Rechtsprechung
   BFH, 03.03.2011 - V R 24/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,655
BFH, 03.03.2011 - V R 24/10 (https://dejure.org/2011,655)
BFH, Entscheidung vom 03.03.2011 - V R 24/10 (https://dejure.org/2011,655)
BFH, Entscheidung vom 03. März 2011 - V R 24/10 (https://dejure.org/2011,655)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,655) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Komplementärs an seine KG - Einheitlichkeit der Leistung - Fehlender Finanzcharakter

  • openjur.de

    Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Komplementärs an seine KG; Einheitlichkeit der Leistung; Fehlender Finanzcharakter

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 4 Nr 8 Buchst g, EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 2, HGB § 125, HGB § 128, HGB § 161, HGB § 170
    Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Komplementärs an seine KG - Einheitlichkeit der Leistung - Fehlender Finanzcharakter

  • Bundesfinanzhof

    Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Komplementärs an seine KG - Einheitlichkeit der Leistung - Fehlender Finanzcharakter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1999, § 4 Nr 8 Buchst g UStG 1999, Art 2 Nr 1 EWGRL 388/77, Art 13 Teil B Buchst d Nr 2 EWGRL 388/77, § 125 HGB
    Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Komplementärs an seine KG - Einheitlichkeit der Leistung - Fehlender Finanzcharakter

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Kein Umsatzsteuervorteil für geschlossene Fonds

  • rewis.io

    Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Komplementärs an seine KG - Einheitlichkeit der Leistung - Fehlender Finanzcharakter

  • ra.de
  • rewis.io

    Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Komplementärs an seine KG - Einheitlichkeit der Leistung - Fehlender Finanzcharakter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 128; HGB § 161
    Umsatzsteuerpflicht einer Festvergütung des geschäftsführungsberechtigten und vertretungsberechtigten Komplementärs einer KG im Falle des Erhalts dieser Vergütung zwecks dessen Haftung

  • datenbank.nwb.de

    Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Komplementärs an seine KG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschlossene Fonds: Haftungsvergütung nicht umsatzsteuerfrei

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Komplementärs an seine KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    BFH verwehrt geschlossenen Fonds Umsatzsteuervorteil

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    GmbH: Haftungsvergütung für Komplementär - GmbH

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Umsatzsteuervorteil für Haftungsvergütungen bei geschlossenen Fonds

  • lto.de (Kurzinformation)

    Geschlossenen Fonds ist Umsatzsteuervorteil verwehrt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerpflicht einer Festvergütung des geschäftsführungsberechtigten und vertretungsberechtigten Komplementärs einer KG im Falle des Erhalts dieser Vergütung zwecks dessen Haftung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Umsatzsteuervorteil für geschlossene Fonds

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerliche Behandlung der Haftungsvergütung bei der KG

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    BFH verwehrt geschlossenen Fonds Umsatzsteuervorteil

  • osborneclarke.de (Kurzinformation)

    Geschlossene Fonds - BFH verwehrt Umsatzsteuerbefreiung von Haftungsvergütungen der Komplementär-GmbH

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Kein Umsatzsteuervorteil für geschlossene Fonds

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    Geschlossene Fonds - BFH verwehrt Umsatzsteuerbefreiung von Haftungsvergütungen der Komplementär-GmbH

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    BFH verwehrt geschlossenen Fonds USt-Vorteil

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Haftungsvergütung einer Personengesellschaft

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Haftungsvergütung ist umsatzsteuerpflichtig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Haftungsvergütung geschlossener Fonds: Leistung des Komplementärs insgesamt umsatzsteuerpflichtig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Haftungsvergütung des Komplementärs als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Haftungsvergütung als Entgelt für steuerpflichtige Leistung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Haftungsvergütung einer Personalgesellschaft an einen persönlich haftenden Gesellschafter

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Haftungsvergütung unterliegt der Umsatzsteuer

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuerpflicht von Haftungsvergütungen geschlossener Fonds

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 282
  • ZIP 2011, 959
  • BB 2011, 1383
  • DB 2011, 1029
  • DB 2011, 20
  • BStBl II 2011, 950
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.12.1978 - II ZR 235/77

    Mängelbeseitigungspflicht auch des persönlich haftenden Gesellschafters;

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - V R 24/10
    Dementsprechend kann der persönlich haftende Gesellschafter z.B. auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommen werden (BGH-Urteil vom 11. Dezember 1978 II ZR 235/77, BGHZ 73, 217, unter 2.).

