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   BFH, 23.09.2015 - V R 4/15   

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https://dejure.org/2015,40935
BFH, 23.09.2015 - V R 4/15 (https://dejure.org/2015,40935)
BFH, Entscheidung vom 23.09.2015 - V R 4/15 (https://dejure.org/2015,40935)
BFH, Entscheidung vom 23. September 2015 - V R 4/15 (https://dejure.org/2015,40935)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr durch Taxen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    PBefG § 21, PBefG § ... 46 Abs 2 Nr 1, PBefG § 46 Abs 2 Nr 3, PBefG § 47 Abs 1, PBefG § 49 Abs 4, PBefG § 51 Abs 1 Nr 1, PBefG § 61 Abs 1 Nr 3 Buchst c, EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 98 Abs 1, UStG § 3 Abs 11, UStG § 12 Abs 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b, FGO § 118 Abs 2, FGO § 126 Abs 2, FGO § 135 Abs 2, UStG VZ 2006, UStAE Abschn 12.13 Abs 7 S 6
    Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr durch Taxen

  • Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr durch Taxen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 PBefG, § 46 Abs 2 Nr 1 PBefG, § 46 Abs 2 Nr 3 PBefG, § 47 Abs 1 PBefG, § 49 Abs 4 PBefG
    Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr durch Taxen

  • IWW

    § 46 Abs. 2 Nr. 3, § 49 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § ... 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 1 PBefG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 PBefG, § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes, § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG, § 3 Abs. 11 UStG, Art. 98 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG, § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG, § 47 PBefG, § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG, Abschn. 12.13 Abs. 7 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, § 51 Abs. 2 PBefG, § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG, § 21 PBefG, § 22, § 47 Abs. 4 PBefG, § 49 Abs. 3 PBefG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 12 Abs. 1 GG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus von einem Subunternehmer eines Mietwagenunternehmens erbrachten Personenbeförderungsleistungen; Voraussetzungen der Steuerermäßigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr durch Taxen

  • rewis.io

    Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr durch Taxen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Steuersätze: Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr durch Taxen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus von einem Subunternehmer eines Mietwagenunternehmens erbrachten Personenbeförderungsleistungen

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus von einem Subunternehmer eines Mietwagenunternehmens erbrachten Personenbeförderungsleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr durch Taxen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Personenbeförderung im ÖPNV durch Taxen - und die Umsatzsteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Steuerermäßigung für Taxifahrten im öffentlichen Nahverkehr ist nicht personenbezogen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerermäßigung auch für Personenbeförderung durch Subunternehmer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auch bei Personenbeförderungen durch Subunternehmer

  • datev.de (Kurzinformation)

    Steuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr mit Bussen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 444
  • BB 2016, 150
  • BStBl II 2016, 494
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Münster, 17.06.2014 - 15 K 3100/09

    Voraussetzungen der steuerbegünstigten Personenbeförderung gem. § 12 Abs. 2 Nr.

    Auszug aus BFH, 23.09.2015 - V R 4/15
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. Juni 2014  15 K 3100/09 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klage war --aus den hier streitigen und in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1623 veröffentlichten Gründen-- erfolgreich.

    Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 17. Juni 2014  15 K 3100/09 U aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 10.07.2012 - XI R 39/10

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    Auszug aus BFH, 23.09.2015 - V R 4/15
    Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen (EuGH-Urteil Pro Med Logistik GmbH und Eckard Pongratz vom 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Leitsatz 1, und BFH-Urteil vom 10. Juli 2012 XI R 39/10, BFHE 239, 164, BStBl II 2013, 296, Leitsatz 1).

    Die Steuerermäßigung ist aber grundsätzlich auf Personenbeförderungen im Taxiverkehr beschränkt; Personenbeförderungsumsätze im Mietwagenverkehr mit Fahrergestellung werden von dessen Anwendungsbereich grundsätzlich nicht erfasst (BFH-Urteile vom 10. Juli 2012 XI R 22/10, BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291, Leitsatz, und in BFHE 239, 164, BStBl II 2013, 296, Leitsätze 1 und 2), was weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1992  1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238, Leitsatz, und BFH-Urteil vom 5. März 1992 V R 97/88, BFH/NV 1992, 775, unter II.).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus BFH, 23.09.2015 - V R 4/15
    Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen (EuGH-Urteil Pro Med Logistik GmbH und Eckard Pongratz vom 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Leitsatz 1, und BFH-Urteil vom 10. Juli 2012 XI R 39/10, BFHE 239, 164, BStBl II 2013, 296, Leitsatz 1).

    Dem steht das EuGH-Urteil Pro Med Logistik GmbH und Eckard Pongratz (EU:C:2014:111, Rz 48, BStBl II 2015, 437) nicht entgegen.

