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   BFH, 28.09.2000 - V R 37/98   

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https://dejure.org/2000,4411
BFH, 28.09.2000 - V R 37/98 (https://dejure.org/2000,4411)
BFH, Entscheidung vom 28.09.2000 - V R 37/98 (https://dejure.org/2000,4411)
BFH, Entscheidung vom 28. September 2000 - V R 37/98 (https://dejure.org/2000,4411)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Einzelunternehmer - KG - Bemessungsgrundlage - Kürzungsanspruch - Änderung des Umsatzsteuerbescheides - Forderungsverzicht - Einlage - Entgeltsminderung

  • Judicialis

    BerlinFG § 2; ; BerlinFG § 7; ; BerlinFG § 11 Abs. 2 Satz 1; ; BerlinFG § 2 Abs. 1; ; BerlinFG § 7 Abs. 1; ; BerlinFG § 11 Abs. 2; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; UStG § 10 Abs. 1; ; UStG § 17 Abs. 1

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Änderung der Bemessungsgrundlage
    Berichtigung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG
    Entgeltsminderung
    Forderungsverzicht

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 17 J: 1980, BerlinFG § 11 Abs 2
    Bemessungsgrundlage; Eigenverbrauch; Forderungsverzicht; Minderung; Mindestbemessungsgrundlage; Privat

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.11.1995 - V R 57/94

    Fall aus der Praxis - Finanzierung der Restschuld bei Inzahlungnahme eines

    Auszug aus BFH, 28.09.2000 - V R 37/98
    Maßgebender Zeitpunkt für die Berichtigung bei nachträglichen Änderungen der Bemessungsgrundlage ist der Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 1995 V R 57/94, BFHE 179, 453, BStBl II 1996, 206).
  • BFH, 21.03.1968 - V 85/65

    Zur Frage des Vorliegens der Kürzung eines Entgelts bei teilweisem Verzicht eines

    Auszug aus BFH, 28.09.2000 - V R 37/98
    Ein Verzicht des Unternehmers (hier: der KG) auf eine Lieferforderung stellt in aller Regel auch dann keine Vereinnahmung, sondern eine Kürzung des Entgelts dar, wenn der Unternehmer nicht in seiner Eigenschaft als Lieferant, sondern als Gesellschafter seines Schuldners zu dessen Gunsten verzichtet hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1968 V 85/65, BFHE 92, 125, BStBl II 1968, 466); der gegenteiligen Ansicht von Stadie (in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, § 17 Anm. 97) folgt der Senat nicht.
  • BFH, 18.09.2008 - V R 56/06

    Minderung der Bemessungsgrundlage

    Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 453, BStBl II 1996, 206, unter II.1.a, m.w.N.; vom 28. September 2000 V R 37/98, BFH/NV 2001, 491; vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620, unter II.1.a).
  • BFH, 11.02.2010 - V R 2/09

    Änderung der Bemessungsgrundlage beim Verkauf einer Gewerbeimmobilie

    Dabei kann die zunächst vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung und Rückzahlung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung erhöht oder ermäßigt werden, so dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 28. September 2000 V R 37/98, BFH/NV 2001, 491; vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620, unter II.1.a; vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter II.1.a).
  • BFH, 10.12.2020 - V R 34/18

    Herstellerrabatt als Entgeltbestandteil des innergemeinschaftlichen Erwerbs von

    aa) Die Berichtigung des Steuerbetrags nach § 17 Abs. 1 UStG setzt eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage voraus (vgl. Senatsurteile vom 04.12.2014 - V R 6/13, BFHE 248, 431, BStBl II 2017, 810, Rz 10, und vom 28.09.2000 - V R 37/98, BFH/NV 2001, 491, unter II.2.), an der es hier fehlt.
  • BFH, 16.01.2003 - V R 72/01

    Zur Besteuerung der vereinnahmten Gegenleistung

    Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 1995 V R 57/94, BFHE 179, 453, BStBl II 1996, 206, m.w.N.; vom 28. September 2000 V R 37/98, BFH/NV 2001, 491).
  • BFH, 16.01.2020 - V R 42/17

    Änderung der Bemessungsgrundlage bei Rabatten im Punktsystem

    Entscheidend für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage und damit auch für deren Änderung ist, dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, Rz 40; vom 30.11.1995 - V R 57/94, BFHE 179, 453, BStBl II 1996, 206, unter II.1.a, m.w.N.; vom 28.09.2000 - V R 37/98, BFH/NV 2001, 491; vom 16.01.2003 - V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620, unter II.1.a).
  • BFH, 24.06.2015 - XI B 63/14

