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   BFH, 06.10.2005 - V R 64/00   

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https://dejure.org/2005,3373
BFH, 06.10.2005 - V R 64/00 (https://dejure.org/2005,3373)
BFH, Entscheidung vom 06.10.2005 - V R 64/00 (https://dejure.org/2005,3373)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - V R 64/00 (https://dejure.org/2005,3373)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    UStG 1991/1993 § 24; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25; FGO § 90, § 122 Abs. 2, § 137 Satz 2, § 149

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1991/1993 § 24; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25; FGO § 90, § 122 Abs. 2, § 137 Satz 2, § 149

  • Judicialis

    UStG 1991/1993 § 24; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25; ; FGO § 90; ; FGO § 122 Abs. 2; ; FGO § 137 Satz 2; ; FGO § 149

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchschnittssatzbesteuerung nur bei landwirtschaftlichen Umsätzen; Verzicht der Hauptbeteiligten auf mündliche Verhandlung bei Beteiligung des BMF

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Teilverpachtete Landwirtschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilverpachtete Landwirtschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besteuerung von Umsätzen aus der Verpachtung oder Vermietung eines landwirtschaftlichen Betriebes; Besteuerung von Verpachtungsumsätzen; Möglichkeit der Umsatzbesteuerung für die Verpachtung eines landwirtschaftlichen Teilbetriebes; Anwendbarkeit der ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Land- und Forstwirtschaft
    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpachtungs- und Veräußerungsleistungen
    Verpachtung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 24, UStG § 12 Abs 1
    Durchschnittssatz; Land- und Forstwirtschaft; Verpachtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 132
  • BB 2006, 34
  • BStBl II 2006, 212
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 15.07.2004 - C-321/02

    Harbs

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V R 64/00
    Das gemäß § 74 FGO ausgesetzte Verfahren wurde wieder aufgenommen, nachdem der EuGH in dem Verfahren V R 8/01 durch Urteil vom 15. Juli 2004 Rs. C-321/02, Harbs (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 935, BFH/NV 2004, Beilage 4, 371, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 543) entschieden hatte.

    Der Kläger macht nunmehr geltend, die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Harbs (in HFR 2004, 935, BFH/NV 2004, Beilage 4, 371, UR 2004, 543) sei im Streitfall nicht anwendbar.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Harbs (in HFR 2004, 935, BFH/NV 2004, Beilage 4, 371, UR 2004, 543) darf ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/oder vermietet hat und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt, hinsichtlich deren er unter die gemeinsame Pauschalregelung fällt, fortsetzt, die Umsätze aus einer solchen Verpachtung und/oder Vermietung nicht nach dieser Pauschalregelung behandeln.

    b) Die Auffassung des Klägers, die bezeichnete EuGH-Rechtsprechung erfasse nur die Verpachtung von Teilbetrieben, trifft ausweislich der Entscheidungsgründe des EuGH-Urteils in der Rechtssache Harbs (in HFR 2004, 935, BFH/NV 2004, Beilage 4, 371, UR 2004, 543) nicht zu (vgl. Rdnr. 32 ff.).

    Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, wie sie der EuGH hier in der Rechtssache Harbs (in HFR 2004, 935, BFH/NV 2004, Beilage 4, 371, UR 2004, 543) vorgenommen hat, wird erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem In-Kraft-Treten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre.

  • BFH, 25.11.2004 - V R 8/01

    Keine Ausdehnung der Durchschnittsatzbesteuerung gem. § 24 UStG auf Umsätze aus

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V R 64/00
    Ergänzend hat er auf das mit der Revision angegriffene Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 5. Dezember 2000 IV 727/98 (EFG 2001, 603, Az. des BFH: V R 8/01) verwiesen, das in einem vergleichbaren Fall seine (des Klägers) Auffassung bestätige.

    Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2002 das Verfahren gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen in dem Verfahren V R 8/01 ausgesetzt.

    Das gemäß § 74 FGO ausgesetzte Verfahren wurde wieder aufgenommen, nachdem der EuGH in dem Verfahren V R 8/01 durch Urteil vom 15. Juli 2004 Rs. C-321/02, Harbs (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 935, BFH/NV 2004, Beilage 4, 371, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 543) entschieden hatte.

