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   BFH, 19.09.2013 - V R 9/12   

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https://dejure.org/2013,34486
BFH, 19.09.2013 - V R 9/12 (https://dejure.org/2013,34486)
BFH, Entscheidung vom 19.09.2013 - V R 9/12 (https://dejure.org/2013,34486)
BFH, Entscheidung vom 19. September 2013 - V R 9/12 (https://dejure.org/2013,34486)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Kindergeld von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik

  • openjur.de

    Kindergeld von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 63 Abs 1 S 3, EStG § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 1 Abs 2 S 1, EStG § 1 Abs 2 S 2, DiplBezÜbk § 37, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006
    Kindergeld von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 Abs 1 S 3 EStG 2002, § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 1 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 1 Abs 2 S 2 EStG 2002, § 37 DiplBezÜbk
    Kindergeld von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Kindergeld von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik

  • rewis.io

    Kindergeld von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldberechtigung im Ausland ansässiger Ortskräfte deutscher Staatsangehörigkeit einer Deutschen Botschaft

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kindergeld von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld für Ortskräfte einer Deutschen Botschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kindergeldberechtigung im Ausland ansässiger Ortskräfte deutscher Staatsangehörigkeit einer Deutschen Botschaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Kindergeldanspruch von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ortskräfte einer Deutschen Botschaft

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kindergeld
    Das Kindergeld - Überblick zu §§ 62 ff. EStG
    Kindergeldberechtigte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 504
  • FamRZ 2014, 207
  • DB 2014, 284
  • BStBl II 2014, 715
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.07.2007 - III R 56/00

    Anspruch auf Kindergeld von ausländischen Mitgliedern des dienstlichen

    Auszug aus BFH, 19.09.2013 - V R 9/12
    Daran fehlt es bei Ortskräften, die bereits längere Zeit vor der Entsendung im Ausland ihren Wohnsitz hatten und ihn nicht wegen einer Entsendung begründet haben (BFH-Urteil vom 25. Juli 2007 III R 56/00, Rz 19, juris).

    "Ständig ansässig" --und damit grundsätzlich der ausländischen Einkommensteuer unterliegend-- sind daher Botschaftsangehörige, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Anstellung bereits längere Zeit im Empfangsstaat ihren Wohnsitz hatten (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2007 III R 56/00, juris).

  • BFH, 05.09.2001 - I R 88/00

    Einkünfte eines Grenzgängers nach DBAFra; öffentliche Kassen

    Auszug aus BFH, 19.09.2013 - V R 9/12
    Dieser erweiterten, unbeschränkten Steuerpflicht bedarf es jedoch dann nicht, wenn die Person bereits im Ausland nicht nur höchstens "zu einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang herangezogen" wird, sondern nach den Regeln des ausländischen Steuerrechts unbeschränkt steuerpflichtig ist und dadurch im Ausland die Berücksichtigung der persönlichen Merkmale gesichert ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2001 I R 88/00, BFH/NV 2002, 623).

    Der Bezug steuerfreier Einkünfte schließt eine unbeschränkte Steuerpflicht in der DO nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 623; Heinicke in Schmidt, EStG, § 1 Rz 37).

  • BFH, 18.07.2013 - III R 59/11

    Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3

    Auszug aus BFH, 19.09.2013 - V R 9/12
    Eine Bindungswirkung besteht in der Regel jedenfalls dann nicht, wenn das FA --entsprechend dem Vortrag der Familienkasse-- den für diese Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG erforderlichen Antrag des Steuerpflichtigen nur unterstellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 2012 III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897; vom 18. Juli 2013 III R 59/11, juris).
  • BFH, 09.10.1985 - I R 271/81
    Auszug aus BFH, 19.09.2013 - V R 9/12
    bb) Hierzu hat der BFH (Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 271/81, BFHE 145, 44) bereits entschieden, dass für die Prüfung, ob die Voraussetzung einer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG vorliegt, die Vorschriften des ausländischen Steuerrechts maßgebend sind und dabei die Feststellung des ausländischen Steuerrechts dem FG grundsätzlich bindend obliegt (§ 155 FGO i.V.m. § 560 der Zivilprozessordnung; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 4. August 2011 III R 36/08, BFH/NV 2012, 184).
  • BFH, 22.08.2007 - X R 2/04

    Sofortige Aktivierung des Vertreterrechts auch bei Verrechnung des

    Auszug aus BFH, 19.09.2013 - V R 9/12
    Der während des Revisionsverfahrens durch den Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 18. April 2013 Nr. 21/2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, m.w.N.).
  • FG Köln, 22.02.2011 - 1 K 3560/08

    In Dominikanischer Republik bei der im Auswärtigen Amt tätigen Mutter lebende

    Auszug aus BFH, 19.09.2013 - V R 9/12
    Zur Begründung führte das FG in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1984 veröffentlichten Urteil aus:.
  • BFH, 24.05.2012 - III R 14/10

    Voraussetzungen für eine Kindergeldberechtigung wegen Behandlung als nach § 1

    Auszug aus BFH, 19.09.2013 - V R 9/12
    Eine Bindungswirkung besteht in der Regel jedenfalls dann nicht, wenn das FA --entsprechend dem Vortrag der Familienkasse-- den für diese Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG erforderlichen Antrag des Steuerpflichtigen nur unterstellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 2012 III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897; vom 18. Juli 2013 III R 59/11, juris).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 36/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

