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   BFH, 11.11.2015 - V R 8/15   

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https://dejure.org/2015,48094
BFH, 11.11.2015 - V R 8/15 (https://dejure.org/2015,48094)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2015 - V R 8/15 (https://dejure.org/2015,48094)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2015 - V R 8/15 (https://dejure.org/2015,48094)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EGRL 112/2006 Art 168, UStG VZ 2008
    Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung

  • Bundesfinanzhof

    Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, Art 168 EGRL 112/2006, UStG VZ 2008
    Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung

  • IWW

    § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Richtlinie 2006/112/EG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 168
    Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmenstätigkeit einer noch zu gründenden GmbH

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerabzugsberechtigung des Gesellschafters einer noch zu gründenden GmbH

  • Betriebs-Berater

    Anforderungen an Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Gründung

  • rewis.io

    Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorsteuerabzug: Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 168
    Vorsteuerabzugsberechtigung des Gesellschafters einer noch zu gründenden GmbH

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer: BFH begrenzt Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unternehmerische Tätigkeit: GmbH-Gründung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    BFH begrenzt Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Halten von Gesellschaftsanteilen berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - BFH begrenzt Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug für GmbH-Gründer? - Der Gesellschafter einer noch zu gründenden Ein-Mann-GmbH kann keinen Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen geltend machen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anforderungen an Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Gründung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer: BFH begrenzt Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer begrenzt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Gründung einer Ein-Mann-GmbH

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Eingeschränkter Vorsteuerabzug bei GmbH-Gründung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei Gründung

  • haufe.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorsteuerabzug für Gründungungspläne zu einer Ein-Mann-GmbH

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzugsberechtigung des Gesellschafters einer noch zu gründenden GmbH

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Eingeschränkter Vorsteuerabzug bei Unternehmensgründern

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 252, 468
  • ZIP 2016, 23
  • BB 2016, 725
  • DB 2016, 689
  • NZG 2016, 720
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-137/02

    Faxworld

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 8/15
    aa) Nach dem EuGH-Urteil vom 29. April 2004 C-137/02 Faxworld (EU:C:2004:267) ist eine Vorgründungsgesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt.

    Die Vorgründungsgesellschaft ist Steuerpflichtige, da sie die Veräußerung der von ihr erworbenen Vermögensgegenstände auf die noch zu gründende Aktiengesellschaft bewirkt (EuGH-Urteil Faxworld, EU:C:2004:267, Rz 26 und 30).

    Damit die Vorgründungsgesellschaft zudem "für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze" (Art. 168 MwStSystRL, und EuGH-Urteil Faxworld, EU:C:2004:267, Rz 31) handelt, reicht es aus, dass im Verhältnis zwischen Vorgründungsgesellschaft und Aktiengesellschaft eine Geschäftsveräußerung vorliegt, aufgrund derer es zu einer Rechtsnachfolge kommt (vgl. § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG und Art. 19 Abs. 1 MwStSystRL), so dass die "Vorgründungsgesellschaft als Übertragender die besteuerten Umsätze des Begünstigten der Übertragung, nämlich der Aktiengesellschaft, berücksichtigen" kann (EuGH-Urteil Faxworld, EU:C:2004:267, Rz 42).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass die vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen --anders als die Vermögensgegenstände in den EuGH-Urteilen Faxworld (EU:C:2004:267) und Polski Trawertyn (EU:C:2012:107) zugrunde liegenden Rechtssachen-- auch im Fall einer tatsächlich gegründeten GmbH nicht auf die GmbH übertragbar waren.

  • EuGH, 13.03.2014 - C-204/13

    Malburg - Steuern - Mehrwertsteuer - Entstehung und Umfang des Rechts auf

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 8/15
    cc) Schließlich hat der EuGH im Urteil vom 13. März 2014 C-204/13 Malburg (EU:C:2014:147) entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung eines Mandantenstamms durch den Gesellschafter an seine Gesellschaft anders als die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft nicht in den Anwendungsbereich der Steuer fällt und auch keine wirtschaftliche Tätigkeit ist (EuGH-Urteil Malburg, EU:C:2014:147, Rz 35; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 26. August 2014 XI R 26/10, BFHE 247, 269, unter II.2.).

    Nach dem Urteil des EuGH führt selbst der Neutralitätsgrundsatz nicht zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs des Vorsteuerabzugs (EuGH-Urteil Malburg, EU:C:2014:147, Rz 43).

    Bestätigt wird dies durch das EuGH-Urteil Malburg (EU:C:2014:147), nach dem eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung kein Recht auf Vorsteuerabzug des Gesellschafters begründet.

  • FG Düsseldorf, 30.01.2015 - 1 K 1523/14

    Abzug mehrerer Existenzgründungsberatungen von der Vorsteuer

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 8/15
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2015  1 K 1523/14 U aufgehoben.

    Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 686 veröffentlichten Urteil statt.

  • EuGH, 01.03.2012 - C-280/10

    Polski Trawertyn - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 8/15
    bb) Im Urteil vom 1. März 2012 C-280/10 Polski Trawertyn (EU:C:2012:107) hat der EuGH zu einem "Investitionsumsatz", bei dem es sich um die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft handelte, entschieden, dass Art. 9, 168 und 169 MwStSystRL einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der weder die Gesellschafter einer Gesellschaft noch die Gesellschaft ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionskosten geltend machen dürfen, die vor Gründung und Eintragung dieser Gesellschaft von den Gesellschaftern für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft getragen wurden.