    Ob im Einzelfall eine persönliche Inanspruchnahme an einem schutzwürdigen Interesse des Gesellschafters auf Freihaltung seiner Privatsphäre scheitert (BGH-Urteil in BGHZ 73, 217, unter 2.) ändert nichts an der grundsätzlich bestehenden Erfüllungspflicht.

  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art.

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - V R 24/10
    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich eine einheitliche Leistung nicht nur daraus ergeben, dass eine Leistung als Hauptleistung und andere Leistungen als Nebenleistungen zu beurteilen sind, sondern auch daraus, dass --wie im Streitfall-- zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung --aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers-- wirklichkeitsfremd wäre (EuGH-Urteile vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Levob Verzekeringen und OV Bank, Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 22; vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 23, und vom 19. November 2009 C-461/08, Don Bosco, UR 2010, 25 Rdnr. 37).

    - eines alten Gebäudes mit dem dazugehörigen Grund und Boden, der in diesem Zustand ohne jeden Nutzen für die wirtschaftliche Tätigkeit des Leistungsempfängers ist, und den Leistungen in Bezug auf den Abriss der Gebäude, die allein geeignet sind, dem Grundstück einen wirtschaftlichen Nutzen zu verleihen (EuGH-Urteil Don Bosco in UR 2010, 25 Rdnr. 38).

  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - V R 24/10
    a) Entgeltliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.a, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--- und des BFH).

    Das der Leistung zugrundeliegende Rechtsverhältnis kann sich auch aus gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergeben (BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, Leitsatz 1).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art.

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - V R 24/10
    Hierzu hat der EuGH mit Urteil vom 19. April 2007 C-455/05, Velvet & Steel Immobilien (Slg. 2007, I-3225 Rdnr. 26) entschieden, dass die "Übernahme von Verbindlichkeiten" andere als Geldverbindlichkeiten, wie die Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren, nicht umfasst.

    Der EuGH stützt dies maßgeblich auf den Charakter der Verbindlichkeitsübernahme als Finanzgeschäft, auf die fehlende Schwierigkeit bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und auf andere Sprachfassungen der Richtlinie, die sich "klar auf Geldverbindlichkeiten beziehen" (EuGH-Urteil Velvet & Steel Immobilien in Slg. 2007, I-3225 Rdnrn. 23 f. und 18).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - V R 24/10
    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich eine einheitliche Leistung nicht nur daraus ergeben, dass eine Leistung als Hauptleistung und andere Leistungen als Nebenleistungen zu beurteilen sind, sondern auch daraus, dass --wie im Streitfall-- zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung --aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers-- wirklichkeitsfremd wäre (EuGH-Urteile vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Levob Verzekeringen und OV Bank, Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 22; vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 23, und vom 19. November 2009 C-461/08, Don Bosco, UR 2010, 25 Rdnr. 37).

    - einer Software, die in diesem Zustand für die wirtschaftliche Tätigkeit des Leistungsempfängers nutzlos ist und nachfolgende Anpassungen, die die Software erst nützlich werden lassen, wenn der wirtschaftliche Zweck darin besteht, eine speziell an die Bedürfnisse des Leistungsempfängers angepasste einsatzfähige Software zu erhalten (EuGH-Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 24),.

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - V R 24/10
    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich eine einheitliche Leistung nicht nur daraus ergeben, dass eine Leistung als Hauptleistung und andere Leistungen als Nebenleistungen zu beurteilen sind, sondern auch daraus, dass --wie im Streitfall-- zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung --aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers-- wirklichkeitsfremd wäre (EuGH-Urteile vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Levob Verzekeringen und OV Bank, Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 22; vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 23, und vom 19. November 2009 C-461/08, Don Bosco, UR 2010, 25 Rdnr. 37).

    - eines Glasfaserkabels und die mit der Verlegung dieses Kabels zusammenhängenden Dienstleistungen, die zur Veräußerung eines verlegten und funktionstüchtigen Kabels erforderlich und hiermit eng miteinander verbunden sind (EuGH-Urteil Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 25) und.

