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   BFH, 25.11.2015 - V R 65/14   

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https://dejure.org/2015,50006
BFH, 25.11.2015 - V R 65/14 (https://dejure.org/2015,50006)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2015 - V R 65/14 (https://dejure.org/2015,50006)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2015 - V R 65/14 (https://dejure.org/2015,50006)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesfinanzhof

    Bankenhaftung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13c UStG 2005, Art 205 EGRL 112/2006
    Bankenhaftung

  • IWW

    § 13c des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 13c UStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Haftung der kontoführenden Bank für Umsatzsteuerschulden aus gewerblicher Vermietung und Verpachtung

  • rewis.io

    Bankenhaftung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Haftung bei Abtretung: Umsatzsteuerhaftung nach Vereinnahmung einer still abgetretenen Forderung durch ein kontoführendes Kreditinstitut als Abtretungsempfänger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    UStG § 13c
    Haftung der kontoführenden Bank für Umsatzsteuerschulden aus gewerblicher Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de

    Bankenhaftung; Haftung nach § 13c UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerliche Bankenhaftung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme einer Bank als Abtretungsempfängerin für die nicht entrichtete Umsatzsteuer eines Vermieters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung der kontoführenden Bank für Umsatzsteuerschulden aus gewerblicher Vermietung und Verpachtung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung der kontoführenden Bank für Umsatzsteuerschulden aus gewerblicher Vermietung und Verpachtung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme einer Bank als Abtretungsempfängerin für die nicht entrichtete Umsatzsteuer eines Vermieters

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 13c, AO § 191 Abs 1
    Haftung, Abtretung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2016, 1072
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Köln, 29.10.2014 - 3 K 796/11

    Frage der Haftung als Abtretungsempfänger für nicht entrichtete Umsatzsteuer des

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - V R 65/14
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Oktober 2014  3 K 796/11 aufgehoben.

    Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 857 veröffentlichten Urteil der Klage statt.

  • BFH, 21.11.2013 - V R 21/12

    Bankenhaftung im Insolvenzfall

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - V R 65/14
    Dem hat sich der erkennende Senat bereits angeschlossen (BFH-Urteil vom 21. November 2013 V R 21/12, BFHE 244, 70, unter II.1.).
  • BFH, 20.03.2013 - XI R 11/12

    Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer bei Abtretung von Forderungen

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - V R 65/14
    Nach dem Urteil des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2013 XI R 11/12 (BFHE 241, 89) verstößt die Haftung nach § 13c UStG weder gegen höherrangiges Recht noch gegen allgemeine Rechtsgrundsätze; die Vorschrift entspricht dem Unionsrecht und ist nach diesem Urteil auch im Fall der stillen Zession anzuwenden.
  • FG Sachsen-Anhalt, 08.07.2021 - 2 K 483/14

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Umsatzsteuer nach § 13c UStG -

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, verstößt die Haftung nach § 13c UStG weder gegen höherrangiges Recht noch gegen allgemeine Rechtsgrundsätze; die Vorschrift entspricht dem Unionsrecht und ist auch im Falle der stillen Zession anzuwenden (vgl. BFH-Urteile vom 25. November 2015 V R 65/14, WM 2016, 1072, 1073; vom 20. März 2013 XI R 11/12, BFHE 241, 89; vom 21. November 2013 V R 21/12, BFHE 244, 70, BStBl. II 2016, 74 unter II.1.).

    Eine Vereinnahmung hat er indes für den Fall bejaht, dass der Zedent die ihm eingeräumte Verfügungsmacht tatsächlich nutze, um seine Verbindlichkeiten bei der kontoführenden Bank zu tilgen (BFH-Urteil vom 25. November 2015 V R 65/14, nv, BFH/NV 2016, 953).

  • BFH, 29.11.2022 - XI R 2/22

    Bankenhaftung nach § 13c UStG bei debitorischem Kontokorrentkonto

    cc) Wird im Rahmen einer stillen Zession ein Betrag zugunsten einer Bank auf einem debitorisch geführten Kontokorrentkonto gutgeschrieben, liegt nach der BFH-Rechtsprechung die für die Haftung nach § 13c UStG erforderliche Vereinnahmung durch die Bank als Zessionar jedenfalls dann vor, wenn der Bankkunde (Zedent) damit Verbindlichkeiten der Bank tilgt, die durch die zu ihren Gunsten bestehende Abtretung gesichert werden (BFH-Urteil vom 25.11.2015 - V R 65/14, BFH/NV 2016, 953, Leitsatz).
  • FG Münster, 23.04.2020 - 5 K 2400/17

    Inanspruchnahme für Umsatzsteuerschulden einer GmbH

    Ist die Kreditlinie hingegen bereits überschritten und kann das Kreditinstitut weiteren Verfügungen des Kontoinhabers jederzeit widersprechen, ohne dass dieser einen Rechtsanspruch auf eine eigene Verfügungsbefugnis hat, so ist demgegenüber von einer Vereinnahmung auszugehen (so auch Jatzke, DStR 2018, 2111, 2116; Leonard, in: Bunjes, UStG, § 13c Rdn. 34; FG München, Beschluss vom 14 V 921/10; Kahlert, MwStR 2015, 562, juris; a.A. FG Köln, Urt. vom 29.10.2014 - 3 K 796/11, EFG 2015 857 mit Anm. Büchter-Hole; Lippross, UR 2018, 901, 902: Abgrenzung zwischen Kreditlinienvereinbarung und geduldeter Überschreitung fließend, so dass von dieser Unterscheidung nicht die Haftung des Kreditinstituts abhängen könne; offen gelassen: BFH, Urt. vom 25.11.2015 - V R 65/14, BFH/NV 2016, 953, Rdn. 21).
  • FG Köln, 13.03.2019 - 9 K 2216/15

    Haftung des Abtretungsempfängers für die in der Forderung enthaltene

    § 13c UStG ist mit den Regelungen des Unionsrechts vereinbar (BFH v. 25.11.2015 V R 65/14, BFH/NV 2016, 953 m.w.N.; v. 16.12.2015 XI R 28/13, BFH/NV 2016, 695).
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