Rechtsprechung
   BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,12
BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87 (https://dejure.org/1988,12)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1988 - V ZB 10/87 (https://dejure.org/1988,12)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1988 - V ZB 10/87 (https://dejure.org/1988,12)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,12) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5
    Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wohnungseigentümer - Wohnungseigentum - Verbindlichkeit - Erwerber - Eigentumswohnung - Voreigentümer - Haftung - Abrechnung - Nebenkostenabrechnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lastentragungspflicht; Haftung des Erwerber einer Eigentumswohnung; Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5
    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 104, 197
  • NJW 1988, 1910
  • NJW-RR 1988, 973 (Ls.)
  • MDR 1988, 765
  • DNotZ 1989, 148
  • BB 1988, 1141
  • DB 1988, 2355
  • Rpfleger 1988, 357
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (132)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 16/84

    Wohnungseigentum: Zwangsversteigerung; weitere Anschlußwerte

    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87
    An einer solchen Entscheidung sieht es sich aber durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 1985, VII ZB 16/84, BGHZ 95, 118 [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84] gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Der Bundesgerichtshof hat hingegen in BGHZ 95, 118 [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84] entschieden, daß der Ersteher von Wohnungseigentum in der Zwangsversteigerung für die vor dem Zuschlag angefallenen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums auch dann nicht haftet, wenn die den Rückstand ausweisende Jahresabrechnung erst nach dem Zuschlagsbeschluß erstellt und von der Wohnungseigentümerversammlung gebilligt worden ist.

    Damit beantworten das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof dieselbe Rechtsfrage im Sinne von § 28 Abs. 2 FGG (vgl. BGHZ 95, 118, 123) [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84] verschieden.

    Seine Begründung (BGHZ 95, 118, 121 f) [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84] zeigt, daß die Frage der Haftung des neuen Wohnungseigentümers von der Art des Erwerbs der Wohnung nicht abhängt.

    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage des Erwerbs von Wohnungseigentum in der Zwangsversteigerung (BGHZ 95, 118, 121 f) [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84] würden die Antragsgegner allerdings nicht haften.

    Demgegenüber erachtet der Senat die in BGHZ 95, 118, 122 [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84] befürchtete Gefahr, daß die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnungen verzögern könnten, um sich einen neuen - vielleicht finanzkräftigeren - Schuldner zu verschaffen, als nicht sehr naheliegend (vgl. auch LG Frankfurt am Main NJW-RR 1987, 596, 598) [LG Frankfurt am Main 24.06.1986 - 2 T 832/85]; gegebenenfalls bliebe der Einwand des Rechtsmißbrauchs (§ 162 Abs. 2, § 242 BGB; Weitnauer, JZ 1986, 193, 194 re. Sp.).

    Die hier abgelehnte Lösung aus BGHZ 95, 118 ff [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84] dürfte sich zudem kaum in die Praxis umsetzen lassen, da sie eine nur schwer durchführbare Rückrechnung und zeitanteilige Zuordnung des Kostenanfalls erfordert (vgl. LG Frankfurt am Main aaO; Hemrich, Der Wohnungseigentümer 1985, 85, 86 f; Weitnauer aaO; zu den Schwierigkeiten der Kostenaufteilung innerhalb eines Rechnungsjahres vgl. auch Röll, NJW 1983, 153, 154 [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80] und MünchKomm/Röll, 2. Aufl. § 16 WEG Rdn. 25 a).

  • OLG Stuttgart, 27.06.1980 - 8 W 268/80
    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87
    Diese Gleichstellung der Erwerbsarten wird auch daraus deutlich, daß die zur Begründung der Vorlagepflicht herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (MDR 1980, 937 = Die Justiz 1980, 414) - anders als der Beschluß des dort vorlegenden Kammergerichts (BlGBW 1985, 20) - einen rechtsgeschäftlichen Erwerb betraf.

    b) Nach einer anderen Ansicht soll derjenige haften, der Wohnungseigentümer war, als die jeweilige Jahresabrechnung erstellt und bekanntgemacht wurde (OLG Stuttgart MDR 1980, 937 [OLG Stuttgart 27.06.1980 - 8 W 268/80] = Die Justiz 1980, 414).

    Im übrigen ist es ihm in den Fällen rechtsgeschäftlichen Erwerbs - wie hier - unbenommen, im Verhältnis zum Veräußerer eine günstigere Regelung zu vereinbaren (vgl. auch OLG Stuttgart MDR 1980, 937, 938 [OLG Stuttgart 27.06.1980 - 8 W 268/80] = Die Justiz 1980, 414).

  • BGH, 25.09.1980 - VII ZR 276/79

    Vertretungsmacht des Verwalters

    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87
    Dementsprechend hafte nicht er, sondern sein Rechtsvorgänger Dritten gegenüber weiterhin als Gesamtschuldner für die in der Vergangenheit im Namen der Wohnungseigentümer begründeten Verwaltungsschulden (BGHZ 78, 166, 175).