  • BFH, 10.02.2010 - XI R 49/07

    Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - V R 24/10
    b) Diese Rechtsprechung ist nicht nur bei der Übernahme von Verbindlichkeiten, sondern auch bei der Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten wie z.B. Garantien zu beachten, wie der BFH bereits ausdrücklich entschieden hat (BFH-Urteil vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, unter II.2.a).
  • BGH, 16.02.1961 - III ZR 71/60

    Kaufmannseigenschaft einer OHG

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - V R 24/10
    ... Deshalb muss eine Gesellschaftsforderung in gleicher Weise gegen die persönlich haftenden Gesellschafter wie gegen die Gesellschaft durchsetzbar sein" (BGH-Urteil vom 16. Februar 1961 III ZR 71/60, BGHZ 34, 293, unter II.3.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2010 - 7 K 7183/06

    Umsatzsteuerpflicht von Haftungsvergütungen von Komplementär-GmbHs

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - V R 24/10
    Das FG gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1534 veröffentlichten Urteil statt.
  • EuGH, 18.10.2007 - C-355/06

    van der Steen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Selbständige wirtschaftliche

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - V R 24/10
    Für die Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen, die Gesellschafter an ihre Gesellschaft gegen Entgelt erbringen, spricht insbesondere das EuGH-Urteil vom 18. Oktober 2007 C-355/06, van der Steen (Slg. 2007, I-8863, BFH/NV 2008, Beilage 1, 48 Rdnrn. 21 bis 24).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13

    Leistungsaustausch bei Übernahme von Haftung und Geschäftsführung durch die

    Hinsichtlich der empfangenen Haftungsvergütungen gelte entsprechendes (Verweis auf BFH-Urteil vom 3. März 2011, BStBl II 2011, 950).

    Das der Leistung zugrunde liegende Rechtsverhältnis kann sich dabei auch aus gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergeben (BFH-Urteil vom 3. März 2011, V R 24/10, BStBl II 2011, 950 m.w.N.).

    - wenn ein geschäftsführungs- und vertretungsberechtigter Komplementär einer Kommanditgesellschaft für seine Haftung und Geschäftsführung eine fest vereinbarte Vergütung erhält (BFH-Urteil vom 3. März 2011, V R 24/10, BStBl II 2011, 950; vgl. auch FG München, Urteil vom 28. Mai 2014, 14 K 311/13 - Juris),.

    Soweit eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (für die Komplementäreigenschaften vgl. § 161 Abs. 1, 128 HGB, für die Beteiligung an einer GbR vgl. § 128 HGB analog, hierzu Palandt/Sprau, 2015, § 714 Rn. 11 ff.) fungiert und zugleich die Geschäftsführungstätigkeit ausübt liegt bereits nach der objektiven Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses ein einziger und untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang vor, dessen Aufspaltung i.S. der vorstehenden EuGH-Rechtsprechung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. für die Komplementärin: BFH-Urteil vom 3. März 2011, V R 24/10, BStBl II 2011, 950).

    Eine solche einheitliche Leistung ist nach der Rechtsprechung des BFH, welcher der Senat folgt, soweit sie steuerbar ist auch nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe g von der Steuer befreit (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011, V R 24/10, BStBl 2011, 950).

    Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der persönlich haftende Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft zudem umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt." Das BMF-Schreiben vom 14. November 2011 nimmt auf das Urteil des BFH vom 3. März 2011 (V R 24/10, BStBl II 2011, 950) Bezug und bringt zum Ausdruck, dass sich die Verwaltung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Steuerbarkeit und zur Einheitlichkeit einer kombinierten Haftungs- und Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung zu Eigen macht.

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit;

    a) Zutreffend hat das FG angenommen, dass das für die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderliche Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist, auch in einem Gesellschaftsvertrag bestehen kann (vgl. BFH-Urteile vom 05.12.2007 - V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.b aa und bb, Rz 29 f.; vom 03.03.2011 - V R 24/10, BFHE 233, 282, BStBl II 2011, 950, Rz 15; a.A. möglicherweise in einem vergleichbaren Fall Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2014, 676, Rz 25).
  • BFH, 08.09.2011 - V R 42/10

