Rechtsprechung
   BFH, 24.07.2014 - V R 9/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,27437
BFH, 24.07.2014 - V R 9/13 (https://dejure.org/2014,27437)
BFH, Entscheidung vom 24.07.2014 - V R 9/13 (https://dejure.org/2014,27437)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - V R 9/13 (https://dejure.org/2014,27437)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,27437) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler

  • openjur.de

    Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 10, UStG § 4 Nr 11, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst a, UStG § 4 Nr 10, UStG § 4 Nr 11
    Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler

  • Bundesfinanzhof

    Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 10 UStG 1999, § 4 Nr 11 UStG 1999, Art 135 Abs 1 Buchst a EGRL 112/2006, Art 13 Teil B Buchst a EWGRL 388/77, § 4 Nr 10 UStG 2005
    Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler

  • IWW
  • rewis.io

    Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus der entgeltlichen Weitergabe von Versicherungsbestätigungskarten

  • rechtsportal.de

    UStG § 4 Nr. 10 ; UStG § 4 Nr. 11
    Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus der entgeltlichen Weitergabe von Versicherungsbestätigungskarten

  • datenbank.nwb.de

    Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler i.S. des § 4 Nr. 11 UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsätze aus dem Verkauf von Versicherungsbestätigungskarten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entgeltliche Weitergabe von Versicherungsbestätigungskarten

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Umsätze aus dem Eigenhandel mit Deckungskarten als Umsätze aus der Tätigkeit als VM

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verkauf von Blanko-Deckungskarten für Kurzzeitversicherungen umsatzsteuerfrei

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 03.04.2008 - C-124/07

    J.C.M. Beheer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Dienstleistungen im

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - V R 9/13
    a) Ob jemand Versicherungsmakler ist, hängt vom Inhalt seiner Tätigkeit ab (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 3. April 2008 C-124/07, J.C.M. Beheer, Slg. 2008, I-2101 Rdnr. 17, und vom 3. März 2005 C-472/03, Arthur Andersen, Slg. 2005, I-1719 Rdnr. 32).

    Der Begriff "dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" in Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG umfasst Dienstleistungen der Berufsausübenden, die zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung stehen (EuGH-Urteile vom 20. November 2003 C-8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I-13711 Rdnr. 44; J.C.M. Beheer in Slg. 2008, I-2101 Rdnr. 20).

    Dabei muss diese Verbindung nicht unmittelbar bestehen (EuGH-Urteil J.C.M. Beheer in Slg. 2008, I-2101 Rdnr. 26).

    Es genügt, wenn der Versicherungsvermittler zu dem Versicherungsunternehmen eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht (EuGH-Urteil J.C.M. Beheer in Slg. 2008, I-2101 Rdnr. 29; BFH-Urteil in BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80).

    Hierzu gehört auch die Befugnis, die Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG in verschiedene Dienstleistungen aufzuteilen, die ihrerseits steuerfrei sind, wenn es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes handelt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllt (EuGH-Urteil J.C.M. Beheer in Slg. 2008, I-2101 Rdnrn. 27, 28; BFH-Urteile in BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80; vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554).

  • BFH, 28.05.2009 - V R 7/08

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für Umsätze als "Untervermittler"

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - V R 9/13
    Dafür ist wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen (EuGH-Urteil Arthur Andersen in Slg. 2005, I-1719 Rdnr. 36; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Mai 2009 V R 7/08, BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80).

    Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten (BFH-Urteil in BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80).

    Es genügt, wenn der Versicherungsvermittler zu dem Versicherungsunternehmen eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht (EuGH-Urteil J.C.M. Beheer in Slg. 2008, I-2101 Rdnr. 29; BFH-Urteil in BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80).

    Hierzu gehört auch die Befugnis, die Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG in verschiedene Dienstleistungen aufzuteilen, die ihrerseits steuerfrei sind, wenn es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes handelt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllt (EuGH-Urteil J.C.M. Beheer in Slg. 2008, I-2101 Rdnrn. 27, 28; BFH-Urteile in BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80; vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - V R 9/13
    a) Ob jemand Versicherungsmakler ist, hängt vom Inhalt seiner Tätigkeit ab (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 3. April 2008 C-124/07, J.C.M. Beheer, Slg. 2008, I-2101 Rdnr. 17, und vom 3. März 2005 C-472/03, Arthur Andersen, Slg. 2005, I-1719 Rdnr. 32).

    Dafür ist wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen (EuGH-Urteil Arthur Andersen in Slg. 2005, I-1719 Rdnr. 36; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Mai 2009 V R 7/08, BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80).