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Auszug aus BFH, 23.09.2015 - V R 4/15
    Die Steuerermäßigung ist aber grundsätzlich auf Personenbeförderungen im Taxiverkehr beschränkt; Personenbeförderungsumsätze im Mietwagenverkehr mit Fahrergestellung werden von dessen Anwendungsbereich grundsätzlich nicht erfasst (BFH-Urteile vom 10. Juli 2012 XI R 22/10, BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291, Leitsatz, und in BFHE 239, 164, BStBl II 2013, 296, Leitsätze 1 und 2), was weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1992  1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238, Leitsatz, und BFH-Urteil vom 5. März 1992 V R 97/88, BFH/NV 1992, 775, unter II.).
  • BFH, 05.03.1992 - V R 97/88

    Unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung der

    Auszug aus BFH, 23.09.2015 - V R 4/15
    Die Steuerermäßigung ist aber grundsätzlich auf Personenbeförderungen im Taxiverkehr beschränkt; Personenbeförderungsumsätze im Mietwagenverkehr mit Fahrergestellung werden von dessen Anwendungsbereich grundsätzlich nicht erfasst (BFH-Urteile vom 10. Juli 2012 XI R 22/10, BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291, Leitsatz, und in BFHE 239, 164, BStBl II 2013, 296, Leitsätze 1 und 2), was weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1992  1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238, Leitsatz, und BFH-Urteil vom 5. März 1992 V R 97/88, BFH/NV 1992, 775, unter II.).
  • BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    Auszug aus BFH, 23.09.2015 - V R 4/15
    Die Steuerermäßigung ist aber grundsätzlich auf Personenbeförderungen im Taxiverkehr beschränkt; Personenbeförderungsumsätze im Mietwagenverkehr mit Fahrergestellung werden von dessen Anwendungsbereich grundsätzlich nicht erfasst (BFH-Urteile vom 10. Juli 2012 XI R 22/10, BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291, Leitsatz, und in BFHE 239, 164, BStBl II 2013, 296, Leitsätze 1 und 2), was weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1992  1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238, Leitsatz, und BFH-Urteil vom 5. März 1992 V R 97/88, BFH/NV 1992, 775, unter II.).
  • FG München, 21.03.2012 - 3 K 3251/08

    Umsatzsteuersätze bei Beförderungen von Personen im Verkehr mit Taxen

    Auszug aus BFH, 23.09.2015 - V R 4/15
    cc) Entgegen der Auffassung des FA hat das FG München im Urteil vom 21. März 2012  3 K 3251/08 (juris Rz 18 und 32) die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nicht deshalb versagt, weil Entgelte entgegen der Taxitarifordnung vereinbart wurden.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2015 - 1 K 195/11

    Umsatzsteuerliche Behandlung von gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse

    Auszug aus BFH, 23.09.2015 - V R 4/15
    Demnach können steuerbegünstigte Beförderungsleistungen durch einen Unternehmer erbracht werden, wenn die leistungsbezogenen Merkmale erfüllt sind, ohne dass der Unternehmer selbst Inhaber einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen zu sein braucht oder dieser die Leistung selbst durchführt (so auch FG Baden-Württemberg vom 4. August 2009  1 V 1346/09, EFG 2010, 87, Rz 15 ff., und FG Mecklenburg-Vorpommern vom 18. März 2015  1 K 195/11, Rz 33 ff., Revision anhängig unter Az. XI R 10/15).
  • FG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 1 V 1346/09

    Zur Frage der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG bei Krankenfahrten

    Auszug aus BFH, 23.09.2015 - V R 4/15
    Demnach können steuerbegünstigte Beförderungsleistungen durch einen Unternehmer erbracht werden, wenn die leistungsbezogenen Merkmale erfüllt sind, ohne dass der Unternehmer selbst Inhaber einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen zu sein braucht oder dieser die Leistung selbst durchführt (so auch FG Baden-Württemberg vom 4. August 2009  1 V 1346/09, EFG 2010, 87, Rz 15 ff., und FG Mecklenburg-Vorpommern vom 18. März 2015  1 K 195/11, Rz 33 ff., Revision anhängig unter Az. XI R 10/15).
  • BFH - XI R 10/15 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Ermäßigter Steuersatz, Personenbeförderung, Taxifahrten, Gesetzliche Krankenkasse

    Auszug aus BFH, 23.09.2015 - V R 4/15
    Demnach können steuerbegünstigte Beförderungsleistungen durch einen Unternehmer erbracht werden, wenn die leistungsbezogenen Merkmale erfüllt sind, ohne dass der Unternehmer selbst Inhaber einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen zu sein braucht oder dieser die Leistung selbst durchführt (so auch FG Baden-Württemberg vom 4. August 2009  1 V 1346/09, EFG 2010, 87, Rz 15 ff., und FG Mecklenburg-Vorpommern vom 18. März 2015  1 K 195/11, Rz 33 ff., Revision anhängig unter Az. XI R 10/15).
  • BFH, 24.04.2013 - XI R 7/11

