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   BFH, 14.06.2007 - V R 56/05   

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https://dejure.org/2007,2435
BFH, 14.06.2007 - V R 56/05 (https://dejure.org/2007,2435)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2007 - V R 56/05 (https://dejure.org/2007,2435)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - V R 56/05 (https://dejure.org/2007,2435)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    UStG § 24; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 24; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25
    Umsatzsteuerpauschalierung für Land- und Forstwirte: Verkauf von zugekauften Produkten anderer Landwirte im Hofladen

  • datenbank.nwb.de

    Pauschale Umsatzbesteuerung nach § 24 UStG nur für den Verkauf selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Produkte anderer Landwirte im Hofladen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Produkte anderer Landwirte im Hofladen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen für die Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte; Umsatzbesteuerung für die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte sowie die Veräußerung sog. Handelswaren nach allgemeinen Vorschriften des ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuerpauschalierung bei Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuerpauschalierung eines Landwirts für Verkauf von zugekaufter Ware

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1993 § 24
    Fremdprodukte; Geringfügigkeit; Hofladen; Land- und Forstwirtschaft; Umsatzsteuerpauschalierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 298
  • BB 2007, 2334
  • DB 2007, 2572
  • BStBl II 2008, 158
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.12.2001 - V R 43/00

    Landwirtschaftlicher Warenverkauf - Hofladen - Veräußerung selbsterzeugter

    Auszug aus BFH, 14.06.2007 - V R 56/05
    Dies gelte auch im Umsatzsteuerrecht (Hinweis auf BFH-Urteil vom 6. Dezember 2001 V R 43/00, BFHE 197, 330, BStBl II 2002, 701).

    Soweit der BFH im Urteil in BFHE 197, 330, BStBl II 2002, 701 es offen gelassen habe, ob die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze für die Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe auch künftig noch für das Umsatzsteuerrecht übernommen werden könnten, sei diese Frage zu bejahen, denn da die Richtlinie 77/388/EWG die Regelung dieser Frage ausdrücklich den Mitgliedstaaten überlasse, fehle es an einer übergeordneten Regelung des europäischen Rechts, die es rechtfertigen würde, den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung des deutschen Steuerrechts in dieser Frage zu durchbrechen.

    Im Übrigen habe der Umsatz mit zugekauften Produkten in dem vom BFH in BFHE 197, 330, BStBl II 2002, 701 entschiedenen Fall zwischen 11, 05 % und 12, 17 % betragen.

    Soweit der BFH im Urteil in BFHE 197, 330, BStBl II 2002, 701 entschieden habe, Umsätze mit nicht betriebstypischen Produkten (sog. Handelswaren) unterlägen der Regelbesteuerung, habe der BFH in diesem Urteil auf Märkle/Hiller (Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 8. Aufl. 2001 Rz 194) Bezug genommen.

    Auch werde die in dem zu dem Urteil des BFH in BFHE 197, 330, BStBl II 2002, 701 veröffentlichten BMF-Schreiben vom 28. November 2005 IV A 5 -S 7410- 58/05 (BStBl I 2005, 1064) genannte Zukaufsgrenze für den Zukauf landwirtschaftlicher Produkte nicht erreicht.

    Der BFH habe im Urteil in BFHE 197, 330, BStBl II 2002, 701 klargestellt, dass die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelswaren) auf jeden Fall und unabhängig von der Größenordnung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern seien.

    In dem vom BFH in BFHE 197, 330, 701, BStBl II 2002, 701 entschiedenen Fall habe der Anteil der zugekauften landwirtschaftlichen Produkte am Umsatz entgegen der Darstellung der Kläger nicht in einer Größenordnung zwischen 11, 0 % und 12, 2 %, sondern nur zwischen 1, 2 % bis 1, 5 % gelegen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats im Urteil in BFHE 197, 330, BStBl II 2002, 701 unterliegt der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG nur die Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie --in begrenztem Umfang-- zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte, wenn ein Landwirt Waren in einem sog. Hofladen veräußert.

    a) Der Senat hat in dem Urteil in BFHE 197, 330, BStBl II 2002, 701 ausgeführt, er rechne im Streitfall auch die Umsätze des Klägers mit zugekauften landwirtschaftlichen Produkten zu den "im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes" ausgeführten Umsätzen i.S. des § 24 Abs. 1 UStG.

