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   BFH, 24.05.1989 - V S 2/88   

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https://dejure.org/1989,9902
BFH, 24.05.1989 - V S 2/88 (https://dejure.org/1989,9902)
BFH, Entscheidung vom 24.05.1989 - V S 2/88 (https://dejure.org/1989,9902)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 1989 - V S 2/88 (https://dejure.org/1989,9902)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.03.1992 - V R 43/87

    Fehlerhafter Änderungsbescheid auf Grund nicht erfüllter Voraussetzung der

    Auszug aus BFH, 24.05.1989 - V S 2/88
    Über die Revision, die der Beklagte, Revisionskläger und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) gegen das Urteil eingelegt hat (V R 43/87), ist noch nicht entschieden worden.

    Während des beim erkennenden Senat anhängigen Antragsverfahrens erklärte das FA in einem Schreiben vom 26. April 1988, es werde das in der Sache ergangene Urteil des FG bis zur Revisionsentscheidung beachten und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der im Verfahren V R 43/87 streitigen Umsatzsteuer absehen.

  • BFH, 07.04.1988 - IV R 203/85

    Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bei Erledigung des Streitfalls durch

    Auszug aus BFH, 24.05.1989 - V S 2/88
    Der Senat hält es jedoch für angemessen, im Rahmen des billigen Ermessens nach § 138 Abs. 1 FGO zu berücksichtigen, daß einerseits das FA dem Antrag der Antragstellerin teilweise durch Aussetzung der Vollziehung entsprochen, daß aber andererseits die Antragstellerin ihr dadurch nicht erledigtes Begehren auf Aufhebung der Vollziehung für erledigt erklärt hat (vgl. auch BFH-Beschluß vom 7. April 1988 IV R 203/85, BFH / NV 1989, 118).
  • BFH, 13.08.1986 - V R 112/80

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus BFH, 24.05.1989 - V S 2/88
    Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten im Umfang des jeweiligen Nachgebens aufzuteilen (vgl. auch BFH-Beschluß vom 13. August 1986 V R 112/80, BFH / NV 1986, 54).
  • BFH, 25.04.1985 - IV S 10/84

    Einordnung von Vorleistungen Dritter, die der Steuerpflichtige im Hinblick auf

    Auszug aus BFH, 24.05.1989 - V S 2/88
    Wegen des engen Zusammenhangs zum Klageverfahren gegen die Steuerbescheide, deren Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung begehrt werden, ist das im Klageverfahren prozeßführungsbefugte Finanzamt auch Antragsgegner im Aussetzungs- und Aufhebungsverfahren (BFH-Beschluß vom 25. April 1985 IV S 10/84, BFH / NV 1986, 665).
  • BFH, 25.11.1986 - V S 10/84

    Erledigung eines Verfahrens wegen der Aussetzung der Vollziehung nach

    Auszug aus BFH, 24.05.1989 - V S 2/88
    Die summarische Prüfung (vgl. BFH-Beschluß vom 25. November 1986 V S 10/84, BFH / NV 1987, 174) ergibt, daß die Antragstellerin nach der Ablehnung ihres Antrags durch das FA die Zugangsvoraussetzungen für das Aussetzungs- und Aufhebungsverfahren (Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - VGFGEntlG -) erfüllt und daß sie den Antrag auch zutreffend gegen das beklagte FA gerichtet hat.
  • BFH, 25.01.2005 - I S 8/04

    Einseitige Erledigungserklärung; AdV - Zuständigkeitswechsel des FA

    Gleiches gilt für das Aussetzungsverfahren, für das § 63 FGO nicht unmittelbar gilt; wegen des engen Zusammenhangs zwischen Klage- und Aussetzungsverfahren bleibt das im Klageverfahren prozessführungsbefugte FA (hier das FA B) aber auch Antragsgegner im Aussetzungsverfahren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. April 1985 IV S 10/84, BFH/NV 1986, 665; vom 24. Mai 1989 V S 2/88, BFH/NV 1990, 255).
  • FG Münster, 09.07.2009 - 5 V 902/09

    Anwendungsbereich des § 63 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Aussetzungsverfahren

    (BFH-Beschluss vom 24.5.1989 V S 2/88, BFH/NV 1990, 255; vgl. auch BFH-Beschluss vom 25.4.1985 IV S 10/84, BFH/NV 1986, 665).
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