der zivilrechtlichen Selbständigkeit der in einem umsatzsteuerrechtlichen

    Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main vom 20. Juli 2009 - S 7105A - 21 St 110 und dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Juni 2002 V R 22/01 (BFH/NV 2002, 1352) richteten sich Vorsteuerberichtigungsansprüche, die Leistungsbezüge der Organgesellschaft vor Beendigung der Organschaft betreffen, gegen den Organträger.
  • FG Niedersachsen, 19.08.2021 - 11 K 133/20

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs aufgrund Begründung von Insolvenzforderungen

    Nach der BFH-Rechtsprechung werden spätestens im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote die Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den späteren Gemeinschuldner in voller Höhe i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich (BFH-Urteile vom 06.06.2002, V R 22/01, BFH/NV 2002, 1352 und vom 28.06.2000, V R 45/99, BFHE 192, 129, BStBl. II 2000, 703, m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 16 K 305/08

    Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung eines Organschaftsverhältnisses;

    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit (vgl. BFH, Urteile vom 6. Juni 2002 V R 22/01, BFH/NV 2002, 1352; vom 28. Juni 2000 V R 45/99, BFHE 192, 129, BStBl II 2000, 703, m.w.N.).
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