Rechtsprechung
BFH, 28.02.1991 - V R 63/86 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- Wolters Kluwer
Steuerermäßigung des allgemeinen Steuersatzes für Leistungen und Eigenverbrauch aus einer freiberuflichen Tätigkeit
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (12)
- BFH, 15.06.2010 - VIII R 10/09
Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus …
cc) Nach Arens (DStR 2010, 33) ist die unter II.2.b aa dargestellte BFH-Rechtsprechung auf die Ausübung der Betreuung und Verfahrenspflegschaft durch Rechtsanwälte nicht anwendbar, weil diese Tätigkeit zu den typischen Berufsaufgaben eines Rechtsanwalts gehört; dagegen hat der BFH eine Zurechnung der Betreuungstätigkeit zur berufstypischen freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts abgelehnt (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1980 V R 27/76, BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193; vom 28. Februar 1991 V R 63/86, BFH/NV 1991, 632).aa) Die Berufsbetreuung betrifft allerdings keine für einen bestimmten Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG berufsbildtypische oder ähnliche Tätigkeit, weil sie anders als die insoweit allenfalls in Betracht kommenden Berufe "Rechtsanwälte" und "Steuerberater" ohne entsprechende akademische Vorbildung ausgeübt werden kann und schon aufgrund ihres eigenständigen verselbständigten Berufsbilds nicht diesen Berufen zuzurechnen oder als ihnen ähnlicher Beruf anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193; in BFH/NV 1991, 632; FG Hamburg, Urteil in EFG 2009, 412).
c) Der Senat kann ohne Anfrage bei anderen Senaten entscheiden, da er zum einen die Zuordnung der Betreuungstätigkeit zur anwaltstypischen Berufstätigkeit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des V. Senats verneint hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193, und in BFH/NV 1991, 632) und zum anderen --soweit er von der Entscheidung des IV. Senats in BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288 zur fehlenden Freiberuflichkeit einer Betreuertätigkeit abweicht-- aufgrund geänderter Geschäftsverteilung ausschließlich für die Auslegung des § 18 EStG zuständig geworden ist.
- BFH, 15.06.2010 - VIII R 14/09
Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger: keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern …
Der Senat kann ohne Anfrage bei anderen Senaten entscheiden, da er zum einen die Zuordnung der Betreuungstätigkeit zur anwaltstypischen Berufstätigkeit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des V. Senats verneint hat (vgl. BFH-Urteile vom 4. Dezember 1980 V R 27/76, BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193, und vom 28. Februar 1991 V R 63/86, BFH/NV 1991, 632) und zum anderen --soweit er von der Entscheidung des IV. Senats in BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288 zur fehlenden Freiberuflichkeit einer Betreuertätigkeit abweicht-- aufgrund geänderter Geschäftsverteilung ausschließlich für die Auslegung des § 18 EStG zuständig geworden ist. - BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht
Die Betreuertätigkeit gehört nicht zu der berufstypischen freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331; BFH, Urteil vom 28. Februar 1991 - V R 63/86 - UR 1991, 262 = juris Rn. 13) und ist nicht Bestandteil dieser Tätigkeit, weil sie keine spezifischen juristischen Kenntnisse und keine juristische Ausbildung voraussetzt; sie wird zudem aufgrund gerichtlicher Bestellung und nicht im Rahmen eines rechtsgeschäftlich erteilten Mandats ausgeübt (vgl. BFH…, Urteil vom 15. Juni 2010 - VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 Rn. 22).
- BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
Gewerbe; Anzeige eines Gewerbes; Freier Beruf; Rechtsanwalt; Betreuer; …
Die Betreuertätigkeit gehört nicht zu der berufstypischen freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331; BFH, Urteil vom 28. Februar 1991 - V R 63/86 - UR 1991, 262 = juris Rn. 13) und ist nicht Bestandteil dieser Tätigkeit, weil sie keine spezifischen juristischen Kenntnisse und keine juristische Ausbildung voraussetzt; sie wird zudem aufgrund gerichtlicher Bestellung und nicht im Rahmen eines rechtsgeschäftlich erteilten Mandats ausgeübt (vgl. BFH…, Urteil vom 15. Juni 2010 - VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 Rn. 22). - BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
Ort der sonstigen Leistung bei Testamentsvollstreckern
Besteht der Schwerpunkt einer Leistung allerdings in der treuhänderischen Verwaltung von Vermögen, handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die Wirtschaftsprüfer hauptsächlich und gewöhnlich ausüben (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1991 V R 63/86, BFH/NV 1991, 632; vom 3. Oktober 1985 V R 106/78, BFHE 145, 248, BStBl II 1986, 213 zur vergleichbaren Beurteilung der Vermögensverwaltung durch einen Rechtsanwalt, sowie vom 2. Oktober 1986 V R 99/78, BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147 zur Konkursverwaltertätigkeit eines Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters). - FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 450/00
Begünstigung berufstypischer Umsätze; Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen …
Berufstypisch sind grundsätzlich die Tätigkeiten, die das jeweilige Berufsbild prägen (…BFH-Beschluss vom 3. Oktober 1985, BFH/NV 1987, 335) bzw. ihm vorbehalten sind (BFH-Urteile vom 13. März 1987, BStBl II 1987, 524 vom 28. Februar 1991, BFH/NV 1991, 632). - BFH, 09.09.1993 - V R 94/89
Steuerpflichtige Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt (§ 4 UStG )
Denn eine Tätigkeit ist nicht bereits dann für einen Tierarzt berufstypisch, wenn sie mit dem Beruf lediglich vereinbar ist (vgl. entsprechend zur berufstypischen Tätigkeit eines Rechtsanwalts: Senatsurteil vom 28. Februar 1991 V R 63/86, BFH/NV 1991, 632 unter 1. b).Schließlich ist auch bedeutsam, nach welcher Gebührenordnung die Leistungen der Klägerin (zulässigerweise) abrechenbar waren (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1991, 632, unter 1. c).
- FG Köln, 13.08.2008 - 4 K 3303/06
Erzielung von gewerbesteuerpflichten Einkünften eines Rechtsanwalts aus einer …
Für den Fall, dass die Tätigkeiten in erheblichem Umfang ausgeübt werden, hat der BFH auch hier entschieden, dass die Tätigkeiten gesondert unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu fassen sind (so z.B. für den Rechtsanwalt als Berufsvormund in BFH V R 63/86, BFH/NV 1991, 632 sowie BFH IV R 126/91, BStBl II 1994, 936 bei Steuerberater, der in erheblichem Umfang als Insolvenzverwalter tätig ist). - BFH, 29.03.1994 - V B 131/93
Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Berufstypisch sind grundsätzlich die Tätigkeiten, die das jeweilige Berufsbild prägen (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Oktober 1985 V B 88/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Umsatzsteuergesetz 1967, § 12 Abs. 2 Nr. 5, Rechtsspruch 18), also dem jeweiligen Beruf vorbehalten sind oder ihn in besonderer Weise charakterisieren (vgl. BFH-Urteile vom 13. März 1987 V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524 unter II. 2. b; vom 28. Februar 1991 V R 63/86, StRK, Umsatzsteuergesetz 1967, § 12 Abs. 2 Nr. 5, Rechtsspruch 25 unter 1. b). - FG Düsseldorf, 26.06.1997 - 5 K 7065/91
Befreiung von der Umsatzsteuer; Umsätze aus Vermittlung von Krediten oder …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Düsseldorf, 01.12.1995 - 5 K 555/90
Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und …
- FG Hamburg, 02.03.2005 - VI 231/03
Verwaltungsleistungen einer ausländischen Bank für einen Investmentfonds