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   BGH, 14.04.2005 - V ZB 10/05   

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https://dejure.org/2005,2183
BGH, 14.04.2005 - V ZB 10/05 (https://dejure.org/2005,2183)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2005 - V ZB 10/05 (https://dejure.org/2005,2183)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2005 - V ZB 10/05 (https://dejure.org/2005,2183)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZVG § 150a
    Anforderungen an Institutsverwalter für Zwangsverwaltung eines Grundstücks

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff des "in den Diensten des Vorschlagenden stehen" im Sinne von § 150 a Abs. 1 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG); Tätigkeit des Zwangsverwalters als Ausübung eines eigenen Rechts; Überwachungsorgan hinsichtlich des Handelns derartiger Personen; Ziel der Verordnung des ...

  • Judicialis

    ZVG § 150a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZVG § 150a
    Voraussetzungen der Bindung des Gerichts an einen vom Gläubiger vorgeschlagenen Institutsverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Institutsverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 1011
  • WM 2005, 1323
  • Rpfleger 2005, 457
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 05.02.2009 - IX ZR 21/07

    Umfang der Verantwortlichkeitung eines Zwangsverwalters

    Die Auswahl des Verwalters erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vollstreckungsgerichts (BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 10/05, WM 2005, 1323).
  • BVerfG, 15.02.2010 - 1 BvR 285/10

    Keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Ablehnung eines

    § 150 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) räumt den Gerichten bei der Bestellung eines Zwangsverwalters zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auswahlermessen ein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 10/05 -, WM 2005, S. 1323).
  • BGH, 22.10.2009 - V ZB 77/09

    Verwirkung eines Anspruchs auf die dem Zwangsverwalter zustehende Vergütung

    Objektivität und Unbefangenheit der für das Vollstreckungsgericht handelnden Rechtspfleger gegenüber dem Zwangsverwalter sind im Interesse des Vollstreckungsgläubigers und des Schuldners unerlässlich, weil der Zwangsverwalter nach § 1 Abs. 1 ZwVwV von Weisungen der Verfahrensbeteiligten nicht abhängig, sondern bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts unterworfen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 10/05, WM 2005, 1323).
  • BGH, 28.06.2012 - IV AR (VZ) 2/12

    Zwangsverwalterbestellung: Fortsetzungsfeststellungsantrag bezüglich der

    Die Auswahl des Verwalters erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vollstreckungsgerichts (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 10/05, WM 2005, 1323 unter III 1).
  • OLG Frankfurt, 11.09.2013 - 20 VA 3/11

    Kriterien für die Bestellung eines Zwangsverwalters

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt die Auswahl des Verwalters nach pflichtgemäßen Ermessen des Vollstreckungsgerichts (vgl. BGH Rpfleger 2005, 457 [BGH 14.04.2005 - V ZB 10/05] ).
  • LG Köln, 11.05.2007 - 6 T 156/07

    Recht eines erst nach Eröffnung des Verfahrens zu dem Kreis der Beteiligten

    Das gemäß §§ 793, 567 I Nr. 1 ZPO statthafte ( Stöber, ZVG , 18. Auflage § 150a Anm. 4) Rechtsmittel wahrt Form und Frist des § 569 ZPO und ist auch im Übrigen zulässig, da das hier streitbefangene, aus § 150a ZVG folgende Vorschlagsrecht zwingend ausgestaltet ist (vgl. BGH Rpfleger 2005, 457 ff) und deshalb zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine hinreichende Beschwerdebefugnis begründet.

    Erfolgt eine solche Fristsetzung nicht, ist der vorschlagsberechtigte Beteiligte auch nach Bestellung eines anderen Verwalters jederzeit befugt, eine geeignete Person zu benennen, um so die Ablösung des zunächst Berufenen zu bewirken (vgl. BGH Rpfleger 2005, 457 ff).

  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 17/05

    Bindung des Vollstreckungsgerichts an den vorgeschlagenen Zwangsverwalter

    Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Vollstreckungsgericht eingeräumte Möglichkeit, das Recht zu befristen, greift dann, wenn ein vorschlagsberechtigter Gläubiger in dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung keinen oder keinen geeigneten Verwalter vorgeschlagen hat (Senat, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 10/05, Umdruck S. 8, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LG Kassel, 27.11.2006 - 3 T 644/06
    Das gemäß §§ 793, 567 I Nr. 1 ZPO an sich statthafte (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Auflage Einl. Rdnr. 40, 41; Stöber, ZVG, 18. Auflage § 150a Anm. 4) Rechtsmittel wahrt Form und Frist des § 569 ZPO und ist auch im Übrigen zulässig, weil das hier streitbefangene, aus § 150a ZVG folgende Vorschlagsrecht zwingend ausgestaltet ist (vgl. BGH Rpfleger 2005, 457 (458) [BGH 14.04.2005 - V ZB 10/05] ) und deshalb zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine hinreichende Beschwerdebefugnis begründet.

    Erfolgt eine solche Fristsetzung nicht, ist der vorschlagsberechtigte Beteiligte auch nach Bestellung eines anderen Verwalters jederzeit befugt, eine geeignete Person zu benennen, um so die Ablösung des zunächst Berufenen zu bewirken (vgl. BGH Rpfleger 2005, 457 (458) [BGH 14.04.2005 - V ZB 10/05] ).

  • LG Leipzig, 04.06.2010 - 3 T 344/10

    Voraussetzungen für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags eines

    Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 14.04.2005, Az: V ZB 10/05 auf ein unbefristetes Vorschlagsrecht abstellt, kann sich dies aus vorgenannten Gründen allein auf die Anordnungsphase beziehen.
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