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   BFH, 16.12.1993 - V R 79/91   

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https://dejure.org/1993,693
BFH, 16.12.1993 - V R 79/91 (https://dejure.org/1993,693)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1993 - V R 79/91 (https://dejure.org/1993,693)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1993 - V R 79/91 (https://dejure.org/1993,693)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 a Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4; UStG 1993 § 24 Abs. 1 Sätze 5 und 6

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerabzug - Vorsteuerbetrag - Regelbesteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwendung eines Mähdreschers in landwirtschaftlichem Betrieb (10%) und für gewerbliche landwirtschaftliche Lohnarbeiten (90%) - Aufteilung der Vorsteuer - Erstes Jahr der Verwendung maßgeblich - Änderung der Verwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Land- und Forstwirtschaft
    Die umsatzsteuerrechtliche Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG
    Anwendung der Durchschnittssätze und Vorsteuerabzug
    Vorsteuerabzug
    Vorsteueraufteilung

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 265
  • BB 1994, 712
  • BB 1994, 921
  • DB 1994, 868
  • BStBl II 1994, 339
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.02.1987 - V R 71/77

    Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei einem gewerblichen und einem

    Auszug aus BFH, 16.12.1993 - V R 79/91
    a) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt entschieden hat, macht es das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980), erforderlich, daß der Unternehmer, der einen - der Regelbesteuerung unterliegenden - gewerblichen Betrieb und daneben einen - der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden - landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1980 abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt (vgl. Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).

    Anders als für den Vorsteuerabzug eines einheitlichen Gegenstandes, der "gemischt" unternehmerisch und nichtunternehmerisch eingesetzt wird, sind hier folgende Erwägungen maßgeblich (vgl. bereits BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, unter II. 1. b):.

    Vielmehr würde eine - mit den objektiven Gegebenheiten nicht übereinstimmende - vollständige Zuordnung eines Leistungsbezugs zum gewerblichen Unternehmensteil nicht zu einer Besteuerung der entsprechenden Umsätze führen, sondern im Gegenteil im Umfang des Einsatzes im landwirtschaftlichen Bereich den Vorteil eines zweimaligen Vorsteuerabzugs - sowohl nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1980 als auch auf dem Wege der Pauschalierung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980 - mit sich bringen (vgl. Senatsurteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, unter II. 1. c).

    Deshalb ist es nach Sinn und Zweck des § 24 UStG 1980, der insoweit als Spezialregelung § 15 UStG 1980 vorgeht (vgl. Senatsurteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, unter II. 1. b), geboten, daß in Fällen der vorliegenden Art nur der Teil der Vorsteuerbeträge gemäß § 15 UStG 1980 gesondert abziehbar ist, der der (vorgesehenen) Verwendung des Gegenstandes im gewerblichen Betriebsteil zuzurechnen ist (so auch Abschn. 269 Abs. 1 Satz 5 UStR 1992).

  • BFH, 25.06.1987 - V R 121/86

    Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei einem gewerblichen und einem

    Auszug aus BFH, 16.12.1993 - V R 79/91
    a) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt entschieden hat, macht es das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980), erforderlich, daß der Unternehmer, der einen - der Regelbesteuerung unterliegenden - gewerblichen Betrieb und daneben einen - der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden - landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1980 abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt (vgl. Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).

    Im Urteil in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150, unter II. 2. d), hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob ein "einheitlicher" Gegenstand bei Anschaffung dem nichtlandwirtschaftlichen oder dem landwirtschaftlichen Unternehmensteil insgesamt zugeordnet werden darf, wenn er "gemischt" in beiden Unternehmensteilen eingesetzt werden soll, oder ob in solchen Fällen eine Zuordnung zu beiden Unternehmensteilen nach Maßgabe des jeweiligen Einsatzes geboten ist.

