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   BFH, 28.01.1988 - V R 48/85   

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https://dejure.org/1988,6124
BFH, 28.01.1988 - V R 48/85 (https://dejure.org/1988,6124)
BFH, Entscheidung vom 28.01.1988 - V R 48/85 (https://dejure.org/1988,6124)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 1988 - V R 48/85 (https://dejure.org/1988,6124)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beiträge an Berufsverbände und ihre Verwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2566
  • DB 1989, 156
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.05.1952 - I D 1/52
    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - V R 48/85
    Die Rechtsprechung des BFH dazu Ist durch das Gutachten vom 17.5.1952 I D 1/52 S (BStBl. III 1952 S. 228 = BB 1952 S. 797) geprägt, das den Berufsverbandsbegriff weiter faßte als die Rechtsprechung des RFH.

    Der BFH hat ferner im bereits erwähnten Gutachten in BStBl. III 1952 S. 228 = DB 1952 S. 797 (zu dem zwischenzeitlich keine ändernde Rechtsprechung erging, vgl. BFH-Urteil vom 4.3.1986 VIII R 188/84, BStBl. II 1986 S. 373 = DB 1986 S. 996) die Auffassung vertreten, finanzielle Unterstützung bestimmter wirtschaftspolitischer Richtungen, insbesondere politischer Parteien, stehe der Steuerfreiheit (als Berufsverband nach dem KStG) nicht entgegen.

    Nach den bereits dargestellten Grundsätzen des BFH-Gutachtens in BStBl. III 1952 S. 228 = DB 1952 S. 797 kann insbesondere die Tätigkeit dafür entscheidend sein, ob es sich sachlich noch um einen Berufsverband handelt und nicht um die in die äußere Form eines Berufsverbands gekleidete Organisation einer politischen Vereinigung.

    bb) Auch wenn der Satzungszweck als solcher eines Berufsverbands anerkannt werden kann, so darf die Verbandstätigkeit durch Verfolgung der allgemein-polittschen Belange kein berufsverbandsschädliches Ausmaß i.S. der Grundsätze des BFH-Gutachtens in BStBl. III 1952 S. 228 = DB 1952 S. 797 erreichen.

    Das Urteil des FG weicht schließlich auch insoweit von den Grundsätzen des BFH-Gutachtens in BStBl. III 1952 S. 228 = DB 1952 S. 797 ab, als es darauf gestützt ist, es habe nicht festgestellt werden können, daß die Werbung bei den Unternehmern für die CDU derart im Vordergrund gestanden habe, daß der Kläger mehr allgemeine Politik als Standespolitik betrieben habe.

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 25/85

    Klagebefugnis - Personengesellschaft - Übergang auf Rechtsnachfolger -

    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - V R 48/85
    Dabei ist aber zu beachten, daß die ursprünglichen Steuerfestsetzungen für die Streitjahre vorläufig und unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren (vgl. BFH-Urteile vom 7.6.1984 IV R 180/81, BStBl. II 1984 S. 780 = DB 1984 S. 2440, a. E.; vom 19.11.1985 VIII R 25/85, BStBl. II 1986 S. 520).
  • BFH, 16.12.1981 - I R 140/81

    Beiträge an einen Berufsverband sind Betriebsausgaben, wenn die Ziele des

    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - V R 48/85
    Im Urteil vom 16.12.1981 I R 140/81 (BStBl. II 1982 S. 465 = DB 1982 S. 1303) hat der BFH die als Verbandszweck in der Satzung aufgeführten Ziele der "Erhaltung der sozialen Marktwirtschaft" und "Darstellung der Bedeutung des freien Unternehmers " nicht als Umschreibung einer ausschließlich politischen Forderung, sondern als Festlegung einer wirtschaftspolitischen Grundeinstellung beurteilt, die Erhaltung und Fortbestand der bestehenden privat freiheitlichen Verfassung und Form der Mitgliedsunternehmen sicherstellen wolle.
  • BFH, 08.10.1986 - II R 167/84

    Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs des Finanzamtes auf Erlaß

    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - V R 48/85
    Falls das FG bei erneuter Entscheidung die Berufsverbandseigenschaft des Klägers für die Streitjahre verneinen sollte, ist noch zu prüfen, ob diese Beurteilung Treu und Glauben widerspricht, ob also das FA durch sein bisheriges Verhalten -- wie der Kläger vorträgt -- einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der beim Kläger zu einer Vertrauensfolge geführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 8.10.1986 II R 167/84, BStBl. II 1987 S. 12 = DB 1987 S. 79, m.N.).
  • BFH, 07.06.1984 - IV R 180/81

    Wirtschaftsverbände als Berufsverbände i.S.d. § 4 Abs. 1 Ziff. 8

    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - V R 48/85
    Dabei ist aber zu beachten, daß die ursprünglichen Steuerfestsetzungen für die Streitjahre vorläufig und unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren (vgl. BFH-Urteile vom 7.6.1984 IV R 180/81, BStBl. II 1984 S. 780 = DB 1984 S. 2440, a. E.; vom 19.11.1985 VIII R 25/85, BStBl. II 1986 S. 520).
  • BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84

    Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - V R 48/85
    Der BFH hat ferner im bereits erwähnten Gutachten in BStBl. III 1952 S. 228 = DB 1952 S. 797 (zu dem zwischenzeitlich keine ändernde Rechtsprechung erging, vgl. BFH-Urteil vom 4.3.1986 VIII R 188/84, BStBl. II 1986 S. 373 = DB 1986 S. 996) die Auffassung vertreten, finanzielle Unterstützung bestimmter wirtschaftspolitischer Richtungen, insbesondere politischer Parteien, stehe der Steuerfreiheit (als Berufsverband nach dem KStG) nicht entgegen.
  • BFH, 07.06.1988 - VIII R 76/85
    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - V R 48/85
    (wie Sachverhalt im Urteil VIII R 76/85 [DB 1989 S. 155] von a) bis e)).
  • BFH, 17.05.1966 - III 190/64

