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   BFH, 18.08.2005 - V R 42/02   

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https://dejure.org/2005,2083
BFH, 18.08.2005 - V R 42/02 (https://dejure.org/2005,2083)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2005 - V R 42/02 (https://dejure.org/2005,2083)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2005 - V R 42/02 (https://dejure.org/2005,2083)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

  • Judicialis

    UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG 1993/1999 § 10 Abs. 1 Satz 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Wetteinsätze auf Brieftauben

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wettbewerbsflüge mit Brieftauben ? Ausschüttung von Wetteinsätzen nur für die innerhalb bestimmter Zeit zurückgekehrten Brieftauben ? Besteuerungsgrundlage der Gesamtbetrag der Wetteinsätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Wetteinsätze auf Brieftauben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wetteinsätze auf Brieftauben

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesamtbetrag von eingenommenen Teilnahmegebühren als Besteuerungsgrundlage für Umsätze aus der Veranstaltung eines Wettbewerbs; Versteuerung von Wettumsätzen aus einer Brieftaubenvereinigung; Umsatzsteuerpflichtigkeit für Lieferungen und sonstige Leistungen eines ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 10 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a
    Brieftauben; Glücksspiel; Wettumsätze

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 80
  • BB 2005, 2454
  • DB 2005, 2506
  • BStBl II 2007, 137
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 17.09.2002 - C-498/99

    Town & County Factors

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 42/02
    Die Besteuerungsgrundlage für Umsätze aus der Veranstaltung eines Wettbewerbs ist der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eingenommenen Teilnahmegebühren, wenn der Veranstalter über diese Beträge frei verfügen kann (Anschluss an EuGH-Urteil vom 17. September 2002 Rs. C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-71/73).

    In diesem Zusammenhang verweist es auf das EuGH-Urteil vom 17. September 2002 Rs. C-498/99, Town & County Factors Ltd. (Slg. 2002, I-7173, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2002, 352 mit Anm. Wagner), nach dem der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eines Wettbewerbs eingenommenen Teilnahmegebühren die Besteuerungsgrundlage für diesen Wettbewerb bilde, wenn der Veranstalter über diesen Betrag frei verfügen könne.

    Nach dem EuGH-Urteil Town & County Factors Ltd. (Slg. 2002, I-7173, UVR 2002, 352) ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eines Wettbewerbs eingenommenen Teilnahmegebühren die Besteuerungsgrundlage für diesen Wettbewerb bildet, wenn der Veranstalter über diesen Betrag frei verfügen kann.

    Wie der EuGH im Urteil Town & County Factors Ltd. in Slg. 2002, I-7173, UVR 2002, 352 (RandNr. 30) klargestellt hat, war für jene Geldautomaten kennzeichnend, dass sie im Einklang mit durch Gesetz zwingend vorgeschriebenen Verpflichtungen so konzipiert waren, dass ein bestimmter Mindestprozentsatz, nämlich 60 %, der von den Spielern geleisteten Einsätze als Gewinn an die Spieler ausgeschüttet wurde und dass diese Einsätze technisch und gegenständlich von den Einsätzen getrennt waren, die der Betreiber tatsächlich für sich verbuchen konnte.

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 42/02
    Der EuGH hat die Rechtssache C-462/02 mit der Rechtssache C-453/02 verbunden und mit Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02, Edith Linneweber, und C-462/02, Savvas Akritidis (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2005, 194) entschieden:.

    Mit Ergehen des EuGH-Urteils Linneweber/Akritidis (UR 2005, 194) endete die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens.

  • BFH, 20.01.1997 - V R 20/95

    Glücksspiel

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 42/02
    Es vertrat unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. März 1990 Rs. C-126/88, Boots Company (Slg. 1990, I-1235) und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 1997 V R 20/95 (BFHE 182, 409), vom 30. Januar 1997 V R 27/95 (BFHE 182, 416) und vom 15. April 1998 V B 148/97 (BFH/NV 1998, 1274) die Auffassung, die Einsätze, die wieder als Gewinn ausgeschüttet würden, könnten nicht als Entgelt für die an die Wetter erbrachten Leistungen angesehen werden, sofern die Gewinnausschüttung von vornherein zwingend feststehe.
  • BFH, 15.04.1998 - V B 148/97

    Bemessungsgrundlage bei Durchführung von Systemspielen mit Gewinnmöglichkeit

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 42/02
    Es vertrat unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. März 1990 Rs. C-126/88, Boots Company (Slg. 1990, I-1235) und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 1997 V R 20/95 (BFHE 182, 409), vom 30. Januar 1997 V R 27/95 (BFHE 182, 416) und vom 15. April 1998 V B 148/97 (BFH/NV 1998, 1274) die Auffassung, die Einsätze, die wieder als Gewinn ausgeschüttet würden, könnten nicht als Entgelt für die an die Wetter erbrachten Leistungen angesehen werden, sofern die Gewinnausschüttung von vornherein zwingend feststehe.
  • EuGH, 27.03.1990 - 126/88