    Dass auch diese Tätigkeit --soweit es sich dabei um die Vermarktung der eigenen Erzeugnisse handelt-- notwendigerweise zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört, hielt der Richtliniengeber offenbar für nicht besonders regelungsbedürftig (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 330, BStBl II 2002, 701, unter II. 3. a).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-321/02

    Harbs

    Auszug aus BFH, 14.06.2007 - V R 56/05
    Indem die Richtlinie 77/388/EWG in Art. 25 Abs. 2 2. Gedankenstrich definiere, dass "landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder Fischereibetrieb" die Betriebe seien, die in dem einzelnen Mitgliedstaat im Rahmen der in Anhang A genannten Erzeugertätigkeiten als solche gelten, überlasse sie die Abgrenzung im Einzelnen dem jeweiligen nationalen Recht des Mitgliedstaates (Hinweis auf Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 15. Juli 2004 C-321/02 --Harbs--, Slg. 2004, I-07101, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 935, BFH/NV Beilage 2004, 371, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 543 Rz 30).

    Andere Umsätze, "die der Pauschallandwirt im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs tätigt", unterliegen nach der Rechtsprechung des EuGH der allgemeinen Regelung (vgl. EuGH-Urteile Harbs in Slg. 2004, I-07101, HFR 2004, 935, BFH/NV Beilage 2004, 371, UR 2004, 543; vom 26. Mai 2005 C-43/04 --Stadt Sundern--, Slg. 2006, I-4491, HFR 2005, 790, BFH/NV Beilage 2005, 320, UR 2005, 397 Rz 20).

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH werden nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Dienstleistungen von der Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG erfasst (vgl. EuGH-Urteile Harbs in Slg. 2004, I-07101, HFR 2004, 935, BFH/NV Beilage 2004, 371, UR 2004, 543; Stadt Sundern in Slg. 2006, I-4491, HFR 2005, 790, BFH/NV Beilage 2005, 320, UR 2005, 397 Rz 20).

    Bestätigt wird dieses Verständnis durch den Sinn des Art. 25, der darin besteht, die Belastung durch die Steuer auf die von den Landwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen dadurch auszugleichen, dass den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischerei-Betriebs ausüben, ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen (vgl. EuGH-Urteil Harbs in Slg. 2004, I-07101, HFR 2004, 935, BFH/NV Beilage 2004, 371, UR 2004, 543 Rz 29).

    Damit überlässt die Richtlinie die Abgrenzung im Einzelnen dem jeweiligen nationalen Recht des Mitgliedstaates (vgl. EuGH-Urteil Harbs in Slg. 2004, I-07101, HFR 2004, 935, BFH/NV Beilage 2004, 371, UR 2004, 543 Rz 30).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-43/04

    Stadt Sundern - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 25 - Gemeinsame

    Auszug aus BFH, 14.06.2007 - V R 56/05
    Andere Umsätze, "die der Pauschallandwirt im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs tätigt", unterliegen nach der Rechtsprechung des EuGH der allgemeinen Regelung (vgl. EuGH-Urteile Harbs in Slg. 2004, I-07101, HFR 2004, 935, BFH/NV Beilage 2004, 371, UR 2004, 543; vom 26. Mai 2005 C-43/04 --Stadt Sundern--, Slg. 2006, I-4491, HFR 2005, 790, BFH/NV Beilage 2005, 320, UR 2005, 397 Rz 20).

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH werden nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Dienstleistungen von der Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG erfasst (vgl. EuGH-Urteile Harbs in Slg. 2004, I-07101, HFR 2004, 935, BFH/NV Beilage 2004, 371, UR 2004, 543; Stadt Sundern in Slg. 2006, I-4491, HFR 2005, 790, BFH/NV Beilage 2005, 320, UR 2005, 397 Rz 20).

  • BFH, 25.11.2004 - V R 8/01

    Keine Ausdehnung der Durchschnittsatzbesteuerung gem. § 24 UStG auf Umsätze aus

    Auszug aus BFH, 14.06.2007 - V R 56/05
    Dies ist in richtlinienkonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass damit nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG Anwendung findet (vgl. BFH-Urteile vom 25. November 2004 V R 8/01, BFHE 208, 73, BStBl II 2005, 896; vom 22. September 2005 V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280).
  • BFH, 22.09.2005 - V R 28/03

    Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch Gebietskörperschaft

    Auszug aus BFH, 14.06.2007 - V R 56/05
    Dies ist in richtlinienkonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass damit nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG Anwendung findet (vgl. BFH-Urteile vom 25. November 2004 V R 8/01, BFHE 208, 73, BStBl II 2005, 896; vom 22. September 2005 V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280).
  • BFH, 12.01.1989 - V R 129/84

    Zur Frage eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bei

    Auszug aus BFH, 14.06.2007 - V R 56/05
    Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, habe der BFH auch in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht in der Vergangenheit stets nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen entschieden, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 2 UStG denen des § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG weitestgehend entsprächen (Hinweis u.a. auf BFH-Urteil vom 12. Januar 1989 V R 129/84, BFHE 156, 281, BStBl II 1989, 432).
  • FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 20/21

    Umsatzsteuer: Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei bloßer Qualitätsveränderung

    Im Urteil vom 14. Juni 2007 (V R 56/05) habe der BFH zwar entschieden, dass der Umsatzbesteuerung gemäß § 24 UStG nur die Vermarktung bzw. Veräußerung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte, nicht aber die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte unterliege.

