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   BFH, 22.08.2019 - V R 67/16   

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https://dejure.org/2019,38367
BFH, 22.08.2019 - V R 67/16 (https://dejure.org/2019,38367)
BFH, Entscheidung vom 22.08.2019 - V R 67/16 (https://dejure.org/2019,38367)
BFH, Entscheidung vom 22. August 2019 - V R 67/16 (https://dejure.org/2019,38367)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 52, AO § ... 55, AO § 58 Nr 11 Buchst b, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, KStG § 8 Abs 1, KStG § 8 Abs 3, GewStG § 3 Nr 6, EStG § 10b Abs 1, KStG VZ 2010, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, GewStG VZ 2010, GewStG VZ 2011
    Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH

  • Bundesfinanzhof

    Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 AO, § 55 AO, § 58 Nr 11 Buchst b AO vom 08.12.2010, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG 2002, § 8 Abs 1 KStG 2002
    Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH

  • IWW

    § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Abgabenordnung, § ... 58 Nr. 11b AO, § 55 AO, § 126 Abs. 2, 4 der Finanzgerichtsordnung, § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 AO, § 59, § 63 Abs. 1 AO, § 52 Abs. 1 Satz 1 AO, § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO, § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 bis 5 AO, § 10b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), §§ 52 bis 54 AO, § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG, § 56 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Begriff der Gemeinnützigkeit im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 AO; Befreiung einer Gesellschaft von der Körperschaft- und Gewerbesteuer bei Finanzierung der werbenden Tätigkeit einer Personengesellschaft durch Spenden der Gesellschafter

  • Betriebs-Berater

    Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH

  • Betriebs-Berater

    Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH

  • rewis.io

    Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Gemeinnützige Gesellschaft, gemeinnütziger Verein, Selbstlosigkeit, Verfolgung ideeller oder gemeinnütziger Zwecke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH

  • rechtsportal.de

    Begriff der Gemeinnützigkeit im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 AO

  • datenbank.nwb.de

    Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschaltete gGmbH

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gemeinnützigkeit bei Spendenweiterleitung an eigene Gesellschaft

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 5 Abs 1 Nr 9, AO § 51, AO § 55
    Körperschaftsteuer, Verdeckte Gewinnausschüttung, Gemeinnützigkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 266, 1
  • ZIP 2019, 2356
  • DB 2019, 2555
  • BStBl II 2020, 40
  • NZG 2020, 397
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG München, 25.04.2016 - 7 K 1252/14

    Körperschaftsteuergesetz, Körperschaftsteuerbescheid, Fremdvergleich,

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.04.2016 - 7 K 1252/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG begründete die Klageabweisung in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 753 veröffentlichten Urteil damit, dass die Klägerin durch die Darlehensvergabe zu einem vergleichsweise niedrigen Zinssatz verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an die A-KG vorgenommen habe.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG München vom 25.04.2016 - 7 K 1252/14 sowie die Körperschaftsteuerbescheide und Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 und 2011 vom 04.09.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.04.2014 aufzuheben.

  • BFH, 23.02.2012 - V R 59/09

    Zum Ausschließlichkeitserfordernis nach § 56 AO - Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 8

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
    Der Senat hat im Urteil vom 23.02.2012 - V R 59/09 (BFHE 237, 255, BStBl II 2012, 544) einen derartigen Verstoß bejaht, weil die Klägerin in jenem Verfahren zumindest auch gegründet worden war, um die wirtschaftliche Tätigkeit der dortigen A-GmbH zu fördern und um den umsatzsteuerrechtlichen Vorteil (voller Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen und Versteuerung der eigenen Umsätze zum begünstigten Steuersatz) zu nutzen und der nicht gemeinnützigen A-KG zuzuführen.

    Darin liegt ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot (BFH-Urteil in BFHE 237, 255, BStBl II 2012, 544, unter II.2.b bb, Rz 26).

  • BFH, 23.02.2017 - V R 51/15

    Keine Gemeinnützigkeit einer Kunststiftung bei Unterbringung der Kunstwerke in

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
    Dabei trägt eine Körperschaft, die eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke begehrt, die Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sie die Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung erfüllt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.02.2017 - V R 51/15, BFH/NV 2017, 882; BFH-Beschluss vom 28.10.2004 - I B 95/04, BFH/NV 2005, 160).

    Im Urteil in BFH/NV 2017, 882 hat der erkennende Senat einer Stiftung wegen fehlender Selbstlosigkeit die Gemeinnützigkeit versagt, weil der Kunstbestand in den Privaträumen des Stifters untergebracht und nur eingeschränkt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

  • BFH, 13.12.1978 - I R 39/78

    Zum Begriff "Förderung der Allgemeinheit" im Gemeinnützigkeitsrecht

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
    a) "Eigenwirtschaftliche Zwecke" werden nicht nur verfolgt, wenn es um die wirtschaftlichen Interessen und Vorteile der Körperschaft selbst geht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26.04.1989 - I R 209/85, BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670); eine Körperschaft handelt auch dann nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie unmittelbar oder mittelbar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder (BFH-Urteile vom 13.12.1978 - I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482; in BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670, sowie vom 23.10.1991 - I R 19/91, BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62) oder die Interessen der den Mitgliedern nahestehenden Personen wahrnimmt (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Kap. 4, Rz 4.76; FG Köln, Urteile vom 10.10.2002 - 13 K 1465/00, EFG 2003, 422, sowie vom 15.07.2004 - 13 K 2530/03, EFG 2005, 222; Unger in Gosch, AO, § 55 AO Rz 21).

