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   BGH, 07.10.2004 - V ZA 8/04   

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https://dejure.org/2004,3802
BGH, 07.10.2004 - V ZA 8/04 (https://dejure.org/2004,3802)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2004 - V ZA 8/04 (https://dejure.org/2004,3802)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2004 - V ZA 8/04 (https://dejure.org/2004,3802)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Folgen einer nicht erfolgten Beifügung der erforderlichen Vordrucke zum Antrag auf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen ...

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 114; ; ZPO § 117 Abs. 3; ; ZPO § 117 Abs. 4; ; ZPO § 233

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 § 117 Abs. 4 § 233 § 234
    Wahrung der Rechtsmittelfrist durch die Prozesskostenhilfe beantragende Partei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1961
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 07.10.2004 - V ZA 8/04
    Zwar ist es grundsätzlich ausreichend, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und wenn hierauf unmißverständlich hingewiesen wird (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001, XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720, 2721).

    Ein etwaiges Verschulden ihrer Anwälte wäre den Antragstellern nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001, XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720).

  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 101/88
    Auszug aus BGH, 07.10.2004 - V ZA 8/04
    Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozeßkosten zu tragen, muß ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen (vgl. BGHZ 38, 376, 378; BGH, Beschl. v. 21. September 1988, IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 mit weiteren Nachweisen; Beschl. v. 26. September 2002, I ZB 20/02, Umdruck S. 4, unveröffentlicht).
  • BGH, 26.09.2002 - I ZB 20/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer

    Auszug aus BGH, 07.10.2004 - V ZA 8/04
    Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozeßkosten zu tragen, muß ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen (vgl. BGHZ 38, 376, 378; BGH, Beschl. v. 21. September 1988, IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 mit weiteren Nachweisen; Beschl. v. 26. September 2002, I ZB 20/02, Umdruck S. 4, unveröffentlicht).
  • BGH, 19.12.1962 - VIII ZR 258/62

    Armenrechtsgesuch und Wiedereinsetzung für Rechtsmittelbegründung

    Auszug aus BGH, 07.10.2004 - V ZA 8/04
    Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozeßkosten zu tragen, muß ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen (vgl. BGHZ 38, 376, 378; BGH, Beschl. v. 21. September 1988, IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 mit weiteren Nachweisen; Beschl. v. 26. September 2002, I ZB 20/02, Umdruck S. 4, unveröffentlicht).
  • BGH, 27.08.2019 - VI ZB 32/18

    Beseitigung in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren des der

    Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der am 19. April 2018 abgelaufenen Berufungsfrist weder eine (erneute) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür von § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck eingereicht noch auf seine in der Vorinstanz eingereichte Erklärung Bezug genommen und unmissverständlich mitgeteilt hat, es habe sich seither nichts geändert (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, juris Rn. 5 f; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war das Berufungsgericht im Streitfall verpflichtet, den offensichtlich nicht rechtskundig beratenen Kläger nach Eingang seines Schreibens am 4. April 2018 darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Prozesskostenhilfeantrag unvollständig war und er innerhalb der Berufungsfrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18, NZI 2019, 644 Rn. 6; vom 6. Dezember 2017 - V ZA 44/17, juris Rn. 5; vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 6; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, juris Rn. 5 sowie BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 106/10, FamRZ 2013, 1650; BVerfG, NJW 2000, 275; NVwZ 2004, 334, 335).

  • BGH, 05.12.2007 - IV ZA 17/07

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel zu Gunsten der

    Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde binnen der Frist des § 544 Abs. 1 ZPO, ist die Frist nur dann unverschuldet versäumt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZA 9/07 - unter II 1; BGHZ 148, 66, 68 f.; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ 2006, 1522 unter 1 m.w.N.; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961 unter II).

    Zur Darlegung der Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO kann es zwar ausreichen, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmissverständlich hingewiesen wird (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO unter II 2; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO).

    Aus diesem Ablauf ergibt sich ohne weiteres, dass eine Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags durch den dafür zuständigen (anderen) Rechtspfleger des Senats nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf binnen offener Rechtsmittelfrist nicht mehr erfolgen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO unter III 2; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO unter III).

    Ein etwaiges Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten wäre ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO).

  • BGH, 10.12.2019 - XI ZR 180/19

    Darlegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen innerhalb der Frist ordnungsgemäß

    Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99, 100, vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523, vom 18. September 2008 - IX ZA 39/08, juris Rn. 1, vom 21. Januar 2010 - IX ZA 17/08, juris Rn. 4, vom 18. April 2013 - V ZA 35/12, juris Rn. 2, vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 4 und vom 11. Oktober 2018 - IX ZA 10/18, juris Rn. 3).

    a) Auf die Widersprüchlichkeit seiner Angaben und das Fehlen von Belegen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen konnte der Kläger nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde hingewiesen werden, weil das Prozesskostenhilfegesuch erst am 13. November 2019 eingegangen ist und seine Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 14. November 2019 geprüft werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, vom 21. Januar 2010 - IX ZA 17/08, juris Rn. 5, vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 6, vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 6 und vom 16. Februar 2017 - V ZA 31/16, juris Rn. 7; einen anderen Sachverhalt - Zeitspanne von mehr als zwei Wochen zwischen Eingang des Gesuchs und Ablauf der Rechtsmittelfrist - betraf BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, juris Rn. 8 ff.).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt, was die Rechtsverfolgung zugleich aussichtslos macht, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 7, vom 18. April 2013 - V ZA 35/12, juris Rn. 4, vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7 und vom 16. Februar 2017 - V ZA 31/16, juris Rn. 8 mwN).