  • BFH, 14.05.1992 - V R 79/87

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen Änderung der Verhältnisse (§ 15a UstG

    Auszug aus BFH, 16.12.1993 - V R 79/91
    Der nach dem Prinzip des Sofortabzugs vollzogene Vorsteuerabzug soll in den Veranlagungszeiträumen korrigiert werden, in denen der Vorsteuerabzug anders als im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1992 V R 79/87, BFHE 168, 462, BStBl II 1992, 983, unter II. 1. a).
  • BFH, 08.06.1988 - X R 53/81

    Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids - Unterschiedlicher

    Auszug aus BFH, 16.12.1993 - V R 79/91
    a) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt entschieden hat, macht es das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980), erforderlich, daß der Unternehmer, der einen - der Regelbesteuerung unterliegenden - gewerblichen Betrieb und daneben einen - der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden - landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1980 abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt (vgl. Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).
  • BFH, 30.11.1989 - V R 85/84

    Kein Vorsteuerabzug aus vergeblichen Planungskosten eines Altersheimes

    Auszug aus BFH, 16.12.1993 - V R 79/91
    Eine Verwendungsabsicht kann nur Bedeutung haben, wenn der Unternehmer den Leistungsbezug im Besteuerungszeitraum, in den Leistung und Erhalt der Rechnung mit Steuerausweis fallen, noch nicht verwendet hat (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345, m. w. N.).
  • BFH, 13.01.2011 - V R 43/09

    Erlass von Vorsteuerberichtigungsbeträgen beim Übergang eines Landwirts von der

    Die Übergangsregelung der Finanzverwaltung zur eingeschränkten Anwendung des BFH-Urteils vom 16. Dezember 1993 V R 79/91 (BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339) kann nach dem BMF-Schreiben vom 13. Februar 1997 (DStR 1997, 372) dahingehend ausgelegt werden, dass ein Steuerpflichtiger den Erlass der beim Wechsel von der Regel- zur Durchschnittssatzbesteuerung anfallenden Berichtigungsbeträge (§ 15a UStG 1999) nur dann beanspruchen kann, wenn er eine Änderung der Steuerfestsetzungen erreicht, die wegen eines vorherigen Wechsels von der Durchschnittssatz- zur Regelbesteuerung Berichtigungsbeträge zu seinen Gunsten enthalten.

    Dies führte aufgrund des Senatsurteils vom 16. Dezember 1993 V R 79/91 (BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339) zu Vorsteuerberichtigungen zugunsten des Klägers (1994 bis 1998) und zulasten des Klägers (1999 bis 2003).

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur eingeschränkten Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339 eine Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 29. Dezember 1995 (BStBl I 1995, 831) erlassen und diese durch BMF-Schreiben vom 22. Februar 1996 (BStBl I 1996, 150) und vom 13. Februar 1997 IV C 3 -S 7316- 3/97 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1997, 372) ergänzt.

    Das BMF-Schreiben in DStR 1997, 372 knüpfe den Erlass zulasten des Klägers entstandener Vorsteuerberichtigungsbeträge an die Voraussetzung, dass auf Grundlage des Senatsurteils in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339 keine Vorsteuerberichtigungsbeträge zugunsten des Klägers berücksichtigt worden seien.

    Dem Erlass der zulasten des Klägers berücksichtigten Vorsteuerberichtigungsbeträge stehe entgegen, dass in der Umsatzsteuerfestsetzung 1994 auf Grundlage des Senatsurteils in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339 Vorsteuerberichtigungsbeträge zugunsten des Klägers endgültig berücksichtigt worden seien und der Kläger auf diese nicht nachträglich verzichten könne.

    aa) Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass nach dem Senatsurteil in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339 der Wechsel von der Regel- zur Durchschnittssatzbesteuerung und umgekehrt in den Kalenderjahren 1994 bis 2003 beim Kläger jeweils zu einer "Änderung der Verhältnisse" i.S. des § 15a UStG führte.

    bb) Das BMF hat zum Senatsurteil in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339 im BMF-Schreiben in BStBl I 1995, 831 eine Übergangsregelung erlassen und diese in den BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 150 und in DStR 1997, 372 ergänzt.