    Auszug aus BFH, 19.09.2013 - V R 9/12
    bb) Hierzu hat der BFH (Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 271/81, BFHE 145, 44) bereits entschieden, dass für die Prüfung, ob die Voraussetzung einer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG vorliegt, die Vorschriften des ausländischen Steuerrechts maßgebend sind und dabei die Feststellung des ausländischen Steuerrechts dem FG grundsätzlich bindend obliegt (§ 155 FGO i.V.m. § 560 der Zivilprozessordnung; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 4. August 2011 III R 36/08, BFH/NV 2012, 184).
  • FG Köln, 26.09.2018 - 4 K 3634/13

    Kindergeld: Kindergeldberechtigung von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in

    Mit dem Revisionsurteil vom 19.9.2013 - V R 9/12 - hat der BFH das Urteil im 1. Rechtsgang aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

    Dieser erweiterten, unbeschränkten Steuerpflicht bedarf es jedoch dann nicht, wenn die Person bereits im Ausland nicht nur höchstens "zu einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang herangezogen" wird, sondern nach den Regeln des ausländischen Steuerrechts unbeschränkt steuerpflichtig ist und dadurch im Ausland die Berücksichtigung der persönlichen Merkmale gesichert ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2013 V R 9/12, BFHE 242, 504, BStBl II 2014, 715, m.w.N.).

    Maßgeblich ist allein die objektive Rechtslage (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2013 V R 9/12, a.a.O., und vom 18. Dezember 2013 III R 20/12, BFH/NV 2014, 684, m.w.N.).

    Insbesondere ist es nach den bindenden Vorgaben des im 1. Rechtsgang ergangenen Revisionsurteils vom 19. September 2013 V R 9/12 für diese Abgrenzung unmaßgeblich, dass die von der Klägerin bezogenen Gehaltszahlungen nach Art. 299 f) des Còdigo Tributario von der dominikanischen Einkommensteuer befreit waren.

    "Ständig ansässig" in diesem Sinne sind alle Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung bereits längere Zeit im Empfangsstaat ihren Wohnsitz hatten und ihnen nicht wegen einer Entsendung begründet haben (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2013 V R 9/12, a.a.O., m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 1 K 1252/15

    Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht der Ehefrau eines Diplomaten -

    Soweit der Beklagte seine Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG und hier insbesondere des Tatbestandsmerkmals "lediglich" auf das BFH-Urteil vom 19.09.2013 (V R 9/12, BStBl II 2014, 715) stütze, könne dem nicht gefolgt werden.

    Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des BFH vom 19.09.2013 (V R 9/12, BStBl II 2014, 715, Tz. 17 der juris-Fassung).

    Zudem soll verhindert werden, dass ein Steuerpflichtiger sowohl im Wohnsitzstaat als auch über § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG in Deutschland die persönlichen Vergünstigungen erfährt, die die unbeschränkte Steuerpflicht mit sich bringt (BFH-Urteil vom 19.09.2013 V R 9/12, BFHE 242, 504, BStBl II 2014, 715; so auch Blümich/Rauch, 140. EL, Dokumentstand März 2016, EStG § 1 Rz. 230, und Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, EStG/KStG, Lfg. 283, Dokumentstand Juni 2016, EStG § 1 Anm. 174).

    Dieser erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht bedarf es jedoch dann nicht, wenn die Person bereits im Ausland nicht nur höchstens "zu einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang herangezogen" wird, sondern nach den Regeln des ausländischen Steuerrechts unbeschränkt steuerpflichtig ist und dadurch im Ausland die Berücksichtigung der persönlichen Merkmale gesichert ist (BFH-Urteil vom 19.09.2013 V R 9/12, BFHE 242, 504, BStBl II 2014, 715; vgl. auch BFH-Urteil vom 05.09.2001 I R 88/00, BFH/NV 2002, 623).

  • BFH, 18.12.2013 - III R 20/12

    Kindergeldberechtigung von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in einem Staat

    Allein der Bezug steuerfreier Einkünfte ist dem nicht gleich zu stellen, weil dies eine unbeschränkte Steuerpflicht im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat nicht ausschließt (BFH-Urteil vom 19. September 2013 V R 9/12, BFH/NV 2014, 90, Rz 19 ff.; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 1 Rz 36).

    Das FG hat daher unzutreffend aus dem Eingreifen einer sachlichen Steuerbefreiung darauf geschlossen, dass die Klägerin nach objektiver Rechtslage in dem Karibikstaat überhaupt keiner Einkommensteuerpflicht unterliegt bzw. dort nicht mit ihrem Welteinkommen besteuert wird (ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 90).

  • FG Nürnberg, 12.07.2017 - 3 K 232/17

    Rückforderung von Kindergeld

    Da § 1 Abs. 2 EStG nur auf den Bezug von Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen abstellt, kommt es zwar nicht darauf an, ob die Person den Arbeitslohn als Diplomatin oder als Mitarbeiterin erhält (BFH-Urteil vom 19. September 2013 V R 9/12, BStBl II 2014, 715, Rn. 14).
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