  • BFH, 30.10.2008 - V R 44/07

    Umsatzsteuer beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und Versicherungen

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - V R 9/13
    Hierzu gehört auch die Befugnis, die Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG in verschiedene Dienstleistungen aufzuteilen, die ihrerseits steuerfrei sind, wenn es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes handelt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllt (EuGH-Urteil J.C.M. Beheer in Slg. 2008, I-2101 Rdnrn. 27, 28; BFH-Urteile in BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80; vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554).
  • FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10

    Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus d. entgeltlichen Weitergabe von

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - V R 9/13
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 727 veröffentlichten Urteil ab.
  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - V R 9/13
    Der Begriff "dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" in Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG umfasst Dienstleistungen der Berufsausübenden, die zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung stehen (EuGH-Urteile vom 20. November 2003 C-8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I-13711 Rdnr. 44; J.C.M. Beheer in Slg. 2008, I-2101 Rdnr. 20).
  • FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung von Kursen Baby/Kleinkinder-Schwimmen,

    Zwar ist nach den Vorgaben des Urteils des BFH vom 05.06.2014 V R 9/13 (BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) der von einem Privatlehrer erteilte Unterricht nicht steuerfrei, wenn es sich um Veranstaltungen mit "bloßem" Freizeitcharakter handelt.

    Der Bekl. verkennt in diesem Zusammenhang, dass nach Maßgabe des Urteils des BFH vom 05.06.2014 V R 9/13 (BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) Unterrichtsleistungen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwStSystRL bzw. der Vorgängervorschrift Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG grundsätzlich steuerfrei zu belassen sind, es sei denn, dass im Wege einer Rückausnahme diese als steuerpflichtig anzusehen sind, weil sie der reinen Freizeitgestaltung dienen.

    Gemessen an den nach § 126 Abs. 5 FGO den Senat bindenden Maßstäben des Urteils des BFH vom 05.06.2014 V R 9/13 (BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) stellt das Baby-Schwimmen keinen Unterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwStSystRL bzw. der Vorgängervorschrift Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst j der Richtlinie 77/388/EWG dar.

    Angesichts der Vorgaben des BFH in seinem Urteil vom 05.06.2014 V R 9/13 (BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) unterliegen die Umsätze des Kl. mit dem Kurs Baby-Schwimmen der Besteuerung mit dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG.

    Insoweit verweist der Senat auf das Urteil des BFH V R 9/13 unter II 3 b der Entscheidungsgründe.

  • BFH, 03.08.2017 - V R 19/16

    Aufbau eines Strukturvertriebes nicht steuerfrei gem. § 4 Nr. 11 UStG

    Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rz 37; J.C.M. Beheer, EU:C:2008:196, Rz 29; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2014 V R 9/13, BFH/NV 2014, 1783, Rz 14).

    Bei richtlinienkonformer Auslegung befreit § 4 Nr. 11 UStG aber nur Umsätze aus einer "Versicherungsvermittlungstätigkeit" (BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 1783, Rz 14; in BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, Rz 22).

  • FG Köln, 25.09.2018 - 8 K 3212/15

    Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Datensätzen über am

    In konsequenter Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Entscheidung vom 24.7.2014, V R 9/13 bestätigt, dass ein Unternehmen, das in eine Verkaufskette von Deckungskarten als mittleres Glied eingebunden war, in die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 11 UStG mit einzubeziehen ist: "Dass die Klägerin die Deckungskarten nicht unmittelbar von den Versicherungsunternehmen, sondern von anderen Unternehmern erworben hat, steht dabei der Annahme einer Tätigkeit als Versicherungsmakler ebenso wenig entgegen, wie der nur mittelbare Kontakt der Klägerin zu den Versicherungsunternehmen im Falle des Verkaufs von Deckungskarten an fremde Prägestellen." So verhält es sich auch bei der Bfa.

    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 24.7.2014 (V R 9/13) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass es wesentlich vom Inhalt seiner Tätigkeit abhänge, ob jemand Versicherungsmakler sei.

    Auch das Urteil des BFH vom 27.7.2014 (V R 9/13) beruhe auf den aufgestellten Grundsätzen, die jene Leistungen von der Steuerbefreiung ausnähmen, die allenfalls dazu dienten, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten.

    Es gebe keine BFH-Rechtsprechung zu genau dem vorliegenden Fall; auch nicht das vom Beklagten dazu angeführte BFH Urteil vom 27.7.2014 (V R 9/13).

