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   BFH, 28.09.2006 - V R 57/05   

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https://dejure.org/2006,3605
BFH, 28.09.2006 - V R 57/05 (https://dejure.org/2006,3605)
BFH, Entscheidung vom 28.09.2006 - V R 57/05 (https://dejure.org/2006,3605)
BFH, Entscheidung vom 28. September 2006 - V R 57/05 (https://dejure.org/2006,3605)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    UStG 1993 § 4 Nr. 23; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 4 Nr. 23; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i

  • Judicialis

    UStG 1993 § 4 Nr. 23; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbefreiung für Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch ein Studentenwerk

  • datenbank.nwb.de

    Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten steuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Studentenmensa

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Studentenmensa

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts (Studentenwerk); Steuerfreiheit von Verpflegungsleistungen; Verpflegungsleistungen an Bedienstete der Einrichtung; Ausbildungszwecke verfolgende bzw. ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung für Mensaessen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung für Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1993 § 4 Nr 18
    Begünstigter Zweck; Gemeinnützige Zwecke; Mahlzeiten; Steuerfreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 351
  • BB 2007, 202
  • BB 2007, 2277
  • BStBl II 2007, 846
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.05.2005 - V R 32/03

    Vermietung von Wohnraum durch ein Studentenwerk an Nichtstudierende

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - V R 57/05
    Sie macht im Wesentlichen geltend, das angefochtene Urteil sei mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2005 V R 32/03 (BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900) nicht vereinbar.

    Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor, der Sachverhalt sei mit dem der Entscheidung des BFH in BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900 nicht vergleichbar.

    Er muss die Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden (Senatsurteile in BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900; vom 28. September 2000 V R 26/99, BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691).

    Der Senat lässt im Streitfall offen, inwieweit eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 23 UStG 1993 möglich ist (ebenso Senatsurteile in BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900; in BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691); denn die Klägerin kann sich für die Umsatzsteuerbefreiung der Verpflegungsleistungen an die Studenten auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen.

    47; Senatsurteil in BFHE 219, 175, BStBl II 2005, 900).

    Eng mit dem Hochschulunterricht verbunden sind nicht nur Vermietungsleistungen an Studenten (BFH-Urteil in BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900), sondern auch Verpflegungsleistungen an Studenten durch Studentenwerke, denen als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zusammenwirken mit den Hochschulen die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt.

    Mit umfasst von der Befreiung sind grundsätzlich auch Verpflegungsleistungen an Bedienstete, die zur Durchführung der Aufgaben der sozialen Betreuung und Förderung der Studenten beim Kläger beschäftigt sind, denn andernfalls erhöhten sich dadurch die Kosten eines Hochschulstudiums (vgl. BFH in BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900 zur Wohnraumvermietung an Studenten und Bedienstete).

    d) Ohne Erfolg beruft sich das FA auch auf das Urteil des BFH vom 11. Mai 1988 V R 76/83 (BFHE 154, 161, BStBl II 1988, 908); dies schon deshalb, weil im entschiedenen Sachverhalt die dort streitigen Umsätze der Cafeteria jedenfalls soweit sie --wie im Streitfall-- gegenüber Studenten erbracht worden sind, als steuerfrei beurteilt worden waren und der BFH nur über die Umsätze an andere Personen zu entscheiden hatte; im Übrigen ist diese Entscheidung, soweit es um die Befreiung der Verpflegungsleistungen durch ein Studentenwerk geht, im Ergebnis durch die spätere Rechtsprechung (zuletzt BFH in BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900), überholt.

    Ob es sich bei den im Tatbestand erwähnten Bediensteten, die ebenfalls Leistungen der Mensa des Klägers bezogen haben, um Bedienstete handelt, die zur Erfüllung der Aufgaben der sozialen Betreuung und Förderung der Studenten beim Kläger beschäftigt waren, mit der Folge, dass auch diese Leistungen in die Befreiung hätten einbezogen werden können (vgl. Senatsurteil in BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900), ergibt sich nicht aus den Feststellungen des FG.

  • BFH, 28.09.2000 - V R 26/99

    Steuerbefreiung für Beherbergung von Jugendlichen

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - V R 57/05
    Er muss die Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden (Senatsurteile in BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900; vom 28. September 2000 V R 26/99, BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691).

