Rechtsprechung
BFH, 17.07.2019 - V R 9/19 (V R 29/15), V R 9/19, V R 29/15 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Bundesfinanzhof
EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 185, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, UStG § 17 Abs 2 Nr 1, UStG § 17 Abs 2 S 1, UStG VZ 2010
Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk - Bundesfinanzhof
Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 167 EGRL 112/2006, Art 185 EGRL 112/2006, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 UStG 2005, § 17 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, § 17 Abs 2 S 1 UStG 2005
Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk
- IWW
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 14c Abs. 2 UStG, § 17 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 UStG, § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG, Art. 167 MwStSystRL, Art. 186 MwStSystRL, Art. 65, 167 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 185, 186 der Richtlinie 2006/112, § 14c UStG, § 126 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, §§ 14, 14a UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG, Art. 65 MwStSystRL, § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG, § 14 Abs. 4 UStG, § 116 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG, Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL, § 17 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 7 UStG, Abschn. 17.1. Abs. 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus einer Anzahlung
- Betriebs-Berater
Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk
- rewis.io
Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk
- rechtsportal.de
Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus einer Anzahlung
- datenbank.nwb.de
Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Anzahlungen auf Blockheizkraftwerke
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Berichtigung, Anzahlung, Vorsteuerabzug, Lieferung, Sonstige Leistung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Änderung der Bemessungsgrundlage
- Vorsteuerabzug
- Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 19.09.2014 - 9 K 2914/12
- FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12
- BFH, 21.09.2016 - V R 29/15
- BFH, 21.09.2016 - XI R 44/14
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2018 - C-660/16
- EuGH, 31.05.2018 - C-660/16
- EuGH, 31.05.2018 - C-661/16
- BFH, 05.12.2018 - XI R 44/14
- BFH, 17.07.2019 - V R 9/19 (V R 29/15), V R 9/19, V R 29/15
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (10)
- EuGH, 31.05.2018 - C-660/16
Kollroß - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V R 9/19
Mit Urteil Kollroß und Wirtl vom 31.05.2018 - C-660/16 und C-661/16 (EU:C:2018:372) hat der EuGH hierauf wie folgt geantwortet:.Maßgeblich ist hierfür, ob im Zeitpunkt der Anzahlung alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands bereits bekannt sind, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt ist (EuGH-Urteil Kollroß und Wirtl, EU:C:2018:372, Rz 40 ff., 51).
Maßgeblich ist, ob anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der (Voraus- oder) Anzahlende zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (EuGH-Urteil Kollroß und Wirtl, EU:C:2018:372, Rz 50; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 263, 359, Rz 48 und 54).
c) Dies ist mit dem Unionsrecht vereinbar, da es nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für eine (Voraus- oder) Anzahlung beim Ausbleiben der Lieferung voraussetzt, dass diese vom Lieferer zurückgezahlt wird (EuGH-Urteil Kollroß und Wirtl, EU:C:2018:372, Rz 69; vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 263, 359, Rz 71).
- BFH, 02.09.2010 - V R 34/09
Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr vereinnahmter Anzahlung - …
Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V R 9/19
b) Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG eine Rückzahlung voraussetzt (Urteile vom 02.09.2010 - V R 34/09, BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, Leitsatz 1 und Rz 21; vom 08.09.2011 - V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 27; vom 15.09.2011 - V R 36/09, BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23).Ergibt sich daher aus der EuGH-Rechtsprechung, dass die Steuerberichtigung erst mit der Rückzahlung vorzunehmen ist (EuGH-Urteil Freemans vom 29.05.2001 - C-86/99, EU:C:2001:291, und hierauf bezugnehmend BFH-Urteile in BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, und in BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991), folgt aus diesen Rechtsvorschriften, dass dies ebenso für die Vorsteuerberichtigung gilt.
Zum anderen liegt auf der vorstehend beschriebenen Grundlage eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991; in BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, und in BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23) vor, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hatte (Abschn. 17.1. Abs. 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses), so dass auch eine Gepflogenheit i.S. der EuGH-Rechtsprechung zu bejahen ist.
- BFH, 08.09.2011 - V R 43/10
Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers - Berichtigung des …
Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V R 9/19
b) Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG eine Rückzahlung voraussetzt (Urteile vom 02.09.2010 - V R 34/09, BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, Leitsatz 1 und Rz 21; vom 08.09.2011 - V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 27; vom 15.09.2011 - V R 36/09, BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23).Zum anderen liegt auf der vorstehend beschriebenen Grundlage eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991; in BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, und in BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23) vor, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hatte (Abschn. 17.1. Abs. 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses), so dass auch eine Gepflogenheit i.S. der EuGH-Rechtsprechung zu bejahen ist.
