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   BFH, 08.09.1994 - V R 70/91   

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BFH, 08.09.1994 - V R 70/91 (https://dejure.org/1994,1147)
BFH, Entscheidung vom 08.09.1994 - V R 70/91 (https://dejure.org/1994,1147)
BFH, Entscheidung vom 08. September 1994 - V R 70/91 (https://dejure.org/1994,1147)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bei Rechnungserteilung über andere als die tatsächlich gelieferten Gegenstände schuldet der Unternehmer die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG neben der Steuer für die tatsächlich ausgeführte Leistung

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 463
  • BB 1994, 2482
  • DB 1995, 193
  • BStBl II 1995, 32
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 09.12.1987 - V B 54/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - V R 70/91
    Diesen Anforderungen kann eine Abrechnung über eine nicht ausgeführte Leistung nicht genügen (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694, jeweils unter II. 9. a; BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1987 V B 54/85 unter II. 2., BStBl II 1988, 700).

    Er ist ferner von einer unzureichenden Leistungsbeschreibung für den Fall ausgegangen, daß eine in der Überlassung eines Kranführers bestehende Leistung als hergestelltes Mauerwerk abgerechnet worden war (vgl. BFH-Beschluß in BStBl II 1988, 700).

  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - V R 70/91
    Diesen Anforderungen kann eine Abrechnung über eine nicht ausgeführte Leistung nicht genügen (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694, jeweils unter II. 9. a; BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1987 V B 54/85 unter II. 2., BStBl II 1988, 700).

    Im übrigen blieb es den Rechnungsempfängern unbenommen, sich für die von der Klägerin empfangenen Leistungen einwandfreie Rechnungen zu beschaffen und sodann den Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem ihnen die neuen Rechnungen vorlagen (vgl. Senatsurteile in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und in BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694, jeweils unter II. 9. a).

  • BFH, 21.05.1987 - V R 129/78

    Der Tatbestand des § 14 Abs. 3 UStG setzt nicht voraus, daß der

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - V R 70/91
    Es macht unter Berufung auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Mai 1987 V R 129/78 (BFHE 150, 90, BStBl II 1987, 652) geltend, für die Anwendung von § 14 Abs. 3 UStG 1980 sei es unerheblich, ob die Klägerin statt der abgerechneten eine andere Leistung erbracht habe.

    Eine derartige unrichtige, den Vorsteuerabzug ausschließende Leistungsbeschreibung hat der Senat bei einer Inrechnungstellung von Antriebsmotoren angenommen, während allenfalls die Lieferung von Schrottmotoren in Betracht kam (Fall des BFH-Beschlusses in BFHE 150, 90, BStBl II 1987, 652).

  • BFH, 24.09.1987 - V R 125/86

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - V R 70/91
    Diesen Anforderungen kann eine Abrechnung über eine nicht ausgeführte Leistung nicht genügen (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694, jeweils unter II. 9. a; BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1987 V B 54/85 unter II. 2., BStBl II 1988, 700).

    Im übrigen blieb es den Rechnungsempfängern unbenommen, sich für die von der Klägerin empfangenen Leistungen einwandfreie Rechnungen zu beschaffen und sodann den Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem ihnen die neuen Rechnungen vorlagen (vgl. Senatsurteile in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und in BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694, jeweils unter II. 9. a).

  • BFH, 28.01.1993 - V R 75/88

    Die in der Rechnung einer GmbH unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer i. S. des §

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - V R 70/91
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 1993 V R 75/88 (BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357) im einzelnen dargelegt hat, enthält die verfassungsrechtlich unbedenkliche Vorschrift des § 14 Abs. 3 UStG 1980, die auf Art. 21 Nr. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG zurückgeht, einen Gefährdungstatbestand besonderer Art. Er soll die unberechtigte Ausgabe von Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener Steuer verhindern.
  • BFH, 27.10.1993 - XI R 47/90

    Festsetzung von Umsatzsteuer wegen Ausweisung von Umsatzsteuer und Absetzung als

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - V R 70/91
    Die Anwendung der Vorschrift setzt nicht voraus, daß das Steueraufkommen tatsächlich beeinträchtigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1981 V R 3/75 unter 2., BFHE 135, 107, BStBl II 1982, 229; vom 9. Dezember 1987 X R 35/82 unter 1. a, BFH/NV 1988, 269, und vom 27. Oktober 1993 XI R 47/90 unter II. 1., BFH/NV 1994, 352).
  • BFH, 10.12.1981 - V R 3/75

    § 63 Nr. 3 KO schließt die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 14 Abs. 3 UStG

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - V R 70/91
    Die Anwendung der Vorschrift setzt nicht voraus, daß das Steueraufkommen tatsächlich beeinträchtigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1981 V R 3/75 unter 2., BFHE 135, 107, BStBl II 1982, 229; vom 9. Dezember 1987 X R 35/82 unter 1. a, BFH/NV 1988, 269, und vom 27. Oktober 1993 XI R 47/90 unter II. 1., BFH/NV 1994, 352).
  • BFH, 09.12.1987 - X R 35/82