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer

  • EuGH, 18.01.2001 - C-83/99

    Kommission / Spanien

  • BFH, 12.02.2020 - XI R 24/18

    Zum Vorsteuerabzug einer Holding (Konzeptionskosten einer Holdingstruktur) bei

    aaa) Zwar ist die Entscheidung, ob eine Leistung im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung erbracht wird, im Rahmen des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses nach dem Gesamtbild des Einzelfalls zu treffen und obliegt daher der Würdigung des FG (BFH-Urteile vom 23.09.2015 - V R 4/15, BFHE 251, 444, BStBl II 2016, 494, Rz 14 f.; in BFH/NV 2019, 1482, Rz 27; Senatsurteil in BFHE 261, 429, Rz 31, m.w.N.).
  • BFH, 13.11.2019 - V R 9/18

    Umsatzsteuerermäßigung für Taxiverkehr mit Pferdefuhrwerken auf autofreier Insel

    Der gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG steuerbegünstigte Verkehr mit Taxen ist trotz fehlender Verweisung auf die Regelungen des PBefG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich entsprechend § 47 Abs. 1 PBefG auszulegen (BFH-Urteile vom 02.07.2014 - XI R 39/10, BFHE 246, 549, BStBl II 2015, 421, unter II.3., und vom 23.09.2015 - V R 4/15, BFHE 251, 444, BStBl II 2016, 494, unter II.2.c).

    Dabei ist ein Verstoß gegen die an den "Verkehr mit Taxen" geknüpften öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ohne Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung (BFH-Urteil in BFHE 251, 444, BStBl II 2016, 494, unter II.2.d bb).

  • FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 70/14

    Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG begünstigter "Verkehr mit Taxen"

    Zudem verweise er auf das BFH-Urteil vom 23. September 2015 (V R 4/15), worin der BFH klarstelle, dass die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Steuervergünstigung davon abhinge, dass die Leistung durch den Genehmigungsinhaber mit eigen betriebenen Taxen erbracht werde, jeglicher Gesetzesgrundlage entbehre.

    Auch dem BFH-Urteil vom 23. September 2015 (V R 4/15) könne keine für den Kläger günstige Auffassung entnommen werden.

    Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmen erbrachte Leistungen (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15, BStBl. II 2016, 494, m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen die Ordnungsvorschriften führt nicht dazu, dass eine Beförderung im Rahmen des Taxenverkehrs allein aufgrund des solchen Verstoßes nicht mehr als Verkehr mit Taxen im Sinne des § 47 PersBefG zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15, BStBl. II 2016, 494).

    Im Einklang hiermit hat auch der BFH (Urteil vom 23.9.2015, V R 4/15, BStBl. II 2016, 494) bei der Beurteilung von Patiententransporten nicht danach differenziert, ob der Klägerin im Einzelfall das Ziel der Fahrt von ihrem Auftraggeber (einer KG) oder vom Patienten persönlich mitgeteilt wurde, oder ob es möglicherweise Relevanz hat, dass das die Klägerin einen Subunternehmer eingeschaltet hatte, der wiederum das Fahrtziel vom Patienten, von der KG, oder von Klägerin (Hauptunternehmen) mitgeteilt bekommen haben könnte.

  • BFH, 28.08.2019 - XI R 27/17

    Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen

    dd) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Entscheidung des BFH, nach der § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG an die Leistungserbringung, nicht hingegen an den Leistenden anknüpft, so dass steuerbegünstigte Beförderungsleistungen durch einen Unternehmer erbracht werden können, wenn die leistungsbezogenen Merkmale erfüllt sind, ohne dass der Unternehmer selbst Inhaber einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen zu sein braucht oder dieser die Leistung selbst durchführt (BFH-Urteil vom 23.09.2015 - V R 4/15, BFHE 251, 444, BStBl II 2016, 494, Rz 25).
  • BFH, 20.10.2016 - V R 36/14

    Zur Versagung des Vorsteuerabzugs aus Gutschriften, weil in der Gutschrift nicht

    Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 23. September 2015 V R 4/15, BFHE 251, 444, BStBl II 2016, 494, Rz 14).
  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 236/17

    Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungen auf einer autofreien Insel

    Der Zweck der Steuerermäßigung besteht in einer Begünstigung des öffentlichen Personennahverkehrs, um im Interesse der Endverbraucher Tariferhöhungen bzw. zusätzliche Subventionen der Verkehrsträger zu vermeiden und einer Ausweitung des Individualverkehrs in den Ballungsgebieten entgegenzuwirken (BFH, Urteil vom 23. September 2015 V R 4/15, BStBl. II 2016, 494 Tz. 24).
  • FG Nürnberg, 12.04.2018 - 2 V 1572/17

    Vorliegen umsatzsteuerrechtlich relevanter Kommissionsgeschäfte bei Kfz-Handel

    Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 23. September 2015 V R 4/15, BFHE 251, 444, BStBl II 2016, 494, Rz 14).
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