- BFH, 15.09.2011 - V R 36/09
Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung …
Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V R 9/19
b) Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG eine Rückzahlung voraussetzt (Urteile vom 02.09.2010 - V R 34/09, BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, Leitsatz 1 und Rz 21; vom 08.09.2011 - V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 27; vom 15.09.2011 - V R 36/09, BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23).Zum anderen liegt auf der vorstehend beschriebenen Grundlage eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991; in BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, und in BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23) vor, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hatte (Abschn. 17.1. Abs. 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses), so dass auch eine Gepflogenheit i.S. der EuGH-Rechtsprechung zu bejahen ist.
- EuGH, 13.03.2014 - C-107/13
FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von …
Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V R 9/19
Nach dem zur Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Firin vom 13.03.2014 - C-107/13 (EU:C:2014:151) liege kein unberechtigter Steuerausweis i.S. von § 14c Abs. 2 UStG vor.Sind die Anforderungen an die Sicherheit einer Leistungserbringung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung i.S. des EuGH-Urteils "Firin" C-107/13 rein objektiv oder aus Sicht des Anzahlenden nach den für ihn erkennbaren Umständen zu bestimmen?.
- FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12
Vorsteuerabzug aus einer Rechnung für ein bezahltes aber nicht geliefertes …
Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V R 9/19
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16.07.2015 - 14 K 277/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.In dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1992 veröffentlichten Urteil ging das FG davon aus, dass der Kläger aus der Anzahlung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berechtigt sei.
- EuGH, 15.03.2007 - C-35/05
Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 - …
Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V R 9/19
d) Liegen somit die Voraussetzungen für einen Vorsteuerberichtigungsanspruch nicht vor, kommt es auf die Überlegungen des FA, die gegen das Bestehen eines sog. Durchgriffsanspruchs auf der Grundlage des EuGH-Urteils Reemtsma vom 15.03.2007 - C-35/05 (EU:C:2007:167) sprechen könnten, nicht an. - EuGH, 29.05.2001 - C-86/99
Freemans
Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V R 9/19
Ergibt sich daher aus der EuGH-Rechtsprechung, dass die Steuerberichtigung erst mit der Rückzahlung vorzunehmen ist (EuGH-Urteil Freemans vom 29.05.2001 - C-86/99, EU:C:2001:291, und hierauf bezugnehmend BFH-Urteile in BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, und in BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991), folgt aus diesen Rechtsvorschriften, dass dies ebenso für die Vorsteuerberichtigung gilt. - BFH, 21.09.2016 - V R 29/15
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen
Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V R 9/19
Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 21.09.2016 - V R 29/15 (BFHE 255, 315) den EuGH um Vorabentscheidung zur Klärung folgender Fragen zur Auslegung der MwStSystRL ersucht:. - BFH, 05.12.2018 - XI R 44/14
Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken
Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V R 9/19
Der BFH hat bereits für einen Parallelfall den Vorsteuerabzug ohne Berichtigungsverpflichtung bejaht (Urteil vom 05.12.2018 - XI R 44/14, BFHE 263, 359, Leitsätze 1 und 2).
- FG Baden-Württemberg, 30.01.2020 - 1 K 2617/19
Berichtigung von Anzahlungsrechnungen für später nicht gelieferte …
Das Verfahren V R 29/15 nahm der BFH unter dem Aktenzeichen V R 9/19 wieder auf und urteilte am 17. Juli 2019 (…BFH/NV 2019, 1466).Ob ein Anzahlungsempfänger als Unternehmer handelt, ist dabei für die Anwendbarkeit von § 14c Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative UStG aus der objektivierten Sicht der Anzahlenden (sog. Empfängersicht) zu beurteilen (BFH-Urteil vom 17. Juli 2019 V R 9/19, BFH/NV 2019, 1466 Rn. 24).
Vorliegend waren die maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung des jeweiligen BHKW festgelegt (BFH-Urteil vom 17. Juli 2019 V R 9/19, BFH/NV 2019, 1466 Rn. 21).
Dies wäre insbesondere bei betrügerischem Verhalten nicht der Fall, wenn der Anzahlende wusste oder hätte wissen können, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (…EuGH-Urteile FIRIN vom 13. März 2014 C-107/13, ABl EU 2014, Nr. C 135, 14-15 Rn. 36 und 39 ff. sowie Kollroß und Wirtl vom 31. Mai 2018 C-660/16 und C-661/16, ABl EU 2018, Nr. C 259, 10-11 Rn. 49 bis Rn. 51; BFH-Urteile vom 29. Januar 2015 V R 51/13, BFH/NV 2015, 708 Rn. 13 f., vom 17. Juli 2019 V R 9/19, BFH/NV 2019, 1466 Rn. 20 …und vom 5. Dezember 2018 XI R 44/14, BFH/NV 2019, 499 Rn. 41 f.).