    Maßgeblich ist vielmehr, dass die vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen --anders als die Vermögensgegenstände in den EuGH-Urteilen Faxworld (EU:C:2004:267) und Polski Trawertyn (EU:C:2012:107) zugrunde liegenden Rechtssachen-- auch im Fall einer tatsächlich gegründeten GmbH nicht auf die GmbH übertragbar waren.

  • BFH, 26.08.2014 - XI R 26/10

    Zum Vorsteuerabzug eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GbR aus dem

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 8/15
    cc) Schließlich hat der EuGH im Urteil vom 13. März 2014 C-204/13 Malburg (EU:C:2014:147) entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung eines Mandantenstamms durch den Gesellschafter an seine Gesellschaft anders als die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft nicht in den Anwendungsbereich der Steuer fällt und auch keine wirtschaftliche Tätigkeit ist (EuGH-Urteil Malburg, EU:C:2014:147, Rz 35; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 26. August 2014 XI R 26/10, BFHE 247, 269, unter II.2.).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 8/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist der Gesellschafter nur dann Unternehmer (Steuerpflichtiger), wenn er entgeltliche Leistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt (vgl. hierzu zuletzt EuGH-Urteil vom 16. Juli 2015 C-108/14 Larentia + Minerva, und C-109/14 Marenave Schiffahrt, EU:C:2015:496, Rz 19 ff.).
  • BFH, 11.07.2018 - XI R 26/17

    Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des

    f) Für den Fall, dass die Überlassungen unentgeltlich erfolgten und es insofern für einen entgeltlichen Leistungsaustausch an einem Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Gewinnanteil fehlt (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442, Rz 4, 6, m.w.N.), wird das FG zu prüfen haben, ob der Vorsteuerabzug bezüglich der auf die Überlassungen bezogenen Eingangsleistungen zu versagen ist (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteil Malburg vom 13. März 2014 C-204/13, EU:C:2014:147, UR 2014, 353, Rz 34 ff.; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14. September 2017 C-132/16, EU:C:2017:683, UR 2017, 928, Rz 30 ff.; BFH-Urteile vom 26. August 2014 XI R 26/10, BFHE 247, 269, BFH/NV 2015, 121, Rz 22; vom 11. November 2015 V R 8/15, BFHE 252, 468, BFH/NV 2016, 863, Rz 20 f., jeweils m.w.N.), bzw. die Überlassungen --jedenfalls in den Jahren 2009 und 2010 an die KG 1, an der in diesem Zeitpunkt keine gesellschaftliche Beteiligung der Klägerin bestand-- als unternehmensfremden Zwecken dienende unentgeltliche Wertabgaben der Besteuerung unterliegen (vgl. EuGH-Urteile Danfoss und AstraZeneca vom 11. Dezember 2008 C-371/07, EU:C:2008:711, UR 2009, 60, Rz 63, 65; Verenigung Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie --VNLTO-- vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, UR 2009, 199, Rz 38; BFH-Urteile vom 11. April 2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782, unter II.2.a; vom 29. Oktober 2008 XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795, unter II.3.b, Rz 27).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 33/18

    Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der

    cc) Aber auch die vom FG nicht gesondert angesprochene Einbringung (Sacheinlage) der Anteile in die Erwerberin gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen kommt als Umsatz in Betracht (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 13.11.2003 - V R 79/01, BFHE 204, 332, BStBl II 2004, 375, unter II.2.c aa, Rz 33 ff.; vom 06.10.2005 - V R 7/04, BFH/NV 2006, 834, unter II.b, Rz 15; s.a. BFH-Urteile vom 08.11.1995 - XI R 63/94, BFHE 179, 189, BStBl II 1996, 114; vom 15.05.1997 - V R 67/94, BFHE 183, 278, BStBl II 1997, 705; BFH-Beschluss vom 27.09.2001 - V R 32/00, BFHE 196, 349, BFH/NV 2002, 143, unter III.2., Rz 35 und 36; BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 8/15, BFHE 252, 468, BFH/NV 2016, 863, Rz 20; EuGH-Urteile Polski Trawertyn vom 01.03.2012 - C-280/10, EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 32; Malburg vom 13.03.2014 - C-204/13, EU:C:2014:147, HFR 2014, 456, Rz 35), da auch sie i.S. der unter II.4.b bb genannten Rechtsprechung sowohl die rechtliche und finanzielle Lage der am Geschäft beteiligten Parteien als auch die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Anteile ändert.
  • FG Niedersachsen, 19.04.2018 - 5 K 285/16

    Rechtsstreit um die Zurechnung von Vorsteuern zu dem nichtwirtschaftlichen

    Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaft einhergeht und es sich hierbei um eine wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt handelt (BFH Urteil vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BStBl. II 2012, 68; Urteil vom 11. November 2015 V R 8/15, BFH/NV 2016, 863), d.h. es sich bei der Obergesellschaft um eine sogenannte Funktionsholding handelt.
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