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   BFH, 15.07.1993 - V R 61/89   

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BFH, 15.07.1993 - V R 61/89 (https://dejure.org/1993,1007)
BFH, Entscheidung vom 15.07.1993 - V R 61/89 (https://dejure.org/1993,1007)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 1993 - V R 61/89 (https://dejure.org/1993,1007)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 183
  • BB 1993, 2008
  • BB 1993, 2508
  • BStBl II 1993, 810
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.10.1957 - V 153/55 U

    Umsatzsteuerbefreiung für Entgelte für Vermietungen und Verpachtungen von

    Auszug aus BFH, 15.07.1993 - V R 61/89
    Auch in diesem Fall kann das bebaute Grundstück nicht dem Unternehmen des Hauseigentümers zugeordnet werden; dementsprechend hat der Senat für derartige Fälle eine steuerfreie Grundstücksvermietung verneint und in der Überlassung der Werbeflächen eine sonstige steuerpflichtige Leistung gesehen (Senatsurteil vom 23. Oktober 1957 V 153/55 U, BFHE 65, 585, BStBl III 1957, 457).
  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus BFH, 15.07.1993 - V R 61/89
    a) Die Zuordnung des bei den Sportveranstaltungen vom Kläger benutzten Pkw zu seiner Privatsphäre ergibt sich auf der Grundlage der Feststellungen des FG aus nachfolgenden Erwägungen: Das Fahrzeug wurde nicht teils unternehmerisch und teils für unternehmensfremde Zwecke im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 11. Juli 1991 Rs C-97/90 (EuGHE 1991, 3795) genutzt mit der Folge, daß dafür der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann.
  • BFH, 18.07.1991 - V R 86/87

    Angehörige von Automobilwerken sind beim Verkauf von sog. Jahreswagen

    Auszug aus BFH, 15.07.1993 - V R 61/89
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist über die Nachhaltigkeit nach dem Gesamtbild der jeweils vorliegenden Verhältnisse zu entscheiden (Senatsurteile vom 18. Juli 1991 V R 86/87, BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776; vom 7. November 1991 V R 116/86, BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269, und vom 23. Januar 1992 V R 66/85, BFHE 167, 221).
  • BFH, 23.01.1992 - V R 66/85

    Unternehmereigenschaft eines Lehrers bei entgeltlicher Veranstaltung von

    Auszug aus BFH, 15.07.1993 - V R 61/89
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist über die Nachhaltigkeit nach dem Gesamtbild der jeweils vorliegenden Verhältnisse zu entscheiden (Senatsurteile vom 18. Juli 1991 V R 86/87, BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776; vom 7. November 1991 V R 116/86, BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269, und vom 23. Januar 1992 V R 66/85, BFHE 167, 221).
  • BFH, 07.11.1991 - V R 116/86

    - Unternehmereigenschaft eines GbR-Gesellschafters durch Vermietung an

    Auszug aus BFH, 15.07.1993 - V R 61/89
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist über die Nachhaltigkeit nach dem Gesamtbild der jeweils vorliegenden Verhältnisse zu entscheiden (Senatsurteile vom 18. Juli 1991 V R 86/87, BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776; vom 7. November 1991 V R 116/86, BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269, und vom 23. Januar 1992 V R 66/85, BFHE 167, 221).
  • BFH, 19.04.1979 - V R 11/72

    Zur Frage der Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Unternehmen eines

    Auszug aus BFH, 15.07.1993 - V R 61/89
    Ein überwiegend nichtunternehmerisch genutzter Gegenstand gehört nicht schon deswegen zum Unternehmen, weil er für die unternehmerische Nutzung notwendig ist (BFH-Urteil vom 19. April 1979 V R 11/72, BFHE 127, 447, BStBl II 1979, 420 a. E.).
  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 15.07.1993 - V R 61/89
    Ein Leistungsaustausch im Sinne dieser Vorschrift liegt insbesondere bei gegenseitigen Verträgen vor, bei denen der leistende Unternehmer erkennbar um der Gegenleistung willen leistet (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).
  • BFH, 18.12.2008 - V R 80/07

    Privater Stromerzeuger als Unternehmer: BFH gewährt Vorsteuerabzug aus der

    Ein zur Privatsphäre gehörender Gegenstand werde nicht schon deshalb für das Unternehmen bezogen, weil dieser unumgängliche Voraussetzung für die unternehmerische Tätigkeit sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 15. Juli 1993 V R 61/89, BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810).