Entscheidend ist deshalb nicht die innere Absicht zur Leistungserbringung, sondern nur die gegenüber den anzahlenden Kunden nach außen geäußerte Absicht zur Leistungserbringung (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2019 V R 9/19, BFH/NV 2019, 1466 Rn. 22 f.).
Auch die -aus Sicht des Senats- unschlüssigen Rentabilitätsberechnungen (vgl. Anlage zum Schreiben der Bevollmächtigten vom 19. November 2015, Rb-Akte, Bl. 24 f.) sagen nichts darüber aus, ob die bestellten BHKW geliefert werden und genutzt werden können, zumal auch unvernünftige Kaufentscheidungen immer wieder im Rahmen des allgemeinen Wirtschaftsverkehrs anzutreffen sind (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2019 V R 9/19, BFH/NV 2019, 1466 Rn. 25 m.w.N.).
Hat der Unternehmer das "Soll-"Entgelt bereits vereinnahmt, ändert sich die Bemessungsgrundlage nicht schon durch die Minderung des Entgelts, sondern erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt (…BFH-Urteile vom 2. September 2010 V R 34/09, BStBl II 2011, 991 Rn. 17, vom 17. Juli 2019 V R 9/19, BFH/NV 2019, 1466 Rn. 31 …und vom 5. Dezember 2018 XI R 44/14, BFH/NV 2019, 499 Rn. 69 f.).
- FG Münster, 26.09.2023 - 5 K 1017/20 Maßgeblich hierfür ist, ob im Zeitpunkt der Zahlung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt war und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (EuGH-Urteil in UR 2018, 519 , Tenor 1; BFH-Urteile vom 17. Juli 2019 V R 9/19 ( V R 29/15), BFH/NV 2019, 1466 , Rz 20 ff.; in UR 2019, 255 , Rz 41 ff.).
- FG München, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
Formale Voraussetzungen an eine Anzahlzungsrechnung
Maßgeblich hierfür ist, ob im Zeitpunkt der Zahlung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt war und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (EuGH-Urteil in UR 2018, 519, Tenor 1; BFH-Urteile vom 17. Juli 2019 V R 9/19 (V R 29/15), BFH/NV 2019, 1466, Rz 20 ff.; in UR 2019, 255, Rz 41 ff.). - FG München, 28.10.2021 - 14 K 396/19
Abzug der Vorsteuer aus der Vorauszahlung für die PV-Anlage
Maßgeblich ist, ob anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der Zahlende wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung ungewiss ist (…EuGH in UR 2018, 201 Rz. 50; BFH-Urteil vom 17. Juli 2019 V R 9/19 (V R 29/15), BFH/NV 2019, 1466, Rz. 22).
Rechtsprechung
BFH, 21.09.2016 - V R 29/15 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
UStG § 15 Abs 1 Nr 1 S 3, UStG § 17 Abs 2 Nr 2, UStG § 17 Abs 1 S 2, EGRL 112/2006 Art 65, EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 185, EGRL 112/2006 Art 186, UStG VZ 2010, AO § 163
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen
- Bundesfinanzhof
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 15 Abs 1 Nr 1 S 3 UStG 2005, § 17 Abs 2 Nr 2 UStG 2005, § 17 Abs 1 S 2 UStG 2005, Art 65 EGRL 112/2006, Art 167 EGRL 112/2006
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen - IWW
§ 1 ff. der Insolvenzordnung (InsO), § ... 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 14c Abs. 2 UStG, § 17 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 UStG, § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG, Abs. 1 Satz 1 UStG, § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 1 ff. InsO, § 163 der Abgabenordnung, § 74 FGO
- Wolters Kluwer
Vorlage an den EuGH betreffend die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus einer Anzahlung
- rewis.io
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Vorsteuerabzug
- rechtsportal.de
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen
- rechtsportal.de
Vorlage an den EuGH betreffend die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus einer Anzahlung
- datenbank.nwb.de
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Vorsteuerabzug - und die Berichtigung bei Anzahlungen
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Vorsteuerabzug und Berichtigung bei Anzahlungen
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
EuGH Vorlagen zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
- pwc.de (Kurzinformation)
Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen für nicht geliefertes Blockheizkraftwerk
- pwc.de (Kurzinformation)
Versagung des Vorsteuerabzugs aus Anzahlungen und nicht erfolgter Lieferung EU-rechtswidrig?
