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   BFH, 24.09.2009 - V R 6/08   

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https://dejure.org/2009,2482
BFH, 24.09.2009 - V R 6/08 (https://dejure.org/2009,2482)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2009 - V R 6/08 (https://dejure.org/2009,2482)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2009 - V R 6/08 (https://dejure.org/2009,2482)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1 Buchst. b; UStG 1999 § 15a, § 27 Abs. 8
    Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen umsatzsteuerrechtlich nicht maßgebend

  • openjur.de

    Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen umsatzsteuerrechtlich nicht maßgebend; Vermietung und spätere Veräußerung eines Grundstücks; Rückwirkende Anwendung des § 15a UStG i.d.F. des StÄndG 2001 ist verfassungsgemäß; Bindung des BFH bei ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1 Buchst. b; UStG 1999 § 15a, § 27 Abs. 8

  • Betriebs-Berater

    Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen umsatzsteuerrechtlich nicht maßgebend

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen umsatzsteuerrechtlich nicht maßgebend

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerberichtigung für ausgeführte Umsätze zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern bei deren mehrmaliger Verwendung zur Ausführung eines Umsatzes; Umsatzsteuerrechtliche Bedeutsamkeit einer ertragssteuerrechtlichen Beurteilung als Umlaufvermögen oder Anlagevermögen

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen umsatzsteuerrechtlich nicht maßgebend

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermietung und spätere Veräußerung eines Grundstücks

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen umsatzsteuerrechtlich nicht maßgebend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerberichtung im Umlaufvermögen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorsteuerberichtigung für ausgeführte Umsätze zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern bei deren mehrmaliger Verwendung zur Ausführung eines Umsatzes; Umsatzsteuerrechtliche Bedeutsamkeit einer ertragssteuerrechtlichen Beurteilung als Umlaufvermögen oder Anlagevermögen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen nicht maßgebend

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1999 § 15a Abs 1 S 1, UStG 1999 § 27 Abs 8, EWGRL 388/77 Art 20, GG Art 20 Abs 3
    Änderung der Rechtsprechung; Anlagevermögen; Rückwirkende Änderung; Rückwirkende Anwendung; Rückwirkung; Umlaufvermögen; Vorsteuerberichtigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 227, 506
  • BB 2010, 341
  • DB 2010, 258
  • BStBl II 2010, 315
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 07.07.2005 - V R 32/04

    Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 8 UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 enthält keine

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - V R 6/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei diese Rückwirkung verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 32/04, BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907).

    Zwar habe der BFH mit Urteil in BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907 entschieden, dass die Rückwirkung mangels schutzwürdigen Vertrauens der Steuerpflichtigen verfassungsgemäß sei.

    Dies gelte jedoch, weil das Urteil in BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907 Vorsteuerbeträge im Jahr 1990 betreffe und deshalb lediglich "für Fälle im Veranlagungszeitraum 1990" gelte, nicht - wie vorliegend - für das Streitjahr 2001, weil inzwischen der Vorsteuerabzug nach Maßgabe der Verwendungsabsicht geltende Rechtsprechung geworden sei und es nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen könne, wenn der Gesetzgeber über zwei Jahre für die Umsetzung einer sich abzeichnenden Rechtsprechungsänderung des EuGH und des BFH benötige.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil in BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907) ist die Rückwirkung eines Gesetzes durch Eingriff in bereits abgewickelte Tatbestände dann zulässig, wenn die bestehende Rechtslage keine ausreichende Vertrauensgrundlage darstellt und das Vertrauen des Steuerbürgers in den Fortbestand des geltenden Rechts nicht schutzwürdig ist.

  • BFH, 06.03.2007 - IV B 118/05

    NZB: Grundbesitz eines gewerblichen Unternehmens als Umlaufvermögen

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - V R 6/08
    Denn Umlaufvermögen liege nur vor, wenn bei einem Wirtschaftsgut zwischen Erwerb und Veräußerung die bereits bestehenden Mietverhältnisse fortgeführt würden, nicht aber, wenn - wie bei der Klägerin - nach dem Grundstückserwerb eigene Mietverhältnisse begründet würden und das Grundstück erst anschließend veräußert werde (Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 6. März 2007 IV B 118/05, BFH/NV 2007, 1128).

