Weitere Entscheidung unten: BFH, 22.11.2001

Rechtsprechung
   BFH, 17.06.2004 - V R 61/00 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2760
BFH, 17.06.2004 - V R 61/00 (1) (https://dejure.org/2004,2760)
BFH, Entscheidung vom 17.06.2004 - V R 61/00 (1) (https://dejure.org/2004,2760)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 2004 - V R 61/00 (1) (https://dejure.org/2004,2760)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    UStG 1993 § 18 Abs. 8; ; UStG 1993 § 52 Abs. 2; ; UStG 1993 § 55; ; UStDV 1993 §§ 51 ff; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Keine Haftung des Leistungsempfängers gem. § 55 UStDV bei Anwendung der sog. Nullregelung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung bei sog. Nullregelung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Leistungsempfänger eines im Ausland ansässigen Unternehmers ? Anwendbarkeit der Nullregelung des § 52 Abs. 2 UStDV 1993

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftung des Leistungsempfängers einer Werklieferung und sonstiger Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers für die Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer; Geltungsbereich der Nullregelung; Richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften über das ...

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Keine Haftung des Leistungsempfängers für Umsatzsteuer bei sog. Nullregelung

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Keine Haftung des Leistungsempfängers für Umsatzsteuer bei sog. Nullregelung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStDV § 52 Abs 2 J: 1993, UStDV § 55 J: 1993, UStG § 14 Abs 1, UStG § 15 Abs 1, AO 1977 § 90 Abs 2
    Arbeitnehmerüberlassung; Beweislast; Null-Regelung; Rechnung; Scheinfirma

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 457
  • BB 2004, 2057
  • DB 2004, 2082 (Ls.)
  • BStBl II 2004, 970
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus BFH, 17.06.2004 - V R 61/00
    Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts, für das Richtlinien der EG bestehen, ergibt sich bereits daraus, dass der nationale Gesetzgeber regelmäßig mit dem Erlass der nationalen Normen die Vorgaben der Richtlinie umsetzen will; sie folgt aber auch aus der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung der Gerichte und der sonstigen Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Zieles erforderlichen Maßnahmen zu treffen (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 18. Dezember 1997 Rs. C-129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411 Randnr. 40).
  • EuGH, 01.04.2004 - C-90/02

    Bockemühl

    Auszug aus BFH, 17.06.2004 - V R 61/00
    Der EuGH hat hierauf mit Urteil vom 1. April 2004 Rs. C-90/02, Gerhard Bockemühl (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2004, 197) geantwortet:.
  • BFH, 22.11.2001 - V R 61/00

    Englische Arbeitnehmer auf deutschen Baustellen

    Auszug aus BFH, 17.06.2004 - V R 61/00
    Mit Beschluss vom 22. November 2001 V R 61/00 (BFHE 197, 322, BFH/NV 2002, 734, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2002, 226) hat der Senat das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) folgende Fragen zur Auslegung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) vorgelegt:.
  • BFH, 29.06.2011 - XI R 15/10

    Keine Differenzbesteuerung bei Veräußerung eines betrieblich genutzten PKW durch

    Sie hat sich soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten und muss die dazu ergangenen Erkenntnisse des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, unter II.3.b bb; vom 17. Juni 2004 V R 61/00, BFHE 206, 457, BStBl II 2004, 970, unter II.2.; vom 27. April 2006 V R 53/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.c, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 06.10.2005 - V R 20/04

    Verwertung von Sicherungsgut durch Sicherungsgeber für Rechnung des

    Der Sicherungsnehmer haftet zwar für die Umsatzsteuer aus der Lieferung des Sicherungsgebers an ihn; insofern erhält er aber auch den Vorsteuerabzug, und zwar --nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage-- ohne Rechnung (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 1. April 2004 Rs. C-90/02, Gerhard Bockemühl, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2004, 197, und die Nachfolgeentscheidung des BFH, Urteil vom 17. Juni 2004 V R 61/00, BFHE 206, 457, BStBl II 2004, 970).
  • BFH, 17.11.2004 - I R 75/01

