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   BFH, 23.04.2009 - V R 5/07   

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https://dejure.org/2009,2385
BFH, 23.04.2009 - V R 5/07 (https://dejure.org/2009,2385)
BFH, Entscheidung vom 23.04.2009 - V R 5/07 (https://dejure.org/2009,2385)
BFH, Entscheidung vom 23. April 2009 - V R 5/07 (https://dejure.org/2009,2385)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    UStG 1999 § 4 Nr. 15, § 2 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f; SGB X § 80

  • openjur.de

    Unternehmereigenschaft einer von Krankenkassen gebildeten Genossenschaft; Entgeltliche Leistungen an Mitglieder; Gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung nicht bei Wettbewerbsverzerrung; Anwendungsbereich von § 4 Nr. 15 UStG 1999

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Unternehmereigenschaft einer von Krankenkassen gebildeten Genossenschaft

  • Judicialis

    UStG 1999 § 2 Abs. 1; ; UStG 1999 § 4 Nr. 15; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f; ; SGB V § 219 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit von Leistungen im Falle eines Zusammenschlusses von Krankenkassen zu einer an ihre Mitglieder entgeltliche Leistungen erbringenden Genossenschaft; Begriff der i.R.e. auftragsgemäßen Tätigkeit nichtunternehmerisch erbrachten ...

  • datenbank.nwb.de

    Unternehmereigenschaft einer von Krankenkassen gebildeten Genossenschaft; entgeltliche Leistungen an Mitglieder; gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung nicht bei Wettbewerbsverzerrung; Anwendungsbereich von § 4 Nr. 15 UStG 1999

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unternehmereigenschaft einer von Krankenkassen gebildeten Genossenschaft ? Entgeltliche Leistungen an Mitglieder ? Keine gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung bei Wettbewerbsverzerrung ? Anwendungsbereich von § 4 Nr. 15 UStG 1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krankenkassen-Genossenschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit von Leistungen im Falle eines Zusammenschlusses von Krankenkassen zu einer an ihre Mitglieder entgeltliche Leistungen erbringenden Genossenschaft; Begriff der i.R.e. auftragsgemäßen Tätigkeit nichtunternehmerisch erbrachten ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbefreiung von Leistungen einer Krankenkassen-Genossenschaft

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Umsätze einer von Krankenkassen gebildeten Genossenschaft unterliegen der Umsatzsteuer, wenn es andernfalls zu Wettbewerbsverzerrungen kommt

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1999 § 2 Abs 3, UStG 1999 § 1 Abs 1 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst f, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst f
    Genossenschaft; Personenvereinigung; Steuerbarkeit; Steuerfreiheit; Wettbewerb; Wettbewerbsverzerrung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 116
  • DB 2009, 2026
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - V R 5/07
    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 20. November 2003 Rs. C-8/01 Taksatorringen (Slg. 2003, I-13711, BFH/NV Beilage 2004, 122) sei die Gewährung der Befreiung nur abzulehnen, wenn eine reale Gefahr bestehe, dass die Befreiung für sich genommen unmittelbar oder in Zukunft zu Wettbewerbsverzerrungen führen könne.

    Die nach dem EuGH-Urteil Taksatorringen in Slg. 2003, I-13711, BFH/NV Beilage 2004, 122 Rdnrn. 63 f. (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486) maßgebliche "reale" Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung ist daher nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen.

  • BFH, 18.08.2005 - V R 71/03

    Umsätze einer vom Jugendamt beauftragten Legasthenie-Therapeutin von Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - V R 5/07
    Gesetzliche Träger der Sozialversicherung i.S. von § 4 Nr. 15 UStG sind die nach § 29 Abs. 1 SGB IV rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, unter II.2.a).

    Auf andere Unternehmer ist die Vorschrift nicht anwendbar (BFH-Urteil in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, unter II.2.a).

  • BFH, 24.01.2008 - V R 39/06

    Anwendung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG 1993 -

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - V R 5/07
    Im zweiten Rechtsgang ist auch zu prüfen, ob die Klägerin trotz der wiederholten Jahresüberschüsse in erheblicher Höhe lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten erhalten hat, und ob die Klägerin über die im Streitjahr erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt und diese ggf. berichtigt hat (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 24. Januar 2008 V R 39/06, BFHE 211, 388, BFH/NV 2008, 911, unter II.1., und vom 4. Februar 2005 VII R 20/04, BFHE 209, 13, Leitsatz 1).
  • BFH, 18.01.1995 - XI R 71/93

    1. Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch (beliehene) Unternehmer des privaten

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - V R 5/07
    Dass die Klägerin der staatlichen Aufsicht unterlag und als öffentliche Stelle galt, führt ebenso wie bei einer Beleihung (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1995 XI R 71/93, BFHE 177, 154, BStBl II 1995, 559, unter II.1.c) nicht dazu, die Klägerin für Zwecke des § 2 Abs. 3 UStG als juristische Person anzusehen, da es hierfür auf die Rechtsform des Leistenden, nicht aber auf das Bestehen einer staatlichen Aufsicht oder sozialversicherungsrechtliche Fiktionen ankommt.
  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - V R 5/07
    Die nach dem EuGH-Urteil Taksatorringen in Slg. 2003, I-13711, BFH/NV Beilage 2004, 122 Rdnrn. 63 f. (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486) maßgebliche "reale" Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung ist daher nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen.
  • EuGH, 11.12.2008 - C-407/07

    Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing - Sechste

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - V R 5/07
    Die Steuerbefreiung soll vermeiden, "dass jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbietet, Mehrwertsteuer entrichten muss, wenn er genötigt ist, mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die Tätigkeiten übernimmt, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind" (EuGH-Urteil vom 11. Dezember 2008 C-407/07 Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, BFH/NV 2009, 337, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2009, 52, Rdnr. 37).
  • BFH, 31.07.2007 - V B 44/06

    Körperschaft des öffentlichen Rechts: unternehmerische Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - V R 5/07
    Diese Krankenkassen unterliegen § 2 Abs. 3 UStG und Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG und handeln im Anwendungsbereich dieser Regelungen nicht als Unternehmer (BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 44/06, BFH/NV 2007, 2365, unter II.1.c), so dass insoweit nichtunternehmerisch erbrachte Leistungen, nicht aber nach § 4 Nr. 15 UStG steuerfreie Umsätze gesetzlicher Sozialversicherungsträger vorliegen (Weymüller, in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 15 Rz 15).
  • BFH, 04.02.2005 - VII R 20/04

    Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - V R 5/07
    Im zweiten Rechtsgang ist auch zu prüfen, ob die Klägerin trotz der wiederholten Jahresüberschüsse in erheblicher Höhe lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten erhalten hat, und ob die Klägerin über die im Streitjahr erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt und diese ggf. berichtigt hat (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 24. Januar 2008 V R 39/06, BFHE 211, 388, BFH/NV 2008, 911, unter II.1., und vom 4. Februar 2005 VII R 20/04, BFHE 209, 13, Leitsatz 1).
  • FG Düsseldorf, 20.09.2017 - 5 K 1616/15

    Steuerpflicht bei an Gesellschafter erbrachten Dienstleistungen auf dem Gebiet

    Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 22.11.2006, 5 K 3327/02 U, juris) bzw. der hierzu ergangenen Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs (- BFH -, Urteil vom 23. April 2009 - V R 5/07 - BFHE 226, 116) könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der nunmehr geltenden MwStSystRL berufen, da die Leistungen der Klägerin nicht für unmittelbare Zwecke der Ausübung der nichtunternehmerischen Tätigkeiten ihrer Gesellschafter erbracht würden: Das Betreiben eines Rechenzentrums sowie das Zurverfügungstellen von Daten- und Telekommunikationsnetzen diene nur mittelbar der Ausführung der begünstigten Leistungen der Gesellschafter und könne daher nicht von der Umsatzsteuer befreit werden.

    Unabhängig von diesem Verfahren vor dem EuGH sei jedoch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23. April 2009 - V R 5/07 (BFHE 226, 116) bereits von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL ausgegangen.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil V R 5/07 vom 23. April 2009 (BFHE 226, 116) und der hierauf folgenden rechtskräftigen Entscheidung des erkennenden Senats im zweiten Rechtszug (Urteil des FG Düsseldorf vom 4. April 2012 - 5 K 3139/09 U, juris), welcher ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag, kann sich die Klägerin zu Recht auf die Steuerfreiheit ihrer an ihre Gesellschafter erbrachten IT-Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL berufen.

    Unstreitig liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 15 UStG nicht vor, weil diese Vorschrift nicht auf die Klägerin als Arbeitsgemeinschaft i.S.v. § 219 SGB V anwendbar ist (siehe BFH V R 5/07, a.a.O.).

