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   BFH, 17.04.1980 - V S 18/79   

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https://dejure.org/1980,1076
BFH, 17.04.1980 - V S 18/79 (https://dejure.org/1980,1076)
BFH, Entscheidung vom 17.04.1980 - V S 18/79 (https://dejure.org/1980,1076)
BFH, Entscheidung vom 17. April 1980 - V S 18/79 (https://dejure.org/1980,1076)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967 §§ 14, 15; 1. UStDV § 5

  • Wolters Kluwer

    Leistungsempfänger - Gesamtkaufpreis - Nettopreis - Abrechnungspapier - Aufteilung der Umsatzsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderung einer Abrechnung durch Leistungsempfänger: Rechtliche Wirkung nur, wenn der Aussteller sie sich in einer aus dem Abrechnungspapier selbst hervorgehenden Weise zu eigen macht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    1. UStDV § 5; UStG (1967) § 14, § 15

Papierfundstellen

  • BFHE 130, 348
  • DB 1981, 873
  • BStBl II 1980, 540
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.05.1979 - V R 112/74

    Rechtswirksamkeit des § 5 1. UStDV - Verordnungsgeber - Rechnungsaussteller -

    Auszug aus BFH, 17.04.1980 - V S 18/79
    Das Finanzgericht hat dem Kläger den Vorsteuerabzug in erster Linie unter Berufung auf das zur Rechtsgültigkeit des § 5 der 1. UStDV ergangene Urteil des Senats vom 17. Mai 1979 V R 112/74 (BFHE 128, 115, BStBl II 1979, 657) versagt.
  • BFH, 22.07.1977 - III B 34/74

    Die Aufhebung der Vollziehung ist auch bei "freiwilliger" Zahlung der Steuer

    Auszug aus BFH, 17.04.1980 - V S 18/79
    Der Antrag des Klägers ist zulässig (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1977 III B 34/74, BFHE 123, 112, BStBl II 1977, 838).
  • BFH, 27.09.1979 - V R 78/73

    Ergänzungen und Berichtigungen einer Abrechnung nur durch den Aussteller der

    Auszug aus BFH, 17.04.1980 - V S 18/79
    Der Senat hat mit Urteil vom 27. September 1979 V R 78/73 (BFHE 129, 92, BStBl II 1980, 228) erkannt, daß solche vom Rechnungsadressaten vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen ohne rechtliche Wirkung und damit als nicht geschrieben zu beurteilen sind.
  • BFH, 04.03.1982 - V R 107/79

    Umsatzsteuer - Dürfen Vorausrechnungen ausgestellt werden?

    Daraus ergibt sich, daß eine Abrechnung - als Voraussetzung ihrer umsatzsteuerrechtlichen Wirksamkeit - nur einen Aussteller haben kann (vgl. Urteil vom 27. September 1979 V R 78/73, BFHE 129, 92, BStBl II 1980, 228, und Beschluß vom 17. April 1980 V S 18/79, BFHE 130, 348, BStBl II 1980, 540).

    Deswegen hat der Senat in seinen auf das vorbezeichnete Urteil vom 17. Mai 1979 folgenden Entscheidungen stets geprüft, ob ungeachtet der normativen Unwirksamkeit des § 5 der 1. UStDV die in ihm geregelten Voraussetzungen für den Zugang zum Vorsteuerabzug im übrigen erfüllt waren oder nicht (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 1980 V R 60/74, BFHE 130, 85, BStBl II 1980, 369; BFH-Beschlüsse vom 17. April 1980 V S 18/79, BFHE 130, 348, BStBl II 1980, 540, und vom 27. März 1981 V S 19/80, BFHE 133, 118, BStBl II 1981, 543).

  • BFH, 27.06.1990 - I R 168/85

    Zur Namensangabe des bewirtenden Steuerpflichtigen auf Gaststättenrechnungen

    Werden Rechnungen - wie im Streitfall geschehen - durch ein zusätzliches Schreiben ergänzt, dann muß auch dieses vom Gaststätteninhaber oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein und zusammen mit der Rechnung dem ausgefüllten Vordruck beigefügt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 17. April 1980 V S 18/79, BFHE 130, 348, BStBl II 1980, 540).
  • BFH, 04.12.1987 - V S 9/85

