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   BFH, 28.06.2000 - V R 70/99   

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https://dejure.org/2000,3307
BFH, 28.06.2000 - V R 70/99 (https://dejure.org/2000,3307)
BFH, Entscheidung vom 28.06.2000 - V R 70/99 (https://dejure.org/2000,3307)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - V R 70/99 (https://dejure.org/2000,3307)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Verkauf von Edelmetallen - Bruchgold - Rechnungserstellung - Vorsteuerabzug - Lieferant - Scheinfirma

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 14

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Rechnung
    Die Pflichtangaben im Einzelnen
    Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
    Leistender Unternehmer

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 Nr 1 J: 1980, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 105 Abs 2 Nr 5
    Nachweis; Rechnung; Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.09.1999 - V R 8/99

    Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch

    Auszug aus BFH, 28.06.2000 - V R 70/99
    Allerdings kommt dies nach der Rechtsprechung des Senats möglicherweise in Betracht, wenn der Vertragspartner des Leistungsempfängers die vereinbarte Leistung nicht in eigener Person erbringt und auch nicht als eigene Leistung der Umsatzsteuer unterwirft, und der Leistungsempfänger mit der Nichtversteuerung rechnet oder rechnen muss (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353, unter II. c; BFH-Beschluss vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611).
  • BFH, 27.06.1996 - V R 51/93

    Vorsteuerabzug bei Subunternehmern - Scheinfirma? Kennzeichnung des leistenden

    Auszug aus BFH, 28.06.2000 - V R 70/99
    Denn dem Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers steht nicht entgegen, dass der leistende Unternehmer sich --wie im Streitfall-- nach Leistungsausführung und Rechnungsstellung dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620, unter II. 1.).
  • BFH, 09.11.1999 - V B 16/99

    Leistungsbeziehungen bei Einschaltung von sog. "Hintermännern"

    Auszug aus BFH, 28.06.2000 - V R 70/99
    Allerdings kommt dies nach der Rechtsprechung des Senats möglicherweise in Betracht, wenn der Vertragspartner des Leistungsempfängers die vereinbarte Leistung nicht in eigener Person erbringt und auch nicht als eigene Leistung der Umsatzsteuer unterwirft, und der Leistungsempfänger mit der Nichtversteuerung rechnet oder rechnen muss (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353, unter II. c; BFH-Beschluss vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611).
  • BFH, 28.01.1999 - V R 4/98

    Strohmann als Unternehmer

    Auszug aus BFH, 28.06.2000 - V R 70/99
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628, unter II. 1.).
  • BFH, 24.08.2006 - V R 16/05

    Leistungsempfänger bei der Lieferung von Waren gegen Vorlage eines

    Ob ein Leistungsbezug dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines Anderen beim Bezug einer Leistung aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628; vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353; vom 28. Juni 2000 V R 70/99, BFH/NV 2001, 210, zum Leistenden).
  • BFH, 04.09.2003 - V R 9/02

    Scheinfirma / Umsatzsteuerkarussel - Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem Anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines Anderen bei Ausführungen entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628; vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353; vom 28. Juni 2000 V R 70/99, BFH/NV 2001, 210).

    Es kommt deshalb eine von den "vertraglichen Vereinbarungen" abweichende Bestimmung des Leistenden in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen erkennbar eine eigene Lieferung des Handelnden vorliegt, weil dieser lediglich unter dem Namen eines Anderen tätig wurde und der Empfänger der Lieferung aber erkennbar keinen geschäftlichen Kontakt mit dem angeblichen Lieferanten hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628), bzw. wenn nach den Umständen des Falles erkennbar ein Eigengeschäft des Handelnden und nicht des "Vertragspartners" vorliegt, der die Leistung auch nicht als eigene Leistung der Umsatzsteuer unterwirft, und bei denen der Leistungsempfänger typischerweise mit der Nichtbesteuerung durch den "Rechnungsaussteller" rechnet oder rechnen muss (BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 1307; in BFH/NV 2000, 353; in BFH/NV 2001, 210; BFH-Beschlüsse vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611; in BFHE 198, 208).

  • BFH, 27.09.2018 - V R 9/17

    Zur Zurechnung von Prostitutionsumsätzen

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (z.B. BFH-Urteile vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307, Rz 15; vom 28. Juni 2000 V R 70/99, BFH/NV 2001, 210; BFH-Beschluss vom 17. Mai 2017 V R 42/16, BFH/NV 2017, 1465).
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