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   BFH, 10.12.1998 - V R 58/97   

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https://dejure.org/1998,1499
BFH, 10.12.1998 - V R 58/97 (https://dejure.org/1998,1499)
BFH, Entscheidung vom 10.12.1998 - V R 58/97 (https://dejure.org/1998,1499)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - V R 58/97 (https://dejure.org/1998,1499)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beratervertrag - Weiterbeschäftigung - Umsatzsteuerfestsetzung - Abfindung - Abschlußzahlung - Verfahrensmangel - Sachaufklärung - Beiladung

  • Judicialis

    EStG § 24; ; EStG § ... 19; ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; ; UStG 1991 § 3 Abs. 9; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 60 Abs. 3; ; AktG § 76 Abs. 3; ; AktG § 78 Abs. 2; ; AktG § 78 Abs. 2; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 J: 1991, FGO § 76 Abs 1, FGO § 60 Abs 3
    Leistungsaustausch; Schadensersatz; Vergleich; Verzicht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 20.04.1989 - V B 153/88

    Beiladung - Umsatzsteuer - Unternehmer - Unternehmereigenschaft - Leistung -

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - V R 58/97
    Nach der Rechtsprechung des BFH sei der Empfänger zu einem Verfahren wegen Umsatzsteuer des Leistenden notwendig beizuladen, in dem es darum gehe, ob der Leistende Unternehmer sei (BFH-Beschluß vom 20. April 1989 V B 153/88, BFHE 156, 389, BStBl II 1989, 539).

    Eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung erfolgt nur auf Antrag des FA durch das FG und nur für eine Berichtigung zuungunsten des Beizuladenden (BFH in BFHE 156, 389, BStBl II 1989, 539; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, § 174 Anm. 9).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - V R 58/97
    Nach der Rechtsprechung des EuGH erfolge die Vorbereitung einer künftigen und auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit dann im Rahmen des Unternehmens, wenn der Steuerpflichtige nachweise, daß die Vorbereitung auf eine künftige unternehmerische Tätigkeit gerichtet sei (EuGH-Urteil vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94, BStBl II 1996, 655).
  • BFH, 18.01.1990 - V R 6/85

    Besteuerung einer Zahlung aus einem gerichtlichen Vergleich

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - V R 58/97
    Eine Zahlung aufgrund eines Vergleichs sei Schadensersatz und kein Entgelt, wenn dem Zahlungsempfänger kein Anspruch zustehe, auf den er verzichten könne (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1990 V R 6/85, BFH/NV 1991, 130).
  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - V R 58/97
    Ein Leistungsaustausch ist gegeben, wenn der Leistende seine Leistung ausführt, um eine Gegenleistung dafür zu erhalten (BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 91/84

    Gewinnfeststellungsverfahren - Klagebefugnis von Gesellschaftern - GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - V R 58/97
    Im Fall einer unterlassenen notwendigen Beiladung sei immer von einem Beruhen auf diesem Verfahrensmangel auszugehen (BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 91/84, BFH/NV 1986, 414).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-215/94

    Mohr / Finanzamt Bad Segeberg

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - V R 58/97
    Nach dem EuGH-Urteil vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94 (Jürgen Mohr, Slg. 1996, I-972, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1996, 109, Umsatzsteuer-Rundschau 1996, 119) liegt ein Leistungsaustausch im Sinne der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen nur vor, wenn der Zahlende für seine Zahlung Gegenstände oder Dienstleistungen zur eigenen Verwendung erhält.
  • EuGH, 15.12.1993 - C-63/92

    Lubbock Fine / Kommissioners of customs und excise

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - V R 58/97
    Denn der Verzicht sei lediglich die Umkehrung des ursprünglichen Leistungsverhältnisses (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 15. Dezember 1993 Rs. C-63/92, BStBl II 1995, 480).
  • BFH, 18.07.1991 - V B 42/91

    Kein rechtliches Interesse des Leistungsempfängers an Beiladung gem. § 60 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - V R 58/97
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß nach dem Umsatzsteuergesetz die Steuerschuldverhältnisse des Leistenden und des Leistungsempfängers nicht materiell im Sinne einer gegenseitigen Abhängigkeit miteinander verknüpft sind (BFH-Beschluß vom 18. Juli 1991 V B 42/91, BFHE 165, 15, BStBl II 1991, 888).
  • BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

    c) Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind dagegen kein Entgelt i.S. des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987; in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 14; in BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 26, und vom 16. Januar 2014 V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, Rz 20).
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    c) Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind dagegen kein Entgelt i.S. des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987, unter II.1., Rz 18; in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 14; in BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 26; vom 16. Januar 2014 V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, Rz 20; in BFHE 257, 154, Rz 19).
  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 44/06

    Resellervertrag

    Schadensersatzzahlungen sind kein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, wenn die Zahlung - wie hier - nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern deshalb, weil dieser nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und dessen Folgen einzustehen hat ( BFH, Urt. v. 10.12.1998 - V R 58/97, [...] Tz. 17 f.; KG NJW-RR 2000, 123, 124).
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