    Mitgliedsbeitrag - Eingetragener Verein - Betriebsausgaben - Vereinsveranstaltung

    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - V R 48/85
    Der weite Rahmen des (möglichen) Mitgliederkreises -- nämlich, "deutsche Unternehmer" -- ist im Hinblick auf den Begriffsumfang des "Berufsverbands" nach der Rechtsprechung unschädlich: Wie der BFH z.B. im Urteil vom 17.5.1966 III 190/64 (BStBl. III 1966 S. 525 = DB 1966 S. 1418) ausgeführt hat, ist ein Berufsverband (i.S. der Steuerbefreiungsvorschriften) gegeben, wenn die Mitglieder einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, wobei es sich um eine beliebige Erwerbstätigkeit handeln kann.
  • BFH, 18.09.1984 - VIII R 324/82

    Vertrauenstatbestand - Verwirkung des Steueranspruchs - Einspruch - Festsetzung

    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - V R 48/85
    Es handelt sich hierbei jedoch nicht um lediglich allgemein-politische Ziele (vgl. BFH-Urteil vom 18.9.1984 VIII R 324/82, BStBl. II 1985 S. 92 = DB 1985 S. 208).
  • BFH, 22.07.1952 - I 44/52 U
    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - V R 48/85
    Auf der Grundlage dieses Gutachtens führte der BFH bereits im Urteil vom 22.7.1952 144/52 U (BStBl. III 1952 S. 221 = DB 1952 S. 731) zur KSt.-Befreiung in § 4 Abs. 1 Nr. 8 KStG aus, daß auch Wirtschaftsverbände in die Steuervergünstigung einzubeziehen seien; die Entwicklung der Verhältnisse habe gezeigt, daß die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen eines Berufsstands (Berufszweigs) oder eines Industriezweigs nur dann Aussicht auf Verwirklichung hätten, wenn sie gegenüber der Regierung, den gesetzgebenden Faktoren, den Behörden usw. durch eine gemeinsame einheitliche Vertretung geltend gemacht würden.
  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Es kann unterstellt werden, daß die FG nach ihrer Satzung - insofern vergleichbar dem C -Wirtschaftsrat (vgl. BFH DB 1989, 156, 157 f.; BFH BStBl. II 1989, 97, 98) - ein Berufsverband hätte sein können.

    Sachlich verdienen die Ausführungen, die inzwischen auch in die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingegangen sind (BFH DB 1989, 156, 157; BFH BStBl. II 1989, 97, 98), entgegen der Ansicht der Revision gerade deshalb Beachtung, weil Zuwendungen an politische Parteien schon seit Jahren vor den hier erörterten Veranlagungszeiträumen (1972 bis 1981) bei der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer nur in ganz beschränktem Umfang steuerlich (als Sonderausgaben) abziehbar waren (vgl. BGHSt 34, 272, 280), wodurch die Frage, ob solche Zuwendungen unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben sein könnten, besonderes praktisches Gewicht erlangten.

    Die FG war als selbständiger, parteiunabhängiger politischer Verein keine solche Partei (vgl. BFH DB 1989, 156, 157, betreffend den Wirtschaftsrat der C).

    d) Der rechtlichen Wertung, daß der Angeklagte durch sein Verhalten objektiv Steuern verkürzt hat, steht nach den Feststellungen nicht entgegen, daß auch im Steuerrecht, so im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung eines Wirtschaftsverbands als Berufsverband, der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten ist (vgl. BFH DB 1989, 156, 158; BFH BStBl. II 1989, 990, 991 f.).

  • BFH, 07.06.1988 - VIII R 76/85

    Beitragszahlungen an einen Berufsverband als Betriebsausgaben

    Das ergibt sich aus dem nicht zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des V. Senats des BFH vom 28. Januar 1988 V R 48/85.

    Zwar betraf das Urteil V R 48/85 nicht die Streitjahre, sondern die Jahre 1975 und 1976.

    Auch insoweit verweist der Senat auf das BFH-Urteil vom 28. Januar 1988 V R 48/85.

    Es wird die Ausführungen in dem BFH-Urteil vom 28. Januar 1988 V R 48/85 zu beachten haben.

  • BFH, 13.08.1993 - VI R 51/92

    1. Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs von Mitgliedsbeiträgen eines

    Der BFH hat sich bereits in den Urteilen vom 28. Januar 1988 V R 48/85 (Der Betrieb - DB - 1989, 156), vom 7. Juni 1988 VIII R 76/85 (BFHE 154, 462, BStBl II 1989, 97) und vom 21. September 1989 IV R 28/89 (BFH/NV 1990, 360) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Wirtschaftsrat ein Berufsverband ist und er deshalb gemäß § 4 Nr. 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 steuerfreie Umsätze tätigt bzw. die Beitragszahlungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abziehbar sind.

    Nach den Ausführungen des V. Senats (DB 1989, 156, 158) reicht es für die Entscheidung, es handele sich bei dem Wirtschaftsrat um einen Berufsverband, nicht allein aus, daß die Satzung einen derartigen Schluß zuläßt.

    Als Sachzuwendungen in diesem Sinne hat der V. Senat (DB 1989, 156, 158, zu 2 b bb) gewertet, daß nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz der Wirtschaftsrat Wirtschaftstage "der CDU" veranstaltet und dafür als Allein- oder Mitverantwortlicher gezeichnet hat.

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