    Hierzu gehört auch die Befugnis, die Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters i.S. des Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSytRL in verschiedene Dienstleistungen aufzuteilen, die ihrerseits steuerfrei sind, wenn es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes handelt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllt (EuGH-Urteil vom 3.4.2008, C-124/07, J.C.M. Beheer, UR 2008, 389; EuGH-Urteil vom 21.6.2007, C-453/05, Ludwig, UR 2007, 617 zur Kreditvermittlung; BFH-Urteil vom 24.7.2014, V R 9/13, BFH/NV 2014, 1783 m.w.N.).

  • FG Sachsen, 03.03.2016 - 8 K 942/15

    Anforderungen an die Erbringung umsatzsteuerlicher Leistungen in der

    Leistungen hingegen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Geschäften aufweisen, sind nicht steuerfrei (BFH v. 24.7.2014, V R 9/13, BFH/NV 2014, 1783 m.w.N.).

    Die Tätigkeit des Klägers erfüllt auch nicht den in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem v. 28.11.2006 verwendeten Begriff der "dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden", die ebenfalls umsatzsteuerfrei sind (BFH v. 24.7.2014, a.a.O.).

    Zwar muss diese Verbindung nicht unmittelbar sein (BFH v. 24.7.2014, a.a.O.).

  • BFH, 17.03.2022 - XI R 5/19

    (Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen

    Nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.07.2014 - V R 9/13 (BFH/NV 2014, 1783) half das FA mit Änderungsbescheiden vom 26.04.2016 dem Einspruch der Klägerin wegen Umsatzsteuer für die Streitjahre ab.

    dd) Die unter bb) und cc) angeführten Rechtsmeinungen des FA erwiesen sich jedoch als Folge des BFH-Urteils in BFH/NV 2014, 1783 (s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 08.12.2015, BStBl I 2015, 1066) als rechtsirrig: Danach kann ein Versicherungsmakler i.S. des § 4 Nr. 11 UStG auch sein, wer sog. Blanko-Deckungskarten für Kurzzeitversicherungen an- und verkauft.

  • FG Niedersachsen, 19.08.2021 - 11 K 190/19

    Umsatzsteuerliche Behandlung eines Büro- und Organisations-Bonus bzw. einer

    Leistungen hingegen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Geschäften aufwiesen, seien nicht steuerfrei (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.2014, V R 9/13, BFH/NV 2014, 1783 m.w.N.).

    Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rn. 37; J.C.M. Beheer, EU:C:2008:196, Rn. 29; BFH-Urteil vom 24.07.2014, V R 9/13, BFH/NV 2014, 1783, Rn. 14).

  • FG Münster, 25.02.2020 - 5 K 795/17

    Verfahrensrecht - Zur Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

    Zur Begründung führte der Kläger aus, dass die Umsätze aus dem Verkauf der Versicherungsdoppelkarten steuerfrei seien und verwies insoweit auf das beim BFH anhängige Verfahren V R 9/13.

    Das Einspruchsverfahren ruhte auf Antrag des Klägers bis zur Entscheidung des BFH im Verfahren V R 9/13.

    Nach Abschluss des BFH-Verfahrens, in dem der BFH den Weiterverkauf von Versicherungsdoppelkarten als steuerfrei beurteilt hatte (BFH, Urt. vom 24.07.2014 - V R 9/13, BFH/NV 2014, 1783), erging am 12.06.2015 ein nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderter Umsatzsteuerbescheid, mit dem das Finanzamt G die steuerpflichtigen Umsätze zu 19% um 106.507,00 EUR minderte und die Umsatzsteuer auf nunmehr 25.448,43 EUR festsetzte (Bl. 20 der Rechtsbehelfsakte).

  • BFH, 27.05.2015 - V B 31/15

    "Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler" i. S. d. § 4 Nr.

    Es genügt, wenn der Versicherungsvermittler zu dem Versicherungsunternehmen eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht (BFH-Urteil vom 24. Juli 2014 V R 9/13, BFH/NV 2014, 1783, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und des BFH).
  • LG Neuruppin, 24.07.2013 - 4 S 101/12

    Kostenpflichtige Überlassung von Datenmaterial zu Zwecken der

    Eine Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen V R 9/13 beim Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit ist noch nicht getroffen.
  • FG Köln, 21.02.2019 - 10 K 1074/17

    Abgabenordnung: Bestimmter Sachverhalt im Sinne des § 174 Absatz 4 AO

    Das gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide geführte Einspruchsverfahren ruhte in der Folgezeit bis zur Entscheidung des beim BFH unter dem Az. V R 9/13 anhängigen Revisionsverfahrens gegen das oben bezeichnete Urteil des Finanzgerichts Münster, mit der der BFH die Rechtsauffassung der Klägerin bestätigte (BFH-Urteil vom 24.07.2014, V R 9/13, BFH/NV 2014, 1783).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht