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   BFH, 13.11.2008 - V R 24/06   

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https://dejure.org/2008,9929
BFH, 13.11.2008 - V R 24/06 (https://dejure.org/2008,9929)
BFH, Entscheidung vom 13.11.2008 - V R 24/06 (https://dejure.org/2008,9929)
BFH, Entscheidung vom 13. November 2008 - V R 24/06 (https://dejure.org/2008,9929)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung; Abgabe der Umsatzsteuererklärung als Steuerfestsetzung; Auslegung einer Rechtsbehelfsschrift; Ansatz und Wertermittlung einer umsatzsteuerrechtlichen PKW-Privatnutzung

  • Judicialis

    AO § 164 Abs. 2 S. 2; ; AO § 168 S. 1; ; AO § 355 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung; Besteuerung der privaten Verwendung eines Fahrzeugs; Umsatzsteuerjahreserklärung als Steueranmeldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1999 § 3 Abs 9 a, UStG 1999 § 15 Abs 1 b, EStG § 6 Abs 1 Nr 4
    1 v. H. - Regelung; Fahrtenbuch; Fahrzeug; Kraftfahrzeug; Privatnutzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 11.03.1999 - V R 78/98

    Keine 1%-Regelung bei der Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 13.11.2008 - V R 24/06
    Liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, weil es sich nach den Feststellungen des FG nicht nur um kleinere Mängel des Fahrtenbuchs handelt (BFH-Urteil vom 10. April 2008 VI R 38/06, BStBl II 2008, 768), ist die nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbare Privatnutzung entgegen dem FG-Urteil nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, sondern im Rahmen einer Schätzung zu ermitteln, wobei der Unternehmer Schätzungsunschärfen, die sich zu seinen Ungunsten ergeben, hinzunehmen hat (Urteil des Senats vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160, UR 1999, 281).
  • BFH, 07.07.2004 - VI R 171/00

    Nichtabführung von Lohnsteuer - Finanzamt darf die Lohnsteuer schätzen

    Auszug aus BFH, 13.11.2008 - V R 24/06
    Da sie nicht zu einer Herabsetzung der zu entrichtenden Steuer führte, stand sie gemäß § 168 Satz 1 AO mit dem Zugang der Erklärung beim FA (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 171/00, BFHE 206, 562, BStBl II 2004, 1087; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, § 168 AO Rz 3; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., 2006, § 168 Rz 2; Schwarz/Frotscher, AO, § 168 Rz 1 a; AO-Anwendungserlass, § 168 Nr. 1) ohne weiteres einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
  • BFH, 24.09.1985 - IX R 22/85

    Auslegung eines Einspruchsschreibens gegen Einkommensteuerveranlagung

    Auszug aus BFH, 13.11.2008 - V R 24/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechtsbehelfsentscheidung aufzuheben, wenn der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (BFH-Urteile vom 27. November 1984 VIII R 73/82, BFHE 143, 32, BStBl II 1985, 296; vom 24. September 1985 IX R 22/85, BFH/NV 1986, 733; vom 1. August 1989 IX R 17/86, BFH/NV 1990, 94; vom 3. August 1993 VIII R 82/91, BFHE 174, 24, BStBl II 1994, 561).
  • FG Hessen, 24.06.2004 - 13 K 1098/04
    Auszug aus BFH, 13.11.2008 - V R 24/06
    das Urteil des FG vom 24. Juni 2004 13 K 1098/04 aufzuheben und der Klage stattzugeben, in dem der Wert der privaten Kfz-Nutzung für das Fahrzeug, für das das Fahrtenbuch geführt wurde, von 6 038, 40 DM auf 852, 60 DM herabgesetzt wird,.
  • BFH, 10.04.2008 - VI R 38/06

    Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel

    Auszug aus BFH, 13.11.2008 - V R 24/06
    Liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, weil es sich nach den Feststellungen des FG nicht nur um kleinere Mängel des Fahrtenbuchs handelt (BFH-Urteil vom 10. April 2008 VI R 38/06, BStBl II 2008, 768), ist die nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbare Privatnutzung entgegen dem FG-Urteil nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, sondern im Rahmen einer Schätzung zu ermitteln, wobei der Unternehmer Schätzungsunschärfen, die sich zu seinen Ungunsten ergeben, hinzunehmen hat (Urteil des Senats vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160, UR 1999, 281).
  • BFH, 27.11.1984 - VIII R 73/82