    Aus den vom FA genannten Urteilen in BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810 (Motorsportler mit Werbeeinnahmen) und BFHE 150, 368, BStBl II 1987, 735 (Wildbretverkauf einer in GbR zusammengeschlossener Jagdpächter) ergibt sich für den vorliegenden Streitfall das vom FA angenommene Zuordnungsverbot nicht.

  • FG Niedersachsen, 23.06.2005 - 5 K 374/02

    Umsatzsteuerpflichtigkeit von Werbeleistungen; Umfang der

    Der Streitfall sei nicht mit dem vom BFH entschiedenen Fall (BFH-Urteil vom 15.07.1993 V R 61/89, BStBl. II 1993, 810) vergleichbar.

    Entscheidend ist vielmehr die wirtschaftliche Zuordnung (BFH-Urteil vom 15.07.1993, V R 61/89, BStBl. II 1993, 810).

    Diese Rechtsgrundsätze, die der BFH für die Teilnahme eines Amateurs an Autorennen entwickelt hat (BFH-Urteil vom 15.07.1993, V R 61/89, BStBl. II 1993, 810), sind auf den Streitfall für die Rennen bis zur Rennsaison...in gleicher Weise anwendbar wie in dem vom BFH entschiedenen Fall.

    c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die dem BFH-Urteil vom 15.07.1993 (V R 61/89, BStBl. II 1993, 810) zugrunde liegende Rechtsauffassung zwischenzeitlich nicht durch neuere Rechtsprechung des BFH oder des EuGH aufgegeben worden.

    Während der Teilnahme an den Motorradrennen bis...hat der Kläger dagegen sein Motorrad und die für die Rennen im Übrigen bezogenen Leistungen nach der dem BFH-Urteil vom 15.07.1993 (V R 61/89, BStBl. II 1993, 810) zugrunde liegende rechtlichen Würdigung nicht zum Teil für unternehmerische Zwecke und zum Teil für nichtunternehmerische Zwecke verwendet.

    c) Der Antrag des Klägers, die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens beizuziehen, das dem Urteil des BFH vom 15.07.1993 (V R 61/89, BStBl. II 1993, 810) zugrunde lag, rechtfertigt ebenfalls keine Vertagung der Verhandlung.

    Statt dessen hat der Kläger lediglich "ins Blaue hinein" den Antrag gestellt, jene Finanzgerichtsakten beizuziehen, um zu erforschen, ob sich aus diesen Akten Sachverhaltselemente ergeben, die mit dem Streitfall nicht vergleichbar wären und die deshalb einer rechtlichen Würdigung des Streitfalles auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 15.07.1993 (V R 61/89, BStBl. II 1993, 810) entgegenständen.

  • BFH, 04.09.2008 - V R 10/06

    Vorsteuerabzug eines Motorradrennfahrers - Verwendung gemischt nutzbarer

    Es versagte jedoch unter Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 1993 V R 61/89 (BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810) den mit der Renn- und Werbetätigkeit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug, weil es die Renntätigkeit als nichtunternehmerisch ansah und die hierfür bezogenen Leistungen ausschließlich der nichtunternehmerischen Sphäre des Klägers zuordnete.

    Er könne das Motorrad auch nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Rechtssache Seeling (Urteil vom 8. Mai 2003 C-269/00, BStBl II 2004, 378) seinem Unternehmen zuordnen, weil das Motorrad bei Anwendung der Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810 rein nichtunternehmerisch genutzt worden sei.

    Das FG habe sich zu Unrecht auf das BFH-Urteil in BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810 berufen, weil das Fahrzeug dort zum allgemeinen Straßenverkehr zugelassen worden sei, während sein Motorrad lediglich für den Rennsport geeignet gewesen sei.

    dd) Das FG hat sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Senates in BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810 berufen (kritisch zu dieser Entscheidung Lippross, UStG, 22. Aufl., S. 820); denn die Entscheidung betrifft anders als im Streitfall ein für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug und lediglich Einnahmen in geringfügiger Höhe, mithin einen in wesentlichen Punkten anderen Sachverhalt.

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