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   BFH, 30.11.1995 - V R 39/94   

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https://dejure.org/1995,2519
BFH, 30.11.1995 - V R 39/94 (https://dejure.org/1995,2519)
BFH, Entscheidung vom 30.11.1995 - V R 39/94 (https://dejure.org/1995,2519)
BFH, Entscheidung vom 30. November 1995 - V R 39/94 (https://dejure.org/1995,2519)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 236 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; FGO § 68

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerjahresbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prozeßzinsen für Erstattungsbetrag - Erstattung aufgrund Klage gegen Umsatzsteuerjahresbescheid - Beginn des Zinslaufs ab Rechtshängigkeit dieser Klage, nicht der Klage gegen Vorauszahlungsbescheid, wenn Verfahren wegen Hauptsacheerledigung eingestellt wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 236
  • BB 1996, 522
  • BB 1996, 836
  • DB 1996, 764
  • BStBl II 1996, 260
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 16.09.1994 - V B 14/94

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

    Auszug aus BFH, 30.11.1995 - V R 39/94
    Die Klägerin hat im Revisionsverfahren beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 1984 nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und die Gerichtsakten, betreffend ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen FG vom 15. November 1993 (Az. des Bundesfinanzhofs - BFH -: V B 14/94), zum Verfahren hinzuzuziehen.

    Der Senat hat unabhängig von dem insoweit gestellten Antrag die Gerichtsakten, betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin Az. V B 14/94, zum Verfahren hinzugezogen.

  • BFH, 14.10.1993 - V R 36/89

    Zwischenvermietung von Altenwohnungen durch niederländische Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 30.11.1995 - V R 39/94
    Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Oktober 1993 V R 36/89 (BFH/NV 1995, 849) entschieden, daß Wortlaut und Zweck des § 236 Abs. 1 AO 1977 auf Erstattungsansprüche abstellen, die als solche rechtshängig gewesen sind, und daß nicht Fälle erfaßt werden, in denen die Erstattung lediglich mittelbare Folge der gerichtlichen Entscheidung ist.
  • BFH, 29.08.2012 - II R 49/11

    Keine Prozesszinsen bei Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der

    Deshalb hat die Verweisung in § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO auf Abs. 1 zur Folge, dass Prozesszinsen nur zuerkannt werden können, wenn der erledigte Rechtsstreit für die Herabsetzung der Steuer ursächlich war (BFH-Urteil in BFHE 204, 1, BStBl II 2004, 169), d.h. dem prozessualen Begehren des Steuerpflichtigen aufgrund einer Änderung des angefochtenen Bescheids entsprochen wird (BFH-Urteile in BFHE 204, 1, BStBl II 2004, 169; vom 30. November 1995 V R 39/94, BFHE 179, 236, BStBl II 1996, 260; vom 13. Juli 1994 I R 38/93, BFHE 175, 496, BStBl II 1995, 37).

    Diese --andernfalls entbehrliche-- Vorschrift zeigt, dass der Gesetzgeber mit § 236 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO gerade nicht die Fälle erfassen wollte, in denen die Erstattung eine bloß mittelbare Folge einer gerichtlichen Entscheidung ist (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 179, 236, BStBl II 1996, 260; vom 14. Oktober 1993 V R 36/89, BFHE 173, 450, BStBl II 1994, 427, und in BFHE 152, 401, BStBl II 1988, 600; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 236 AO Rz 13).

  • BFH, 21.12.2009 - V R 10/09

    Keine Befangenheit eines Richters wegen wissenschaftlicher Äußerung einer

    Ausnahmsweise kann die Äußerung einer Rechtsauffassung außerhalb des Verfahrens aber ein Ablehnungsgrund sein, wenn ihre Diktion oder das Umfeld, in dem sie gemacht wurde, bei objektiver Betrachtungsweise Zweifel an der Offenheit des Richters für Gegenargumente entstehen lässt (BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 1997 XI B 51/97, BFH/NV 1998, 595; vom 23. August 1995 I R 167/94, BFH/NV 1996, 58).

    Das kann z. B. der Fall sein, wenn die Rechtsauffassung als vernünftigerweise einzig vertretbare bezeichnet wird, obwohl gewichtige Gegenargumente bekannt sind, wenn Gegenargumente lächerlich gemacht oder Vertreter der Gegenansicht abwertend beurteilt werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 3. März 1966 2 BvE 2/64, BVerfGE 20, 9, 16; BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 58) oder wenn Inhalt und Zeitpunkt oder Ort der Meinungsäußerung den Verdacht entstehen lassen, mit der Meinungsäußerung solle das Ergebnis eines bestimmten bereits anhängigen oder erwarteten Verfahrens beeinflusst werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 82, 30).

  • BFH, 23.10.2019 - VII B 40/19

    Keine Prozesszinsen auf einen Steuererstattungsanspruch bei fehlender

    Deshalb hat die Verweisung in § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO auf Abs. 1 zur Folge, dass Prozesszinsen nur zuerkannt werden können, wenn der erledigte Rechtsstreit für die Herabsetzung der Steuer ursächlich war, d.h. dem prozessualen Begehren des Steuerpflichtigen aufgrund einer Änderung des angefochtenen Bescheids entsprochen wird (BFH-Urteile in BFHE 204, 1, BStBl II 2004, 169; vom 30.11.1995 - V R 39/94, BFHE 179, 236, BStBl II 1996, 260; vom 13.07.1994 - I R 38/93, BFHE 175, 496, BStBl II 1995, 37; BFH-Urteil in BFHE 238, 499, BStBl II 2013, 104).
  • BFH, 24.05.2023 - II R 23/20

    Prozesszinsen im mehrstufigen Verfahren (Grundsteuer)

    Es müssen diejenigen Steuern rechtshängig gewesen sein, um deren Erstattung es geht (s. z.B. BFH-Urteil vom 30.11.1995 - V R 39/94, BFHE 179, 236, BStBl II 1996, 260, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 23.10.2019 - VII B 40/19, Rz 20 f., 24), und die Herabsetzung der Steuer muss auch Inhalt der Entscheidung sein.
  • VG Düsseldorf, 27.07.2010 - 17 K 4694/07

    Entnahme von Wasser als Anknüpfungspunkt für die Entgeltpflicht nach dem

    Die bloße Aufhebung des Festsetzungsbescheides hätte allenfalls Prozesszinsen auf den entsprechenden Erstattungsbetrag seit Rechtshängigkeit der Klage gegen diesen Festsetzungsbescheid zur Folge, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 30. November 1995 - V R 39/94 -, Rn. 13 (juris).
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