    Umsatzsteuerliche Kürzung des Entgelts bei Forderungsverzicht oder bei Absehen

    aa) Mit Urteil vom 28. September 2000 V R 37/98 (BFH/NV 2001, 491) hat der BFH entschieden, dass der Verzicht eines Unternehmers auf eine Lieferforderung auch dann keine Vereinnahmung, sondern eine Kürzung des Entgelts darstellt, wenn der Unternehmer nicht in seiner Eigenschaft als Lieferant, sondern als Gesellschafter seines Schuldners zu dessen Gunsten verzichtet hat.

    Bezugnehmend auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 491 führt das FG aus, dass auch der vom FA angeführte --aus Sicht des FG-Senats zudem zweifelhafte-- Forderungsverzicht nicht zu einer Besteuerung der Umsätze im Jahr 2004 führt.

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 19/16

    Uneinbringlichkeit bei bestehender Aufrechnungslage

    e) Ebenso wie ein Forderungsverzicht zur Minderung der Bemessungsgrundlage führt (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 2000 V R 37/98, BFH/NV 2001, 491, unter II.3., Rz 15; BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008 XI B 185/07, BFH/NV 2008, 1209, unter I., Rz 2), führt auch ein vertraglich vereinbarter Einforderungsverzicht (pactum de non petendo) zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen rechtlicher Undurchsetzbarkeit (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. März 1983 V B 46/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389, unter 2., Rz 12; vom 7. Januar 1998 V B 106/97, BFH/NV 1998, 1003, unter II.1.a, Rz 11).
  • FG München, 07.10.2008 - 14 V 2772/08

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Änderung der Bemessungsgrundlage: Umwandlung

    Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. November 1995 V R 57/94, BFHE 179, 45, BStBl II 1996, 206, m.w.N.; vom 28. September 2000 V R 37/98, BFH/NV 2001, 491).

    Der Verzicht eines Unternehmers auf Forderungen aus erbrachten steuerpflichtigen Leistungen führt zur Uneinbringlichkeit dieser Forderungen i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG( BFH-Urteil vom 28.9.2000 V R 37/98, BFH/NV 2001, 491).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt der Verzicht eines Unternehmers auf eine Lieferforderung selbst dann keine Vereinnahmung, sondern eine Kürzung des Entgelts dar, wenn der Unternehmer nicht in seiner Eigenschaft als Lieferant, sondern wie im Streitfall als Gesellschafter seines Schuldners zu dessen Gunsten verzichtet hat (BFH-Urteil vom 28. September 2000 V R 37/09, BFH/NV 2001, 491, m.w.N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 26.11.2008 - 4 K 38/07

    Zahlungen aufgrund einer Mietgarantie sind umsatzsteuerlich als echter

    Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 1995 V R 57/94, BStBl II 1996, 206, m.w.N.; vom 28. September 2000 V R 37/98, BFH/NV 2001, 491).
  • FG Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 9 K 550/98

    Minderung der Bemessungsgrundlage durch die Hingabe von Parkchips durch einen

    Dem entspricht, dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Januar 2003 V R 72/01, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2003, 253; vom 30. November 1995 V R 57/94, BStBl II 1996, 206, m.w.N.; vom 28. September 2000 V R 37/98, BFH/NV 2001, 491 ).
  • FG Köln, 14.11.2013 - 15 K 2659/10

    Uneinbringlichkeit einer Forderung nach Novation

  • FG München, 06.03.2008 - 14 K 3663/05

    Vorsteuerberichtigung gemäß § 17 UStG aufgrund Zahlung einer bürgenden Bank

  • FG Münster, 15.07.2003 - 15 K 5979/99

    Vorsteuerkorrektur

  • FG München, 13.05.2004 - 14 K 5149/01

    Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nach Forderungsverzicht

  • FG Hessen, 10.08.2005 - 6 K 1413/04

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 UStG bei Umwandlung einer Schuld des

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2022 - 6 K 1865/21

    Widerstreitende Steuerfestsetzung - Maßgeblicher "Sachverhalt" i.S. des § 174

  • FG München, 20.02.2009 - 14 K 552/08

    Änderung der Bemessungsgrundlage durch nachträgliche Vereinbarung - Aufrechnung

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