    Dementsprechend hat der BFH in der Nachfolgeentscheidung hierzu mit Urteil vom 25. November 2004 V R 8/01 (BFHE 208, 73, UR 2005, 264) entschieden, dass der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes,.

  • BFH, 06.12.1978 - VII R 98/77

    Mündliche Verhandlung - Konkurseröffnung - Außergerichtliches

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V R 64/00
    Beantragt ein Beteiligter gegen einen Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung, so kann er im darauffolgenden Verfahren auf mündliche Verhandlung verzichten (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1978 VII R 98/77, BFHE 126, 384, BStBl II 1979, 170; Koch in Gräber, a.a.O., § 90a Rz. 23).
  • BFH, 27.09.1994 - VIII R 36/89

    Verpflichtungsklage gegen Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung mangels

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V R 64/00
    Verschulden i.S. des § 137 Satz 2 FGO ist jedes Verschulden; es genügt auch leichte Fahrlässigkeit (vgl. BFH-Entscheidung vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353; Ruban, a.a.O., Rz. 2).
  • BFH, 11.05.1995 - V R 4/92

    1. Durchschnittsatzbesteuerung für Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V R 64/00
    Mit der vom FG zugelassenen Revision hat sich der Kläger im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Mai 1995 V R 4/92 (BFHE 177, 559, BStBl II 1995, 610) berufen, wonach die Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Flächen durch einen Landwirt im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegt.
  • FG Schleswig-Holstein, 05.12.2000 - IV 727/98

    Besteuerung der Pachtentgelte eines Landwirtes für die Überlassung der Milchquote

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V R 64/00
    Ergänzend hat er auf das mit der Revision angegriffene Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 5. Dezember 2000 IV 727/98 (EFG 2001, 603, Az. des BFH: V R 8/01) verwiesen, das in einem vergleichbaren Fall seine (des Klägers) Auffassung bestätige.
  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V R 64/00
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor der Vorabentscheidung des EuGH entstanden sind, wenn der EuGH --wie hier-- keine andere Bestimmung getroffen hat (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 C-453/02, C-462/02, Linneweber/ Akritidis, BFH/NV 2005, Beilage 2, 94, UR 2005, 194 Rdnr. 41, 42).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Damit könnte das BMF nicht auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehen, wenn die Hauptbeteiligten --wie im Streitfall-- auf eine solche verzichtet haben (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Oktober 2005 V R 64/00, BFHE 212, 132, BStBl II 2006, 212; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90 FGO Rz 7; vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 122 FGO Rz 34).
  • BFH, 28.09.2022 - X R 7/21

    Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen

    Der Senat entscheidet mit Einverständnis des Klägers und des FA --auf das (hier nicht erklärte) Einverständnis des beigetretenen BMF soll es nicht ankommen (BFH-Urteile vom 06.10.2005 - V R 64/00, BFHE 212, 132, BStBl II 2006, 212, unter II.5., und vom 11.11.2010 - VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, Rz 11)-- ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).
  • BFH, 09.01.2013 - I R 24/12

    Steuerfreies Übernahmeergebnis bei sog. Abwärtsabspaltungen und

    Dessen bedarf es aber auch nicht, wenn --wie vorliegend-- Kläger und Beklagter als die ursprünglichen Verfahrensbeteiligten sich entsprechend erklärt haben (vgl. m.w.N. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Oktober 2005 V R 64/00, BFHE 212, 132, BStBl II 2006, 212; vom 11. November 2010 VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich -

    Damit könnte das BMF nicht auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehen, wenn die Hauptbeteiligten --wie im Streitfall-- auf eine solche verzichtet haben (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Oktober 2005 V R 64/00, BFHE 212, 132, BStBl II 2006, 212; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90 FGO Rz 7; vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 122 FGO Rz 34).
  • BFH, 16.12.2015 - IV R 15/14

    Kein Recht des BMF zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegen

    Dementsprechend kann der BFH mit Einverständnis der Hauptbeteiligten auch dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn das dem Verfahren beigetretene BMF auf eine solche nicht verzichtet hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, und vom 6. Oktober 2005 V R 64/00, BFHE 212, 132, BStBl II 2006, 212).
  • BFH, 08.02.2018 - V R 55/16