    Gefahr des Missbrauchs einer Rechnung, auch wenn sich eine Gefährdung des

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - V R 70/91
    Die Anwendung der Vorschrift setzt nicht voraus, daß das Steueraufkommen tatsächlich beeinträchtigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1981 V R 3/75 unter 2., BFHE 135, 107, BStBl II 1982, 229; vom 9. Dezember 1987 X R 35/82 unter 1. a, BFH/NV 1988, 269, und vom 27. Oktober 1993 XI R 47/90 unter II. 1., BFH/NV 1994, 352).
  • BFH, 08.12.1988 - V R 28/84

    Nichtunternehmer, die sich rechtsirrtümlich für Unternehmer halten, schulden in

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - V R 70/91
    Eine Gefährdung des Steueraufkommens wird dadurch herbeigeführt, daß der Empfänger der Abrechnung in den Stand versetzt wird, unberechtigt einen Vorsteuerabzug vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1988 V R 28/84 unter 2., BFHE 155, 427, BStBl II 1989, 250).
  • BFH, 21.01.1993 - V R 30/88

    Zur zutreffenden Bezeichnung der erbrachten Leistung in Rechnungen als

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - V R 70/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfordert der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 u. a., daß das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, die - ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 V R 30/88, BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384).
  • BFH, 06.04.2016 - V R 12/15

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften

    Aufgrund dieser Bezugnahme liegt kein unberechtigter Steuerausweis durch eine unrichtige Leistungsbezeichnung vor (vgl. Senatsurteil vom 8. September 1994 V R 70/91, BFHE 175, 463, BStBl II 1995, 32, unter II.2.b).
  • FG Saarland, 12.05.2011 - 1 K 1304/06

    Unrichtige oder ungenaue Leistungsbeschreibung (§ 14 Abs. 3 UStG 1980)

    Erteile ein Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, in der er statt des tatsächlich gelieferten Gegenstandes einen anderen, von ihm nicht gelieferten Gegenstand aufführe, oder statt der tatsächlich ausgeführten sonstigen Leistung eine andere, von ihm nicht erbrachte Leistung angebe (unrichtige Leistungsbeschreibung), so schulde er die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG neben der Steuer für die tatsächlich ausgeführte Leistung (Abschnitt 190 Abs. 2 Nr. 3 UStR; BFH vom 8. September 1994 V R 70/91, BStBl II 1995, 32).

    Diesen Anforderungen kann eine Rechnung über eine nicht ausgeführte Leistung nicht genügen (BFH vom 8. September 1994 V R 70/91, BStBl II 1995, 32).

    Eine Unrichtigkeit liegt einmal vor, wenn eine Leistung beschrieben wird, die gegenüber dem angegebenen Leistungsempfänger weder bereits ausgeführt worden ist noch überhaupt ausgeführt werden soll (vgl. BFH vom 8. September 1994 V R 70/91, BStBl II 1995, 32).

    - Die Inrechnungstellung von Waren zum ermäßigten Steuersatz ("div. Süßwaren"), obwohl tatsächlich nicht begünstigte Gegenstände ("Spirituosen") geliefert wurden (BFH vom 8. September 1994 V R 70/91, a.a.O.).

    Dazu gehört auch, ob der Leistende die erbrachte Leistung bewusst oder nur aus Unachtsamkeit unrichtig beschreibt bzw. ob die Ungenauigkeit Folge der gebotenen Kürze der Rechnungsangaben ist bzw. aus der Schwierigkeit resultiert, zutreffende Kurzformeln für Leistungsbeschreibungen zu finden (BFH vom 7. Mai 1981 V R 126/75, BStBl 1981, 547; vom 8. September 1994 V R 70/91, a.a.O.).

  • FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 535/96

    Qualifizierung einer Informations- und Bevorzugungsleistung; Ausstellen

    (3) Die Inrechnungstellung von Waren zum ermäßigten Steuersatz ("div. Süßwaren"), obwohl tatsächlich nicht begünstigte Gegenstände ("Spirituosen") geliefert wurden (BFH-Urteil vom 8. September 1994 V R 70/91, BFHE 175, 463 , BStBl II 1995, 32).

    Dazu gehört auch, ob der Leistende die erbrachte Leistung bewusst oder nur aus Unachtsamkeit unrichtig beschreibt bzw. ob die Ungenauigkeit Folge der gebotenen Kürze der Rechnungsangaben ist oder aus der Schwierigkeit resultiert, zutreffende Kurzformeln für Leistungsbeschreibungen zu finden (so bereits BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 126/75, BStBl 1981, 547; vgl. ferner BFH-Urteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688 und vom 8. September 1994 V R 70/91, BFHE 175, 463 , BStBl II 1995, 32).

    d) In welchen der unter c) angeführten Fällen eine Abrechnung im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. UStG 1980 über eine nicht ausgeführte Leistung vorliegt, und wie die Fälle unrichtiger Leistungsbeschreibung (vgl. unter c Doppelbuchst. aa) von denen einer nur ungenauen Leistungsbeschreibung (vgl. unter c Doppelbuchst. bb) abzugrenzen sind, hat die Rechtsprechung bisher nicht abschließend entschieden (vgl. BFH-Urteile vom 8. September 1994 V R 70/91, BFHE 175, 463 , BStBl II 1995, 32, vom 21. Januar 1993 V R 30/88, BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384; BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1987 V B 54/85, BStBl II 1988, 700).

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