    An der Selbstlosigkeit fehlt es nicht nur dann, wenn der Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt (BFH-Urteil in BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482), Selbstlosigkeit i.S. von § 55 AO ist im Regelfall auch dann zu verneinen, wenn das Entstehen von eigenwirtschaftlichen Vorteilen für alle Beteiligten oder wenigstens für einen wesentlichen Teil der Beteiligten mitentscheidend gewesen ist (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Kap. 4, Rz 4.81).

  • BFH, 23.10.1991 - I R 19/91

    Mittelverwendungsrechnung - Teil I - Zeitnahe Mittelverwendungspflicht im Verein:

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
    a) "Eigenwirtschaftliche Zwecke" werden nicht nur verfolgt, wenn es um die wirtschaftlichen Interessen und Vorteile der Körperschaft selbst geht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26.04.1989 - I R 209/85, BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670); eine Körperschaft handelt auch dann nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie unmittelbar oder mittelbar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder (BFH-Urteile vom 13.12.1978 - I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482; in BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670, sowie vom 23.10.1991 - I R 19/91, BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62) oder die Interessen der den Mitgliedern nahestehenden Personen wahrnimmt (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Kap. 4, Rz 4.76; FG Köln, Urteile vom 10.10.2002 - 13 K 1465/00, EFG 2003, 422, sowie vom 15.07.2004 - 13 K 2530/03, EFG 2005, 222; Unger in Gosch, AO, § 55 AO Rz 21).

    Eine Körperschaft verfolgt "in erster Linie" eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie vorrangig und somit nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder (mittelbar) die ihrer Mitglieder fördert (BFH-Beschluss vom 27.04.2005 - I R 90/04, BFHE 209, 489, BStBl II 2006, 198, unter II.1.a, Rz 25; BFH-Urteil in BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 AO Rz 4).

  • FG Köln, 10.10.2002 - 13 K 1465/00

    Selbstlosigkeit eines eingetragenen Vereins

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
    a) "Eigenwirtschaftliche Zwecke" werden nicht nur verfolgt, wenn es um die wirtschaftlichen Interessen und Vorteile der Körperschaft selbst geht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26.04.1989 - I R 209/85, BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670); eine Körperschaft handelt auch dann nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie unmittelbar oder mittelbar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder (BFH-Urteile vom 13.12.1978 - I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482; in BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670, sowie vom 23.10.1991 - I R 19/91, BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62) oder die Interessen der den Mitgliedern nahestehenden Personen wahrnimmt (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Kap. 4, Rz 4.76; FG Köln, Urteile vom 10.10.2002 - 13 K 1465/00, EFG 2003, 422, sowie vom 15.07.2004 - 13 K 2530/03, EFG 2005, 222; Unger in Gosch, AO, § 55 AO Rz 21).

    Eine (schädliche) Ausgabenersparnis tritt auch dann ein, wenn wirtschaftliche Vorteile in Gestalt der Steuerersparnis erlangt werden sollen (vgl. hierzu FG Köln in EFG 2003, 422 zur Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes durch Gründung eines Luftsportvereins).

  • FG Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 3 K 353/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Verzinsung eines Gesellschafter-Darlehens

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
    als unbegründet abzuweisen ist, kann der Senat offenlassen, ob er sich der Auffassung des FG anschließen könnte, wonach ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit aus dem Vorliegen von vGA durch Vergabe zu niedrig verzinster und ungesicherter Darlehen folgt, obwohl das FG bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, dass der für den Fremdvergleich maßgebliche Zinssatz bei Vergabe von Darlehen an Gesellschafter jedenfalls dann nach dem für die Gesellschaft auf dem Markt erzielbaren Habenzinsen zu bemessen ist, wenn der Gesellschaft --wie im Streitfall-- hinreichend Liquidität zur Verfügung steht (vgl. dazu Gosch, KStG, § 8 Rz 693; Schallmoser/Eisgruber/Janetzko in: Herrmann/Heuer/Raupach, 290. Lieferung 01.2019, § 8 KStG, Rz 314 Darlehen, Stichwort: Verzinsung; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Kap. 4, Rz 5.70; Schwedhelm/Olbing/Binnewies, GmbH-Rundschau 2009, 1233, 1250; Neu, EFG 2006, 594; Janssen, Verdeckte Gewinnausschüttungen, 12. Aufl., Rz 1652; Feldgen in Feldgen, verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, 74. Lieferung 2019, Fach 4, Darlehen, Rz 139).
  • BFH, 28.06.1989 - I R 86/85