    Der Senat lässt im Streitfall offen, inwieweit eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 23 UStG 1993 möglich ist (ebenso Senatsurteile in BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900; in BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691); denn die Klägerin kann sich für die Umsatzsteuerbefreiung der Verpflegungsleistungen an die Studenten auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen.

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - V R 57/05
    a) Durch die Befreiung der mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen soll gewährleistet werden, dass der Zugang zum Hochschulunterricht nicht durch höhere Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn dieser oder die mit ihm eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen der Mehrwertsteuer unterworfen wären (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 20. Juni 2002 Rs. C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. I-2002, 5811 RandNr.
  • BFH, 11.05.1988 - V R 76/83

    Studentenwerk - Freie Wohlfahrtspflege - Betrieb einer Cafeteria - Satzungszweck

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - V R 57/05
    d) Ohne Erfolg beruft sich das FA auch auf das Urteil des BFH vom 11. Mai 1988 V R 76/83 (BFHE 154, 161, BStBl II 1988, 908); dies schon deshalb, weil im entschiedenen Sachverhalt die dort streitigen Umsätze der Cafeteria jedenfalls soweit sie --wie im Streitfall-- gegenüber Studenten erbracht worden sind, als steuerfrei beurteilt worden waren und der BFH nur über die Umsätze an andere Personen zu entscheiden hatte; im Übrigen ist diese Entscheidung, soweit es um die Befreiung der Verpflegungsleistungen durch ein Studentenwerk geht, im Ergebnis durch die spätere Rechtsprechung (zuletzt BFH in BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900), überholt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11

    Steuerbefreiung für Umsätze aus Mensabetrieb einer GmbH - Steuerfreiheit der

    Soweit sich aus dem Urteil des BFH vom 28.09.2006 - V R 57/05 (BFHE 215, 351; BStBl II 2007, 846) Abweichendes ergebe, sie dies überholt durch das EuGH-Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College (SLG 2007 I-04793).

    § 4 Nr. 23 UStG betreffe auch Verpflegungsleistungen an Studenten (BFH Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05, BFHE 215, 351; BStBl II 2007, 846).

    Ungeachtet dessen könne die Klägerin sich nicht auf das Urteil des BFH vom 28.09.2006 - V R 57/05 (BFHE 215, 351; BStBl II 2007, 846) berufen, da dieses eine Anstalt des öffentlichen Rechts - Studentenwerk - betroffen habe und deshalb der Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

    Die Beköstigung der Jugendlichen ist demnach nur dann steuerfrei, wenn die Einrichtung die Jugendlichen bei sich aufnimmt und ausbildet; die Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht, wenn ein Dritter die Jugendlichen zu Ausbildungszwecken bei sich aufnimmt (BFH Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 -, BFHE 215, 351; BStBl II 2007, 846).

    Mit Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 - hat der BFH entschieden, dass diese Voraussetzungen im Falle eines Studentenwerks, das die Mensa-Verpflegung der Studenten übernimmt, nicht erfüllt ist, da die Studenten von der Hochschule zu Ausbildungszwecken aufgenommen wurden und nicht vom Studentenwerk; das Studentenwerk selbst verfolge keine Ausbildungszwecke.

    Es kann offen bleiben, ob eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 23 UStG möglich ist, da der Unternehmer sich für die Umsatzsteuerbefreiung von Verpflegungsleistungen an Studenten jedenfalls dem Grunde nach unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i der 6. EG- Richtlinie, bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL berufen kann (BFH Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 -, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846 ).

    Der BFH hatte mit Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 - (BFHE 215, 351; BStBl II 2007, 846) das Merkmal "eng verbunden" mit dem Hochschulunterricht hinsichtlich des Mensa-Betriebs durch ein Studentenwerk bejaht.

    In dem vom BFH mit Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 - entschiedenen Fall wurden die Leistungen durch ein Studentenwerk erbracht; dieses erfüllte - anders als die Klägerin - als Anstalt des öffentlichen Rechts die Voraussetzung als Einrichtung.

    Zu dieser Frage brauchte der BFH mit Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 nicht Stellung zu nehmen, da es dort um ein Studentenwerk ging.