    Ebensowenig ergeben sich aus dem Außenverhältnis Rückschlüsse für sonstige Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) wurzeln und der Abdeckung bereits entstandener Verwaltungsschulden (BGHZ 78, 166, 175) dienen.

  • LG Frankfurt/Main, 24.06.1986 - 9 T 832/85
    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87
    c) Nach einer weiteren Auffassung, die auch das vorlegende Oberlandesgericht vertritt, kommt es auf die Eigentümerstellung in dem Zeitpunkt an, da die Wohngeldforderung fällig wird (LG Frankfurt/Main NJW-RR 1987, 596 m.w.N.; Hauger, Festschrift für Bärmann und Weitnauer, S. 77 ff; dieselbe, Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungseigentumswesen in Bayern, 1987, 70 ff; Weitnauer, JZ 1986, 193; Hemrich, Der Wohnungseigentümer, 1985, 85, 86; Deckert, Festschrift für Bärmann und Weitnauer, S. 151, 165; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 1986, Rdn. 656; Palandt/Bassenge, BGB 47. Aufl. § 16 WEG Anm. 5 c).

    Demgegenüber erachtet der Senat die in BGHZ 95, 118, 122 [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84] befürchtete Gefahr, daß die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnungen verzögern könnten, um sich einen neuen - vielleicht finanzkräftigeren - Schuldner zu verschaffen, als nicht sehr naheliegend (vgl. auch LG Frankfurt am Main NJW-RR 1987, 596, 598) [LG Frankfurt am Main 24.06.1986 - 2 T 832/85]; gegebenenfalls bliebe der Einwand des Rechtsmißbrauchs (§ 162 Abs. 2, § 242 BGB; Weitnauer, JZ 1986, 193, 194 re. Sp.).

  • BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77

    Eigentum an Heizungsanlage bei Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87
    Die Verwalterin ist nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeßstandschaft befugt, Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen (vgl. BGHZ 73, 302, 306; BayObLGZ 1969, 209, 212 f; 1970, 65, 69; 1971, 313, 316; 1975, 233, 237 f; 1986, 128, 129; Weitnauer, WEG 6. Aufl. § 27 Rdn. 6 a; Palandt/Bassenge, BGB 47. Aufl. § 27 WEG Anm. 3 e).

    Die Ermächtigung zur Prozeßführung folgt, wie das Amtsgericht festgestellt hat, aus dem Verwaltervertrag (vgl. BayObLGZ 1986, 128, 129 f; Bärmann/Pick/Merle, WEG 6. Aufl. § 27 Rdn. 56, 59; Palandt/ Bassenge aaO), das notwendige eigene schutzwürdige Interesse aus der Pflicht der Verwalterin, die ihr obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen (vgl. BGHZ 73, 302, 307; BayObLGZ 1969, 209, 214).

  • BGH, 24.03.1983 - VII ZB 28/82

    Zur Tragung der Gemeinschaftskosten nach Veräußerung des Wohnungseigentums

    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87
    Komme es aber für die Haftung im Außenverhältnis darauf an, ob die Schuld vor oder nach seinem Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet worden sei, so sei nicht einzusehen, warum im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander etwas anderes gelten solle; auch insoweit seien nur diejenigen Wohnungseigentümer verpflichtet, die Lasten und Kosten anteilig zu tragen, die im Zeitpunkt von deren Entstehung Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft gewesen seien (BGHZ 87, 138, 141 ff; ebenso - auch für rechtsgeschäftlichen Erwerb - Vorlagebeschl. des KG BlGBW 1985, 20; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl. § 16 WEG Rdn. 31; für Erwerb in der Zwangsversteigerung: Zeller/Stöber, ZVG 12. Aufl. § 56 Rdn. 3.9; Ebeling, Rechtspfleger 1986, 125, 126; für die bei Eigentumserwerb zurückliegenden abgeschlossenen Wirtschaftsjahre auch MünchKomm/Röll, 2. Aufl. § 16 WEG Rdn. 25, 25 a).

    Sie beruhen dem Rechtsgrunde nach auf dem mit dem Sondereigentum verbundenen Anteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 16 Abs. 2 WEG; vgl. BGHZ 87, 138, 142).

  • BayObLG, 30.04.1986 - BReg. 2 Z 72/85

    Beschluss über die Jahresabrechnung während eines Verfahrens um

    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87
    Die Verwalterin ist nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeßstandschaft befugt, Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen (vgl. BGHZ 73, 302, 306; BayObLGZ 1969, 209, 212 f; 1970, 65, 69; 1971, 313, 316; 1975, 233, 237 f; 1986, 128, 129; Weitnauer, WEG 6. Aufl. § 27 Rdn. 6 a; Palandt/Bassenge, BGB 47. Aufl. § 27 WEG Anm. 3 e).