    Das Umsatzsteuergesetz ist mit diesen Richtlinienvorgaben auch unvereinbar, da der deutsche Gesetzgeber Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) MwStSystRL und Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b) Richtlinie 77/388 nur in § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG (m.W.v. 1.1.2009: § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG) und nicht allgemein umgesetzt hat (so im Ergebnis auch der BFH, Urteil vom 23.4.2009 V R 5/07, BFHE 226, 116).

    Da eine dem Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL entsprechende nationale Befreiungsvorschrift im Streitjahr 2007 fehlte (und, folgt man der Auffassung der Kommission und des Generalanwalts im anhängigen Verfahren Rs. C-616/15 vor dem EuGH, bis heute fehlt), kann sich die Klägerin unmittelbar auf diese Vorschrift berufen (u.a. BFH, Urteile V R 5/07 vom 23. April 2009, a.a.O. und vom 18. August 2005 - V R 71/03 -, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143).

    Als solche unterliegen die Krankenkassen § 2 Abs. 3 UStG 2007 und Art. 13 Abs. 1 der MwStSystRL (früher: Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG) und handeln im Anwendungsbereich dieser Regelungen nicht als Unternehmer (BFH-Urteil V R 5/07, a.a.O. und BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 44/06, BFH/NV 2007, 2365, unter II.1.c).

    Gründe für die Zulassung der Revision sind im Hinblick auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung des BFH, wonach sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf eine für ihn günstigere Regelunge der MWStSystRl berufen kann, wenn eine nationale Befreiungsvorschrift fehlt, nicht ersichtlich (siehe explizit zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG - inhaltsgleich mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL: BFH Urteil V R 5/07, a.a.O., allgemein zu dieser Frage u.a. Urteile des BFH vom 31. Mai 2017 - V R 31/16 -, juris und vom 18. August 2005 - V R 71/03 -, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143).

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit;

    (3) Auch unterscheidet sich der Streitfall insoweit von der Konstellation, die den BFH-Urteilen vom 23.04.2009 - V R 5/07 (BFHE 226, 116) und vom 06.09.2018 - V R 30/17 (BFH/NV 2019, 54) zugrunde lag und Tätigkeiten betraf, die nicht speziell auf den kirchlichen Verkündigungsauftrag zugeschnitten waren.
  • FG Münster, 14.02.2017 - 15 K 33/14

    Umsatzsteuerfreiheit der gegenüber den Mitgliedern einer eG erbrachten

    Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.4.2009 V R 5/07 (Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE - 226, 116) für möglich gehalten habe, dass sich Zusammenschlüsse von Krankenkassen zur Erlangung der Steuerbefreiung auf Unionsrecht berufen könnten, sei die Entscheidung nicht über den Einzelfall hinaus anwendbar.

    Zur Begründung führt sie aus, dass durch das BFH-Urteil vom 23.4.2009 V R 5/07 (BFHE 226, 116) geklärt worden sei, dass sie, die J eG, sich unmittelbar auf die aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergebende Umsatzsteuerfreiheit berufen könne.

    Weder der BFH in seinem Urteil vom 23.4.2009 V R 5/07 (BFHE 226, 116) noch das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 4.4.2012, 5 K 3139/09 U (Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2013, 250) würden in ihren Entscheidungen konkret ausführen, warum die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) MwStSystRL mit der nationalen Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchstabe d) UStG nicht hinreichend umgesetzt worden sein solle.

    Die J eG ist als Genossenschaft ein Zusammenschluss dieser Personen (so auch der BFH in seinem Urteil vom 23.4.2009 V R 5/07, BFHE 226, 116).

    Das Umsatzsteuergesetz ist mit diesen Richtlinienvorgaben auch unvereinbar, da der deutsche Gesetzgeber Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) MwStSystRL und Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b) Richtlinie 77/388 nur in § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG (m.W.v. 1.1.2009: § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG) und nicht allgemein umgesetzt hat (so im Ergebnis auch der BFH, Urteil vom 23.4.2009 V R 5/07, BFHE 226, 116).

  • FG Nürnberg, 17.02.2009 - 2 K 1138/08

    Steuerbarkeit der Leistungen einer von Trägern der gesetzlichen

    Sie stimme einer Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren (V R 5/07) nicht zu.

    Im Übrigen verweise es auf das derzeit beim BFH anhängige Verfahren zur Frage der unmittelbaren Berufung auf die Anwendung der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe f MwStSystRL (BFH V R 5/07).

    Die Klägerin kann sich jedoch, die Steuerbarkeit ihrer Leistungen unterstellt, auf die unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchstabe f MwStSystRL berufen (vgl. FG Düsseldorf-Urteil vom 22.11.2006 Az. 5 K 3327/02 U, UR 2007, 462, Rev. BFH V R 5/07).