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Änderung der Bemessungsgrundlage
- Vorsteuerabzug
- Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BFHE 255, 315
- BB 2017, 21
- BB 2017, 292
- DB 2017, 106
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (12)
- EuGH, 13.03.2014 - C-107/13
FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von …
Auszug aus BFH, 21.09.2016 - V R 29/15
Sind die Anforderungen an die Sicherheit einer Leistungserbringung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung i.S. des EuGH-Urteils "Firin" C-107/13 rein objektiv oder aus Sicht des Anzahlenden nach den für ihn erkennbaren Umständen zu bestimmen?.Sind die Anforderungen an die Sicherheit einer Leistungserbringung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung i.S. des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union "Firin" C-107/13 rein objektiv oder aus Sicht des Anzahlenden nach den für ihn erkennbaren Umständen zu bestimmen?.
Nach dem zur Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Firin vom 13. März 2014 C-107/13 (EU:C:2014:151) liege kein unberechtigter Steuerausweis i.S. von § 14c Abs. 2 UStG vor.
Die Steuerentstehung gemäß Art. 65 MwStSystRL --und damit auch der sich hieraus ergebende Vorsteuerabzug gemäß Art. 167 MwStSystRL-- setzt nach dem EuGH-Urteil Firin (EU:C:2014:151, Rz 39) voraus, dass der Eintritt des Steuertatbestandes --und damit das Bewirken der Lieferung-- nicht unsicher ist, was nach Auffassung des EuGH bei einem "betrügerischen Verhalten" gegeben sein könne.
Darüber hinaus stellt der EuGH in seinem Urteil Firin (EU:C:2014:151) im Zusammenhang mit einem steuerbetrügerischen Verhalten darauf ab, ob der Anzahlende den Steuerbetrug des Leistenden kennt oder kennen musste (EuGH-Urteil Firin, EU:C:2014:151, Rz 41 ff.).
Der beschließende Senat ist sich unsicher, wie der EuGH seine Ausführungen im Urteil Firin (EU:C:2014:151) verstanden wissen will.
Denn der Anzahlende wird eine Geldzahlung an den Anzahlungsempfänger --abgesehen von dem hier nicht vorliegenden, aber ggf. in der Rechtssache Firin (EU:C:2014:151) gegebenen einvernehmlichen Betrug-- nur dann leisten, wenn er auch von der späteren Leistungserbringung ausgeht.
Für diese Sichtweise spricht auch, dass die Generalanwältin, auf deren Schlussanträge der EuGH zur Begründung seines Urteils Firin (EU:C:2014:151) verwiesen hat, auf die Erwartung der späteren Leistungserbringung abstellt (EU:C:2013:872, Rz 34).
Auch insoweit sieht sich der Senat an einer eigenen Sachentscheidung durch das EuGH-Urteil Firin (EU:C:2014:151) gehindert.
Dies entspricht den Anforderungen, die der EuGH später im Urteil Firin (EU:C:2014:151, Rz 56) an die Berichtigung des Steueranspruchs bei Anzahlungen gestellt hat.
(1) In seinem Urteil Firin (EU:C:2014:151, Rz 56) hat der EuGH die Berichtigung des Steueranspruchs beim Anzahlungsempfänger erst mit Rückzahlung bejaht.
Demgegenüber soll der Anzahlende den Vorsteuerabzug bereits aufgrund des Ausbleibens der Leistung ohne Rückzahlung berichtigen (EuGH-Urteil Firin, EU:C:2014:151, Rz 52 und 58).
Dies hat der EuGH insbesondere mit den unterschiedlichen Regelungen der Richtlinie zur Berichtigung von Steueranspruch und Vorsteuerabzug begründet (EuGH-Urteil Firin, EU:C:2014:151, Rz 51 f. einerseits und Rz 56 andererseits) und dabei auch auf die Schlussanträge der Generalanwältin --EU:C:2013:872, Rz 43-- (EuGH-Urteil Firin, EU:C:2014:151, Rz 56) verwiesen.
Demgegenüber besteht bei einer Übertragung der Grundsätze des EuGH-Urteils Firin (EU:C:2014:151), dem eine einvernehmliche steuerbetrügerische Gestaltung zu Lasten des Fiskus zugrunde lag, auf Fälle der vorliegenden Art, bei denen nicht der Fiskus, sondern der Anzahlende betrogen wird, die Gefahr einer einseitigen Bereicherung des Fiskus.
