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   BFH, 03.11.1983 - V R 56/75   

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https://dejure.org/1983,16728
BFH, 03.11.1983 - V R 56/75 (https://dejure.org/1983,16728)
BFH, Entscheidung vom 03.11.1983 - V R 56/75 (https://dejure.org/1983,16728)
BFH, Entscheidung vom 03. November 1983 - V R 56/75 (https://dejure.org/1983,16728)
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Wird zitiert von ... (11)

  • BFH, 13.03.1987 - V R 33/79

    1. Rechtsanwaltssozietät oder einzelner Rechtsanwalt als Leistender bei

    Wer Leistender im Sinn des Umsatzsteuerrechts ist, ergibt sich im allgemeinen aus den dem Leistungsaustausch zugrunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen (vgl. zur Bestimmung des Leistungsempfängers BFH-Beschluß vom 13. September 1984 V B 10/84, BFHE 142, 164, BStBl II 1985, 21; BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 56/75, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Umsatzsteuergesetz 1967, § 15, Rechtsspruch 36, Umsatzsteuer-Rundschau 1984, 61).
  • FG Düsseldorf, 29.10.2010 - 1 K 4206/08

    Abzug von Vorsteuer aus Rechnungen von Spielervermittlern

    Wer Leistungsempfänger im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, ergibt sich im Allgemeinen aus den dem Leistungsaustausch zugrunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen (BFH-Beschluss vom 04. April 2000 V B 186/99, BFH/NV 2000, 1370; BFH-Beschluss vom 13. September 1984 V B 10/84, BFHE 142, 164, BStBl II 1985, 21; BFH-Urteil vom 03. November 1983 V R 56/75, UR 1984, 61).
  • BFH, 24.09.1987 - V R 152/78

    Aufsteller als leistender Unternehmer bei Aufstellung von Geldspielgeräten in

    Aufgrund der regelmäßig gegebenen Deckungsgleichheit zwischen zivilrechtlicher Gestaltung und umsatzsteuerrechtlicher Würdigung hat der BFH zur Bestimmung des Leistungsempfängers entschieden, daß eine Lieferung oder sonstige Leistung grundsätzlich an diejenige Person ausgeführt wird, die aus dem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist (Beschluß vom 13. September 1984 V B 10/84, BFHE 142, 164, BStBl II 1985, 21; vgl. auch Urteil vom 3. November 1983 V R 56/75, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Umsatzsteuergesetz 1967, § 15, Rechtsspruch 36; Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1984, 61).
  • BFH, 26.11.1987 - V R 85/83

    Rechnungserteilung und Vorsteuerabzug bei Leistungsvergabe durch Ehegatten

    Erwägungen dazu finden sich in dem BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 56/75 (Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 1984, 61).
  • BFH, 11.12.1986 - V R 57/76

    1. Miteigentümer kann auf gemeinschaftlichem Grundstück Bauwerk für sein

    Wie der Senat zwischenzeitlich verdeutlicht hat (Beschluß vom 13. September 1984 V B 10/84, BFHE 142, 164, BStBl II 1985, 21, und Urteil vom 3. November 1983 V R 56/75, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1984, 61), ist für die Beurteilung des Leistungsempfängers im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 grundsätzlich das schuldrechtliche Vertragsverhätnis, welches dem Leistungsaustausch zugrunde liegt (Außenverhältnis) maßgeblich.
  • BFH, 26.11.1987 - V R 29/83

    1. Zum Problem des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im

    Eine Berichtigung der fehlerhaften Bezeichnung des Leistungsempfängers in den übrigen Rechnungen führt die Voraussetzung der ordnungsgemäßen Abrechnung erst im Besteuerungszeitraum der Rechnungskorrektur herbei (BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 56/75, Umsatzsteuer-Rundschau 1984, 61 unter 3a).
  • BFH, 10.05.1990 - V R 17/85

    Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung - Voraussetzungen für das

    Insbesondere ist dem FG darin zu folgen, daß sich aus der dem Vorsteuerabzug zugrunde gelegten Abrechnungsurkunde die Person des leistenden Unternehmers ergeben muß (BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 56/75, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1984, 61, unter 2.), denn in der Rechnung muß zum Ausdruck kommen, daß die gesondert ausgewiesene Steuer auf Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempfänger beruht (BFH-Urteil vom 24. April 1986 V R 138/78, BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581).
  • FG Köln, 22.03.2001 - 10 K 2567/96

    Vorsteuerabzugsfähigkeit für durch Bauleistung an einem auch unternehmerisch

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  • BFH, 29.01.1987 - V R 112/77

    Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug

    Denn diese Rechnungen wären der Klägerin nicht in dem hier maßgeblichen Besteuerungszeitraum 1974 erteilt worden; sie hätten allenfalls im Besteuerungszeitraum ihrer Ausstellung für die Prüfung des Vorsteuerabzugs Bedeutung (vgl. auch BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 56/75, Umsatzsteuer-Rundschau 1984, 61).
  • BFH, 07.05.1987 - V R 85/77

    Anforderungen an das Innehaben wirtschaftlichen Eigentums - Ermittlung und

    Da aber umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger grundsätzlich die Person ist, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, wie es (nach außen hin erkennbar) dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt, und verpflichtet ist (BFH-Beschluß vom 13. September 1984 V B 10/84, BFHE 142, 164, BStBl II 1985, 21; BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 56/75, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1984, 61; Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 15 Bem. 28, 29), scheidet nach den vorhandenen Feststellungen der Komplementär als unmittelbarer Empfänger der Werklieferung zur Gebäudeerrichtung aus.
  • BFH, 01.08.1985 - V S 2/85

    Berechtigung eines Unternehmers zum Vorsteuerabzug

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