    Im Streitfall kann daher offen bleiben, ob es sich bei einem vermieteten und später veräußerten Grundstück einkommensteuerrechtlich um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1128).

  • BVerfG - 1 BvL 5/07 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - V R 6/08
    Es werde das Ruhen des Verfahrens beantragt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfahren 2 BvL 57/06 und 1 BvL 5/07, die die Rückwirkung von Steuergesetzen betreffen.

    Soweit die Klägerin sinngemäß nicht das Ruhen des Verfahrens, sondern dessen Aussetzung begehrt, ist dem Antrag nicht zu entsprechen, da die Verfahren 2 BvL 57/06 (zur rückwirkenden Ersetzung des halben Steuersatzes in § 34 des Einkommensteuergesetzes durch die sog. Fünftelungsregelung) und 1 BvL 5/07 (zur Kürzung des gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrages) keine vergleichbaren Sachverhalte betreffen.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 57/06

    Einkommensteuer, ermäßigter Steuersatz, Entschädigung, Abfindung,

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - V R 6/08
    Es werde das Ruhen des Verfahrens beantragt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfahren 2 BvL 57/06 und 1 BvL 5/07, die die Rückwirkung von Steuergesetzen betreffen.

    Soweit die Klägerin sinngemäß nicht das Ruhen des Verfahrens, sondern dessen Aussetzung begehrt, ist dem Antrag nicht zu entsprechen, da die Verfahren 2 BvL 57/06 (zur rückwirkenden Ersetzung des halben Steuersatzes in § 34 des Einkommensteuergesetzes durch die sog. Fünftelungsregelung) und 1 BvL 5/07 (zur Kürzung des gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrages) keine vergleichbaren Sachverhalte betreffen.

  • BFH, 18.09.2008 - V R 21/07

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übereignung eines noch zu bebauenden

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - V R 6/08
    Dies wäre der Fall, wenn die Klägerin durch die Veräußerung des Grundstücks oder eines selbständigen Unternehmensteils ein Vermietungsunternehmen übereignet hätte, bei dem der Erwerber die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs beabsichtigte (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 18. September 2008 V R 21/07, BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254).
  • BFH, 02.02.1990 - III R 165/85

    Keine Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die an Kunden mit dem Ziel der

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - V R 6/08
    Durch die zwischenzeitliche Vermietung habe nach dem BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 III R 165/85 (BFHE 160, 361, BStBl II 1990, 706) das Objekt seinen Charakter als Umlaufvermögen nicht verloren.
  • BFH, 18.10.2001 - V R 106/98

    Entnahme eines Pkw

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - V R 6/08
    Die Vorsteuerberichtigung sei selbst dann zu Recht erfolgt, wenn man entsprechend der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18. Oktober 2001 V R 106/98, BFHE 196, 363, BStBl II 2002, 551) davon ausgehe, dass § 15a UStG in der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung nicht für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gelte, denn jedenfalls sei eine Korrektur aufgrund des Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) möglich.
  • BFH, 20.12.2001 - V R 8/98

    Umsatzsteuer - Keine Berichtigung der Vorsteuer bei Umlaufvermögen

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - V R 6/08
    b) Allerdings bestand die fehlende gesetzliche Korrekturmöglichkeit in § 15a UStG der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung lediglich für solche Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen bestimmt sind (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2001 V R 8/98, BFHE 197, 347, BStBl II 2002, 557).
  • BFH, 12.02.2009 - V R 85/07