    Leistungsort für Anzahlungen bei grundstücksbezogenen Vermittlungsleistungen -

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH sind entgeltliche Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (Urteile des EuGH vom 18. Juli 2007 C-277/05, Societé thermale d" Eugenie-les-Bains, Slg. 2007, I-6415 Rdnr. 19; vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95, Rdnr. 39; vom 3. März 1994 C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, 743; z.B. BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 24/10, BFHE 233, 282, BFH/NV 2011, 1092; vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 08.09.2022 - V R 26/21

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen

    Zwar erbringt die Klägerin steuerpflichtige Leistungen der Geschäftsführung und Haftungsübernahme gegenüber der A KG, für die sie eine Festvergütung erhält (vgl. Senatsurteil vom 03.03.2011 - V R 24/10, BFHE 233, 282, BStBl II 2011, 950, Rz 16 und 31 ff.) und ist danach Unternehmerin i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG.
  • FG Baden-Württemberg, 27.07.2021 - 1 K 1268/18

    Umfang des Unternehmens einer Komplementär-GmbH - Vorsteuerabzug aus dem Erwerb

    Steuerbar ist auch die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung erhält (BFH-Urteil vom 3. März 2011 V R 24/10, BFHE 233, 282, BStBl II 2011, 950).

    Die Leistungen der Klägerin haben nicht den Charakter eines Finanzgeschäfts und sind daher nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei (BFH-Urteil vom 3. März 2011 V R 24/10, BFHE 233, 282, BStBl II 2011, 950).

  • FG Münster, 27.03.2018 - 5 K 3718/17

    Gewährung einer als "Gewinnvorab" oder "Vorabgewinn" bezeichneten vereinbarten

    Das der Leistung zugrunde liegende Rechtsverhältnis kann sich dabei auch aus gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergeben (BFH, Urt. vom 03.03.2011 V R 24/10, BStBl. II 2011, 950; BFH, Urt. vom 05.12.2007 V R 60/05, BStBl. II 2009, 486).
  • FG München, 28.05.2014 - 14 K 311/13

    Zur Organschaft bei einer GmbH & Co. KG

    Steuerbar ist auch die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung erhält (BFH-Urteil vom 3. März 2011 V R 24/10, BFHE 233, 282, BStBl II 2011, 950).

    Zur näheren Begründung wird auf das BFH-Urteil in BFHE 233, 282, BStBl II 2011, 950 verwiesen.

  • BFH, 29.09.2011 - V B 23/10

    Einheitliche Leistung im Umsatzsteuerrecht bei Leistungsbündel - Ort einer

    a) Danach kann sich eine einheitliche Leistung nicht nur daraus ergeben, dass eine Leistung als Hauptleistung und andere Leistungen als Nebenleistungen zu beurteilen sind, sondern auch daraus, dass zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung --aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers-- wirklichkeitsfremd wäre (EuGH-Urteile vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Levob Verzekeringen und OV Bank, Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 22; vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 23, und vom 19. November 2009 C-461/08, Don Bosco, Slg. 2009, I-11079, BFH/NV 2010, 144 Rdnr. 37; BFH-Urteil vom 3. März 2011 V R 24/10, BFHE 233, 282).
  • FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14

    Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den bei der Errichtung einer Zweifeldsporthalle

    Entgeltliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Vorgänge, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. BFH Urteile vom 04.07.2013 V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937, vom 03.03.2011 V R 24/10, BFHE 233, 282, BStBl II 2011, 950 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH und des EuGH, Beschluss vom 11.06.2015 V B 140/14, Ziffer 1 b, BFH/NV 2015, 1442).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 84/14

    Überlassung von Vieheinheiten an eine landwirtschaftliche Personengesellschaft

    Das der Leistung zugrunde liegende Rechtsverhältnis kann sich dabei auch aus gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergeben (BFH-Urteil vom 3. März 2011, V R 24/10, BStBl II 2011, 950 m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 20.11.2020 - 1 K 347/19

    Einordnung der von einer GmbH and eine GmbH & CoKG erbrachten Leistungen als

  • BFH, 19.04.2012 - V R 35/11

    Ermittlung der "Beförderungsstrecke" i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG - Annahme

  • FG Düsseldorf, 18.07.2016 - 5 K 4189/13

    Maßgeblicher Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung eines Unternehmens für

  • FG Köln, 09.06.2011 - 11 K 3311/08

    Vermittlungsleistung; Frage der Annahme einer sog. einheitlichen Leistung bei

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht