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   BFH, 07.04.2011 - V R 44/09   

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https://dejure.org/2011,4156
BFH, 07.04.2011 - V R 44/09 (https://dejure.org/2011,4156)
BFH, Entscheidung vom 07.04.2011 - V R 44/09 (https://dejure.org/2011,4156)
BFH, Entscheidung vom 07. April 2011 - V R 44/09 (https://dejure.org/2011,4156)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

  • openjur.de

    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 14 Abs 3 S 2, EWGRL 388/77 Art 21 Nr 1 Buchst c, UStG § 13 Abs 1 Nr 4
    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

  • Bundesfinanzhof

    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 3 S 2 UStG 1993, Art 21 Nr 1 Buchst c EWGRL 388/77, § 13 Abs 1 Nr 4 UStG 1993
    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Inanspruchnahme wegen unberechtigtem Steuerausweis

  • rewis.io

    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

  • ra.de
  • rewis.io

    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14 Abs. 3 S. 2 UStG; Notwendigkeit der Mitwirkung an der Erstellung der Urkunde für die umsatzsteuerrechtliche Inanspruchnahme; Folgen der Anmeldung eines Gewerbes im ...

  • datenbank.nwb.de

    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • IWW (Leitsatz)

    § 14 UStG
    Strohmann haftet für Umsatzsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Umsatzsteuerausweises

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14 Abs. 3 S. 2 UStG; Notwendigkeit der Mitwirkung an der Erstellung der Urkunde für die umsatzsteuerrechtliche Inanspruchnahme; Folgen der Anmeldung eines Gewerbes im ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Inanspruchnahme wegen unberechtigtem Steuerausweis

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Inanspruchnahme bei unberechtigt ausgewiesener Steuer

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme bei unberechtigt ausgewiesener Steuer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme wegen unberechtigtem Umsatzsteuerausweis

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Strohmanns für unberechtigten Steuerausweis in Scheinrechnungen

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 430
  • BB 2011, 2196
  • DB 2011, 1958
  • BStBl II 2011, 954
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 24.09.1998 - V R 18/98

    Schuldner der Umsatzsteuer - Rechnungsaussteller - Umsatzsteuerhinterziehung -

    Auszug aus BFH, 07.04.2011 - V R 44/09
    Dies gilt auch, wenn jemand in seinem eigenen Namen ein Gewerbe im Interesse eines Dritten, der es tatsächlich betreibt, anmeldet (insoweit Aufgabe von BFH-Urteil vom 24. September 1998 V R 18/98, BFH/NV 1999, 525).

    Die Inanspruchnahme nach § 14 Abs. 3 UStG setze Ausstellung und Begebung einer Rechnung sowie nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 24. September 1998 V R 18/98, BFH/NV 1999, 525; vom 16. März 1993 XI R 103/90, BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531) voraus, dass der Steuerschuldner in irgendeiner Weise an der Ausstellung der Urkunde beteiligt gewesen sei.

    Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder, dass der Aussteller der Rechnung (bzw. der Urkunde) deren missbräuchliche Verwendung durch den Rechnungsempfänger kennt, noch ist eine dahin gehende Absicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 550, BStBl II 2003, 498, und in BFH/NV 1999, 525, jeweils m.w.N.).

    a) Die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 525; in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531) oder wenn ihr die Ausstellung zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 4. März 1982 V R 59/81, BFHE 135, 130, BStBl II 1982, 315).

    Vielmehr sind insoweit die zum Recht der Stellvertretung entwickelten Grundsätze zu beachten (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2003 V B 140/02, BFH/NV 2004, 382; vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357, unter II.1.c; in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531; in BFH/NV 1999, 525).

    c) Soweit der Senat im Urteil in BFH/NV 1999, 525 entschieden hat, der Umstand, dass der Steuerpflichtige ein Gewerbe auf seinen Namen angemeldet habe, das tatsächlich aber von einem anderen betrieben werde, berechtige auch dann nicht zur Zurechnung der unter seinem Namen ausgestellten Rechnungen, wenn er von der Verwendung von auf seinen Namen lautenden Abrechnungen Kenntnis gehabt haben sollte, hält der Senat an der Entscheidung in BFH/NV 1999, 525 nicht fest.

    Eine Abweichung von dem in BFH/NV 1999, 525 zitierten Urteil des XI. Senats des BFH in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531 liegt nicht vor.

  • BFH, 16.03.1993 - XI R 103/90

    Ein unberechtigter Steuerausweis i. S. des § 14 Abs. 3 UStG liegt nur dann vor,

    Auszug aus BFH, 07.04.2011 - V R 44/09
    Die Inanspruchnahme nach § 14 Abs. 3 UStG setze Ausstellung und Begebung einer Rechnung sowie nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 24. September 1998 V R 18/98, BFH/NV 1999, 525; vom 16. März 1993 XI R 103/90, BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531) voraus, dass der Steuerschuldner in irgendeiner Weise an der Ausstellung der Urkunde beteiligt gewesen sei.

    a) Die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 525; in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531) oder wenn ihr die Ausstellung zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 4. März 1982 V R 59/81, BFHE 135, 130, BStBl II 1982, 315).

    Vielmehr sind insoweit die zum Recht der Stellvertretung entwickelten Grundsätze zu beachten (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2003 V B 140/02, BFH/NV 2004, 382; vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357, unter II.1.c; in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531; in BFH/NV 1999, 525).

    Eine Abweichung von dem in BFH/NV 1999, 525 zitierten Urteil des XI. Senats des BFH in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531 liegt nicht vor.

  • BFH, 30.01.2003 - V R 98/01

    Zu Unrecht ausgewiesene Steuer und fehlende Geschäftsfähigkeit

    Auszug aus BFH, 07.04.2011 - V R 44/09
    Zweck der Regelungen in § 14 Abs. 3 UStG sowie in Art. 21 Nr. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG ist es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. Januar 2003 V R 98/01, BFHE 201, 550, BStBl II 2003, 498; vom 30. März 2006 V R 46/03, BFH/NV 2006, 1365; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 19. September 2000 C-454/98, Schmeink & Cofreth/Manfred Strobel, BFH/NV Beilage 2001, 33).

    Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder, dass der Aussteller der Rechnung (bzw. der Urkunde) deren missbräuchliche Verwendung durch den Rechnungsempfänger kennt, noch ist eine dahin gehende Absicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 550, BStBl II 2003, 498, und in BFH/NV 1999, 525, jeweils m.w.N.).

    Für Rechnungen sind die für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen entsprechend anwendbar (BFH-Urteil in BFHE 201, 550, BStBl II 2003, 498, unter II.3.).

  • BFH, 28.01.1993 - V R 75/88

    Die in der Rechnung einer GmbH unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer i. S. des §

    Auszug aus BFH, 07.04.2011 - V R 44/09
    Die Grundsätze der Stellvertretung, zu denen auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht gehören, sind dabei zu berücksichtigen (Fortführung von BFH-Urteil vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357).

    Vielmehr sind insoweit die zum Recht der Stellvertretung entwickelten Grundsätze zu beachten (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2003 V B 140/02, BFH/NV 2004, 382; vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357, unter II.1.c; in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531; in BFH/NV 1999, 525).

  • BFH, 05.02.1998 - V R 65/97

    Steuerausweis bei nicht ausgeführter Lieferung

    Auszug aus BFH, 07.04.2011 - V R 44/09
    Diese liegt nur vor, wenn sie nach ihrer Aufmachung (z.B. durch Bezeichnung als Vorausrechnung) oder ihrem Inhalt (z.B. durch Hinweis auf einen erst in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Leistung) auf den ersten Blick für einen Betrachter auch ohne Kenntnis der Vorgänge als bloße Voraus-Rechnung oder "Pro-Forma-Rechnung" erkennbar ist (BFH-Urteil vom 5. Februar 1998 V R 65/97, BFHE 185, 302, BStBl II 1998, 415).
  • BFH, 28.10.2009 - I R 28/08

    Voraussetzungen von Duldungs- und Anscheinsvollmacht - Verletzung der

    Auszug aus BFH, 07.04.2011 - V R 44/09
    Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 28/08, BFH/NV 2010, 432; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. März 2004 IV ZR 143/03, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2004, 1275).
  • BFH, 22.04.1996 - V B 125/95

    Vorliegen einer in den Regelungsbereich des § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)

    Auszug aus BFH, 07.04.2011 - V R 44/09
    Dies gilt selbst dann, wenn er zwar zum Ausdruck bringt, dass der Gebrauch der Briefbögen von seiner Zustimmung abhängig sein soll, gleichzeitig aber davon ausgehen muss, dass diesem Erfordernis nicht entsprochen werden wird (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 47/90, BFH/NV 1994, 352; BFH-Beschluss vom 22. April 1996 V B 125/95, BFH/NV 1996, 859).
  • BFH, 13.11.2003 - V B 140/02

    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

    Auszug aus BFH, 07.04.2011 - V R 44/09
    Vielmehr sind insoweit die zum Recht der Stellvertretung entwickelten Grundsätze zu beachten (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2003 V B 140/02, BFH/NV 2004, 382; vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357, unter II.1.c; in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531; in BFH/NV 1999, 525).
  • BFH, 27.10.1993 - XI R 47/90

    Festsetzung von Umsatzsteuer wegen Ausweisung von Umsatzsteuer und Absetzung als

    Auszug aus BFH, 07.04.2011 - V R 44/09
    Dies gilt selbst dann, wenn er zwar zum Ausdruck bringt, dass der Gebrauch der Briefbögen von seiner Zustimmung abhängig sein soll, gleichzeitig aber davon ausgehen muss, dass diesem Erfordernis nicht entsprochen werden wird (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 47/90, BFH/NV 1994, 352; BFH-Beschluss vom 22. April 1996 V B 125/95, BFH/NV 1996, 859).
  • BFH, 30.03.2006 - V R 46/03

    USt: Überlassung leerer Briefbögen keine Rechnung

    Auszug aus BFH, 07.04.2011 - V R 44/09
    Zweck der Regelungen in § 14 Abs. 3 UStG sowie in Art. 21 Nr. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG ist es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. Januar 2003 V R 98/01, BFHE 201, 550, BStBl II 2003, 498; vom 30. März 2006 V R 46/03, BFH/NV 2006, 1365; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 19. September 2000 C-454/98, Schmeink & Cofreth/Manfred Strobel, BFH/NV Beilage 2001, 33).
  • BGH, 04.12.2003 - 5 StR 308/03

    Betrug (Täuschung; Irrtumserregung: Rechnung, Offerte, Zahlungspflicht,

  • BFH, 04.03.1982 - V R 59/81

    Zur Rechnungserteilung durch den Vermittler

  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 143/03

    Erneute Erteilung einer nach dem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

  • BFH, 06.04.2016 - V R 12/15

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften

    Eine Rechnung i.S. von § 14c Abs. 2 UStG liegt nicht vor, wenn es sich um eine sogenannte Vorausrechnung handelt, die einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Leistung erkennen lässt (Senatsurteile vom 5. Februar 1998 V R 65/97, BFHE 185, 302, BStBl II 1998, 415, unter II.2.a; vom 7. April 2011 V R 44/09, BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954, Rz 20; vgl. auch Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 V R 15/15, BFH/NV 2016, 876, Rz 29 f.).
  • BFH, 15.10.2019 - V R 29/19

    Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum

    Dass B die Blankobriefbögen seiner Scheinfirma KB in den Geschäftsverkehr gebracht und damit an der Erstellung der Scheinrechnungen mitgewirkt hat, kann nach der Senatsrechtsprechung zwar dazu führen, dass er die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG schuldet (BFH-Urteil vom 07.04.2011 - V R 44/09, BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954), macht ihn aber nicht zum Leistenden der in Rechnung gestellten Gerüstbauarbeiten.
  • BFH, 25.09.2013 - XI R 41/12

    Unberechtigter Steuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers -

    Derjenige, der mit einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG) oder einer anderen Urkunde das Umsatzsteueraufkommen gefährdet oder schädigt, muss hierfür einstehen (BFH-Urteil vom 7. April 2011 V R 44/09, BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954).
  • BFH, 16.09.2015 - XI R 47/13

    Zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens bei unberechtigtem

    Derjenige, der mit einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG) oder einer anderen Urkunde das Umsatzsteueraufkommen gefährdet oder schädigt, muss hierfür einstehen (BFH-Urteil vom 7. April 2011 V R 44/09, BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954, Rz 13).

    Der gesetzliche Tatbestand in § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG verlangt weder, dass der Aussteller der Rechnung (bzw. der Urkunde) deren missbräuchliche Verwendung durch den Rechnungsempfänger kennt, noch ist eine dahin gehende Absicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. März 2006 V R 46/03, BFH/NV 2006, 1365, unter II.1.a, Rz 14; in BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954, Rz 13, m.w.N.).

  • BFH, 10.09.2015 - V R 17/14

    Anforderungen an die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs - Strohmann als

    Eine wirksame Stellvertretung i.S. des § 164 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) scheitere daran, dass dem H keine --durch Vollmacht (vgl. § 167 Abs. 1, § 166 Abs. 2 BGB) berechtigende-- Vertretungsmacht durch MD bzw. die W-GmbH eingeräumt wurde und eine solche auch nicht nach den Grundsätzen zur Duldungs- und Anscheinsvollmacht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. April 2011 V R 44/09, BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954, Rz 15) in Betracht käme.
  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 93/14

    Subventionsbetrug (Begriff der Subventionserheblichkeit: Anschaffungszeitpunkt

    Damit korrespondiert, dass der nicht nur über eine vereinnahmte Anzahlung, sondern mit einer nicht als Vorausrechnung erkennbaren Rechnung über eine noch nicht ausgeführte Leistung abrechnende Rechnungsersteller, die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 Var. 2 UStG jedenfalls ab dem Zeitpunkt schuldet, in dem feststeht, dass die Leistung nicht mehr ausgeführt wird (vgl. BFH, Urteile vom 21. Februar 1980 - V R 146/73, BFHE 129, 569; vom 20. März 1980 - V R 131/74, BFHE 130, 122; vom 29. Juni 1988 - V B 144/87, BFH/NV 1989, 134; vom 5. Februar 1998 - V R 65/97, BFHE 185, 302; und vom 7. April 2011 - V R 44/09, BFHE 234, 430; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 157. Lfg., § 14c Rn. 263 f. mwN).
  • FG Niedersachsen, 09.10.2013 - 5 K 319/12

    Anfallen einer Steuerschuld für den unberechtigten Ausweis von Umsatzsteuer in

    Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder, dass der Aussteller der Rechnung deren missbräuchliche Verwendung durch den Rechnungsempfänger kennt, noch ist eine dahin gehende Absicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 30. Januar 2003 V R 98/01, BStBl II 2003, 498; vom 7. April 2011 V R 44/09, BStBl II 2011, 954).

    b) Die in einer Rechnung als Aussteller bezeichnete Person kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat oder wenn ihr die Ausstellung zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 7. April 2011 V R 44/09, BStBl II 2011, 954).

    Vielmehr sind insoweit die zum Recht der Stellvertretung entwickelten Grundsätze zur Anscheins- oder Duldungsvollmacht zu beachten (BFH-Urteil vom 7. April 2011 V R 44/09, BStBl II 2011, 954 m. w. N.).

    In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen schuldet daher nach der Rechtsprechung des BFH derjenige, der die offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG a. F. bzw. § 14c Abs. 2 UStG, - ohne Unternehmer zu sein und Lieferungen oder sonstige Leistungen auszuführen - einem Dritten mit seiner Unterschrift und seinem Stempelaufdruck versehene Blankogeschäftsbriefbögen überlässt (BFH-Urteil vom 7. April 2011 V R 44/09, BStBl II 2011, 954).

  • BFH, 21.09.2016 - XI R 4/15

    Zum unberechtigten Steuerausweis in einem Gebührenbescheid eines Zweckverbands

    aa) Der gesetzliche Tatbestand in § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG verlangt weder, dass der Aussteller des Abrechnungsdokuments dessen (mögliche) missbräuchliche Verwendung durch den Empfänger kennt, noch ist eine dahin gehende Absicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. März 2006 V R 46/03, BFH/NV 2006, 1365, unter II.1.a, Rz 14; vom 7. April 2011 V R 44/09, BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954, Rz 13; vom 16. September 2015 XI R 47/13, BFH/NV 2016, 428, Rz 45; jeweils m.w.N.).
  • FG München, 23.06.2015 - 2 K 1691/12

    Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis bei Angabe einer zu hohen

    § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG setzt lediglich voraus, dass Rechnungen über Leistungen begeben werden, die - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich nicht ausgeführt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 07.04.2011 V R 44/09) .

    Die Ausstellung der Rechnungen sei ihr jedoch in entsprechender Anwendung des BFH-Urteils V R 44/09 zuzurechnen.

    § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG setzt lediglich voraus, dass Rechnungen über Leistungen begeben werden, die - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich nicht ausgeführt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2011 V R 44/09, BStBl II 2011, 954, m.w.N.).

    Das Finanzamt kann sich nicht auf das BFH-Urteil vom 7. April 2011 V R 44/09 berufen, weil in dem dort entschiedenen Fall die in den ausgestellten Rechnungen bezeichneten Leistungen tatsächlich nicht ausgeführt worden sind, während vorliegend die streitgegenständlichen Geräte tatsächlich an die D-GmbH geliefert worden sind.

  • FG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 1 K 1766/12

    Vorsteuerabzug aus Altgoldgeschäften beim Auftreten von Strohmännern -

    Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BFH-Urteil vom 07. April 2011 - V R 44/09 -, BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954 unter Hinweis auf die Urteile des BFH vom 28. Oktober 2009 I R 28/08, BFH/NV 2010, 432, und des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. März 2004 IV ZR 143/03, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2004, 1275).

    Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln eines angeblichen Vertreters nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines angeblichen Vertreters (BFH-Urteil vom 07. April 2011 - V R 44/09 -, BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954).

  • FG Münster, 12.09.2017 - 15 K 1089/15

    Zurechnung einer im Namen eines Dritten erstellten Rechnung mit unberechtigtem

  • BGH, 12.01.2022 - 1 StR 436/21

    Umsatzsteuerhinterziehung (keine steuerbaren Umsätze durch den Handel mit

  • FG Köln, 19.02.2019 - 8 K 2906/16

    Umsatzsteuer: Anwendung der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH bei

  • FG Münster, 09.09.2014 - 15 K 2469/13

    Unzulässiger USt-Ausweis bei Gutschriften

  • BGH, 15.01.2014 - 1 StR 648/13

    Umsatzsteuerhinterziehung (Scheinrechnungen: Zeitpunkt der Voranmeldepflicht bei

  • FG Hamburg, 24.07.2023 - 5 K 80/21

    Zum Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen - teilweise auch durch

  • FG München, 01.07.2015 - 3 K 2165/12

    Bedeutung der Rechnungsnummer für den Vorsteuerabzug - Gestaltungsmissbrauch im

  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - 9 K 1138/11

    Ausstellung einer Rechnung mit Steuerausweis

  • FG Köln, 04.10.2012 - 13 V 2252/12

    Zulässigkeit eines erneuten Antrags, Haftung des Geschäftsführers für zu Unrecht

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