    Das Merkmal der Unerlässlichkeit der Leistungen des Studentenwerks hat der BFH mit Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 - offenbar bejaht, ohne dazu weitere Ausführungen zu machen.

    In seinen Urteilen vom 07.10.2010 - V R 12/10 - (BFHE 231, 349; BStBl II 2011, 303) und vom 12.02.2009 - V R 47/07 - (BFHE 225, 178; BStBl II 2009, 677) hat der BFH hingegen für die Fälle der Verpflegung der Teilnehmer an privaten Fortbildungsseminaren, sowie für die Verpflegung von Ganztagsschülern durch einen privaten Förderverein das Merkmal der Unerlässlichkeit verneint und ausgeführt, dass die Grundsätze des Urteils vom 28.09.2006 - V R 57/05 - sich nicht auf diese Fälle übertragen lassen, da es an der Erbringung von Leistungen durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung auf der Basis von öffentlich-rechtlichen Vorschriften fehlt.

    In dem vom BFH mit Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 - entschiedenen Fall wurde ausgeführt, dass konkreter Wettbewerb nicht erkennbar sei.

    Da der BFH in seinem Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 - keine näheren Ausführungen dazu gemacht hat, ob eine Nebenleistung zur Hauptleistung Hochschulunterricht vorliegt, kann nicht ausgeschlossen werden, das der BFH unter Anwendung der Grundsätze des EuGH dieses Merkmal beim Mensa-Essen bejaht hat.

    In dem vom BFH mit Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 - entschiedenen Fall wurde ausgeführt, dass konkreter Wettbewerb nicht erkennbar sei.

    Das Urteil des BFH vom 28.09.2006 - V R 57/05 - ist im BStBl II 2007, S. 846 veröffentlicht.

    Zu dem Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 - ist ein Nichtanwendungserlass ab 01.01.2008 ergangen (BStBl I 2007, 768).

  • BFH, 18.02.2016 - V R 46/14

    Personenbezogene Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.

    Nach den gesetzlichen Regelungen obliegt die Aufgabenwahrnehmung dem Studierendenwerk, also einer Einrichtung des öffentlichen Rechts (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 2006 V R 57/05, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846, unter II.2.b).

    Die Vorentscheidung ist aber aufzuheben, weil das FG zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die unionrechtlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (für die Streitjahre 2005 und 2006 gilt der inhaltsidentische Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG) vorliegen (zur grundsätzlichen unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinienbestimmung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846, unter II.2., Rz 19).

    b) Der Senat hat Studierendenwerke als Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit der Aufgabe des Hochschulunterrichts betraut sind, angesehen (BFH-Urteil in BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846, unter II.2.b; a.A. Bundesministerium der Finanzen, Nichtanwendungserlass vom 27. September 2007, BStBl I 2007, 768, unter Berufung auf das EuGH-Urteil Horizon College vom 14. Juni 2007 C-434/05, EU:C:2007:343).

  • BFH, 07.10.2010 - V R 12/10

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme

    Dem steht die Senatsentscheidung zur Steuerfreiheit der durch Studentenwerke erbrachten Verpflegungsleistungen an Studenten (BFH-Urteil vom 28. September 2006 V R 57/05, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846, unter II.2.a; a.A. Bundesministerium der Finanzen vom 27. September 2007, BStBl I 2007, 768) nicht entgegen.
  • BFH, 12.02.2009 - V R 47/07

    Umsatzsteuer bei entgeltlicher Schülerverpflegung durch einen privaten

    Er muss die Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden (BFH-Urteile vom 28. September 2006 V R 57/05, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846; in BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900; vom 28. September 2000 V R 26/99, BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691, jeweils m.w.N.).

    Das FG stützt sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 28. September 2006 V R 57/05 (BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846), wonach Verpflegungsleistungen von Studentenwerken an Studenten zu den mit der Hochschulausbildung eng verbundenen Dienstleistungen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts gehören (zustimmend Oelmeier in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 23 Rz 31; Lippross, UStG, 22. Aufl. 2008, S. 579; Büchter-Hole, Anm. zur Vorentscheidung in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2007, 1820; Baldauf, Steuerliche Behandlung der Schulspeisung bei öffentlich-rechtlichen Bildungsträgern, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2008, 248; a.A. Bundesministerium der Finanzen, Nichtanwendungserlass vom 27. September 2007, BStBl I 2007, 768, unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-434/05, Horizon College, Slg. 2007, I-4793, UR 2007, 587).