  • BFH, 13.11.2013 - XI R 2/11

    Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei einem Land- und Forstwirt mit

    a) Der Unternehmer muss die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilen (BFH-Urteile in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, unter II.1.c; in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150, unter II.2.a; in BFH/NV 1989, 56, unter 2.b; vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, unter II.1.a; BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1548; Abschn. 24.7.

    b) Diese Entscheidung des Unternehmers muss im Rahmen der Ausschlussregelung des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG dem Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung dahingehend entsprechen, dass die Eingangsleistungen den nach § 24 Abs. 1 UStG versteuerten Umsätzen oder den der Regelbesteuerung unterworfenen Umsätzen zugerechnet werden (BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 56, unter 2.b; in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, Leitsatz 1, und vom 10. November 1994 V R 87/93, BFHE 176, 477, BStBl II 1995, 218, unter II.A.1.).

    bb) Diese Auffassung wird auch von der Rechtsprechung und Literatur geteilt (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 56, unter 2.b; in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, Leitsatz 1, und in BFHE 176, 477, BStBl II 1995, 218, unter II.A.1.; Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 24 Rz 170; Lange in Offerhaus/Söhn/ Lange, § 24 UStG Rz 446, 531).

    cc) Soweit der Senat im Beschluss in BFH/NV 2008, 1548 ausgeführt hat, dass für den Vorsteuerabzug --unter Außerachtlassung der unionsrechtlichen Vorgaben-- entscheidend sei, in welchem Betrieb die bezogenen Lieferungen verwendet werden, hält der Senat daran aus vorstehenden Gründen nicht fest (vgl. auch BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 56, unter 2.b; in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, Leitsatz 1, und in BFHE 176, 477, BStBl II 1995, 218, unter II.A.1.).

  • BFH, 24.11.2005 - V R 37/04

    Prüfung der Anwendung von Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte -

    Das BMF-Schreiben in BStBl I 1995, 831 (Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Land- und Forstwirten; Auswirkungen des sog. Mähdrescher-Urteils des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339) regele in Absatz 3, dass der Übergang von der Regelbesteuerung zur Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG zwar eine Änderung der Verhältnisse hinsichtlich der Wirtschaftsgüter darstelle, deren Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG noch nicht abgelaufen sei.

    Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bis zum BFH-Urteil in BFHE 173, 265 BStBl II 1994, 339 ergebe sich aus Abschn. 215 Abs. 8 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 1988/1992.

    Weil aber die Finanzverwaltung früher die Änderung der Verhältnisse nur aus Sicht des § 15 Abs. 2 und 3 UStG beurteilt, der BFH aber in dem Urteil in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339 zusätzlich auch eine Verwendungsänderung für durchschnittsbesteuerte Umsätze einbezogen habe, habe die Finanzverwaltung ihre in Abschn. 215 Abs. 8 Sätze 1 und 2 i.V.m. Nr. 1 UStR 1988/1992 niedergelegte Rechtsauffassung geändert und in dem BMF-Schreiben in BStBl I 1995, 831 eine Billigkeitsregelung erlassen.

    Falls diese Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung tatsächlich nur auf den Wechsel der Besteuerungsform für den gesamten Betrieb beschränkt sei und somit die Verwendungsänderung für einzelne Wirtschaftsgüter nicht erfasse --obwohl sich durch das BFH-Urteil in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339 für beide Sachverhalte die Rechtslage gegenüber der überkommenen Verwaltungsauffassung geändert habe--, hätte er (der Kläger) einen Anspruch auf Gleichbehandlung, weil nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Übergangsregelung sämtliche Fälle erfassen müsse, die von einer Rechtsänderung, d.h. einer gegenüber der Verwaltungsauffassung verschärfenden Rechtsprechung, betroffen seien.

  • BFH, 12.07.2023 - XI R 14/22

    Zum Vorsteuerabzug bei einem kraft Gesetzes erfolgenden Wechsel von der

    a) Der Vorsteuerabzug aufgrund tatsächlicher Leistungsbezüge für den landwirtschaftlichen Betrieb war bei Leistungsbezug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausgeschlossen; denn das Verbot eines weiteren Vorsteuerabzugs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG bezieht sich auf den Zurechnungsbereich des Leistungsbezugs zu den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1993 - V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, unter II.1.c aa).

    Selbst durch eine ausschließliche Zuordnung des Leistungsbezugs eines gemischt eingesetzten Gegenstandes zum landwirtschaftlichen Betrieb (§ 24 UStG) käme es zur Verhinderung der Entlastung (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1993 - V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, Rz 18).

  • FG Düsseldorf, 19.11.2010 - 1 K 1245/09

    Vorsteuerabzug bei Nebeneinanderbestehen von Regelbesteuerung und

    Das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, macht es erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen, und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265; BStBl II 1994, 339; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).