    1. Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für

    Die Ergänzungen sind offenbar nachträglich von der Klägerin eingefügt worden, so daß sie, was den geltend gemachten Vorsteuerabzug anbelangt, ohne rechtliche Wirkung bleiben (vgl. BFH-Beschluß vom 17. April 1980 V S 18/79, BFHE 130, 348, BStBl II 1980, 540).
  • BayObLG, 26.10.1987 - RReg. 4 St 164/87
    Hierzu hat der BFH (BFHE 129, 92 = BStB1 198011, 228) ausgeführt: "Erfüllt derjenige, der über den Leistungsaustausch abrechnet, seine Abrechnungspflichten nur unvollkommen, so hat er etwaige Ergänzungen bzw. Berichtigungen der von ihm erteilten Abrechnung vorzunehmen..." In BFHE 130, 348 (= BStBl 1980 11, 540) hat der BFH ergänzend entschieden: "Dem Abrechnungspapier ist jedenfalls dann, wenn sein Aussteller die Änderungen und Ergänzungen nicht ausdrücklich schriftlich billigt und durch entsprechenden eindeutigen Vermerk als seine eigenen Ergänzungen und Änderungen autorisiert, nicht zu entnehmen, ob die Änderungen und Ergänzungen als eigene Korrekturen des Ausstellers zu beurteilen sind.
  • FG Köln, 11.02.2015 - 2 V 3334/14

    Ordnungsgemäße Unternehmerbescheinigung

    Es sei jedoch auch ausreichend, wenn sich der Abrechnende die Änderung des Abrechnungsempfängers zu eigen mache und dies aus dem Abrechnungspapier hervorgehe (BFH-Beschluss vom 17. April 1980 - V S 18/79, BFHE 130, 348, BStBl II 1980, 540).
  • BFH, 28.04.1983 - V R 139/79

    Zur Anerkennung von Rechnungen und Gutschriften bei der Mitwirkung des am

    Weder ganz noch teilweise (vgl. Urteil vom 27.9. 1979 V R 78/73, BFHE 129, 92, BStBl II 1980, 228, sowie den zwischen den Beteiligten ergangenen AdV-Beschluß vom 17.4. 1980 V S 18/79, BFHE 130, 348, BStBl II 1980, 540) kann der Geschäftspartner an der Abrechnung des Verpflichteten mitwirken, es sei denn, er leistete lediglich technische Schreibhilfe.
  • FG Sachsen-Anhalt, 19.03.2013 - 5 K 1438/07

    Kein Vorsteuerabzug wegen fehlenden schriftlichen Berichtigungshinweis auf

    Eine Berichtigung oder Ergänzung des Abrechnungspapiers durch den Abrechnungsempfänger ist jedoch anzuerkennen, wenn sich der Abrechnende die Änderung zu eigen macht und dies aus dem Abrechnungspapier oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die im Abrechnungspapier hingewiesen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. April 1980 V S 18/79, BStBl II 1980, 540).
  • BFH, 26.09.1994 - V B 33/94

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsqualität von

    Nach dem Beschluß vom 17. April 1980 V S 18/79 (BFHE 130, 348, BStBl II 1980, 540) kann der Leistungsempfänger den in einer ihm erteilten Abrechnung enthaltenen Gesamtkaufpreis selbst dann nicht mit rechtlicher Wirkung in einen Nettokaufpreis und die darauf entfallende Umsatzsteuer aufteilen, wenn diese Änderung der Rechnung im Beisein des leistenden Unternehmers vorgenommen wird, es sei denn, dieser macht sich die Änderung in einer aus dem Abrechnungspapier selbst hervorgehenden Weise zu eigen.
  • FG München, 14.07.2004 - 14 K 4883/03

    Vorsteuerabzug aus in einem Pachtvertrag vereinbarten Pachtzahlungen;

    Ausgehend von der alleinigen Zuständigkeit des leistenden Unternehmers (hier also des Verpächters) für die Bestimmung des umsatzsteuerrechtlich maßgeblichen Rechnungsinhalts (vgl. BFH-Beschluss vom 17. April 1980 V S 18/79, BStBl II 1980, 540 ), lässt der genannte Nachtrag, der zweifelsfrei nicht vom Verpächter unterschrieben worden ist, nicht erkennen, dass er von der Ehefrau des Verpächters berechtigterweise, etwa in Vertretung oder im Auftrag, unterzeichnet worden ist.
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.02.1994 - 2 K 2555/92
    Etwas anderes gilt aber dann, wenn der leistende Unternehmer sich die Änderung in einer aus dem Leistungspapier selbst hervorgehenden Weise zu eigen macht (vgl. BFH Beschluß vom 17. April 1980 - V R 18/79 BFHE 130, 348, Bundessteuerblatt II 1980, 540).
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