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   BFH, 02.04.2014 - V R 62/10   

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https://dejure.org/2014,12557
BFH, 02.04.2014 - V R 62/10 (https://dejure.org/2014,12557)
BFH, Entscheidung vom 02.04.2014 - V R 62/10 (https://dejure.org/2014,12557)
BFH, Entscheidung vom 02. April 2014 - V R 62/10 (https://dejure.org/2014,12557)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld vom 27. auf das 25. Lebensjahr ist verfassungsrechtlich unbedenklich - Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Erlass eines Gerichtsbescheids - Aussetzung des Verfahrens

  • openjur.de

    Die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld vom 27. auf das 25. Lebensjahr ist verfassungsrechtlich unbedenklich; Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Erlass eines Gerichtsbescheids; Aussetzung des Verfahrens

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3, GG Art 6, GG Art ... 20, GG Art 103 Abs 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2, EStG § 32 Abs 5 S 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 6, EStG § 33a Abs 1, EStG § 52 Abs 40, EStG § 63 Abs 1 Nr 1, FGO § 90a, FGO § 96 Abs 2, EStG VZ 2010, FGO § 74
    Die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld vom 27. auf das 25. Lebensjahr ist verfassungsrechtlich unbedenklich - Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Erlass eines Gerichtsbescheids - Aussetzung des Verfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld vom 27. auf das 25. Lebensjahr ist verfassungsrechtlich unbedenklich - Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Erlass eines Gerichtsbescheids - Aussetzung des Verfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 GG, Art 6 GG, Art 20 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG 2009
    Die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld vom 27. auf das 25. Lebensjahr ist verfassungsrechtlich unbedenklich - Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Erlass eines Gerichtsbescheids - Aussetzung des Verfahrens

  • rewis.io

    Die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld vom 27. auf das 25. Lebensjahr ist verfassungsrechtlich unbedenklich - Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Erlass eines Gerichtsbescheids - Aussetzung des Verfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für das Kindergeld

  • datenbank.nwb.de

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld vom 27. auf das 25. Lebensjahr; keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass eines Gerichtsbescheids

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Erlass eines Gerichtsbescheids

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsgemäße Altersgrenze beim Kindergeld

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 17.06.2010 - III R 35/09

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine

    Auszug aus BFH, 02.04.2014 - V R 62/10
    Außerdem habe sich der erkennende Senat im Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2013 maßgeblich auf das Urteil des III. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176) gestützt, obwohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach diesem Urteil mehrere Entscheidungen getroffen habe, zu denen der III. Senat noch gar nicht habe Stellung nehmen können.

    Das Verfahren war durch Beschluss vom 4. April 2011 III R 24/10 bis zur Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2875/10 gegen das BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 ausgesetzt worden.

    Der Senat schließt sich der Auffassung des III. Senats im Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 (vgl. auch BFH-Urteile vom 11. April 2013 III R 83/09, BFH/NV 2013, 1174; vom 28. Mai 2013 XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409) an und verweist zur weiteren Begründung auf dieses Urteil.

    Die gegen das Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 geäußerten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen.

    Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, m.w.N.).

    Soweit die Klägerin geltend macht, das Urteil des BFH in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 verkenne die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbotes und habe die neuere Rechtsprechung des BVerfG, insbesondere die BVerfG-Entscheidungen vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76), 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (BVerfGE 127, 31), 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86), vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07 (BVerfGE 127, 224), und vom 10. Oktober 2012 1 BvL 6/07 (BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932) nicht berücksichtigen können, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

    a) Das BVerfG hat in Kenntnis der von der Klägerin zitierten BVerfG-Entscheidungen durch Beschluss vom 22. Oktober 2012 im Verfahren 2 BvR 2875/10 die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 nicht zur Entscheidung angenommen (§§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht).

    Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine von der BFH-Entscheidung in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 abweichende Auffassung geboten sein könnte.

    Zum anderen hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze dem BVerfG bereits durch die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 vorgelegen und ist vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden.

  • BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13

    Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch

    Auszug aus BFH, 02.04.2014 - V R 62/10
    Außerdem sei das Revisionsverfahren auszusetzen, weil in einem vergleichbaren Sachverhalt gegen den BFH-Beschluss vom 24. Februar 2014 XI B 15/13 (juris) unter dem Az. 2 BvR 646/14 eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei.

    Zudem beruhen die Rechtssätze, worauf der XI. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 24. Februar 2014 XI B 15/13 (juris) zutreffend hingewiesen hat, dass der Gesetzgeber, soweit er künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen muss, die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen der Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen sind sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss, auf ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932 Rz 42 f., m.w.N.).

    Der Senat ist an einer Entscheidung nicht durch die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 646/14 gegen den Beschluss des XI. Senats vom 24. Februar 2014 XI B 15/13 (juris) gehindert gewesen, weil keine beachtlichen Gründe vorlagen, die die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO rechtfertigen.

    Allein der Umstand, dass gegen den BFH-Beschluss XI B 15/13 (juris) Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, begründet kein überwiegendes Interesse der Klägerin an einer Aussetzung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. November 2007 VIII B 170/06, BFH/NV 2008, 580; vom 17. Januar 2006 XI B 97/05, BFH/NV 2006, 1109).

  • BVerfG, 22.10.2012 - 2 BvR 2875/10
    Auszug aus BFH, 02.04.2014 - V R 62/10
    Das Verfahren war durch Beschluss vom 4. April 2011 III R 24/10 bis zur Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2875/10 gegen das BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 ausgesetzt worden.

    Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 22. Oktober 2012  2 BvR 2875/10 (nicht veröffentlicht) nicht angenommen.

    a) Das BVerfG hat in Kenntnis der von der Klägerin zitierten BVerfG-Entscheidungen durch Beschluss vom 22. Oktober 2012 im Verfahren 2 BvR 2875/10 die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 nicht zur Entscheidung angenommen (§§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht).

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