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   BGH, 22.10.2010 - V ZA 27/10   

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https://dejure.org/2010,12213
BGH, 22.10.2010 - V ZA 27/10 (https://dejure.org/2010,12213)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2010 - V ZA 27/10 (https://dejure.org/2010,12213)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2010 - V ZA 27/10 (https://dejure.org/2010,12213)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anzahl der erfolglos um Vertretung gebetenen Rechtsanwälte zum Erfüllen der Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78b
    Anzahl der erfolglos um Vertretung gebetenen Rechtsanwälte zum Erfüllen der Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfolgloser Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.01.2007 - IX ZB 186/06

    Beiordnung eines Notanwalts für das Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 22.10.2010 - V ZA 27/10
    Angesichts der Anzahl der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte ist damit nicht dargelegt, dass er einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, juris, Rn. 2; Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 78b, Rn. 4).
  • BGH, 27.01.2011 - V ZB 297/10

    Rechtsbeschwerde in Abschiebehaftsachen: Pflicht zur Beantragung der Beiordnung

    Die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) kommt - derzeit - nicht in Betracht, weil der Betroffene nicht geltend gemacht hat, dass er einen zur Vertretung bereiten, bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht finden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 1991 - 1 BvR 1076/91, juris Rn. 3 f.; Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - V ZA 27/10, Rn. 1, juris).
  • BGH, 11.05.2017 - V ZA 10/17

    Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Bestellung eines Notanwalts;

    Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - III ZA 22/16 juris Rn. 1; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 3; Beschluss vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 3 jeweils mwN) - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - V ZA 27/10, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - III ZR 63/15, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2; Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 Rn. 2, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864).
  • BGH, 27.01.2011 - V ZA 37/10

    Erforderlichkeit der Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwaltes

    An diesen Voraussetzungen fehlt es aber schon deshalb, weil der Betroffene nicht dargelegt hat, dass er einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konnte (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - V ZA 27/10, juris Rn. 1).
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