    Die Revision war zur Bildung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren V R 5/07 und V R 10/08 zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • FG Münster, 12.01.2017 - 5 K 23/15

    Erbringung steuerbarer Leistungen gegen Entgelt gegenüber den Gesellschaftern

    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f RL/2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie, MwStSystRL) zu ihren Gunsten berufen (siehe hierzu auch: BFH, Urteil vom 23. April 2009 V R 5/07, BFHE 226, 116; vorgehend: FG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2006 5 K 3327/02 U, juris; nachfolgend: FG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2012 5 K 3139/09 U, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 17. Februar 2009 2 K 1138/2008, juris).
  • BFH, 06.09.2018 - V R 30/17

    Umsatzsteuerfreier Zusammenschluss

    Hierzu hat der erkennende Senat zu IT-Dienstleistungen von Arbeitsgemeinschaften, die wie im Streitfall von Sozialversicherungsträgern gegründet wurden, entschieden, dass bei der Prüfung, ob eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt, § 80 Abs. 5 Nr. 2 SGB X zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 23. April 2009 V R 5/07, BFHE 226, 116, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH).

    So können auch nicht-öffentliche Stellen nach § 80 Abs. 5 Nr. 2 SGB X Sozialdaten verarbeiten, wenn die übertragenen Arbeiten beim Auftragnehmer erheblich kostengünstiger besorgt werden können und der Auftrag nicht die Speicherung des gesamten Datenbestandes des Auftraggebers umfasste (BFH-Urteil in BFHE 226, 116, unter II.3.d bb).

  • FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 426/16

    Steuerfreiheit von Umsätzen einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit gesetzlichen

    Dies gilt auch für Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Abs. 1a SGB X (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2009 V R 5/07, BFH/NV 2009, 1723).

    b) Die ersten beiden Voraussetzungen sind im Hinblick auf die mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f Richtlinie 77/388/EWG durch den EuGH bereits als erfüllt angesehen worden (implizit EuGH-Urteil vom 11 Dezember 2008 C-407/07, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, EU:C:2008:713 und auch BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1723).

    Die Gewährung von Versicherungsschutz durch das Sachleistungsprinzip (vgl. § 2 Abs. 1 SGB V) gegenüber den gesetzlich Versicherten ist eine hoheitliche Tätigkeit, so dass sie eine Tätigkeit ausüben, für die sie nicht Steuerpflichtige sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1723; FG Münster, Urteil vom 14. Februar 2017 15 K 33/14 U, EFG 2017, 617).

  • BFH, 15.04.2010 - V R 11/09

    Klage gegen Nullfestsetzung - Auslegung eines Verwaltungsakts

    Im Hinblick auf das Verböserungsverbot (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) hat der Senat nicht zu entscheiden, ob sich eine höhere als die festgesetzte Steuer daraus ergibt, dass die Klägerin steuerbare und dem konkreten Individualinteresse ihrer Gesellschafter dienende Leistungen gegen Entgelt erbrachte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486), die mangels einer Weiterbelastung des genauen Anteils an den gemeinsamen Kosten nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL steuerfrei waren (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. April 2009 V R 5/07, BFH/NV 2009, 1723) und bei denen --neben den Zahlungen der Gesellschafter-- im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG auch der Wert der durch die Gesellschafter erfolgten Personalgestellung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung anzusehen ist, da die Voraussetzungen für eine nichtsteuerbare Beistellung nicht vorlagen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 V R 24/08, BFH/NV 2010, 120).
  • BFH, 21.04.2021 - XI R 31/20

    Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15a UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g

    Als eingetragener Verein war er im Streitjahr eine juristische Person des Privatrechts, so dass seine Unternehmerstellung von § 2 Abs. 3 UStG a.F. unberührt ist (s. allgemein BFH-Urteil vom 23.04.2009 - V R 5/07, BFHE 226, 116, unter II.1., zu einem Zusammenschluss von Krankenkassen zu einer Genossenschaft).
  • FG Düsseldorf, 04.04.2012 - 5 K 3139/09

    Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines genossenschaftlichen Verbunds

    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens V R 5/07 trägt der Beklagte.

    Die vom Finanzamt gegen das Urteil des FG eingelegte Revision (V R 5/07) führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung FGO ).

  • BFH, 15.12.2022 - V R 12/21

    Körperschaftsteuerbefreiung für Arbeitsgemeinschaften

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