Denn spiegelt sich der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer in der Regelung über den Vorsteuerabzug wider (EuGH-Urteil GST-Sarviz Germania vom 23. April 2015 C-111/14, EU:C:2015:267, Rz 32), könnte dies auch bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu beachten sein, da die Berichtigung die Genauigkeit des Vorsteuerabzugs erhöhen soll (EuGH-Urteil Firin, EU:C:2014:151, Rz 50).
- EuGH, 15.03.2007 - C-35/05
Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 - …
Auszug aus BFH, 21.09.2016 - V R 29/15
Der EuGH hat sich in seinem Urteil Reemtsma vom 15. März 2007 C-35/05 (EU:C:2007:167) mit der Frage befasst, ob eine vom Leistenden den Leistungsempfänger zu Unrecht in Rechnung gestellte und gezahlte Umsatzsteuer den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt.Der EuGH hat dies verneint (EuGH-Urteil Reemtsma, EU:C:2007:167, erster Leitsatz).
Danach stehen die Grundsätze der Neutralität, der Effektivität und der Nichtdiskriminierung nationalen Rechtsvorschriften, nach denen nur der Dienstleistungserbringer einen Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht als Mehrwertsteuer gezahlten Beträgen gegen die Steuerbehörden hat und der Dienstleistungsempfänger eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung der nicht geschuldeten Leistung gegen diesen Dienstleistungserbringer erheben kann, nicht entgegen (EuGH-Urteil Reemtsma, EU:C:2007:167, dritter Leitsatz Satz 1).
Darüber hinaus hat der EuGH aber auch entschieden, dass die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig erschwert wird, die erforderlichen Mittel vorsehen müssen, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen, damit der Grundsatz der Effektivität gewahrt wird (EuGH-Urteil Reemtsma, EU:C:2007:167, dritter Leitsatz Satz 2).
Die Grundsätze des EuGH-Urteils Reemtsma (EU:C:2007:167) könnten auf den Streitfall zu übertragen sein.
Die Situation im Streitfall wäre dann mit der in der Rechtssache Reemtsma (EU:C:2007:167) identisch.
Damit liegt im Streitfall wirtschaftlich die Situation vor, für die der EuGH im Urteil Reemtsma (EU:C:2007:167, Rz 41) den Leistungsempfänger (hier: den Anzahlenden) als berechtigt ansieht, aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit des Leistenden (hier: der GmbH) einen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden zu richten.
Für den Fall, dass entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma (EU:C:2007:167) eine Erstattungspflicht besteht, ist auch zu entscheiden, ob der Anzahlende seinen Erstattungsanspruch im Festsetzungsverfahren und damit in der vorliegenden Streitsache geltend machen kann oder ob auf ein gesondertes Billigkeitsverfahren verwiesen werden kann.
Wäre daher eine Berichtigungspflicht unabhängig von einer Rückzahlung zu bejahen und kann der Anzahlende seinen Rückforderungsanspruch wie im Streitfall aufgrund einer Insolvenz des Anzahlungsempfängers nicht durchsetzen, müsste die Befolgung der Grundsätze des EuGH-Urteils Reemtsma (EU:C:2007:167) dazu führen, dass das FA als erstattungsverpflichtet angesehen wird.
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-107/13
FIRIN - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - …
Auszug aus BFH, 21.09.2016 - V R 29/15
Der EuGH begründet dies mit einer Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache Firin (EU:C:2013:872, Rz 24).Die Generalanwältin führt dabei für das Erfordernis einer bei der Anzahlung nicht unsicheren Leistungsbewirkung insbesondere an, dass Art. 65 MwStSystRL nicht anzuwenden sei, wenn der Käufer den Vertrag, der der zu erbringenden Leistung zugrunde liegt, jederzeit kündigen könne (Schlussanträge in EU:C:2013:872, Rz 25).
Für diese Sichtweise spricht auch, dass die Generalanwältin, auf deren Schlussanträge der EuGH zur Begründung seines Urteils Firin (EU:C:2014:151) verwiesen hat, auf die Erwartung der späteren Leistungserbringung abstellt (EU:C:2013:872, Rz 34).
Dies hat der EuGH insbesondere mit den unterschiedlichen Regelungen der Richtlinie zur Berichtigung von Steueranspruch und Vorsteuerabzug begründet (EuGH-Urteil Firin, EU:C:2014:151, Rz 51 f. einerseits und Rz 56 andererseits) und dabei auch auf die Schlussanträge der Generalanwältin --EU:C:2013:872, Rz 43-- (EuGH-Urteil Firin, EU:C:2014:151, Rz 56) verwiesen.
Die Generalanwältin begründet ihre Auffassung dabei damit, dass für Steuer- und Vorsteuerberichtigung nach Art. 90 und Art. 185 MwStSystRL unterschiedliche Voraussetzungen bestehen, wie das Beispiel der ausbleibenden Zahlungen zeige (Schlussanträge in EU:C:2013:872, Rz 47).
- EuGH, 23.04.2015 - C-111/14
GST - Sarviz AG Germania - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …
Auszug aus BFH, 21.09.2016 - V R 29/15
Denn spiegelt sich der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer in der Regelung über den Vorsteuerabzug wider (EuGH-Urteil GST-Sarviz Germania vom 23. April 2015 C-111/14, EU:C:2015:267, Rz 32), könnte dies auch bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu beachten sein, da die Berichtigung die Genauigkeit des Vorsteuerabzugs erhöhen soll (EuGH-Urteil Firin, EU:C:2014:151, Rz 50). - BFH, 06.04.2016 - XI R 20/14
EuGH-Vorlage zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" und zur …
Auszug aus BFH, 21.09.2016 - V R 29/15
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist der erkennende Senat auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache Geissel C-374/16 und den Vorlagebeschluss hierzu (BFH-Beschluss vom 6. April 2016 XI R 20/14, BFHE 254, 152). - BFH, 02.09.2010 - V R 34/09
Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr vereinnahmter Anzahlung - …
Auszug aus BFH, 21.09.2016 - V R 29/15
Der beschließende Senat hat dies dann auf die Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 1 UStG übertragen (BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 34/09, BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, Leitsatz 1). - BFH, 08.09.2011 - V R 43/10
Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers - Berichtigung des …
Auszug aus BFH, 21.09.2016 - V R 29/15
(2) Im Hinblick auf die Bedingungsgleichheit von Steuer- und Vorsteuerberichtigung hat es der beschließende Senat zudem auch für die Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG als zutreffend erachtet, auf das Erfordernis einer Rückzahlung abzustellen, so dass auch der Vorsteuerabzug erst aufgrund einer Rückzahlung der Anzahlung zu berichtigen ist (vgl. in diesem Sinne BFH-Urteil vom 8. September 2011 V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, unter II.3.;… explizit bereits zuvor BFH-Urteil vom 17. Mai 2001 V R 38/00, BFHE 195, 437, BStBl II 2003, 434, unter II.2., und BFH-Beschluss vom 14. Februar 2008 V B 165/06, BFH/NV 2008, 999, unter II.2.a bb). - BFH, 17.05.2001 - V R 38/00
Vorsteuerabzug bei fehlenden Verwendungsumsätzen
Auszug aus BFH, 21.09.2016 - V R 29/15
(2) Im Hinblick auf die Bedingungsgleichheit von Steuer- und Vorsteuerberichtigung hat es der beschließende Senat zudem auch für die Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG als zutreffend erachtet, auf das Erfordernis einer Rückzahlung abzustellen, so dass auch der Vorsteuerabzug erst aufgrund einer Rückzahlung der Anzahlung zu berichtigen ist (vgl. in diesem Sinne BFH-Urteil vom 8. September 2011 V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, unter II.3.; explizit bereits zuvor BFH-Urteil vom 17. Mai 2001 V R 38/00, BFHE 195, 437, BStBl II 2003, 434, unter II.2., und BFH-Beschluss vom 14. Februar 2008 V B 165/06, BFH/NV 2008, 999, unter II.2.a bb). - BFH, 18.09.2008 - V R 56/06
Minderung der Bemessungsgrundlage
Auszug aus BFH, 21.09.2016 - V R 29/15
Dies ergibt sich aus der gebotenen Berücksichtigung des EuGH-Urteils Freemans vom 29. Mai 2001 C-86/99 (EU:C:2001:291), wie der erkennende Senat mit Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06 (BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, Leitsatz 1) entschieden hat. - BFH, 14.02.2008 - V B 165/06
Vorsteuerabzug für Anzahlungen bei Ausbleiben der Leistung - …
Auszug aus BFH, 21.09.2016 - V R 29/15
(2) Im Hinblick auf die Bedingungsgleichheit von Steuer- und Vorsteuerberichtigung hat es der beschließende Senat zudem auch für die Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG als zutreffend erachtet, auf das Erfordernis einer Rückzahlung abzustellen, so dass auch der Vorsteuerabzug erst aufgrund einer Rückzahlung der Anzahlung zu berichtigen ist (vgl. in diesem Sinne BFH-Urteil vom 8. September 2011 V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, unter II.3.; explizit bereits zuvor BFH-Urteil vom 17. Mai 2001 V R 38/00, BFHE 195, 437, BStBl II 2003, 434, unter II.2., und BFH-Beschluss vom 14. Februar 2008 V B 165/06, BFH/NV 2008, 999, unter II.2.a bb). - EuGH, 29.05.2001 - C-86/99
Freemans
- FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12
Vorsteuerabzug aus einer Rechnung für ein bezahltes aber nicht geliefertes …
- BFH, 05.12.2018 - XI R 44/14
Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken
Hierauf und auf das gleichfalls den Vorsteuerabzug und die Berichtigung bei Anzahlungen betreffende Vorabentscheidungsersuchen des V. Senats des BFH mit Beschluss ebenso vom 21. September 2016 V R 29/15 (BFHE 255, 315, UR 2017, 66) hat der EuGH mit seinem Urteil Kollroß vom 31. Mai 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-660/16 und C-661/16 (EU:C:2018:372, UR 2018, 519) wie folgt geantwortet: "1.Beides sollte zu einer nachhaltigen und selbständig ausgeführten Tätigkeit zur Einnahmeerzielung führen (vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 25).
Davon ist auch der V. Senat des BFH in seinen Parallelverfahren betreffenden Entscheidungen ausgegangen (…vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2015 V R 51/13, BFH/NV 2015, 708, Rz 17; BFH-Beschluss in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 26).
c) Zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung --nichts anderes gilt für eine Vorauszahlung wie im Streitfall-- ist jedoch, dass der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung nicht "unsicher" ist (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 39, m.w.N.; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 41;… ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 708, Rz 13; BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 36, m.w.N.; in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 31).
Auf die Frage einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG (Art. 203 MwStSystRL) kommt es danach nicht an (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 40; a.A. noch BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 57).
aa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliegend die Rechtsprechung des V. Senats des BFH in den Urteilen vom 2. September 2010 V R 34/09 (BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, Leitsatz 1 und Rz 21), vom 8. September 2011 V R 43/10 (BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 27), vom 15. September 2011 V R 36/09 (BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23) sowie in BFH/NV 2015, 708 (Rz 16) entgegensteht, wonach die Steuer- wie auch die Vorsteuerberichtigung aus (Voraus- bzw.) Anzahlungen unter Berücksichtigung des Unionsrechts richtlinienkonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Berichtigung in beiden Fällen eine Rückzahlung der (Voraus- bzw.) Anzahlung voraussetzt (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 49 ff.; in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 55 und 65; zur Änderung der Bemessungsgrundlage und der Voraussetzung der tatsächlichen Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts ferner BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 XI R 28/16, BFHE 261, 451, UR 2018, 678, Rz 55 ff., m.w.N.).
- BFH, 05.12.2018 - XI R 8/14
Unternehmereigenschaft sowie Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für …
Auf die in Parallelverfahren ergangenen Vorabentscheidungsersuchen des XI. und des V. Senats des BFH (Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72; vom 21. September 2016 V R 29/15, BFHE 255, 315, UR 2017, 66) hat der EuGH mit seinem Urteil Kollroß vom 31. Mai 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-660/16 und C-661/16 (EU:C:2018:372, UR 2018, 519) wie folgt geantwortet: "1.Beides sollte zu einer nachhaltigen und selbständig ausgeführten Tätigkeit zur Einnahmeerzielung führen (vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 25).
Davon ist auch der V. Senat des BFH in seinen Parallelverfahren betreffenden Entscheidungen ausgegangen (…vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2015 V R 51/13, BFH/NV 2015, 708, Rz 17; BFH-Beschluss in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 26).
c) Zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung --nichts anderes gilt für eine Vorauszahlung wie im Streitfall-- ist jedoch, dass der Eintritt des Steuertatbestandes zum Zeitpunkt der Anzahlung nicht "unsicher" ist (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN vom 13. März 2014 C-107/13, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 39, m.w.N.; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 41;… ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 708, Rz 13; BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 36, m.w.N.; in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 31).
Auf die Frage einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG (Art. 203 MwStSystRL) kommt es dann nicht an (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 40; a.A. noch BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 57).
aa) Der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG steht die Rechtsprechung des V. Senats des BFH in den Urteilen vom 2. September 2010 V R 34/09 (BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, Leitsatz 1 und Rz 21), vom 8. September 2011 V R 43/10 (BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 27), vom 15. September 2011 V R 36/09 (BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23) sowie in BFH/NV 2015, 708 (Rz 16) entgegen, wonach die Steuer- wie auch die Vorsteuerberichtigung aus (Voraus- bzw.) Anzahlungen unter Berücksichtigung des Unionsrechts richtlinienkonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Berichtigung in beiden Fällen eine Rückzahlung der (Voraus- bzw.) Anzahlung voraussetzt (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 49 ff.; in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 55 und 65; zur Änderung der Bemessungsgrundlage und der Voraussetzung der tatsächlichen Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts ferner BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 XI R 28/16, BFHE 261, 451, UR 2018, 678, Rz 55 ff., m.w.N.).
- BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16
Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes …
Auf die in Parallelverfahren ergangenen Vorabentscheidungsersuchen des XI. und des V. Senats des BFH (Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72; vom 21. September 2016 V R 29/15, BFHE 255, 315, UR 2017, 66) hat der EuGH mit seinem Urteil Kollroß vom 31. Mai 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-660/16 und C-661/16 (EU:C:2018:372, UR 2018, 519) wie folgt geantwortet: "1.Beides sollte zu einer nachhaltigen und selbständig ausgeführten Tätigkeit zur Einnahmeerzielung führen (vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 25).
Davon ist auch der V. Senat des BFH in seinen Parallelverfahren betreffenden Entscheidungen ausgegangen (…vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2015 V R 51/13, BFH/NV 2015, 708, Rz 17; BFH-Beschluss in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 26).
c) Zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung --nichts anderes gilt für eine Vorauszahlung wie im Streitfall-- ist jedoch, dass der Eintritt des Steuertatbestandes zum Zeitpunkt der Anzahlung nicht "unsicher" ist (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN vom 13. März 2014 C-107/13, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 39, m.w.N.; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 41;… ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 708, Rz 13; BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 36, m.w.N.; in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 31).
Auf die Frage einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG (Art. 203 MwStSystRL) kommt es danach nicht an (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 40; a.A. noch BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 57).
aa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliegend die Rechtsprechung des V. Senats des BFH in den Urteilen vom 2. September 2010 V R 34/09 (BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, Leitsatz 1 und Rz 21), vom 8. September 2011 V R 43/10 (BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 27), vom 15. September 2011 V R 36/09 (BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23) sowie in BFH/NV 2015, 708 (Rz 16) entgegensteht, wonach die Steuer- wie auch die Vorsteuerberichtigung aus (Voraus- bzw.) Anzahlungen unter Berücksichtigung des Unionsrechts richtlinienkonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Berichtigung in beiden Fällen eine Rückzahlung der (Voraus- bzw.) Anzahlung voraussetzt (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 49 ff.; in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 55 und 65; zur Änderung der Bemessungsgrundlage und der Voraussetzung der tatsächlichen Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts ferner BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 XI R 28/16, BFHE 261, 451, UR 2018, 678, Rz 55 ff., m.w.N.).
- BFH, 17.07.2019 - V R 9/19
Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk
Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 21.09.2016 - V R 29/15 (BFHE 255, 315) den EuGH um Vorabentscheidung zur Klärung folgender Fragen zur Auslegung der MwStSystRL ersucht:. - FG Baden-Württemberg, 30.01.2020 - 1 K 2617/19
Berichtigung von Anzahlungsrechnungen für später nicht gelieferte …
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 ordnete der Berichterstatter im Hinblick auf die beim BFH unter den Aktenzeichen XI R 44/14 und V R 29/15 anhängigen Verfahren das Ruhen des Verfahrens an (Gerichtsakte, Bl. 160).In zwei Vorabentscheidungsersuchen stellte der BFH u.a. die Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), ob die Anforderungen an die Sicherheit einer Leistungserbringung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung rein objektiv oder aus Sicht des Anzahlenden nach den für ihn erkennbaren Umständen zu bestimmen seien und ob die Berichtigung von Steuer und Vorsteuerabzug gleichermaßen von einer Rückzahlung der Anzahlung abhängig zu machen sei (BFH-Beschlüsse vom 21. September 2016 V R 29/15, BFH/NV 2017, 243 und XI R 44/14, BFH/NV 2017, 248).
Das Verfahren V R 29/15 nahm der BFH unter dem Aktenzeichen V R 9/19 wieder auf und urteilte am 17. Juli 2019 (…BFH/NV 2019, 1466).
- BFH, 27.03.2019 - V R 11/19
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.03.2019 V R 6/19 (V R 33/16) …
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. März 2017 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den Rechtssachen Kollroß C-660/16 (V R 29/15) und Wirtl C-661/16 (XI R 44/14) angeordnet.