    Einkommensteuer - Ehegatten - Rechtsbehelf

    Auszug aus BFH, 13.11.2008 - V R 24/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechtsbehelfsentscheidung aufzuheben, wenn der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (BFH-Urteile vom 27. November 1984 VIII R 73/82, BFHE 143, 32, BStBl II 1985, 296; vom 24. September 1985 IX R 22/85, BFH/NV 1986, 733; vom 1. August 1989 IX R 17/86, BFH/NV 1990, 94; vom 3. August 1993 VIII R 82/91, BFHE 174, 24, BStBl II 1994, 561).
  • BFH, 01.08.1989 - IX R 17/86

    Anforderungen an die Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides

    Auszug aus BFH, 13.11.2008 - V R 24/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechtsbehelfsentscheidung aufzuheben, wenn der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (BFH-Urteile vom 27. November 1984 VIII R 73/82, BFHE 143, 32, BStBl II 1985, 296; vom 24. September 1985 IX R 22/85, BFH/NV 1986, 733; vom 1. August 1989 IX R 17/86, BFH/NV 1990, 94; vom 3. August 1993 VIII R 82/91, BFHE 174, 24, BStBl II 1994, 561).
  • BFH, 09.02.2006 - VI B 99/05

    Anbringen einer Klage beim FA

    Auszug aus BFH, 13.11.2008 - V R 24/06
    Bei der Auslegung der Rechtsbehelfsschrift vom 5. Mai 2003 war daher zu berücksichtigen, dass der Rechtsbehelfsführer den Rechtsbehelf einlegen will, der seinen Belangen entspricht und der zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 VI B 99/05, BFH/NV 2006, 1118, m.w.N.).
  • BFH, 19.12.1995 - III R 64/90

    Aufhebung der Klage auf eine Rechtsbehelfsentscheidung auf Grund nicht

    Auszug aus BFH, 13.11.2008 - V R 24/06
    Ob im konkreten Fall eine solche eigenständige Bedeutung geltend gemacht wird oder vorliegt, ist dabei unerheblich (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 III R 64/90, BFH/NV 1996, 729).
  • BFH, 25.06.1998 - V B 104/97

    Einspruchsfrist bei Steueranmeldungen

    Auszug aus BFH, 13.11.2008 - V R 24/06
    § 356 AO, der für den Beginn der Frist für die Einlegung des Einspruchs eine Rechtsbehelfsbelehrung voraussetzt, ist dabei auf die Steueranmeldung, die keiner Zustimmung bedarf, nicht anzuwenden (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1998 V B 104/97, BFHE 186, 297, BStBl II 1998, 649).
  • BFH, 03.08.1993 - VIII R 82/91

    Zur Abgrenzung zwischen Einlagen und negativen Einnahmen sowie Werbungskosten bei

  • EuGH, 29.04.2004 - C-17/01

    Sudholz

  • BFH, 13.03.2018 - IX R 16/17

    Abfindungszahlung als Entschädigung - außerordentliche Einkünfte

    Nach der Rechtsprechung des BFH enthält dieser Antrag jedoch sinngemäß zugleich den zulässigen Antrag auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, soweit sie gegen die Klägerin ergangen ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, unter B.I.4.; vom 13. November 2008 V R 24/06, juris, Rz 11, und vom 17. Juli 2013 X R 28/13, BFH/NV 2014, 351, Rz 8).
  • BFH, 18.11.2021 - V R 38/19

    "Vermietung" von virtuellem Land in einem Online-Spiel

    § 356 AO, der für den Beginn der Frist für die Einlegung des Einspruchs eine Rechtsbehelfsbelehrung voraussetzt, ist dabei auf die Steueranmeldung, die keiner Zustimmung bedarf, nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 13.11.2008 - V R 24/06, HFR 2009, 817, unter II.1.b aa).

    c) Der verfristete Einspruch ist hier auch nicht ausnahmsweise als --nicht fristgebundener-- Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO auszulegen oder umzudeuten, sodass die Einspruchsentscheidung nicht hätte ergehen dürfen (vgl. allgemein BFH-Urteil in HFR 2009, 817).

  • BFH, 12.10.2023 - V R 42/21

    Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechtsbehelfsentscheidung aufzuheben, wenn der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (BFH-Urteile vom 13.11.2008 - V R 24/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 817, Rz 13, m.w.N. und vom 27.05.2004 - IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964, unter II.2.a).
  • BFH, 11.02.2010 - V R 38/08

    Keine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten aufgrund fehlender

    Dieser Antrag war jedoch so auszulegen, dass er den Belangen des Antragstellers entspricht und zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2008 V R 24/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 817, unter II.1.b bb).
  • BFH, 16.12.2020 - VIII B 141/19

