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   BFH, 10.05.2017 - V R 43/14, V R 7/15, V R 43/14, V R 7/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,21363
BFH, 10.05.2017 - V R 43/14, V R 7/15, V R 43/14, V R 7/15 (https://dejure.org/2017,21363)
BFH, Entscheidung vom 10.05.2017 - V R 43/14, V R 7/15, V R 43/14, V R 7/15 (https://dejure.org/2017,21363)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - V R 43/14, V R 7/15, V R 43/14, V R 7/15 (https://dejure.org/2017,21363)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a, AO § 64 Abs 1, AO § 68 Nr 9, UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a, AO § 14, UStG VZ 2005
    Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung

  • Bundesfinanzhof

    Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a UStG 1999, § 64 Abs 1 AO, § 68 Nr 9 AO, § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a UStG 2005, § 14 AO
    Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung

  • IWW

    § 64 Abs. 1 der Abgabenordnung, § ... 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 68 Nr. 9 der Abgabenordnung (AO), § 68 Nr. 9 AO, § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 14 AO, § 99 Abs. 2 FGO, § 126 Abs. 2 FGO, § 64 Abs. 1 AO, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG, §§ 51 ff. AO, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG, § 65 AO, Art. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse einer gemeinnützigen GmbH aus Auftragsforschung; Berücksichtigung der vereinnahmten Umsatzsteuer bei der Abgrenzung der Finanzierung aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter

  • Betriebs-Berater

    Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung

  • rewis.io

    Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse einer gemeinnützigen GmbH aus Auftragsforschung

  • datenbank.nwb.de

    Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vermögensverwaltung einer gemeinnützigen Körperschaft in der Umsatzsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auftragsforschung - und der ermäßigte Umsatzsteuersatz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a
    Bemessungsgrundlage, Ermäßigter Steuersatz, Regelbesteuerung, Finanzierung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 257, 478
  • BB 2017, 1558
  • BB 2018, 284
  • DB 2017, 1490
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.03.2014 - V R 4/13

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Entgeltliche Überlassung von

    Auszug aus BFH, 10.05.2017 - V R 43/14
    Der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG umfasst ebenso wie bei § 14 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nur nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z.B. das Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch entgeltliche Leistungen wie etwa die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen oder beweglichen Vermögen (Fortführung des BFH-Urteils vom 20. März 2014 V R 4/13, BFHE 245, 397).

    Dem entspricht es, wenn auch der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 14 AO i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG dahingehend auszulegen ist, dass er nur i.S. des Umsatzsteuerrechts nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z.B. das Halten von Gesellschaftsanteilen erfasst, nicht aber auch entgeltliche Leistungen (BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 26, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union).

    c) Danach ist die Revision der Klägerin aber nur insoweit begründet, als das Halten von Beteiligungen und die sich hieraus ergebenden Beteiligungserträge, da sie kein Entgelt für eine steuerbare Leistung sind (BFH-Urteil in BFHE 245, 397, Rz 26), entgegen dem FG-Urteil zur Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG gehören.

  • BFH, 04.04.2007 - I R 76/05

    Steuerbefreiung von Forschungseinrichtungen - Vertragsauslegung durch das FG

    Auszug aus BFH, 10.05.2017 - V R 43/14
    Eine Forschungseinrichtung finanziert sich nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung, wenn die Einnahmen aus Auftragsforschung oder Ressortforschung mehr als 50 v.H. der gesamten Einnahmen betragen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. April 2007 I R 76/05, BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631, Leitsatz 1).

    b) Der BFH hat bereits entschieden, dass zu den "Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung" nur der "Mitteltransfer, der der Körperschaft ohne eigene Gegenleistung zufließt", gehört (BFH-Urteil in BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631, unter II.3.a aa).

  • BFH, 10.05.2017 - V R 7/15

    Bemessungsgrundlage, Ermäßigter Steuersatz, Regelbesteuerung, Finanzierung

    Auszug aus BFH, 10.05.2017 - V R 43/14
    Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 hat der erkennende Senat das Revisionsverfahren V R 7/15 mit dem Revisionsverfahren V R 43/14 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.
  • BFH, 24.10.2013 - V R 31/12

    Sollbesteuerung und Steuerberichtigung

    Auszug aus BFH, 10.05.2017 - V R 43/14
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Trägereinrichtung aus einer von ihr für steuerpflichtige Leistungen vereinnahmten Umsatzsteuer weder "finanzieren" darf noch kann, da sie diese Umsatzsteuer im Rahmen der indirekten Besteuerung ihrer Leistungsempfänger nur als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" vereinnahmt (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674, Rz 21).
  • FG Sachsen, 29.04.2014 - 3 K 492/13

    Ermäßigte Umsatzbesteuerung für Auftragsforschung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst.

    Auszug aus BFH, 10.05.2017 - V R 43/14
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29. April 2014  3 K 492/13 insoweit aufgehoben, als das Halten von Beteiligungen und die sich hieraus ergebenden Beteiligungserträge nicht als Teil der Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 der Abgabenordnung und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes behandelt wurden.
  • BFH, 18.02.2016 - V R 60/13

    Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften aus

    Auszug aus BFH, 10.05.2017 - V R 43/14
    Ob dies auch bei Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes gilt, ist im Streitfall nicht zu entscheiden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Februar 2016 V R 60/13, BFHE 253, 228, BStBl II 2017, 251).
  • BFH, 10.12.2020 - V R 5/20

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe von Wissenschafts- und

    Der erkennende Senat hob mit Urteil vom 10.05.2017 - V R 43/14, V R 7/15 (BFHE 257, 478) das Urteil des FG insoweit auf, als es Beteiligungserträge vom Begriff der Vermögensverwaltung in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i.V.m. § 68 Nr. 9 AO ausgenommen hatte.

    aa) Die Vermögensverwaltung erfasst für Zwecke der Umsatzsteuer "nur i.S. des Umsatzsteuerrechts nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z.B. das Halten von Gesellschaftsanteilen (...), nicht aber auch entgeltliche Leistungen" (Senatsurteil in BFHE 257, 478, Rz 21).

    Im Hinblick auf die mit der Steuersatzermäßigung auch bei § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG angestrebte Verbilligung des durch die Umsatzsteuer erfassten Verbrauchs (Wäger in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 427 ff., 431) ist es nicht nur sachwidrig, die Entscheidung über den anzuwendenden Umsatzsteuersatz danach zu treffen, ob es sich bei Einnahmen aus dem Halten von Beteiligungen ertragsteuerrechtlich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt (Senatsurteil in BFHE 257, 478, Rz 22), sondern ist es auch ausgeschlossen, den Steuersatz für die durch einen Zweckbetrieb an Leistungsempfänger erbrachten Leistungen davon abhängig zu machen, wie Vermögenswerte, die bis zu ihrer Veräußerung im Rahmen einer Vermögensverwaltung zur Finanzierung und damit zur Begründung eines Zweckbetriebs dienten, nach ihrer Veräußerung durch einen Erwerber verwendet werden.

    Die nach dem Senatsurteil in BFHE 257, 478 dem Endurteil vorbehaltene Kostenentscheidung hat bereits das FG getroffen.

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