    Auch nach Gemeinschaftsrecht kein Anspruch auf Vorsteuerberichtigung nach § 15a

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - V R 6/08
    a) Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht für vor dem 1. Januar 2005 ausgeführte Umsätze keine Möglichkeit der Vorsteuerberichtigung, wenn diese zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden und bei denen es sich "regelmäßig um Gegenstände des Umlaufvermögens" handelt, da entgegen der Rechtsansicht des FG auch Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG keine Möglichkeit der Vorsteuerberichtigung vorsieht (BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 V R 85/07, BFHE 224, 473, BFH/NV 2009, 1048).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - V R 6/08
    Nachdem jedoch auf Grund der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21. März 2000 C-110/98, Gabalfrisa, Slg. 2000, I-1577; zusammenfassend Heidner in Bunjes/Geist, UStG, § 15 Rz 292) der Vorsteuerabzug bereits nach der jeweiligen Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezuges zu beurteilen war, bestand für die Fallgestaltungen, in denen sich die Verwendungsabsicht bereits vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wieder geändert hatte, eine nach dem Gesetzesplan des UStG nicht vorhergesehene Regelungslücke, die der Gesetzgeber aufgrund der geänderten Fassung des § 15a UStG rückwirkend geschlossen hat.
  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

  • BFH, 06.07.2016 - XI R 1/15

    Zur Geschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus, das vom Veräußerer vollständig

    d) Das FG hat ausgehend davon zwar zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung bezüglich der ursprünglich an den Ehemann der Klägerin verpachteten Räume schon deshalb nicht vorliegen, weil die Erwerberin diese Räume nicht weiterhin verpachtet, sondern für ihre eigene unternehmerische Tätigkeit selbst genutzt hat (vgl. BFH-Urteile vom 18. Januar 2005 V R 53/02, BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730, unter II.2.c, Rz 32 f.; vom 4. September 2008 V R 23/06, BFH/NV 2009, 426, unter II.1.b cc (1), Rz 30; vom 6. Mai 2010 V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114, Rz 32; vom 21. Oktober 2015 XI R 40/13, BFHE 251, 474, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 50, Rz 63; BFH-Beschluss vom 15. April 2016 XI B 109/15, BFH/NV 2016, 1306, Rz 29; s.a. BFH-Urteil vom 24. September 2009 V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315, Rz 24, zum Erwerb durch den bisherigen Mieter).
  • BFH, 12.08.2015 - XI R 16/14

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung eines vermieteten

    b) Auch ist, wie die Vorentscheidung zutreffend erkannt hat, für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung nicht entscheidend, ob das Objekt bilanzsteuerrechtlich dem Umlauf- oder Anlagevermögen zuzuordnen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. September 2009 V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315, Leitsatz; ferner Behrens/Schmitt, UVR 2008, 220 [223]).
  • BFH, 26.06.2019 - XI R 3/17

    Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen

    a) In diesem Zusammenhang trifft es zwar an sich zu, dass --wie das FG angenommen hat-- die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung nicht vorliegen, soweit die Erwerberin eines Verpachtungsunternehmens das erworbene Gesamt- oder Teilvermögen nicht weiterhin verpachtet, sondern für ihre eigene unternehmerische Tätigkeit selbst nutzt (vgl. BFH-Urteile vom 24.09.2009 - V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315, Rz 24; vom 06.07.2016 - XI R 1/15, BFHE 254, 283, BStBl II 2016, 909, Rz 33; s.a. BFH-Urteil vom 22.11.2007 - V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448, unter II.3., Rz 17 ff., bei Geschäftsveräußerung an eine Bruchteilsgemeinschaft), weil sich ein Verpachtungsunternehmen und ein Produktionsunternehmen nicht hinreichend ähneln (vgl. BFH-Beschluss vom 15.04.2016 - XI B 109/15, BFH/NV 2016, 1306, Rz 29).
  • BFH, 24.02.2021 - XI R 8/19