    Die Ermächtigung zur Prozeßführung folgt, wie das Amtsgericht festgestellt hat, aus dem Verwaltervertrag (vgl. BayObLGZ 1986, 128, 129 f; Bärmann/Pick/Merle, WEG 6. Aufl. § 27 Rdn. 56, 59; Palandt/ Bassenge aaO), das notwendige eigene schutzwürdige Interesse aus der Pflicht der Verwalterin, die ihr obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen (vgl. BGHZ 73, 302, 307; BayObLGZ 1969, 209, 214).

  • BGH, 12.07.1984 - VII ZB 1/84

    Ablehnung der vom Verwalter erstellten Abrechnungsgrundlagen durch die

    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87
    Erst durch den Beschluß der Wohnungseigentümer werden im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht (§ 16 Abs. 2 WEG) die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen begründet (vgl. BGH Beschl. v. 12. Juli 1984, VII ZB 1/84, NJW 1984, 912, 913 li. Sp.; BayObLG Wohnungseigentum 1986, 14 f mit zust. Anm. Weitnauer).
  • LG Aachen, 18.11.1982 - 4 O 599/80

    Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung; Pflicht zur Erteilung einer

    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87
    Die hier abgelehnte Lösung aus BGHZ 95, 118 ff [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84] dürfte sich zudem kaum in die Praxis umsetzen lassen, da sie eine nur schwer durchführbare Rückrechnung und zeitanteilige Zuordnung des Kostenanfalls erfordert (vgl. LG Frankfurt am Main aaO; Hemrich, Der Wohnungseigentümer 1985, 85, 86 f; Weitnauer aaO; zu den Schwierigkeiten der Kostenaufteilung innerhalb eines Rechnungsjahres vgl. auch Röll, NJW 1983, 153, 154 [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80] und MünchKomm/Röll, 2. Aufl. § 16 WEG Rdn. 25 a).
  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87
    Die Beurteilung des vorlegenden Oberlandesgerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, ist für den Senat, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht, bindend (vgl. BGHZ 99, 90, 91 f [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86] m.w.N.).
  • BayObLG, 27.10.1971 - BReg. 2 Z 85/70

    Aufteilung der Wohnanlage durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft;

  • BayObLG, 18.03.1970 - BReg. 2 Z 36/69
  • BayObLG, 24.06.1975 - BReg. 2 Z 41/75

    Durch Eigentümergemeinschaft an Verwalter gerichtetes Verbot der Vermietung und

  • BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15

    Betriebskostennachforderungen des Vermieters einer Eigentumswohnung bei

    Der Beschluss der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG entfaltet jedoch gegenüber einem Dritten, wie hier dem Mieter, keine Bindung (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 203; Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, aaO S. 230; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO Rn. 318).
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 113/11

    Wohnungseigentumssache: Schuldner der Wohngeldnachzahlungsforderungen nach

    Umgekehrt rechtfertigt sich die Verpflichtung der aktuellen Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Beschlussfassung aus § 16 Abs. 2 WEG (Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 203; Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 230; Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 296 f.).
  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Zutreffend hat das Beschwerdegericht es ferner für unschädlich erachtet, daß in der Einzelabrechnung für die Wohnung nicht der Antragsgegner, sondern - in Unkenntnis des Eigentümerwechsels - noch der Voreigentümer genannt ist, da für alle Beteiligten erkennbar die Abrechnung für die Wohnung bestimmt war und zudem die Verpflichtung des aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Voreigentümers ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten eines Dritten gewesen wäre (Senat, Beschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2953; BGHZ 104, 197, 203; vgl. Bader, Festschrift Seuss [1997], 1, 8).

    Die Ausgestaltung der gesetzlichen Haftung des Erwerbers im Außenverhältnis läßt keine Rückschlüsse auf die Ausgestaltung des Ausgleichs im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft zu, durch den für jeden Wohnungseigentümer die Verpflichtung konkretisiert wird, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, der sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums (nach dem Verhältnis seines Anteils) zu tragen, § 16 Abs. 2 WEG (Senat, BGHZ 104, 197, 201).

    dd) Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des Senats vom 21. April 1988 (BGHZ 104, 197), wonach der Erwerber für die nach Eigentumsübergang beschlossenen Nachforderungen aus den Abrechnungen früherer Jahre einzustehen hat, nicht entgegen.

    Denn der Erwerber haftet aus diesem Beschluß nach der von dem Senat vertretenen Fälligkeitstheorie (BGHZ 104, 197, 201; 107, 285, 288) nur für die nach dem Eigentumsübergang fällig gewordenen Vorschüsse und Sonderumlagen (BGHZ 107, 285, 288).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht