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   BFH, 23.02.2017 - V R 37/15   

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https://dejure.org/2017,22358
BFH, 23.02.2017 - V R 37/15 (https://dejure.org/2017,22358)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2017 - V R 37/15 (https://dejure.org/2017,22358)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - V R 37/15 (https://dejure.org/2017,22358)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 25a Abs 1, EGRL 112/2006 Art 311 Abs 1 Nr 1, EGRL 112/2006 Art 315, EGRL 112/2006 Art 318, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011
    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • Bundesfinanzhof

    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25a Abs 1 UStG 2005, Art 311 Abs 1 Nr 1 EGRL 112/2006, Art 315 EGRL 112/2006, Art 318 EGRL 112/2006, UStG VZ 2009
    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung bei Veräußerung von Pkw-Ersatzteilen aufgrund der Zerlegung erworbener Gebrauchtfahrzeuge

  • Betriebs-Berater

    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • Betriebs-Berater

    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • rewis.io

    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Differenzbesteuerung. Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung bei Veräußerung von Pkw-Ersatzteilen aufgrund der Zerlegung erworbener Gebrauchtfahrzeuge

  • datenbank.nwb.de

    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Differenzbesteuerung beim ?Ausschlachten? von Gebrauchtfahrzeugen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Differenzbesteuerung auf den Schrottplatz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Differenzbesteuerung beim sog. Ausschlachten von Gebrauchtfahrzeugen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Differenzbesteuerung: "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Differenzbesteuerung: Leistungen eines Autoverwerters

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG 2005 § 25a, EGRL 112/2006 Art 311, EGRL 112/2006 Art 313
    Differenzbesteuerung, Veräußerung, Gegenstand, Gebrauchtwagen, Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 161
  • BB 2017, 1621
  • BB 2017, 2018
  • DB 2017, 1562
  • BStBl II 2019, 452
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 18.01.2017 - C-471/15

    Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 37/15
    Der Senat hat am 2. Juni 2016 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem Verfahren Sjelle Autogenbrug (Az. des EuGH C-471/15) beschlossen.

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 18. Januar 2017 (EU:C:2017:20) hat er den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Das FG konnte bei seiner Entscheidung die Grundsätze des EuGH-Urteils Sjelle Autogenbrug (EU:C:2017:20) noch nicht berücksichtigen.

    Der EuGH hat mit Urteil Sjelle Autogenbrug (EU:C:2017:20) entschieden, dass Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass gebrauchte Teile, die aus Altfahrzeugen, die ein Autoverwertungsunternehmen von einer Privatperson erworben hat, stammen und als Ersatzteile verkauft werden sollen, "Gebrauchtgegenstände" im Sinne dieser Bestimmung sind, mit der Folge, dass die Lieferungen solcher Teile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegen.

    Die Steuerbemessungsgrundlage, die nach der Differenzbesteuerung bestimmt wurde, muss sich aus Aufzeichnungen ergeben, die es ermöglichen, zu überprüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung erfüllt sind (EuGH-Urteil Sjelle Autogenbrug, EU:C:2017:20, Rz 43).

    Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist hingegen auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht möglich (EuGH-Urteil Sjelle Autogenbrug, EU:C:2017:20, Rz 42).

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7183/13

    Keine Differenzbesteuerung für zerlegte Fahrzeuge

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 37/15
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2015 7 K 7183/13 aufgehoben.

    Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 2249 abgedruckten Urteil ab.

  • BFH, 23.04.2009 - V R 52/07

    Keine Anwendung der Differenzbesteuerung bei unzutreffend differenzbesteuerter

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 37/15
    § 25a UStG ist richtlinienkonform auszulegen (Senatsurteil vom 23. April 2009 V R 52/07, BFHE 226, 123, BStBl II 2009, 860, unter II.1.c dd).
  • FG Hamburg, 16.11.2017 - 6 K 30/17

    Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung bei

    Die Steuerbemessungsgrundlage, die nach der Differenzbesteuerung bestimmt wurde, muss sich aus Aufzeichnungen ergeben, die es ermöglichen zu überprüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung erfüllt sind (EuGH-Urteil vom 18.01.2017 - Sjelle Autogenbrug - C-471/15, HFR 2017, 266; BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 37/15, DB 2017, 1562).
  • FG Schleswig-Holstein, 29.03.2023 - 4 K 77/22

    Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG bei der Auf- und Umarbeitung

    Die frühere strenge Nämlichkeitsrechtsprechung (vgl. dazu z.B. Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 1.10.2002 1 K 271/00, EFG 2003, 127) ist durch das EuGH Urteil vom 18.01.2017 C-471/15 Sjelle Autogenbrug und das nachfolgende Urteil des BFH vom 23.02.2017 V R 37/15, BStBl II 2019, 452 überholt und bedarf einer Neujustierung.
  • FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20

    Keine Differenzbesteuerung bei Neuwaren

    Damit entspricht er den Vorgaben des Unionsrechts, das die Differenzbesteuerung gemäß Art. 313 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie --MwStSystRL--) insbesondere auf Fälle der Lieferung von Gebrauchtgegenständen --also von in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung "erneut" verwendbare bewegliche körperliche Gegenstände, die keine Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und keine Edelmetalle oder Edelsteine im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten sind (Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL)-- beschränkt (s. Wäger in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, § 236 Rn. 22; vgl. auch BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 37/15, BFHE 258, 161, BStBl. II 2019, 452, Rn. 17).
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