Rechtsprechung
BGH, 21.04.2016 - V ZA 2/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bemessung des Beschwerdewerts bei einem sehr geringen Miteigentumsanteil im Hinblick auf eine Fassadensanierung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bemessung des Beschwerdewerts bei einem sehr geringen Miteigentumsanteil im Hinblick auf eine Fassadensanierung
- rechtsportal.de
ZPO § 4 ; ZPO § 574 Abs. 2
Bemessung des Beschwerdewerts bei einem sehr geringen Miteigentumsanteil im Hinblick auf eine Fassadensanierung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Berufungssumme - und die Verfahrenskosten
Verfahrensgang
- AG Neustadt/Weinstraße, 24.06.2015 - 4 C 246/14
- LG Landau/Pfalz, 21.01.2016 - 3 S 38/15
- BGH, 21.04.2016 - V ZA 2/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft
Auszug aus BGH, 21.04.2016 - V ZA 2/16
Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind diese Kosten bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 92;… Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, ZfSch 2007, 284 Rn. 6). - BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung
Auszug aus BGH, 21.04.2016 - V ZA 2/16
Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind diese Kosten bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 92; Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, ZfSch 2007, 284 Rn. 6). - BGH, 09.07.2015 - V ZB 198/14
Berufungsbeschwer in Wohnungseigentumssachen: Angriff gegen eine Einzelposition …
Auszug aus BGH, 21.04.2016 - V ZA 2/16
Das Berufungsgericht bemisst die Beschwer ermessensfehlerfrei anhand des Kostenanteils von 267, 65 EUR, der bezogen auf das Gesamtvolumen der Maßnahme der Fassadensanierung von 733.683,24 EUR auf den Kläger entsprechend seinem sehr geringen Miteigentumsanteil entfällt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11).