    Boots / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 42/02
    Es vertrat unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. März 1990 Rs. C-126/88, Boots Company (Slg. 1990, I-1235) und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 1997 V R 20/95 (BFHE 182, 409), vom 30. Januar 1997 V R 27/95 (BFHE 182, 416) und vom 15. April 1998 V B 148/97 (BFH/NV 1998, 1274) die Auffassung, die Einsätze, die wieder als Gewinn ausgeschüttet würden, könnten nicht als Entgelt für die an die Wetter erbrachten Leistungen angesehen werden, sofern die Gewinnausschüttung von vornherein zwingend feststehe.
  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 42/02
    Der EuGH hatte zwar im Urteil vom 5. Mai 1994 Rs. C-38/93, Glawe (Slg. 1994, I-1697) entschieden, dass bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze besteht, über den er effektiv selbst verfügen kann.
  • BFH, 30.01.1997 - V R 27/95

    Glücksspiel - Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze - Zulassungsentgelt

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 42/02
    Es vertrat unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. März 1990 Rs. C-126/88, Boots Company (Slg. 1990, I-1235) und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 1997 V R 20/95 (BFHE 182, 409), vom 30. Januar 1997 V R 27/95 (BFHE 182, 416) und vom 15. April 1998 V B 148/97 (BFH/NV 1998, 1274) die Auffassung, die Einsätze, die wieder als Gewinn ausgeschüttet würden, könnten nicht als Entgelt für die an die Wetter erbrachten Leistungen angesehen werden, sofern die Gewinnausschüttung von vornherein zwingend feststehe.
  • BFH, 26.02.2007 - II R 2/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte in

    Zudem bildeten die von den Spielern geleisteten Spieleinsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne nach dem EuGH-Urteil vom 5. Mai 1994 Rs. C-38/93, Glawe (Slg. 1994, I-1697) die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 42/02, BFHE 211, 80), bis der EuGH entschied, dass die Umsätze der Aufsteller von Geldspielautomaten umsatzsteuerfrei sind, solange dies die Umsätze aus dem Betreiben von Glücksspielgeräten durch öffentliche Spielbanken sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Mai 2005 V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617).
  • BFH, 01.09.2010 - V R 32/09

    Automatisch einbehaltener Tronc als Teil der Bemessungsgrundlage von Umsätzen mit

    Dass die Klägerin gegenüber den Spielern entgeltliche Leistungen durch Einräumung einer Spielmöglichkeit und Gewinnchance erbracht hat (BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 42/02, BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137, m.w.N.), ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

    Die Grundsätze des Urteils Glawe in Slg. 1994, I-1679, BStBl II 1994, 548 können deshalb nicht auf andere Sachverhalte ausgedehnt werden, bei denen eine technische und gegenständliche Trennung ausgeschütteter Beträge von den Einsätzen fehlt (BFH-Urteile in BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137, unter II.3.b; vom 22. April 2010 V R 26/08, BFHE 229, 429, BStBl II 2010, 883, unter II.2.c).

  • BFH, 22.04.2010 - V R 26/08

    Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der

    Dementsprechend hat auch der BFH bei Brieftaubenwetten die gesamten Wetteinsätze in die Bemessungsgrundlage einbezogen (BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 42/02, BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137).
  • BFH, 01.02.2007 - II B 51/06

    Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß

    Dieses Urteil, nach dem bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, die der Umsatzsteuer unterliegende Gegenleistung für die Bereitstellung der Automaten nur in dem Teil der Einsätze besteht, über den der Betreiber effektiv verfügen kann, beruht auf Regelungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG-- (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 42/02, BFHE 211, 80) und betrifft nur die Umsatzsteuer, nicht aber die in Art. 105 Abs. 2a GG geregelten örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern.
  • BFH, 01.02.2007 - II B 58/06

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes

    Dieses Urteil, nach dem bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, die der Umsatzsteuer unterliegende Gegenleistung für die Bereitstellung der Automaten nur in dem Teil der Einsätze besteht, über den der Betreiber effektiv verfügen kann, beruht auf Regelungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG-- (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 42/02, BFHE 211, 80) und betrifft nur die Umsatzsteuer, nicht aber die in Art. 105 Abs. 2a GG geregelten örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern.
  • FG Hamburg, 09.05.2006 - 7 V 87/06

    AdV wegen ernsthafter Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung der

    Auch kann die Antragstellerin sich nicht darauf berufen, dass bei einer Umsatzbesteuerung nur die von dem Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung der Besteuerung unterworfen werden könnte, nämlich der Teil der Spieleinsätze, der nach Auszahlung der Gewinne bei ihm verbleibt (vgl. BFH, Urteil vom 18.8.2005 - V R 42/02, BFH/NV 2005, 2325 , m.w.N.).
  • FG Hamburg, 09.05.2006 - 7 V 36/06

    Spielvergnügungsteuer: AdV wegen ernsthafter Zweifel an der zuverlässigen

    Auch kann die Antragstellerin sich nicht darauf berufen, dass bei einer Umsatzbesteuerung nur die von dem Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung der Besteuerung unterworfen werden könnte, nämlich der Teil der Spieleinsätze, der nach Auszahlung der Gewinne bei ihm verbleibt (vgl. BFH, Urteil vom 18.08.2005 - V R 42/02, BFH/NV 2005, 2325 , m.w.N.).
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