    Schafft der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand an, der sowohl in den Unternehmensteilen mit der Regelbesteuerungsform einerseits und der Besteuerungsform des § 24 UStG andererseits eingesetzt wird, steht ihm der Vorsteuerabzug entsprechend der jeweiligen anteiligen Verwendung in den beiden Bereichen zu (BFH, Urteil vom 16.12.1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).

    Dem steht nicht entgegen, dass bei dem Bezug von vertretbaren, teilbaren Sachen eine anteilige Zurechnung der Leistung zu dem einen und dem anderen Betriebsteil auch dann möglich ist, wenn die bezogenen Rohstoffe in einem Betriebsteil zunächst verarbeitet und im anderen Betriebsteil sodann (durch Verfütterung) teilweise verbraucht werden; die für die wirtschaftliche Zuordnung der Eingangsleistungen entscheidende Verwendung dieser Leistungen ist allein der Verbrauch bzw. der Umfang der tatsächlichen Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmers (BFH, Urteile vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339).

    Eine derart weitgehende Gestaltungsfreiheit des Unternehmers würde den Vorteil eines zweimaligen Vorsteuerabzugs mit sich bringen (BFH, Urteile vom 26.2.1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339; Hutmacher in SteuerConsultant 2008 Nr. 10, 32).

  • FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 1 K 1245/09

    Landwirtschaftliche Ferkelproduktion durch ein Einzelunternehmen und gewerbliche

    Das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, macht es erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen, und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265; BStBl II 1994, 339; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).

    Schafft der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand an, der sowohl in den Unternehmensteilen mit der Regelbesteuerungsform einerseits und der Besteuerungsform des § 24 UStG andererseits eingesetzt wird, steht ihm der Vorsteuerabzug entsprechend der jeweiligen anteiligen Verwendung in den beiden Bereichen zu (BFH, Urteil vom 16.12.1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).

    Dem steht nicht entgegen, dass bei dem Bezug von vertretbaren, teilbaren Sachen eine anteilige Zurechnung der Leistung zu dem einen und dem anderen Betriebsteil auch dann möglich ist, wenn die bezogenen Rohstoffe in einem Betriebsteil zunächst verarbeitet und im anderen Betriebsteil sodann (durch Verfütterung) teilweise verbraucht werden; die für die wirtschaftliche Zuordnung der Eingangsleistungen entscheidende Verwendung dieser Leistungen ist allein der Verbrauch bzw. der Umfang der tatsächlichen Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmers (BFH, Urteile vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339).

    Eine derart weitgehende Gestaltungsfreiheit des Unternehmers würde den Vorteil eines zweimaligen Vorsteuerabzugs mit sich bringen (BFH, Urteile vom 26.2.1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339; Hutmacher in SteuerConsultant 2008 Nr. 10, 32).

  • BFH, 10.11.1994 - V R 87/93

    Veräußerung eines für einen landwirtschaftlichen Betrieb angeschafften

    Diese Auffassung entspricht der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339).

    In bezug auf den Vorsteuerabzug bei Anschaffung von Betriebsgegenständen, die "gemischt" in den beiden hier maßgeblichen Betriebsteilen eines Unternehmens eingesetzt werden sollen, hat der Senat zwar im Urteil in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339 die "ausschließliche Zuordnung" der Anschaffung eines (gemischt eingesetzten) Gegenstands zu einem der beiden Betriebsteile verneint und eine (anteilige) Gewährung des Vorsteuerabzugs über die Quote der gemäß § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG 1980 abzugsschädlichen (landwirtschaftlichen) Verwendungsumsätze entsprechend § 15 Abs. 2 UStG 1980 für geboten erachtet.

    Ändert sich in einem derartigen Fall nach dem Jahr der Anschaffung (sog. Erstjahr) der Umfang des Einsatzes des Gegenstandes in den beiden Betriebsteilen und damit das Verwendungsverhältnis, so kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG 1980 in Betracht (vgl. Senatsurteil in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, unter II. 2 b, bb).