    Geschäftsveräußerung bei Erwerb eines vom Veräußerer zunächst gepachteten und

    Insoweit konnte der Kläger die Vermietungstätigkeit der A schon deshalb nicht fortführen, weil er diese Teile des Grundstücks nicht wie A zuvor weiterhin verpachtete, sondern für seine eigene unternehmerische Tätigkeit selbst genutzt hat (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 18.01.2005 - V R 53/02, BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730, unter II.2.c, Rz 32 f.; in BFH/NV 2009, 426, unter II.1.b cc (1), Rz 30; vom 24.09.2009 - V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315, Rz 24; vom 06.05.2010 - V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114, Rz 32; vom 21.10.2015 - XI R 40/13, BFHE 251, 474, BStBl II 2017, 852, Rz 63; in BFHE 254, 283, BStBl II 2016, 909, Rz 33; BFH-Beschluss vom 15.04.2016 - XI B 109/15, BFH/NV 2016, 1306, Rz 29).
  • BFH, 05.09.2013 - XI R 4/10

    Grundsätzlich keine flächenbezogene Vorsteueraufteilung in Spielhallen -

    Die rückwirkende Anwendung des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 in der durch das StÄndG 2001 geänderten Fassung ist ferner verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 V R 32/04, BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907; vom 24. September 2009 V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315).
  • BFH, 15.09.2011 - V R 8/11

    Vorsteuerberichtigung bei Berufung auf eine Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht -

    Die rückwirkende Anwendung der Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsentscheidungen vom 7. Juli 2005 V R 32/04, BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907; vom 24. September 2009 V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315).
  • BFH, 19.10.2011 - XI R 16/09

    Vorsteuerberichtigung bei Berufung auf eine Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht -

    Die rückwirkende Anwendung des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 in der durch das StÄndG 2001 geänderten Fassung ist ferner verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 V R 32/04, BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907; vom 24. September 2009 V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13

    GmbH & Co. KG keine Organgesellschaft - Auswirkungen eines Gesamtplans bei der

    Nach dem Urteil des BFH vom 24.09.2009 V R 6/08 (BStBl II 2010, 315) liege bei der Veräußerung eines vermieteten Objekts an den bisherigen Mieter zu dessen eigenen wirtschaftlichen Zwecken ohne Fortführung des Vermietungsunternehmens keine Geschäftsveräußerung vor.
  • FG Hessen, 21.03.2022 - 6 K 893/19

    Vorsteuerberichtigung und keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei einem

    Zudem habe sich der BFH mit Urteil vom 24.09.2009 (Az. V R 6/08) mit der vorliegenden Problematik auseinandergesetzt und der Richtliniengeber in UStAE Abschn. 1.5 Abs. 2 eine entsprechende Verwaltungsanweisung erlassen.

    bb) Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit steht der Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen entgegen, dass das bisher aufgrund des o.g. Mietvertrages vom 04.02.2011 vermietete Anwesen an den Sohn als bisherigen Mieter überging, dieser in dem zuvor gepachteten und nunmehr in seinem Eigentum stehenden Gebäude unverändert seinen bereits seit Jahren bestehenden Hotel- und Restaurantbetrieb fortführte und es damit zu eigenunternehmerischen Zwecken nutzte (vgl. zum Erwerb durch den bisherigen Mieter und Nutzung zu eigenunternehmerischen Zwecken: Urteil des BFH vom 24.09.2009 V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315 a.E.).

  • BFH, 05.05.2011 - V R 45/09

    Umfang der Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 AO - Maßgeblicher Sachverhalt bei

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine Urteile vom 7. Juli 2005 V R 32/04 (BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907, unter II.2.b) und vom 24. September 2009 V R 6/08 (BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315, unter II.2.b).
  • BFH, 05.02.2015 - III R 30/14

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes - Gegenrüge des

  • BFH, 14.04.2021 - X R 17/19

    Fehlende Feststellungen des FG zur Zusammenveranlagung von Ehegatten

  • BFH, 14.09.2016 - V B 30/16

    Vorsteuerkorrektur bei nachträglicher Berufung auf unionsrechtliche

  • FG Schleswig-Holstein, 02.03.2022 - 4 K 38/19

    Vorsteuerberichtigung aus Anlass der umsatzsteuerfreien Veräußerung unbebauter

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