    General Agreement on Trade in Services; GATS

    Die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den umsatzsteuerrechtlichen Wirkungen der sog. Nullregelung gemäß § 52 Abs. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (EuGH-Urteil vom 1. April 2004 Rs. C-90/02, Bockemühl, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuer-Recht --UVR-- 2004, 197; BFH-Urteil vom 17. Juni 2004 V R 61/00, BFH/NV 2004, 1486) sind kein Grund, die Rechtsprechung des beschließenden Senats zur Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Anwendung der Nullregelung zu ändern.
  • BFH, 13.01.2005 - V R 12/02

    USt: Haftung des Leistungsempfängers gemäß § 55 UStDV 1993

    Gleichwohl ist die Haftungsvorschrift des § 55 UStDV 1993 anwendbar, soweit der Leistungsempfänger gemäß Art. 21 der Richtlinie 77/388/EWG Steuerschuldner ist und außerdem noch entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG den Vorsteuerabzug geltend machen kann (BFH-Beschluss vom 22. November 2001 V R 61/00, BFHE 197, 322, unter IV. 2.; BFH-Urteil vom 17. Juni 2004 V R 61/00, BFHE 206, 457, BStBl II 2004, 970, unter II. 2.; vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 1. April 2004 Rs. C-90/02 --Bockemühl--, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 367).

    Sie stellt den Kläger nämlich im Ergebnis so, wie er nach der Richtlinie 77/388/EWG zu stellen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 206, 457, BStBl II 2004, 970; vom 26. August 2004 V R 106/01, nicht veröffentlicht, unter II. 3.): Er ist nach Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG zum Vorsteuerabzug berechtigt; gleichzeitig ist Deutschland gemäß Art. 21 Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG berechtigt, den Kläger als Empfänger der Dienstleistungen zum Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus für die von ihm bezogene Leistung zu bestimmen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 322, unter IV. 3. a).

  • BFH, 10.03.2005 - V R 14/00

    USt: Haftung des Leistungsempfängers gemäß § 55 UStDV

    cc) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 17. Juni 2004 V R 61/00 (BFHE 206, 457, BStBl II 2004, 970 --Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Gerhard Bockemühl in BFH/NV 2004, Beilage 3, 220, UVR 2004, 197--) entschieden, dass die Regelungen des Abzugsverfahrens ungeachtet dessen, dass sie nicht in vollem Umfang den Vorgaben der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) entsprechen, anwendbar und richtlinienkonform auszulegen sind, und dass die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Steuer verbunden mit der Haftung des Leistungsempfängers (§§ 51 ff. UStDV 1993) und die Steuerschuldnerschaft nach Art. 21 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG weitgehend gleich zu behandeln sind.

    ee) Für die Auslegung der §§ 51 ff. UStDV 1993 bedeutet dies: Liegen --wie im Streitfall-- die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 UStDV 1993 vor und hat der Leistungsempfänger --wie hier die Klägerin-- die geschuldete Steuer an das FA abgeführt, steht ihm der Vorsteuerabzug selbst dann zu, wenn die Leistungen in der Rechnung nicht zutreffend bezeichnet sind, wenn der Leistende nicht anhand der Rechnung ohne weiteres identifizierbar ist, weil er die Leistung unter einem fremden Namen erbracht und unter diesem Namen abgerechnet hat (bereits BFH-Urteil in BFHE 206, 457, BStBl II 2004, 970, unter I. 1.).

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2004 - 9 K 110/02

    Durchschnittsbesteuerung für Umsätze aus Grabpflegeleistungen eines

    Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts, für das Richtlinien der EG bestehen, durch den erkennenden Senat ergibt sich bereits daraus, dass der nationale Gesetzgeber regelmäßig mit dem Erlass der nationalen Normen die Vorgaben der Richtlinie umsetzen will; sie folgt aber auch aus der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung der Gerichte und der sonstigen Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Zieles erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2004 V R 61/00 [Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 1. April 2004 Rs. C-90/02 Gerhard Bockemühl] BFH/NV 2002, 273, BFHE 197, 322; UR 2004, 226).
  • BFH, 29.09.2005 - III B 11/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Scheingesellschaft - Vorsteuerabzug

    Ist die Besteuerung des jeweiligen Umsatzes sichergestellt --im Streitfall durch das Einbehalten und Abführen der geschuldeten Umsatzsteuer durch den Kläger als Leistungsempfänger nach § 18 Abs. 8 UStG 1993 i.V.m. § 51 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV 1993)--, besteht kein Grund, den entsprechend begehrten Vorsteuerabzug zu versagen (BFH-Urteil vom 17. Juni 2004 V R 61/00, BFHE 206, 457, BStBl II 2004, 970).
  • BFH, 06.10.2005 - V R 20/05

    Durchführung einer Lieferung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) durch die

    Der Sicherungsnehmer haftet zwar für die Umsatzsteuer aus der Lieferung des Sicherungsgebers an ihn; insofern erhält er aber auch den Vorsteuerabzug, und zwar --nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage-- ohne Rechnung (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 1. April 2004 Rs. C-90/02, Gerhard Bockemühl, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2004, 197, und die Nachfolgeentscheidung des BFH, Urteil vom 17. Juni 2004 V R 61/00, BFHE 206, 457, BStBl II 2004, 970).
  • FG Niedersachsen, 10.02.2005 - 11 K 628/02

    Verfassungsmäßigkeit der Haftungsgrundlage aus § 18 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz

    Diese Bedenken sind nach einer Vorlageentscheidung des EuGH mittlerweile ausgeräumt: Die so genannte Nullregelung des § 52 Abs. 2 UStDV ist bei richtlinienkonformer Anwendung bereits dann einschlägig, wenn eine entsprechende steuerpflichtige Leistung an den Leistungsempfänger ausgeführt worden ist und er - auch ohne Identitätsnachweis - zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH, Urteil vom 17. Juni 2004, BFH/NV 2004, 1486).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2005 - L 24 KR 27/04

    Verpflichtung einer GmbH zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung;

    Soweit die Klägerin sich (in der mündlichen Verhandlung) auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2004 (V R 61/00) berufen hat, ging es dort um die Zahlung von Umsatzsteuer, die in Bezug auf Rechnungen von (letztlich nicht ermittelbaren) Firmen im Ausland nicht erhoben werden durfte.
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Rechtsprechung
   BFH, 22.11.2001 - V R 61/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1973
BFH, 22.11.2001 - V R 61/00 (https://dejure.org/2001,1973)
BFH, Entscheidung vom 22.11.2001 - V R 61/00 (https://dejure.org/2001,1973)
BFH, Entscheidung vom 22. November 2001 - V R 61/00 (https://dejure.org/2001,1973)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 9, 17, 18, 21, 22 Abs. 3; UStG 1993 § 18 Abs. 8; UStDV 1993 §§ 51 ff.

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Empfänger von Dienstleistungen - Vorsteuerabzug - Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis - Anrufung des EuGH - Nicht behebbare Zweifel

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 9; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 18; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3; ; UStG 1993... § 18 Abs. 8; ; UStDV 1993 §§ 51 ff.

  • rechtsportal.de
  • ibr-online

    Englische Arbeitnehmer auf deutschen Baustellen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Umsatzsteuerhaftung des Leistungsempfängers bei der "Null-Regelung"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 197, 322
  • BB 2002, 717 (Ls.)
  • DB 2002, 825 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.12.1997 - V R 28/97

    Anwendung der Nullregelung des § 55 Abs. 2 UStDV

    Auszug aus BFH, 22.11.2001 - V R 61/00
    Diese muss grundsätzlich von dem leistenden Unternehmer ausgestellt sein und die Leistung so genau beschreiben (vgl. § 14 Abs. 4 UStG), dass eindeutig und leicht nachprüfbar beurteilt werden kann, über welche Leistung abgerechnet worden ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1997 V R 28/97, BFHE 185, 279, BStBl II 1998, 521, und vom 28. Mai 1998 V R 17/97, BFH/NV 1999, 220).

    Die Unaufklärbarkeit ging nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Abzugsverfahren zu Lasten der Finanzverwaltung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 185, 279, BStBl II 1998, 521, und in BFH/NV 1999, 220).