    Berechtigtes Interesse als Sachurteilsvoraussetzung der isolierten

    Durch die isolierte Anfechtungsklage und Aufhebung einer Einspruchsentscheidung kann der Rechtsschein beseitigt werden, der durch eine Zurückweisung des Rechtsbehelfs als unbegründet gegenüber demjenigen erzeugt wird, der keinen Einspruch erhoben hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.10.2014 - I R 18/13, BFHE 247, 388, BStBl II 2015, 474, Rz 12; zu zusammenveranlagten Ehegatten vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.07.2013 - X R 28/13, BFH/NV 2014, 351, Rz 8; zur Entscheidung über einen Einspruch, obwohl die Änderung eines Bescheids gemäß § 164 Abs. 2 AO beantragt war, BFH-Urteil vom 13.11.2008 - V R 24/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 817, unter II.1.a).

    aaa) Die BFH-Rechtsprechung verlangt für ein berechtigtes Interesse als Voraussetzung der isolierten Anfechtungsklage bei fehlender Einspruchseinlegung, dass aufgrund der Zurückweisung des nicht erhobenen Einspruchs (als unbegründet) die abstrakte Möglichkeit besteht, dass der Adressat in seinen Angriffsrechten gegen die Wirksamkeit (Bekanntgabe) des Ausgangsbescheids beschränkt sein könnte (BFH-Urteile in HFR 2009, 817, unter II.1.a; vom 19.12.1995 - III R 64/90, BFH/NV 1996, 729, unter 1.).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2014 - 3 K 185/13

    Zuordnung einer nach Erteilung der Restschuldbefreiung entstandenen

    Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung zu (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2008 V R 24/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 217; vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BStBl II 2007, 823, unter B.I.4; vom 22. August 2012, X R 27/12, BFH/NV 2013, 560).
  • BFH, 06.09.2012 - V B 14/12

    Abgabenrechtliche Wirkungen einer Umsatzsteuererklärung

    Da sie weder "zu einer Herabsetzung der zu entrichtenden Steuer" noch "zu einer Steuervergütung" (§ 168 Satz 2 AO) führte, sondern eine Zahllast aufwies, stand sie gemäß § 168 Satz 1 AO kraft Gesetzes mit dem Zugang der Erklärung beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ohne weiteres einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 2008 V R 24/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 817 II.1.b aa).

    Diese Wirkung kam der am 30. September 2003 beim FA eingegangenen Jahreserklärung für das Streitjahr 2002 nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 168 Satz 1 AO bereits am Tag ihres Eingangs beim FA zu, ohne dass es hierfür einer gesonderten Zustimmung des FA bedurft hätte (vgl. BFH-Urteil in HFR 2009, 817).

  • FG Münster, 23.11.2022 - 9 K 1114/17

    Darstellen des Taxiunternehmens und Mietwagenunternehmens als einheitlicher

    Im Übrigen sind Unschärfen einer Schätzung immanent und von den Klägern, die durch die Nichtvorlage der Schichtzettel die Ursache für die Nichtaufklärbarkeit und damit die Schätzungsbefugnis gesetzt haben, hinzunehmen (vgl. BFH, Urt. vom 13.11.2008 - V R 24/06, HFR 2009, 817).

    Verbleibende Unschärfen sind einer Schätzung immanent und von den Klägern, die durch die Nichtvorlage der Schichtzettel die Ursache für die Nichtaufklärbarkeit und damit die Schätzungsbefugnis gesetzt haben, hinzunehmen (vgl. BFH, Urt. vom 13.11.2008 - V R 24/06, HFR 2009, 817).

  • BFH, 14.06.2011 - V B 24/10

    Auslegung und Umdeutung von außerprozessualen Willenserklärungen Divergenz,

    bb) Soweit der Kläger ausführt, das FG habe den Rechtssatz aus dem BFH-Urteil vom 13. November 2008 V R 24/06 (HFR 2009, 817) "Schreiben fachkundiger Bevollmächtigter sind der Auslegung zugänglich, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Rechtsbehelfsführer den Rechtsbehelf einlegen will, der seinen Belangen entspricht und der zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann" bei der Auslegung seines Antrags nicht berücksichtigt, legt er keine Divergenz zu einem davon abweichenden abstrakten Rechtssatz des FG dar, sondern rügt lediglich in der Art einer Revisionsbegründung die unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG.
  • BFH, 22.08.2012 - X R 27/12

    Verfahren bei fehlendem Einspruch des anderen Ehegatten

    Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung zu, soweit diese gegen sie ergangen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2008 V R 24/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 217; Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, unter B.I.4.).
  • BFH, 13.10.2009 - V B 109/09

    Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

  • FG Hamburg, 15.12.2014 - 6 K 183/12

    Zulässigkeit des Rechtsbehelfs des Gläubigers der Kapitalerträge gegen die

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