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   BGH, 02.02.2012 - V ZA 3/12   

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https://dejure.org/2012,705
BGH, 02.02.2012 - V ZA 3/12 (https://dejure.org/2012,705)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2012 - V ZA 3/12 (https://dejure.org/2012,705)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2012 - V ZA 3/12 (https://dejure.org/2012,705)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 114 ZPO, § 117 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einreichung der Prozesskostenhilfeunterlagen in der Rechtsmittelfrist; Bezugnahme auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei einem Prozesskostenhilfeantrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Frist zur Einreichung der PKH-Unterlagen; Hausgeldrückstand

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einreichung der Prozesskostenhilfeunterlagen in der Rechtsmittelfrist; Bezugnahme auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114
    Erforderlichkeit einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei einem Prozesskostenhilfeantrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.10.2004 - V ZA 8/04

    Wahrung der Rechtsmittelfrist durch die Prozesskostenhilfe beantragende Partei

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - V ZA 3/12
    Doch genügt eine solche Bezugnahme nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits ausreichten, um die Bedürftigkeit darzulegen (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961).

    Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, 1962 mwN).

  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - V ZA 3/12
    Zwar ist es grundsätzlich ausreichend, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und wenn hierauf unmissverständlich hingewiesen wird (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69).

    Ein etwaiges Verschulden ihrer Anwälte wäre den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 70).

  • BGH, 10.11.2016 - V ZA 12/16

    Prozesskostenhilfeantrag in der Rechtsmittelinstanz: Abweisung wegen

    Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (Senat, Beschluss vom 18. April 2013 - V ZA 35/12, juris Rn. 4; Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, Grundeigentum 2012, 495; Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, 1962 mwN).
  • BGH, 05.02.2013 - XI ZA 13/12

    Wiedereinsetzung in die verstrichene Rechtsmittelfrist bei unvollständigem

    Einer Partei, die - wie hier der Kläger - ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und Beifügung erforderlicher Nachweise vorgelegt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO in die verstrichene Rechtsmittelfrist nicht gewährt werden, da sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3, vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548 f. und vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 7).

    Aus diesem Grund bedarf es auch keines vorherigen Hinweises auf die verspätete Einreichung des vorgeschriebenen Vordrucks und der beigefügten Nachweise (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 7).

  • BGH, 10.12.2019 - XI ZR 180/19

    Darlegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen innerhalb der Frist ordnungsgemäß

    a) Auf die Widersprüchlichkeit seiner Angaben und das Fehlen von Belegen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen konnte der Kläger nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde hingewiesen werden, weil das Prozesskostenhilfegesuch erst am 13. November 2019 eingegangen ist und seine Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 14. November 2019 geprüft werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, vom 21. Januar 2010 - IX ZA 17/08, juris Rn. 5, vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 6, vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 6 und vom 16. Februar 2017 - V ZA 31/16, juris Rn. 7; einen anderen Sachverhalt - Zeitspanne von mehr als zwei Wochen zwischen Eingang des Gesuchs und Ablauf der Rechtsmittelfrist - betraf BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, juris Rn. 8 ff.).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt, was die Rechtsverfolgung zugleich aussichtslos macht, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 7, vom 18. April 2013 - V ZA 35/12, juris Rn. 4, vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7 und vom 16. Februar 2017 - V ZA 31/16, juris Rn. 8 mwN).

  • BGH, 14.05.2013 - II ZB 22/11

    Berufungsfristversäumung durch eine mittellose Partei: Beginn der

    Die Einreichung eines neuen Vordrucks in der Rechtsmittelinstanz ist nur dann entbehrlich, wenn auf einen in der Vorinstanz zu den Akten gereichten Vordruck Bezug genommen und zugleich unmissverständlich mitgeteilt wird, dass seitdem keine Änderungen eingetreten sind (BGH, Beschluss vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146; Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078; Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 4).

    Eine solche Bezugnahme genügt zudem nur dann, wenn die früher eingereichten Unterlagen ausreichten, um die Bedürftigkeit darzulegen (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 26.11.2012 - 9 ZB 12.744

    Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr

    Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einzuhalten und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (im Anschluss an BGH vom 2.2.2012 Az. V ZA 3/12).

    Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einzuhalten und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (vgl. BGH vom 2.2.2012 Az. V ZA 3/12 ).

  • BGH, 13.09.2016 - XI ZA 13/15

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

    Denn einer Partei, die ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und Beifügung erforderlicher Nachweise vorgelegt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO in die verstrichene Rechtsmittelfrist nicht gewährt werden, da sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3, vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548 f., vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 7 und vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 6).
  • BGH, 18.04.2013 - V ZA 35/12

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei nicht

    Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (Senat, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, Grundeigentum 2012, 495; Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, 1962 mwN).
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