    Darunter fallen z.B. die Tätigkeiten von Molkereien, Käsereien, Brennereien, Keltereien, Mostereien, Brauereien, Anlagen zur Erzeugung von Biogas und Sägewerke, nicht aber z.B. die Darbietung selbsterzeugter Pflanzen und Blumen in Gestecken und Kränzen bzw. in Blumentöpfen oder -schalen (BFH-Urteil vom 14. Juni 2007, V R 56/05, BStBl. II 2008, 158).

    b.) Da die Richtlinie somit wesentlich darauf abstellt, dass die gelieferten Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst "erzeugt" wurden bzw. durch eine Verarbeitung der "im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen" entstanden sind, sind Umsätze mit zugekauften Produkten von § 24 UStG nicht erfasst (BFH-Urteil vom 14. Juni 2007, V R 56/05, BStBl. II 2008, 158; a.A. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Februar 2005, 16 K 105/03, juris).

    Aus diesem Grund ist der Auffassung nicht zu folgen, wonach Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung lediglich ist, dass das verkaufte Produkt des Landwirtes ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, welches aus den im Anhang der Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten hervorgegangen ist, so dass auch die in dem jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb nicht selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkte dieser Regelung unterfielen (BFH-Urteil vom 14. Juni 2007, V R 56/05, BStBl. II 2008, 158).

  • BFH, 21.01.2015 - XI R 13/13

    Zur Durchschnittssatzbesteuerung bei einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken

    Der Zweck der Regelung (vgl. dazu unter II.1.c; BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 V R 56/05, BFHE 217, 298, BStBl II 2008, 158, unter II.3.b bb, Rz 47, m.w.N.; Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 24 Rz 11 ff.) gebietet diese Einschränkung ebenso wenig.
  • FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 2094/10

    Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des BFH zu der Anwendung der Durchschnittsbesteuerung auf die Umsätze eines Land- und Forstwirts und seinem Hofladen entsprechend dem Urteil vom 14. Juni 2007 zum Az. V R 56/05.

    Dabei werde in dem Urteil des BFH vom 14.6.2007 zum Az. V R 56/05 auch auf die Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH verwiesen, die eine genaue Aufteilung zwischen den Bereichen der Pauschalierung nach § 24 UStG und den allgemeinen Besteuerungsregeln verlangten.

    Bei der Klägerin handele es sich nicht - wie in dem Hofladenurteil (vom 14.6.2007 V R 56/05) - um einen einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern um zwei selbstständige, voneinander unabhängige Betriebe (einem landwirtschaftlichen Betrieb und einem Gewerbebetrieb), die räumlich und organisatorisch getrennt gewesen seien und deren jeweilige Umsätze nur in einer einheitlichen Umsatzsteuererklärung zusammengeführt worden seien.

    Dass es sich bei dem D ...hof um einen Gewerbebetrieb handelte, der keine Umsätze im Rahmen eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt hat, entspricht der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten und auch der Aktenlage, wonach über den D ...hof dort nicht selbsterzeugte landwirtschaftliche Produkte u.a. aus A veräußert wurden (vergl. zur Einordnung von Betrieben, die zugekaufte landwirtschaftliche Produkte veräußern, als Gewerbebetrieb, ohne dass es auf sog. Zukaufsgrenzen ankäme: BFH-Urteil vom 14.6.2007 V R 56/05, BStBl II 2008, 158 zum Verkauf landwirtschaftlicher Produkte über einen sog. Hofladen).

  • FG Köln, 21.04.2016 - 11 K 1694/11

    Umsatzsteuer: Durchschnittsatzbesteuerung für Landwirte bei Organschaft

    Danach ist das in § 24 Abs. 1 UStG enthaltene Tatbestandsmerkmal "für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze" dahin zu verstehen, dass damit nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77 / 388 / EWG bzw. deren Nachfolgeregelung in Art. 295 ff MwStSystRL Anwendung findet (BFH-Urteile vom 25.11.2004 V R 8/01, BStBl II 2005, 896, vom 22.9.2005 V R 28/03, BStBl II 2006, 280, und vom 14.6.2007 V R 56/05, BStBl II 2008, 158).

    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass die Vermarktung der eigenen, d.h. der vom Landwirt selbst produzierten Erzeugnisse notwendigerweise zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört (vgl. z.B. BFH in BStBl II 2008, 158, m.w.N.).

    (2) Soweit ein Land- und Forstwirt sowohl selbst erzeugte als auch zugekaufte Produkte veräußert, unterliegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur der Vertrieb der selbst erzeugten Produkte der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach § 24 UStG (BFH in BStBl II 2008, 158 - "Hofladenfall").

  • FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 58/15

    Einräumung von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten sind steuerfrei gem. § 4 Nr. 12

    Zu den der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegenden übrigen landwirtschaftlichen Umsätzen i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gehören daher nur die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse i.S.d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL und landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S.d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL (BFH-Urteile vom 14. Juni 2007 V R 56/05, BStBl II 2008, 158 Rz. 35; vom 13. November 2013, XI R 2/11, BStBl II 2014, 543, jeweils m.w.N.).

    Denn der Kläger hat den Umfang dieser Verkäufe weder aufgezeichnet noch in anderer Form näher dargelegt, so dass dem Senat eine Schätzung dieser - der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegenden (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 V R 56/05, BStBl II 2008, 158) - Umsätze nicht möglich ist.

  • BFH, 19.11.2009 - V R 16/08

    Durchschnittssatzbesteuerung auch nach Betriebsverpachtung für die Lieferung der

    Dass auch diese Tätigkeit --soweit es sich dabei um die Vermarktung der eigenen Erzeugnisse handelt-- notwendigerweise zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört, hielt der Richtliniengeber offenbar für nicht besonders regelungsbedürftig (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 2001 V R 43/00, BFHE 197, 330, BStBl II 2002, 701, unter II. 3. a; vom 14. Juni 2007 V R 56/05, BFHE 217, 298, BStBl II 2008, 158, unter II. 3. b aa).
  • FG Niedersachsen, 12.03.2009 - 16 K 450/07

    Maschinenleistungen für andere Landwirte und Forstwirte als landwirtschaftliche

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 14.06.2007 V R 56/05 , BFHE 217, 298, BStBl II 2008, 158 und 31.05.2007 V R 5/05 , BFHE 217, 290, BFH/NV 2007, 2202 [BFH 31.05.2007 - V R 5/05] ) ist mittlerweile geklärt, dass wegen der Notwendigkeit § 24 UStG richtlinienkonform auszulegen, ertragsteuerrechtlich entwickelte Kriterien und Umsatzgrenzen für die umsatzsteuersteuerrechtliche Beurteilung, wann ein Umsatz im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt wird, keine Bedeutung haben.

    Dies hat der BFH mit Urteil vom 14. Juni 2007 (V R 56/05 a.a.O.) zwar ausdrücklich nur im Hinblick auf "die im Ertragsteuerrecht entwickelten Zukaufsgrenzen" entschieden.

  • FG München, 18.03.2021 - 14 K 2639/19

    Durchschnittsbesteuerung bei einem im Ausland ansässigen land- und

    Dies ist in richtlinienkonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass damit nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung der Art. 295 ff. MwStSystRL Anwendung findet (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2013 XI R 27/11, BStBl II 2013, 458, Rz 21 und vom 14. Juni 2007 V R 56/05, BStBl II 2008, 158, Rz 35 m.w.N.; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH vom 15. Juli 2004 C-321/02, Harbs, BFH/NV 2004, Beilage 4, 371 und vom 26. Mai 2005 C-43/04, Stadt Sundern, BFH/NV 2005, Beilage 4, 320).

    Die Abgrenzung im Einzelnen überlässt die MwStSystRL dabei dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2008, 158, Rz. 53).

  • FG Niedersachsen, 12.03.2009 - 16 K 177/08

    Akklimatisierung von angekauften Jungpflanzen durch einen Landwirt zur

    Das Gericht schließt sich insofern der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - an, der mit Urteil vom 14. Juni 2007 (V R 56/05, BFHE 217, 298, BStBl II 2008, 158 und 31.05.2007 V R 5/05, BFHE 217, 290, BFH/NV 2007, 2202) seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 6. Dezember 2001, V R 43/00, BFHE 197, 330, BStBl II 2002, 701) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (a.a.O.) modifiziert hat.

    Dies hat der BFH mit Urteil vom 14. Juni 2007 (V R 56/05 a.a.O.) zwar ausdrücklich nur im Hinblick auf "die im Ertragsteuerrecht entwickelten Zukaufsgrenzen" entschieden.

  • BFH, 24.09.2009 - XI B 30/09

    Keine am Ertragsteuerrecht orientierte Beschränkung der umsatzsteuerrechtlichen

    Außerdem haben nach der Rechtsprechung des BFH die ertragsteuerrechtlich entwickelten "Zukaufsgrenzen" wegen der notwendigen richtlinienkonformen Auslegung des § 24 UStG keine Bedeutung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, wann ein Umsatz im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt wird (Urteil vom 14. Juni 2007 V R 56/05, BFHE 217, 298, BStBl II 2008, 158).
  • FG Hamburg, 28.06.2007 - 3 K 237/06

    AO / EStG / EGV: Vollmacht /

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