  • BGH, 10.11.2016 - V ZA 12/16

    Prozesskostenhilfeantrag in der Rechtsmittelinstanz: Abweisung wegen

    Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (Senat, Beschluss vom 18. April 2013 - V ZA 35/12, juris Rn. 4; Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, Grundeigentum 2012, 495; Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, 1962 mwN).
  • BGH, 24.10.2007 - IV ZA 9/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Gunsten einer bedürftigen Partei

    Zur Darlegung der Voraussetzungen des § 114 ZPO kann es zwar ausreichend sein, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seit dem nicht eingetreten sind und wenn hierauf unmissverständlich hingewiesen wird (BGH, Beschluss vom 7 Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961 unter II Tz. 2).
  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 214/10

    Rechtsbeschwerde im Abschiebungshaftverfahren: Formularzwang beim

    Hat der Betroffene in der Beschwerdeinstanz das vorgeschriebene Formular vollständig ausgefüllt zu den Akten gereicht, genügt in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Bezugnahme auf die vorliegende Erklärung, wenn sie unmissverständlich ist und Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961).
  • BGH, 25.09.2008 - IX ZA 20/08

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Einreichung des Vordrucks

    Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961).

    Doch genügt eine solche Bezugnahme den Anforderungen nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits ausreichten, um die Bedürftigkeit darzulegen (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004, aaO).

  • BGH, 02.02.2012 - V ZA 3/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einreichung der

    Doch genügt eine solche Bezugnahme nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits ausreichten, um die Bedürftigkeit darzulegen (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961).

    Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, 1962 mwN).

  • BGH, 21.08.2018 - VI ZA 20/18

    Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit

    Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts scheitert daran, dass der Beklagte zu 1 nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde die förmlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe geschaffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 mwN; vom 26. September 2002 - I ZB 20/02, FamRZ 2003, 89).

    Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996, aaO; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 mwN.).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZA 17/08

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Einlegung von

    Zwar ist es grundsätzlich zulässig, statt der erneuten Vorlage eines ausgefüllten Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auf einen vorinstanzlich bereits eingereichten Vordruck Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmissverständlich hingewiesen worden ist (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, juris Rn. 3).

    Das geht zu ihren Lasten (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, Rn. 5 f).

  • BGH, 21.07.2008 - II ZA 4/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

  • BGH, 09.06.2011 - V ZB 230/10

    Verlängerung von Abschiebungshaft: Anforderungen an einen der Rechtsbeschwerde

  • OLG Dresden, 05.02.2024 - 4 U 74/24

    PKH-Antrag in der Berufung: Zwei Optionen, eine davon muss sitzen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2023 - 4 A 1758/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2023 - 4 A 1757/23
  • BGH, 14.05.2013 - II ZB 22/11

    Berufungsfristversäumung durch eine mittellose Partei: Beginn der

  • BGH, 09.11.2009 - V ZA 8/09

    Verschulden einer Prozesskostenhilfe bedürfenden Partei hinsichtlich einer

  • BGH, 24.09.2009 - III ZA 8/09

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für ein

  • OLG Karlsruhe, 02.10.2018 - 18 WF 138/18

    Verfahrenskostenhilfe in einer Kindschaftssache: Bezugnahme auf in anderen

  • BGH, 27.04.2016 - V ZR 253/15

    Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Verschuldete

  • BGH, 11.01.2023 - IV ZA 9/22

    Einreichung eines vollständigen Gesuchs um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

  • BGH, 18.04.2013 - V ZA 35/12

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei nicht

  • BGH, 14.06.2012 - V ZA 2/12

    Darlegung der Bedürftigkeit durch Bezugnahme auf eine frühere Erklärung zu den

  • BGH, 26.06.2008 - I ZA 5/08

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für ein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - 16 A 83/14

    Notwendigkeit der Einreichung eines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs vor

  • OLG Brandenburg, 27.02.2009 - 9 UF 19/09

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater wegen

  • BGH, 02.04.2013 - IV ZA 2/13

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die

  • BSG, 25.07.2012 - B 5 R 24/12 BH
  • LAG Schleswig-Holstein, 04.06.2013 - 5 Ta 82/13

    Prozesskostenhilfe, Versagung, Bewilligungsverfahren, keine hinreichenden

  • OLG Frankfurt, 08.03.2011 - 24 U 125/10

    Lauf der Rechtsmittelfrist bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.01.2010 - 9 Sa 568/09

    Auslegung einer Pensionsregelung - Keine Berücksichtigung von Tantiemezahlungen

  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 5 WF 131/10

    Prozesskostenhilfe: Bezugnahme auf Parallelverfahren wegen Erklärung über

  • OLG Brandenburg, 24.06.2022 - 13 WF 90/22

    Beschwerde gegen die Aufhebung der für ein Gewaltschutzverfahren bewilligten

  • OLG Karlsruhe, 12.02.2018 - 5 WF 191/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2014 - L 15 AS 181/14
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