  • BFH, 28.05.1998 - V R 17/97

    Bauleistungen im Inland - Ausländische Bauunternehmer - Innergemeinschaftliche

    Auszug aus BFH, 22.11.2001 - V R 61/00
    Diese muss grundsätzlich von dem leistenden Unternehmer ausgestellt sein und die Leistung so genau beschreiben (vgl. § 14 Abs. 4 UStG), dass eindeutig und leicht nachprüfbar beurteilt werden kann, über welche Leistung abgerechnet worden ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1997 V R 28/97, BFHE 185, 279, BStBl II 1998, 521, und vom 28. Mai 1998 V R 17/97, BFH/NV 1999, 220).

    Die Unaufklärbarkeit ging nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Abzugsverfahren zu Lasten der Finanzverwaltung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 185, 279, BStBl II 1998, 521, und in BFH/NV 1999, 220).

  • BFH, 21.01.1993 - V R 30/88

    Zur zutreffenden Bezeichnung der erbrachten Leistung in Rechnungen als

    Auszug aus BFH, 22.11.2001 - V R 61/00
    Der Senat hat dies bislang regelmäßig nicht beanstandet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 V R 30/88, BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384).
  • BFH, 17.06.2004 - V R 61/00

    Haftung bei sog. Nullregelung

    Mit Beschluss vom 22. November 2001 V R 61/00 (BFHE 197, 322, BFH/NV 2002, 734, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2002, 226) hat der Senat das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) folgende Fragen zur Auslegung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) vorgelegt:.
  • FG Köln, 27.03.2003 - 8 K 5170/99

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis

    Zudem stelle sich nach dem Vorlagebeschluss des BFH vom 22. November 2001 V R 61/00 die Frage, ob im Abzugsverfahren für den Vorsteuerabzug die Vorlage einer Rechnung überhaupt erforderlich sei.

    Ist der Empfänger der Dienstleistung der Steuerschuldner und wird er als solcher in Anspruch genommen, hat die Rechnung für das Besteuerungsverfahren aber nicht dieselbe Bedeutung, wie wenn der Leistende die Steuer schuldet (vergl. Vorlagebeschluss des BFH vom 22. November 2001 V R 61/00, BFH/NV 2002, 734).

    Dabei war zu beachten, dass der Vorlagebeschluss des BFH vom 22. November 2001 V R 61/00 - anders als der vorliegende Fall - einen Haftungsbescheid zum Gegenstand hat und der vorliegende Fall deshalb Gelegenheit zur weiteren Klärung der Voraussetzungen und Reichweite des Vorsteuerabzugsrechts im Abzugsverfahren bietet.

  • BFH, 13.01.2005 - V R 12/02

    USt: Haftung des Leistungsempfängers gemäß § 55 UStDV 1993

    Gleichwohl ist die Haftungsvorschrift des § 55 UStDV 1993 anwendbar, soweit der Leistungsempfänger gemäß Art. 21 der Richtlinie 77/388/EWG Steuerschuldner ist und außerdem noch entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG den Vorsteuerabzug geltend machen kann (BFH-Beschluss vom 22. November 2001 V R 61/00, BFHE 197, 322, unter IV. 2.; BFH-Urteil vom 17. Juni 2004 V R 61/00, BFHE 206, 457, BStBl II 2004, 970, unter II. 2.; vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 1. April 2004 Rs. C-90/02 --Bockemühl--, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 367).

    Sie stellt den Kläger nämlich im Ergebnis so, wie er nach der Richtlinie 77/388/EWG zu stellen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 206, 457, BStBl II 2004, 970; vom 26. August 2004 V R 106/01, nicht veröffentlicht, unter II. 3.): Er ist nach Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG zum Vorsteuerabzug berechtigt; gleichzeitig ist Deutschland gemäß Art. 21 Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG berechtigt, den Kläger als Empfänger der Dienstleistungen zum Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus für die von ihm bezogene Leistung zu bestimmen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 322, unter IV. 3. a).

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2004 - 9 K 110/02

    Durchschnittsbesteuerung für Umsätze aus Grabpflegeleistungen eines

    Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts, für das Richtlinien der EG bestehen, durch den erkennenden Senat ergibt sich bereits daraus, dass der nationale Gesetzgeber regelmäßig mit dem Erlass der nationalen Normen die Vorgaben der Richtlinie umsetzen will; sie folgt aber auch aus der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung der Gerichte und der sonstigen Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Zieles erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2004 V R 61/00 [Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 1. April 2004 Rs. C-90/02 Gerhard Bockemühl] BFH/NV 2002, 273, BFHE 197, 322; UR 2004, 226).

    Dieser Verpflichtung gemäß hat der Senat den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt im Lichte der (EG-) Richtlinie 77/388/EWG ausgelegt (vgl. in diesem Zusammenhang auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 273, BFHE 197, 322, UR 2004, 226; vom 27. November 2003 V R 28/03, BFHE 204, 340, BFH/NV 449 - Vorlagebeschluss zum EuGH, Az.: EuGH: C-43/04; Lange, UR 2003, 517; Möckel, Deutsche Steuerzeitung, 2002, 824).

  • FG Niedersachsen, 10.02.2005 - 11 K 628/02

    Verfassungsmäßigkeit der Haftungsgrundlage aus § 18 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz

    Er hat diese Zweifel aber insoweit eingeschränkt, als er ausgeführt hat, die Haftungsvorschrift des § 55 UStDV sei anwendbar, soweit der Leistungsempfänger gemäß Art. 21 der 6. EG-Richtlinie als Steuerschuldner anzusehen sei BFH, Beschluss vom 22. November 2001 V R 61/00, BFH/NV 2002, 226).

    Seine Bedenken richteten sich gegen die Regelung des § 52 Abs. 2 UStDV bzw. seine Rechtsprechung, wonach diese Regelung dann nicht anwendbar sei, wenn die Identität des leistenden Unternehmers nicht feststehe (BFH, Beschlüsse vom 22. November 2001 V R 61/00, a.a.O. und vom 18. Juli 2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78).

  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00

    Zu den Voraussetzungen der Besteuerung von Bauleistungen nach dem Abzugsverfahren

    Im Rahmen des Abzugsverfahrens nach §§ 51 ff. UStDV 1991 kann aber darauf verzichtet werden, dass der Rechnungsaussteller und leistende Unternehmer selbst eindeutig und leicht nachprüfbar bestimmbar sind (BFH-Beschluss vom 22. November 2001 V R 61/00, BFHE 197, 322).
  • BFH, 16.01.2003 - V R 45/01

    Domizilgesellschaft; Vorsteuerabzug

    Der Senat kann entscheiden, ohne den Ausgang des Vorlageverfahrens (BFH-Beschluss vom 22. November 2001 V R 61/00, BFHE 197, 322, Umsatzsteuer-Rundschau 2002, 226) abzuwarten, weil die Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG --wie unter 1. dargestellt-- festgestellt worden sind.
  • BFH, 22.01.2003 - V B 122/02

    NZB - Unterbrechung des Verfahrens, Aussetzung

    Das Finanzgericht (FG) hat das Klageverfahren unter Berufung auf § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) über den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. November 2001 V R 61/00 (BFH/NV 2002, 734) ausgesetzt.
  • FG Niedersachsen, 21.03.2002 - 5 K 189/98

    Begriff des Leistenden; Selbständigkeit als Merkmal der unternehmerischen

    Einen solchen Gutglaubensschutz kennt das Umsatzsteuerrecht aber nicht (BFH-Urt. v. 1.2.2001, BFH/NV 01, 941; v. 9.7.1998, UR 99, 489; einschränkender allerdings BFH-Urt. v. 30.9.1999, BFH/NV 2000, 353 und vom 9.11.1999 BFH/NV 2000, 611; vgl. auch jüngst das Vorabentscheidungsersuchen des BFH v. 22.11.2001 - V R 61/00 - zum Abzugsverfahren nach §§ 51 ff UStDV).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 2 K 2835/02

    Belegnachweise und Buchnachweise als materiell-rechtliche Voraussetzung für die

    Er verweist auf den Beschluss des BFH vom 22. November 2001 zur Vorlage an den EuGH, V R 61/00, NV 2002, 734 und beruft sich auf die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG.
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