    Der "Verkauf von Ackerstatusrechten" ist keine landwirtschaftliche Dienstleistung

    Der Vergleich des FG mit der langfristigen Vermietung und Verpachtung von Mitteln der landwirtschaftlichen Erzeugung, die nicht unter die Durchschnittsbesteuerung falle (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Oktober 2005 V R 64/00, BFHE 212, 132, BStBl II 2006, 212), gehe insoweit fehl, als die Klägerin ihre Flächen bereits vor Abschluss des Vertrages als Grünland genutzt habe und dies --unabhängig vom "Verkauf des Ackerstatusrechts"-- auch weiterhin beabsichtige.
  • BFH, 04.07.2002 - V R 8/01

    Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    b) Der Senat teilt allerdings nicht die Ansicht des FA, die Verpachtung eines "lebensfähigen" Betriebes unterliege umsatzsteuerrechtlich der Regelbesteuerung ohne Rücksicht darauf, welchen Umfang der vom Verpächter zurückbehaltene Teil habe und ob dieser der Durchschnittsatzbesteuerung unterliege (so aber das Niedersächsische FG, Urteil vom 7. September 2000 5 K 215/98, EFG 2000, 1421, Revision eingelegt, Az. des BFH V R 64/00; Schreiben des BMF vom 3. August 1992 IV A 2 -S 7410- 34/92, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1992, 281; Bohlmann, UR 1992, 2, 3 f.).
  • BFH, 31.05.2007 - V R 5/05

    Durchschnittsbesteuerung für Umsätze aus Grabpflegeleistungen eines

    Da die Revision bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg hat, kann auch unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger nach den Feststellungen des FG den Blumeneinzelhandel an seine Frau verpachtet hat und diese Pachtumsätze, auch wenn der Kläger mit dem Restbetrieb seine landwirtschaftliche Tätigkeit fortführt, nicht der Pauschal-, sondern der Regelbesteuerung unterliegen (hierzu ausführlich BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 64/00, BStBl II 2006, 212, m.w.N.).
  • FG Hessen, 07.04.2014 - 6 K 1612/11

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Landwirts an seine Erntehelfer

    Da Art. 25 Abs. 2 Gedankenstrich 5 der Richtlinie 77/388/EWG und deren Anhang B bzw. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL und deren Anhang VIII ausdrücklich aufeinander verweisen und deshalb zusammen gelesen werden müssen, fällt eine Vermietung nur dann unter die in Art. 25 Abs. 2 Gedankenstrich 5 bzw. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 genannten Dienstleistungen, wenn sie die Mittel betrifft, die der landwirtschaftliche Erzeuger gewöhnlich zum Betrieb seiner eigenen Landwirtschaft verwendet (vgl. Urteil des BFH vom 06.10.2005 V R 64/00, BFHE 212, 132, BStBl II 2006, 212 unter Verweisung auf das Urteil des EuGH vom 15.07.2004, C-321/02 -Harbs-, Slg. 2004, I-7101-7138 zur Richtlinie 77/388/EWG).
  • FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 16/14

    Umbruch von Dauergrünland gemäß § 2 DGrünErhV SH - Keine Anwendung von § 24 UStG

    Da Art. 25 Abs. 2, 5. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG und deren Anhang B (bzw. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 und Anhang VIII Mehrwertsteuersystemrichtlinie) ausdrücklich aufeinander verweisen und deshalb zusammen gelesen werden müssen, fällt etwa eine Vermietung nur dann unter die in Art. 25 Abs. 2, 5. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG (bzw. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) genannten Dienstleistungen, wenn sie Mittel betrifft, die der landwirtschaftliche Erzeuger gewöhnlich zum Betrieb seiner eigenen Landwirtschaft verwendet (vgl. etwa BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005, V R 64/00, BStBl II 2006, 212 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH).
  • BFH, 23.11.2020 - VIII B 174/19

    Rechtsschutzinteresse eines Antrags auf mündliche Verhandlung gemäß § 90a Abs. 2

  • FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 84/14

    Überlassung von Vieheinheiten an eine landwirtschaftliche Personengesellschaft

  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 25 U 18/18
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