    Zur Abgrenzung zwischen Mitgliedsbeitrag und Leistungsentgelt

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
    c) Der BFH hat die Gemeinnützigkeit wegen fehlender Selbstlosigkeit verneint, wenn ein Wettbewerbsverein (Abmahnverein) vornehmlich zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner unternehmerisch tätigen Mitglieder tätig wird (BFH-Urteil vom 06.10.2009 - I R 55/08, BFHE 226, 525, BStBl II 2010, 335) oder wenn sich ein Verein mit dem Zweck der sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Betreuung von Angestellten mehrerer Banken und ihrer Angehörigen darauf beschränkt, seinen Mitgliedern preisgünstige Reisen zu vermitteln und zinsgünstige Darlehen zu gewähren (BFH-Urteil vom 28.06.1989 - I R 86/85, BFHE 157, 416, BStBl II 1990, 550).
  • BFH, 28.10.2004 - I B 95/04

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
    Dabei trägt eine Körperschaft, die eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke begehrt, die Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sie die Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung erfüllt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.02.2017 - V R 51/15, BFH/NV 2017, 882; BFH-Beschluss vom 28.10.2004 - I B 95/04, BFH/NV 2005, 160).
  • BFH, 27.04.2005 - I R 90/04

    Beitrittsaufforderung an BMF: Gemeinnützigkeit durch Wahrnehmung öffentlicher

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
    Eine Körperschaft verfolgt "in erster Linie" eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie vorrangig und somit nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder (mittelbar) die ihrer Mitglieder fördert (BFH-Beschluss vom 27.04.2005 - I R 90/04, BFHE 209, 489, BStBl II 2006, 198, unter II.1.a, Rz 25; BFH-Urteil in BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 AO Rz 4).
  • BFH, 06.10.2009 - I R 55/08

    Gemeinnützigkeit eines Wettbewerbsvereins

  • FG Köln, 15.07.2004 - 13 K 2530/03

    Steuerbefreiung; Gemeinnützigkeit

  • BFH, 26.04.1989 - I R 209/85

    Zur Frage der Förderung eigenwirtschaftlicher Zwecke durch gemeinnützige

  • BFH, 27.02.2020 - V R 10/18

    Integrationsprojekt als Zweckbetrieb

    Die Feststellungslast für diese bei der Anwendung der Steuersatzermäßigung im Rahmen der Gemeinnützigkeit entscheidende Frage trägt --allgemeinen Grundsätzen entsprechend-- der Kläger (BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz 23).
  • BFH, 26.04.2023 - X R 4/22

    Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter im zeitlichen

    Der Umstand, dass eine Stiftung einen in ihr Vermögen gezahlten Betrag dem Zahlenden in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt und mit den Zinserträgen ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke fördert, ist für sich genommen noch kein Grund, den Spendenabzug zu versagen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40).

    cc) Nichts anderes folgt im Ergebnis aus dem Urteil des V. Senats des BFH vom 22.08.2019 - V R 67/16 (BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40).

  • BFH, 12.05.2022 - V R 37/20

    Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren

    Eine Körperschaft verfolgt "in erster Linie" eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie vorrangig und somit nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder (mittelbar) die ihrer Mitglieder fördert (Senatsurteil vom 22.08.2019 - V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz 25 f.).
  • BFH, 23.03.2021 - VII R 43/19

    Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Feststellungslast für die Tatsachen trägt, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung erfüllt sind (BFH-Urteile vom 23.02.2017 - V R 51/15, BFH/NV 2017, 882, und 22.08.2019 - V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz 23; BFH-Beschluss vom 28.10.2004 - I B 95/04, BFH/NV 2005, 160).
  • FG Köln, 25.05.2023 - 10 K 2066/21
    Selbst einer objektiv im gemeinnützigen Sinn tätigen Körperschaft kann nach diesen Maßstäben im Einzelfall die Steuerbefreiung versagt werden, wenn die Mitglieder, der Stifter oder die Gesellschafter in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen verfolgen (BFH, Urteil vom 22.08.2019 - V R 67/16 -, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rn. 24).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eigenwirtschaftliche Interessen auch dann zu bejahen sind, wenn wirtschaftliche Vorteile in Gestalt von Ausgabenersparnis und zwar auch durch Steuerersparnis erlangt werden sollen (BFH, Urteil vom 22.08.2019 a.a.O. Rn. 28).

  • FG Sachsen, 12.07.2021 - 5 K 1378/19

    Zahlungen aus Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten der

    Es fehle im Streitfall auch an der erforderlichen Selbstlosigkeit der Stiftung: Der BFH habe in seinem Urteil vom 22. August 2019 ( V R 67/16, D8 2019, 2555) entschieden, daß nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO gemeinnützige Zwecke nur verfolgt würden, wenn die Allgemeinheit "selbstlos" gefördert werde, Eine Förderung steuerbegünstigter Zwecke geschehe aber nur dann selbstlos, wenn dadurch nicht eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.
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