  • BFH, 14.07.2010 - XI R 9/09

    Vorsteuerberichtigungszeitraum für eine Fütterungsanlage und eine Lüftungsanlage

    Eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i.S. von § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG liegt auch dann vor, wenn ein Land- und Forstwirt von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung (oder umgekehrt) wechselt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339; vom 17. Juni 2004 V R 31/02, BFHE 205, 549, BStBl II 2004, 858, unter II.3.; vom 24. November 2005 V R 37/04, BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466; vom 12. Juni 2008 V R 22/06, BFHE 222, 106, BStBl II 2009, 165).
  • BFH, 17.06.2004 - V R 31/02

    Vorsteuerberichtigung bei Wechsel der Besteuerungsart

    Danach liegt eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse auch dann vor, wenn im Fall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG der ursprüngliche Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG wegfällt, weil ein Wirtschaftsgut nicht mehr für nach Durchschnittssätzen besteuerte Umsätze, sondern nunmehr für Umsätze verwendet wird, die nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterliegen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, unter II. 2. b bb; vom 6. Dezember 2001 V R 6/01, BFHE 197, 338, BStBl II 2002, 555, unter II. 2.).
  • FG Niedersachsen, 21.08.2003 - 5 K 223/97

    Anspruch gegen Finanzbehörde auf niedrigere Festsetzung der Steuer wegen

    Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, zwar habe der BFH im Urteil vom 16. Dezember 1993 (V R 79/91, BStBl II 1994, 339) gegen Abschnitt 215 UStR 1992 entschieden, dass auch ein Wechsel der Besteuerungsform als eine zur Vorsteuerberichtigung führende Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15 a UStG zu beurteilen sei.

    Eine Änderung der Beurteilung sei vorliegend durch das Urteil des BFH vom 16. Dezember 1993 (V R 79/91, BStBl II 1994, 339) erfolgt.

    Das BMF-Schreiben legt § 15 a UStG nicht anders aus, als der BFH im Urteil vom 16. Dezember 1993 (V R 79/91, BStBl II 1994, 339), sondern ordnet zu Gunsten der Steuerpflichtigen nur die Anwendung erst nach einer Übergangsfrist an.

  • BFH, 12.10.2006 - V R 36/04

    Anwendung des § 24 UStG 1999 und Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG auf die

  • BFH, 12.02.2009 - V R 85/07

    Auch nach Gemeinschaftsrecht kein Anspruch auf Vorsteuerberichtigung nach § 15a

  • BFH, 11.06.2008 - XI B 194/07

    Vorsteuerabzug bei einem Organträger mit Durchschnittssatzbesteuerung und einer

  • BFH, 22.01.2004 - V R 60/01

    Entnahme von bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücken

  • BFH, 06.12.2001 - V R 6/01

    Keine Anwendung des § 24 UStG auf die Verpachtung des gesamten

  • FG Niedersachsen, 03.03.2009 - 16 K 458/07

    Fütterungsanlage und Lüftungsanlage als wesentliche Bestandteile eines

  • FG Baden-Württemberg, 08.09.2009 - 12 K 122/06

    Billigkeitsmaßnahmen für Vorsteuerberichtigung bei Übergang zur

  • BFH, 28.01.2009 - V B 150/07

    Zur Bedeutung von Übergangsregelungen (hier: Vorsteuerberichtigung bei Übergang

  • FG Niedersachsen, 22.10.2007 - 16 K 226/07

    Möglichkeit der Vorsteuerberichtigung für einmalig nutzbare Wirtschaftsgüter des

  • FG Niedersachsen, 16.02.2006 - 16 K 532/03

    Vorsteuerberichtigungsanspruch beim Wechsel von der Pauschalbesteuerung nach § 24

  • FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 2094/10

    Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

  • BFH, 16.12.1993 - V R 89/91

    Geltendmachung von Vorsteuer für einen Ackerschlepper zum Einsatz im

  • FG Niedersachsen, 01.02.2007 - 16 K 10591/03

    Vorsteuerberichtigungsanspruch bei Fertigstellung eines landwirtschaftlichen

  • BFH, 02.10.1997 - V B 10/97

    Zulassungserfordernis der grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei der

  • FG Niedersachsen, 20.11.2003 - 16 K 329/03

    Steuerfestsetzung im Wege der Billigkeit bei Optierung eines Landwirts zur

  • FG München, 25.11.2010 - 14 K 2374/09

    Pauschalierter Vorsteuerabzug bei der Besteuerung nach Durchschnittssätzen

  • FG München, 08.06.1999 - 14 V 5190/97

    Versagung des Vorsteuerabzuges bei Veräußerung von Vieh in landwirtschaftlichen

  • BFH, 16.12.1993 - V R 88/91
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