  • FG Niedersachsen, 23.05.2007 - 5 K 365/02

    Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Schulcafeteria durch einen

    Mit Richterbrief vom 17.01.2007 regte der Berichterstatter unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 28.06.2006 (V R 57/05, DStRE 2007, 371 - steuerfreie Abgabe von Essen durch das Studentenwerk) an, den Kläger klaglos zu stellen.

    Er muss die Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden (BFH-Urteil vom 28. September 2006 V R 57/05, UR 2007, 108 m.w.N.).

    Der BFH begründet dies in seinemUrteil vom 28. September 2006 (V R 57/05, UR 2007, 108) wie folgt:.

    Wenn aber der Gesetzgeber von der Möglichkeit der Ausgestaltung der Bedingungen der Steuerbefreiung für nichtstaatliche Einrichtungen keinen Gebrauch macht, kann er (bzw. das Finanzamt als staatliche Behörde) dem Steuerpflichtigen nicht entgegenhalten, dass die Steuerbefreiung für private Unternehmen noch an zusätzliche besondere Voraussetzungen geknüpft ist (Martin, BFH-PR 2007, 146 - Anm. zu BFH-Urteil vom 28. September 2006 V R 57/05).

  • BFH, 16.12.2015 - XI R 52/13

    Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Unterbringung und Verpflegung von

    Hinsichtlich der Mitarbeiterverpflegung folgt aus der zur Steuerfreiheit der durch Studentenwerke, denen die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt, erbrachten Verpflegungsleistungen an Bedienstete ergangenen Entscheidung des BFH mit Urteil vom 28. September 2006 V R 57/05 (BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846, unter II.2.a, Rz 20) im Übrigen nichts anderes.
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2014 - 2 K 2274/10

    Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen einer von privater, nicht

    Nach der Entscheidung des BFH V R 57/05 gewähre diese Vorschrift einzelnen Steuerpflichtigen einen eigenen Anspruch auf die dort festgelegten Steuerbefreiungen.

    Er muss die Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden (vgl. BFH Urteil vom 12.02.2009 V R 47/07, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 677; sowie BFH-Urteile vom 28.09.2006 V R 57/05, BStBl II 2007, 846 ; in BStBl II 2005, 900 ; vom 28.09.2000 V R 26/99, BStBl II 2001, 691 jeweils m.w.N.).

  • BFH, 21.04.2022 - V R 39/21

    Keine Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Cafeteria eines

    Diese Entscheidung ist durch die spätere unionsrechtliche Regelung überholt (BFH-Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846, Rz 26 zur Anwendung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern auf Verpflegungsleistungen eines Studentenwerks).
  • FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 4943/05

    Greenfee-Einnahmen nach EG-Recht umsatzsteuerfrei

    Nach Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie ist zwar unter anderem auch die in Abs. 1 Buchstabe m aufgeführte Steuerbefreiung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung dann ausgeschlossen, wenn sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind oder wenn sie im wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (vgl. zu dieser Problematik BFH-Urteile vom 19.02.2004 V R 39/02, BStBl II 2004, 672; vom 27.04.2006 V R 53/04, BStBl II 2007, 16; vom 28.09.2006 V R 57/05, BStBl II 2007, 846).
  • FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10

    Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus d. entgeltlichen Weitergabe von

    Schließlich kann die Klin. die Steuerbefreiung ihrer Umsätze auch nicht unmittelbar aus Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL beanspruchen (EuGH, Urteil vom 10.09.2002, Rs. C-1441/00 (Kügler), UR 2002, 513; Urteil vom 08.06.2006 Rs. C-106/05 (L.u.P. GmbH), UR 2006, 464; BFH, Urteil vom 28.09.2006 V R 57/05, BFH/NV 2007, 371), weil diese keine im Vergleich zum nationalen Recht weitergehende Befreiung regelt.
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